He explains his Patents and his Processes against Judges of court of
appeal and 
against Judges of district court - of Düsseldorf - Germany

Dr.-Ing. Th. SARTOROS

Dr. Ing. Th. Sartoros Patente

DE102010015501B4

Mechanismus
von
Antikythera

DPMA-Nr.:
pdf.symbol
102010015501.2

DE000002448469C2 2Regelbare-Doppelwirkende-
Radialflügelzellen-
Pumpe

DPMA-Nr.:
pdf.symbol
P 24 48 469.3

DE 4010764 A1Regelbares-dreiwellen-hygrostatisches- differential-planeten-getriebe
pdf.symbol
DE 4010764A1

 

DE 4014241 A1
Hydrostatisches-selbstsperrendes- differential-planeten-getriebe
pdf.symbol
DE 04014241A1

 

Η ΕΥΡΕΣΙΤΕΧΝΙΑ `ΜΗΧΑΝΙΣΜΟΣ ΤΩΝ ΑΝΤΙΚΥΘΗΡΩΝ" DPMA Nr. 10 2010 105 501
ΠΩΛΕΙΤΑΙ ΣΤΗΝ ΤΙΜΗΝ 265.000,-- € + 19% ΦΠΑ

PATENT "ANTIKYTHERA MECHANISM" TO SELL DPMA Nr. 10 2010 105 501

PRICE 265.000,-- € + 19% Tax (MWSt)

                                                                                                                                                 

 INFOS für die Leser

Hier folgt die Fortsetzung, welche seit einigen Wochen manche Ungeduldige warteten.

Man soll bedenken, dass der Kläger nur im Oktober ca 22 Beschlüsse erhalten hat und alle

fristgerecht angefochten sind. Weitere 5 Beschlüse mit Frist 14 Tage warten auf Erledigung.

Aber die technischen Schwierigkeiten  nach den Angriff der Geheimdienstler am 13. Sept. 2023

gegen das Software der Drucker sind bis heute nicht überwunden. Davon wird in späterem Artikel

berichtet.

Die Vielzahl der Bechlüsse (des LG-D´dorf , des OLG-D´dorf.11. Senats, des OLG-18. Senats

und der Angriff der Geheimdienste gegen die Drucker darf man als geplant ansehen.

So arbeiten Stempelhalter, wenn sie die eigenen Straftaten verbergen wollen, d.h. den Kläger

durch Erstickung von den gesetzlichen Fristen zur Aufgabe zu zwingen. 

                                          

Heute ist der Artikei an Fr. Fuhr gewidmet; Das Mitwirken der Fr. Fuhr zu Az 18 U 69/16 war

seitens der Voritzenden Fr. Stein gewollt: Fr. Stein  brauchte für den geplanten Prozessbetrug zu

der Berufung Az 18 U 69/16 erfahrene Verschwörer und diese waren Fr. Glaeser und Fr. Fuhr.

Wie der Prozessbetrug beim 18en Zivilsenat des OLG.D´dorf abgewicklt ist erfährt der Leser nach

Lektüre des Artikels  Viel Spaß dabei und Entschuldigung für die Verspätung

 

 

                                                                                                                                                 Dr. Th. Sartoros

                                                                                                                                                  Laddringsweg 15

                                                                                                                                                  45 219 Essen

                                                                                                                                                   18. Okt. 2023

Vorab per Fax: 0211-4971-548   

Oberlandesgericht Düsseldorf

18. Zivilsenat

Cecilien Allee 3

40474 Düsseldorf

                

Betr.: OLG-Az 18 W 29/22 (LG-D´dorf Az 2b o 137/21 betr. Fr. Fuhr)

           (LG 2b o 137/21, PKH vom 7.9.21 für Feststellungsklage (=FSK) gegen NRW, dieses vertreten

           durch den Justizminister und dieser vertreten durch den Generalstaatsanwalt-D´dorf

           dass OLG-Richterin Fr. FUHR ab Anfang 2017, und kraft Gesetzes, nach § 41 Nr. 6 ZPO 

            zu mehreren OLG-Az betreffend die Prozesse des hiesigen ASt, ausgeschlossen war.

            Insofern sind die Beschlüsse ab 2017 gez. seitens der OLG-Richterin FUHR rechtswidrig 

            Antrag auf Notanwalt 

 

Bez.: Stellungnahme des GenStAnw-D´dorf v. 1.12.21 gez. i.V. Kreuels, Gz 2 FP 66/21, erhalten

          22.1.2022

      : Erwiderung v. 30.1.22 zur Stellungnahme des GenStAnw-D´dorf v. 1.12.21; Anträge sind in erste

           Seite zu lesen (wie hier) und der Notanwalt in S. 2 beantragt; die Frauen Brecht, Hoffmann,

           Gassan als befangen (und als "persone non grate") waren schon ausgeschlossen.

        :            "Vermerk" v. 14.2.2022 zu Az 2b o 132/21 der Fr. Gassan;

                              sie schließt sich selbst aus dem Verfahren aus.

       : LG-Beschl. zu Az 2b o 137/21 v. 22.2.2022 gez. Fr. Hoffmann/Fr. Riemann/Fr. Kohler (Praktik.), 

         mit Verwerfung der Befangenheitsanträge gegen Fr. Hoffmann und Fr. Gassan als unzulässig,  

         sowie PKH u. Notanwalt als unbegründet zurückgewiesen; eingeworfen ins Briefkasten am 5.3.22

     : Sofortige Beschwerde vom 10.3.22 gegen o.g. LG-Beschl. v. 22.2.22; Die vom OLG-D´dorf am

          7.7.21 zu OLG Az 18 W 50/20, S. 4, aufgedeckte Prozessbetrügerin Fr. Gassan hat am 14.2.2022

          einen "Vermerk" zu Az 2b o 132/21 geliefert u. sich selbst ausgeschlossen;

          der Ausschluss gilt hier auch.

          Die Fr. Hoffmann hat am 11.11.2021 und am 14.11.2021 in vier (4) Az (2b o 72/21, 2b o 96/21,

         2b o 133/21, 2b o 143/21) "VERMERKE" mit fast identischem Inhalt, wie Fr. Gassan, abgegeben.

          Insofern dürfte (Fr. Hoffmann) hier auch nicht mitentscheiden; Was sagt das OLG ? Die FSK ist

          nach stetiger BGH-Rechtsprechung zur Ergänzung des § 256 ZPO zulässig u. die PKH begründet;

          Der Einsatz eines Notanwalts ist auch vom BVerfG befürwortet (u.a. 2 BvR 17/90, 21.6.1990)

       Die Behauptungen des Gremiums sind konträr zu Beschlüssen des BVerfG über "Meinungsfreiheit

 

   : OLG-Beschluss  v. 14.8.23 zu Az 11 W 71/22 (LG 2b o 137/21) gez. Müller/Fr. Selzner/Fr. Stylianidis

  :  Rüge v. 27.8.23 gegen OLG-Beschl. 14.8.23 zu Az 11 W 71/22, gez. Müller/Fr.Selzner/Fr.Stylianidis,

           mit Inhalt:

         Der ASt  hatte keinen gesetzlichen Richter am 14.8.23 zu Az 11 W 71/22  gehabt; 

          Rüge: Verstoß gegen 101 GG

       > Das Ausschlussgesuch  gegen K. G. Müller, mit dem Antrag auf Beweisantizipation, ist  

           zulässig und begründet. (§ 42 ZPO)

> Die Vielzahl der vorsätzlich falschen (nach GKG) Kostenentscheidungen der Jahre 2010 für die

           kostenlose  PKH-Verfahren mit Az des 11. Senats, begründet das Ausschlussgesuch.

       > Befangenheitsantrag gegen Klaus Georg Müller, aufgrund nachgewiesenen Rechtsbeugungen

          in 37 Az des 11. Senats aus dem Jahre  2010  u.a. mit vorsätzlich fehlerhaften Kostenentschei-

         dungen ist zulässig und begründet.

       > Die, wegen nicht handschriftlich unterschriebenen und nicht beglaubigten dienstlichen

         Stellungnahme in 3 verschiedenen Az der Jahre 2022/2023, rechtfertigt das Ausschlussgesuch.

      

    > Zudem, wegen der nachträglichen Bewilligung der "RECHTHILFE" an die LG-Richterinnen, bleibt

         Müller ausgeschlossen  

 

       > Das festgestellte "Übergehen" der wesentlichen Hauptthemen und des Kern der Beschwerde

           bzw der Ablehnungsgesuche gegen  Müller, und Unterdrückung entscheidungserhebliche  

          Tatsachen bzgl. Straftaten des Müllers, verstößt u.a. gegen die Rechtsprechung des BVerfG

           bzgl. PKH u. Notanwalt; Verletzung des Anhörrechts.

 

       > Das Übergehen der wesentlichen Hauptpunkte und des Kern der Beschwerde, verstößt gegen

          die Rechtsprechung des BVerfG bzgl. "freie Meinung" und "angebliche Beleidigung"

 

        > Beweisantizipation für Straftaten des K. G. Müller, der Fr. Dr. Hoffmann etc  

  

        > Die bedingungslose Identifizierung des K. G. Müllers mit den Behauptungen der LG-Richterin

           Straftäterin/Prozessbetrügerin, Abzeichner des LG-Beschlusses am 22.2.23 zu Az 2b o 137/21  

           gez. Fr. Hoffmann/XXX), geschieht i.S.d. Schulterschlussbeschlusses und nur um  die Straftaten

          der LG-Richterinnen, sowie die eigenen Straftaten (vom Müller), zu "deckeln".  

         > Der Kläger hat hierfür nur konkrete Tatsachen vorgetragen aber keine Beleidigung oder

           Beschimpfung.

         > Der Kläger hat 37 Mal im Jahr 2010, in Az des 11. Senats gez. Müller keinen gesetzlichen  

              Richter gehabt. Siehe Liste

        

  > Der Straftäter Müller wusste (bereits im Jahr 2009), dass er in einen Komplott gegen den

            Kläger mitwirkte und des Befangenheitsvorwurfs damals nur theatralisch vom Pseudo-

            vorsitzenden Wermeckes der ersten PUTSCH-Gruppe des OLG-D´dorf 11. Senats entlastet war.

        > Die nachträgliche Bewilligung der rechtswidrigen "RECHTHILFE" an die LG-Richterinnen

           begründet das Ausschlussgesuch gegen Müller. Der GVP schützt keinen Straftäter.

        >  Die Ablehnung des Notanwalts seitens LG/OLG ist rechtswidrig, weil v. ausgeschlossenen

           bzw Straftäterin LG-Richterin Fr. Hoffmann/von Müller, u. von Fr. Stein/Glaeser, verkündet.

 > Das ursprüngliche Thema ist im OLG-Entscheidungsgremium Müller/Selzner/Stylianidis des 11.

        Senats am 14.8.23  zu OLG-Az 11 W 71/22 (2b o 137/21), versenkt worden, und mit anderen

         fremden Themen überstrichen. Die Verletzung des Anhörrechts ist evident.

 

> Die Frauen Stein/Glaeser/Fuhr (und Hoffmann/Gassan sowie Müller) haben persönliches Interesse

   (als StraftäterInnen) den beantragten  Notanwalt zu Az 2b o 137/21 abzulehnen; davon erfährt der

   Leser aus den Zeilen (in Seite 1 + 2) des OLG-Beschlusses vom 2.10.23 gez. Stein/Glaeser/Barbian    

   NICHTS. Die Verletzung des Anhörrechts ist evident.

  Die Sachverhaltsaufklärung  fehlt gänzlich. Der Verweis auf Seite 2 des hiermit angefochtenen

  Beschl.Az 18 W 29/22 v. 2.10.22, auf die Az 18 W 21/22, 18 W 20/22, 18 W 18/22  hat nichts erbracht;

   die  o.g. Beschl. stützen sich auf LG-Beschlüsse erlassen von befangenen LG-Richterinnen, welche die 

   Ausschlussgesuche selbst verworfen haben um sich zu retten. Auch den Inhalt der Beschwerden

   übergangen    

  

> Der BGH-Beschl. v. 24.7.21 Az II ZR 280/11 betr. nicht die Handlugen der Fr. Fuhr vor dem Erlass-

  datum des BGH Beschlusses.  Außerdem die Handlungen der Fr. Fuhr betreffen denselben

           Sachverhalt  d.h. sind im Sinne des BVerfG über gesetzlichen Richter.  

     

: OLG- Beschl. 2.10.23 gez. Stein/Glaeser/Barbian zu Az 18 W 29/22 (LG 2b o 137/21 betr. Fr. Fuhr)

 

Hier: Rüge wegen der Verletzung des gesetzlichen Richters (Art. 101 GG)

                    und des Anhörrechts  (Art. 103 GG) seitens Fr. Hoffmann/K.G. Müller/Fr. Stein

       : Antrag auf Aufhebung des Beschlusses 2.10.23 zu Az 18 W 29/22 (LG 2b o 137/21)

 

A.

Am 11.10.23 erhielt der ASt insgesamt 9 Beschl. des 18. Senats entschieden 2.10.23; 

                         davon waren 2 mit folgenden Az:

                          18 W 72/21 (2b o 74/21), 18 W 67/21 (2b o 24/21), mit 1 Monat Frist

                    und weitere 7 Beschl. mit identischem Text m. 14. Tagen Frist für Anhörrung  zu Az:

                         18 W 112/22 (2b o 83/22),   18 W 100/22 (2b o 67/22),    18 W 70/22 (2b o 73/22),

                         18 W 58/22 (2b o 140/21),   18 W 39/22 (2b o 40/23),      18 W 29/22 (2b o 137/21),

                         18 W 10/23 (2b o 75/22)

 Also theoretisch 10 Arbeitstage gegen 9 OLG-Entscheidungen.

So erkennt man den Vorsatz der Abzeichner der Beschlüsse, den Kläger auszuschalten.

 

Somit hat das rechtwidrige OLG-Gremium (Stein/Glaeser/Barbian) Verfahrensvorteile

   dem Streitgegner verschaffen und zwar gegen die Rechtsprechung des BVerfG.

 

Der  o.g. Spruch ist von identischen Handlungen der selben Personen (Stein/Glaeser)  vom 17.3.23

begründet und zwar das rechtwidrige OLG-Gremium (mit Fr. Stein + Fr. Glaeser ) hat am benannten

Tag 17.3.23 ebenfalls 9 Beschlüsse mit gesetzlicher Frist zum Anfechten nur 14 Tage.

Die  9 Az waren:                                                                         

         18 W 69/22 (2b o 23/21),         18 W 55/21 (2b o 28/21),       18 W 54/22 (2b o 73/21) 

         18 W 61/21 (2b o 76/21),         18 W 11/22 (2b o 79/21),         

         18 W 59/22 (2b o 23/22),         18 W 65/22 (2b o 68/22)         18 W 82/22 (2b o 72/22)

         18 W 73/22 (2b o 80/22)          

  Alle o.g. Beschl. sind entschieden 10.3.23 und gez. Fr. Stein/Fr. Glaeser/Roßwinkel

  und alle o.g. Beschl. fristgerecht angefochten, versehen mit Befangenheitsanträgen v. 9.4.23

  gegen Fr. Stein/Fr. Glaeser/Roßwinkel  wegen der akkumulierten Zustellung am 17.3.23 der

 9 Beschl. (entschieden 10.3.23).

       

Die Ausschlussgesuche sind ignoriert und die OLG-Beschlüssen entschieden 2.10.23 sind als

unzulässig verworfen Eine hierfür ausführlichen rechtlichen Begründung ist der 18e Senat

 schuldig  geblieben.

In den nächsten Seiten wird nachgewiesen:

> warum das OLG-Gremium mit Beteiligung der Fr. Stein und Fr. Glaeser rechtswidrig ist und

> danach, dass sie (Stein/Glaeser) kein gesetzlicher Richter am 2.10.23 waren.

 Die Beweise hängen mit den Vorbereitungen und Ausführungen der Fr. Stein zusammen, sowie mit dem

die PKH-für die Berufung Az 18 U 69/16 ablehnenden  Beschluss, der Fr. Fuhr vom 30.8.2017, bzw von den

Straftaten seitens Fr. Fuhr des 18. OLG-D´dorf-Senats ab 1.1.2017 bis Ende 2019.

In der ersten Instanz, ging es darum, ob Fr. Hoffmann, Vorsitzende der 2b Zivilkammer  des LG-D´dorf seit 

Anfang 2021, mit Vorbelastung aus mehr als 25 Rechtverstöße (Rechtsbeugungen) in den Jahren Anfang

2009 bis Anfang 2012 und im J. 2021 befangen gewesen war; die Beteiligung der mehrfachen Straftäterin Fr.

Hoffmann im Beschluss v. 22.2.22 hat das Gremium/Beschl. rechtswidrig gemacht.

Im OLG-11.Senat, ob der Vorsitzende K-G. Müller aufgrund seiner Beteiligung im Jahre 2010 in dem Putschclub

des H. Bünten ausgeschlossen war.

 

B. Betreffend Fr. Fuhr und der § 41 Nr 6 ZPO, folgendes

 

  Die Fr. FUHR war in dem Jahr 2000  bei der 2b Zivilkammer des LG-D´dorf tätig.

 

      Am 06. Jan. 2000 ergeht das Schreiben der  Fr. Fuhr zu Az 2b o 118/99 an Bf mit nur eine einzige

      Frage; "welcher RA wird den Kläger vertreten bei PKH-Gewährung"

      Das war nur der Vorbote der Planung.

 

Am 28. Nov. 2000 unterzeichnete (Fuhr) den "Beweisbeschluss" zu Az 2b o 118 /99, womit die

Ärztekammer D´dorf den hiesigen ASt als partiell (!?) prozessunfähig abstempeln sollte.

Das o.g. Az 2b o 118/99 war aufgrund der Entscheidung der damaligen Vorsitzenden Fr. Tannert

 mit dem Az 2b o 271/01 zusammengebunden und zusammengeführt.

(siehe Dienstliche Stellungnahme vom 18. Mai 2001 der Fr. Tannert zu Az 2b o 118/99)

Danach (2001/2002) ist Fr. Fuhr zu OLG-Richterin befördert worden. 

Im Aug. 2016 ist Berufung gegen das LG-Schlussurteil zu Az 2b o 271/01 vom Mai 2016 gez.

Fr, Stockschlaeder-Nöll/Fr. Gundlach/Frank, eingereicht  (OLG Az 18 U 69/16).

Anfang 2017 stieg Fr. Fuhr in den 18. Zivilsenat ein, wo die Berufung des ASt entschieden werden

musste.  Siehe Beweise.

Ab dem Zeitpunkt (Anfang 2017) beteiligte sich Fr. FUHR, bis zur Ihrer Entfernung aus dem 18. Senat,

zu 14 Beschwerdeverfahren des hiesigen ASt, betreffend direkt oder indirekt das Az 2b o 271/01 bzw.

18 U 69/16. Insofern gibt e schon der erste konkrete Hinweis.

Die begangenen Rechtverstöße der Fr. Fuhr am 12.1.2017 (Zurückweisung des Ausschlussgesuchs

gegen Fr. Glaeser, Beschl. gez. Fr. Stein/Fr. Fuhr/Fr. Kirschner) und am 30.8.2017 (Ablehnung der

PKH für die Berufung OLG Az 18 U 69/16, Beschl. gez. Fr. Stein/Fr. Fuhr/Fr. Glaeser ) sind hier enthalten.  

Also ab 1.1.2017 bis Ende 2019 hat Fr. Fuhr insgesamt 14 mal in Entscheidungsgremien des 18.

Senats  mitgewirkt, obwohl sie nach § 41 Nr 6 ZPO nicht dürfte.

Das war auch im Berufungsschreiben 22.9.2017 zu Az 18 U 69/16 des RA D.Z., schon ab der ersten

Seite des Schriftsatzes, und ebenfalls in der Begründung der NZB vom 18.3.2018 in BGH Az III ZR

332/17, scharf kritisiert.

Die Rügen und die erbrachten Beweise für die Befangenheit der Fr. Fuhr bzw die Verletzung des

Art. 101 GG und Art. 103 GG sind aber hier seitens OLG-D´dorf-Richterinnen  ignoriert worden.

 

Die Verantwortung/Haftung der Vorsitzenden des OLG-D´dorf 18. Senats,  Fr. Stein, ist zweifelfrei. 

 

Die Az der Verfahren wo Fr. Fuhr mitgewirkt hatte,  sind:


1. Az 18 U 69/16 Beschl. v. 12.1.2017 (Stein/Fuhr/Kirschner, Befangenheit Fr. Glaeser zurückgewiesen)

2. Az 18 U 69/16, Beschl. v. 30.8.2017 (Stein/Fuhr/Glaeser, PKH für Berufung abgelehnt) 

3. Az 18 W 46/17,  OLG Beschl. v. 9.1.2019  gez. Stein/Fuhr/Glaeser, (LG-2b o 271/01,.

                                  LG-Beschl 12.9.17 u. 5.10.17 aufgehoben, zurück nach LG

4.Az 18 W 82/18: OLG Beschl. v. 9.1.2019 gez. Stein/Fuhr/Glaeser (LG 2b o 258/14 betr.

                                  Rechtsbeugung (RB ) der Fr. Baan

5. Az  : OLG-Beschl. 16.9.2019 (LG 2b o 233/18 betr. Regressklage gegen RA N.L. bzgl NGA)

                                  gez.  Fr. Stein/Fr. Fuhr/Fr. Glaeser;

    Az 18 W 26/19 OLG-Beschl. v. 22.10.2019 gez. Fr. Stein/Fr. Fuhr/Fr. Glaeser,  

6. Az 18 W 82/19 : OLG Beschl. v. 19.2.2019

7. Az 18 W 89/18 : OLG Beschl. v. 19.2.2019

8. Az 18 W 5/17   : OLG Beschl. v.  19. Apr. 2018, 28.5.2018,

9. Az 18 W 46/17  : OLG Beschl. v.  19.2.2019 , 14.5.2019  

10.Az 18 W 42/16 : OLG Beschl. v.  19. Apr. 2018

11. Az 18 W 54/16  : OLG Beschl. v. 19.2.2019, 8. März 2019

12. Az 18 W 73/15 : OLG Beschl. v.   9.1.2019, 19. Apr. 2018

13. Az 18 W 61/15 : OLG Beschl. v.  19.2.2019

14. Az 18 W 7/15 : OLG Beschl. v.  19. Apr. 2018

 

 Fr. Fuhr musste, nach Ansicht des Bf, schon vor dem Einstieg ins 18. Senat eine Selbstanzeige der

Befangenheit nach § 48 ZPO abgeben und so zeigen, dass sie keine Prozessbetrüge ausführen wollte;

sie füllte sich aber als sehr wichtige Person (VIP).

Auch nach Aufdeckung des Prozessbetrugs vom 30.8.17 (Ablehnung der PKH für die Berufung zu Az

18 U 69/16) und trotz der Strafanzeige gegen das OLG-Gremium, ist sie (Fuhr) beim 18. Senat geblieben

und weiterhin gegen den Bf OLG-Beschlüsse unterschrieben.

Alle o.g. Az sind seitens Fr. Stein/Fr. Fuhr /Fr. Glaeser entschieden, alle betreffen PKH-Verfahren,

 aber bzgl. der Kostenentscheidung widersprüchlich entschieden.  Mal nach § 97 ZPO geltend nur

für Klageverfahren, oder nach 1700, oder nach KV 1812, oder nach OLG-11.Senat, oder gar keine Kosten-

entscheidung gefällt.

Auffällig in o.g. Beschlüssen, entschieden nach der Behauptung der Fr. Fuhr vom 30.8.17 zu Az 18 U 69/16,

dass die Schadenersatzansprüche (= SEA) des Ingenieurs + Erfinders aufgrund der Verbrechen des FA-

Mettmann in den Jahren 1979-2006 als am "30.6.2000" verjährt wären, dass die Beschlüsse kein Wort

über die Rechtswidrigkeit der LG-Gremien verlieren.

(Verletzung des gesetzlichen Richters und des Anhörrechts)

 

Auch wenn das OLG (Fr. Stein & Co) über die Zurückweisung der LG-Beschlüsse (gez. Stockschlaeder-Nöll

& Co) entscheidet, schreibt sie kein Wort über die Vertreterkammer die über das Ausschluss-gesuch entscheiden

musste. Das ist kein Zufall sondern Taktik.

Die Fürsorge des OLG-Gremiums (Stein/Fuhr/Glaeser) liegt dem  LG-Triumvirat (Fr.Tigges/Fr. Schmidt/
Fr. Dr. Hoffmann), welches am 23./24.3.2009 insgesamt 14 rechtswidrige Beschlüsse  (gegen § 75 GVG ,

etc) erlassen hat, und lobt sogar die bewussten/vorsätzlichen Prozessbetrüge des Triumvirats, die den

gesetzlich geschützten Titel "LG-Richter" missbrauchen; alles hat der Bf in seinen fristgerechten Beschwerden

geschrieben aber die zuständigen ? LG/OLG-Gremien übersehen haben

(Verletzung des Anhörrechts)

Das OLG-ist für die örtliche Zuständigkeit des LG-D´dorf im Falle der Regressklage gegen RA Lasaroff,

Um die Lügen bzgl der OLG-Richterinnen zu beweisen folgen einige Ausschnitte aus dem Beschluss 30.8.17

und Vergleiche mit dem Text in Urteil von 18.10.17 zu Az 18 U 69/16 

 

C. Sind Fr. Stein, Fr. Fuhr, Fr. Glaeser hier "Unbefangen" ?



Auffällig, dass die OLG-Entscheidung 30.8.17 zu Az 18 U 69/16 ermittelt hat,  dass die SEA des

 Ingenieurs + Erfinders  am "30.6.2000" als verjährt galten. Das ist kein Rechtsanwendungsfehler.

 

Die bekannten Prozessbetrügerinnen zu OLG Az 18 U 69/16 ( LG Az 2b o 271/01) (Fr. Stein/Fr. Fuhr/

/ Fr. Glaeser) saßen als "unschuldige" und als "Unbefangene" Richterinnen am 30.8.2017 im  Entschei-

dungsgremium.  Die Belastung ist nicht durch die geänderten Az gelöscht.

 

D. Für Fr. Glaeser gilt folgendes

 

Der Befangenheitsantrag vom 19.8.2016 gegen Fr. Glaeser basierte u.a. auf die Tatsache, dass sie

(Fr. Glaeser) am 3.9.2015 zum Prozessbetrug des Herrn Volker  Malsch zu Az 18 W 1/13 (und 18 W 44/14)

mitgemacht hatte; sie war diejenige, welche die Manipulation des gesetzlichen Textes (6 Monate Verlängerung

des § 209 BGB a.F.) erfunden und angewendet hat; sie zeichnete den Beschluss zu Az

18 W 1/13 (sowie den Beschluss zu 18 W 44/14) und somit sie verletzte die Rechte des Bf aus GG.

Sie lieferte damals die Gesetzestextergänzung zu § 209 BGB a.F. (mit den 6 Monaten Verlängerung etc)

und ermittelte als am "31.7.2006" die angebliche Verjährung der Schadenersatzansprüche (= SEA)  des

Ingenieurs + Erfinders eingetreten sei, aufgrund der Verbrechen des Finanzamt Mettmann, in den Jahren

1979-2006.

Dieselbe  Begründung lieferte (zusammen mit Fr. Fuhr) für die angebliche Verjährung der SEA, aber

als am "30.6.2000" im Beschluss vom 30.8.2017 eingetreten zu sein (= siehe PKH Ablehnung für die Berufung

18 U 68/16), und im Urteil v. 18.10.2017 zu OLG Az 18 U 69/16  (LG 2b o 271/01)

Die Widersprüche, welche Fr. Glaeser in den Datums  (einmal "31.7.2006" und ein zweites Mal am "30.6.2000"

der angeblichen Verjährung unterschrieben hat), machten sie eine befangene Richterin.

 

  E. Können die OLG-Richter  Fr. Stein/Fr. Fuhr/Fr. Glaeser/Fr. Kirschner der gesetzliche Richter sein ?

 

    Der Prozessbetrug zu OLG-D´dorf Az 18 U 69/16 (auf Bestellung der 2b Kammer des LG-D´dorf)

 

Nachdem das LG (Stockschlaeder-Nöll/Fr. Brecht/Feldmann) am 7.7.2014 "Verjährung" der Schaden-

ersatzansprüche (= SEA) des Ingenieurs  + Erfinders, wegen der Verbrechen des FA-Mettmann/ D´dorf in der

Zeit 1979-2006, bestellte, begehen die OLG-Richterinnen (Stein/Glaeser/Kirschner) des 18. Senats zu 18 U

69/16 schweren Prozessbetrug und ermitteln zum vierten Mal ein neues und unbegründetes Datum (30.6.2000)

für die angebliche Verjährung der SchadenErsatzAnsprüche.

Der Prozessbetrug ist im Sommer 2019 aufgedeckt u. führte zu 50 FSK/AHK-Klagen gegen Beamten.

 

Fr. Stein hat eine dienstliche Stellungnahme, mit Bezug auf den GVP, abgelehnt!!

 

 Am 20.9.22 behauptet das Gremium (Fr. Stein/Fr. Glaeser/Fr. Barbian) zu Az 18 W 74/19, dass

mit Bezug auf den GVP entscheiden dürfen und ein Prozessbetrug der wegen Befangenheit  oder

 als "Persone non grate" abgelehnten Frauen (Stein/Glaeser), nicht ersichtlich wäre.

Die vorgetragenen u. bewiesenen Prozessbetrüge der OLG-Frauen (Stein/Glaeser/Kirschner)

sind im o.g. Beschl. 20.9.22 unterdrückt; die Unterdrückung der Tatsachen offenbart die Prozessbetrüger

-Mentalität.

Der Vergleich zwischen Beschluss 30.8.17 gez. Fr. Stein/Fr. Fuhr/Fr. Glaeser und Urteil 18.10.17 zu

Az 18 U 69/16 gez. Fr. Stein/Fr. Glaeser/Fr. Kirschner, erfolgt hier unten um zu beweisen,  dass sowohl

das Anhörrecht des Bf aus Art. 103 GG als auch der Art. 101 GG (Gesetzlicher Richter ) verletzt sind 

 

Vorab:

 

 Fr. Stein hatte erkannt, dass die Beförderung der Fr. Fuhr zur OLG-Richterin als Lohn für die

Beteiligung (der Fr. Fuhr) beim Erlass des Beweisbeschlusses vom 28.11.2000 zu Az 2b o 118/99 zusammen-

hing. Sie (Stein) brauchte unbedingt die Fr. Fuhr für den "geplanten" Prozessbetrug

Die Fr. Fuhr beging mit Bewilligung der Fr. Stein einen "elementaren Rechtverstoß", sowohl zum Beschluss

12.1.2017 (und spätere Beschlüsse), weil sie als ausgeschlossene nach § 41 Nr. 6 ZPO nicht mitwirken

dürfte, aber aufgrund der Befürwortung  der Fr. Stein saß sie im  Entscheidungsgremium

am 12.1.2017. (Siehe auch NZB vom 18.3.2018 der RAe Schultz-Schott zu BGH Az III ZR 332/17)

Die Fr. Fuhr beging auch einen  zusätzlichen und vorsätzlichen elementaren Rechtsverstoß im

Beschl. 30.8.2017 zu OLG Az 18 U 69/16 durch Manipulation/Änderung betr. die angebliche Verjährung

der Schadenersatzansprüche des Ingenieurs + Erfinders  bzw Unterdrückung  der bewiesenen Rechtslage

(siehe Vergleiche der PKH u. Urteils-Texte etc).

Dem begangenen Prozessbetrug  zu OLG Az 18 U 69/16 vergeben der Straftat besonderes Gewicht, 

> die Mitwirkung der Fr. Stein und der Fr. Glaeser in dem Beschluss  v. 30.8.2017,

> als auch seitens der OLG-Richterinnen (Fr. Stein/Fr. Glaeser/Fr. Barbian zu Az 18 W 29/22,

     betreffend LG Az 2b o 137/21, Beschl. v. 22.2.22 , NichtAbhilfeBeschl. (=NAB) 18.3.22)   

 

F. Vorab Konzept  der Verschwörerinnen  Fr. Stein /Fr. Fuhr/Fr. Glaeser/Fr. Kirschner,  die Schaden-

   ersatzansprüche  des Ingenieurs + Erfinders  zu Az 2b o 271/01 als am 30.6.2000 verjährt zu erklären

 

Die Prozessbetrüge begangen im Urteil vom 18.10.2017 des OLG-Gremiums Fr. Stein/Fr. Glaeser/Fr.

Kirschner sind aufgedeckt und bei den Monopolisten (Staatsanwaltschaft D´dorf) mit Strafanzeige (und

einer Vielzahl von Beweisen) bereits am 19. Sept. 2019 angezeigt, aber ein Ergebnis (über die Strafanzeige)

noch nicht verkündet.  Der GenStAnw-D´dorf ist wegen der Verschleppung informiert.    

 

In zugrunde liegender  Rüge wegen Verletzung des gesetzlichen Richters und des Anhörrechts  geht es u.a.

um den Nachweis des Prozessbetrugs zu Az 18 U 69/16 (LG 2b o 271/01) im OLG-Urteil, ergangen am

18.10.2017) gez. Fr. Stein/Fr. Glaeser/Fr. Kirschner, und um den Vergleich der Texte Urteil v. 18.10.17 und

PKH Beschl. v. 30.8.2017 gez Stein/Fuhr/Glaeser.   

Es soll hier gezeigt werden, welche und wann, die Vorbereitung für den Prozessbetrug begonnen, was

im Urteil falsch oder umgedreht ist, und welche Rechtsfolgen die Prozessbetrüge hatten. Danach soll

gezeigt werden was die Passivität der Staatsanwaltschaft-D´dorf dem Bf gekostet hat. Schließlich überstreifen, was das BVerfG bestimmt hat.

Die Beweise dienen zum Ausschlussgesuch der Fr. Stein/Fr. Glaeser.

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Vorab:

          Durch die künstliche Erhöhung im OLG Urteil des Streitwertes auf 1.973.319,93 € sind auch die

          zu viel bezahlten Gerichtsgebühren i.H.v. 1.182,00 € (mit den vollständig bezahlten Gerichts-

          gebühren 22.200,00 €) verschlungen.

         Die Honorare der klägerischen RAe (für OLG und auch für NZB beim BGH) trug der Kläger.

         

         Wegen der Kosten der NRW-RAe bei der 1en und 2en Instanz hat das NRW Finanzministerium

          (voll informiert über den OLG-Prozessbetrug) versucht im eigenen Namen !! zu vollstrecken!!.

          Zielsetzung der ZwV war den Prozessbetrug der OLG-Frauen (Stein/Glaeser/Kirschner) als               

          bestandskräftig zu legalisieren. Das Finanzministerium spekulierte auf die Verjährung der

          Schadenersatzansprüche des Ingenieurs + Erfinders.

         

           Zu dem Zweck hat auch das FA-Essen-Süd abgelehnt die Streichung der Honorare der vom NRW

           beauftragten RAe (Minnerop + Fastnacht) für die erste und zweite Instanz auszuführen; Im

          Gegenteil das FA-Essen-Süd belastete mit Zinsen (die ständig wachsen!) die mit Prozessbetrug

          der OLG-Frauen (Stein/Glaeser/Kirschner) erreichte Kostenentscheidung des OLG-D´dorf    

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Die erste Handlung der Fr. Stein des 18. Senats zur "Vorbereitung des Prozessbetrugs",  war das

Ausschlussgesuch des Klägers vom 19.8.2016 zu Az 18 U 69/16 gegen Fr. Glaeser zurückzuweisen.

Der Befangenheitsantrag gegen Fr. Glaeser basierte u.a. auf die Tatsache, dass sie (Fr. Glaeser) am 3.9.2015

zum Prozessbetrug des Herrn V. Malsch zu Az 18 W 1/13 (und 18 W 44/14) mitgemacht hatte; sie war diejenige,

welche die Manipulation des gesetzlichen Textes (6 Monate Verlängerung

des § 209 BGB a.F.) erfunden und angewendet hat. (Siehe Beschl. 18 W 1/13)

Also die Fr. Glaeser war wegen der Komplott-Erfahrung und der Aktenkenntnisse doch brauchbar.

Zu dem Zweck hatte sie (Stein) erreicht, dass die Fr. Fuhr Anfang des Jahres 2017 bei dem 18. Senat einsteigt;

sie (Stein) benötigte Fr. Fuhr wegen der Aktenkenntnisse der ersten Jahre des Verfahrens Az 2b o 118/99 bzw

Az 2b o 271/01; beide Frauen (Stein/Fuhr) spekulierten darauf, dass der Kläger nach  fast 17 Jahren alles

vergessen oder die Akten verloren hätte.

Am 12. Jan. 2017 erging der Beschluss zu Az 18 U 69/16 gez. Fr. Stein/Fr. Fuhr/Fr. Kirschner und der

Befangenheitsantrag gegen Glaeser als unbegründet zurückgewiesen. Der Beschluss stammte größten Teils

aus der Feder der Fr. Fuhr. Viele Passagen findet man im Urteil 18.10.2017), und der (PKH-Beschl. 30.8.2017) war

in den Gerichtsakten (= GA) nicht enthalten. Auch die erhobene Beschwerde hatte nicht erreicht, die o.g. Frauen

(Stein/Fuhr) zu Änderung deren Rechtsposition zu veranlassen.

 Die Entfernung aus Recht und Gesetz ist durch die Entscheidung vom 12.1.2017 der Fr. Stein/ Fr. Fuhr/ Fr. Kirschner 

eindeutig; 

sie (Stein) durfte ihre Verstärkung aussuchen um den geplanten Prozessbetrug auszuführen.   

 Es folgte ein Befangenheitsantrag gegen Fr Fuhr der am 19.7.17 seitens Fr. Stein/Unger/Fr. Kirschner zu Az

18 W 25/16 ebenfalls als unbegründet zurückgewiesen ist; dabei ist die Willkür des Gremiums eindeutig.

Fr. Fuhr bestätigte in ihrer dienstlichen Stellungnahme jedoch, dass sie in der ersten Instanz tätig war. Insofern

war sie (Fuhr) kraft Gesetzes ( § 41, Nr. 6, ZPO) aus der Entscheidung vom 12.1.2017 ausgeschlossen.

Trotzdem hat sie VORSÄTZLICH mitgemacht.

Die schädigende Willkür  trieb sie (Fuhr) auch am 30. Aug. 2017 die beantragte PKH für die Berufung Az

18 U 69/16 mit Beschl. gez. Fr. Stein / Fr. Fuhr/ Fr. Glaeser mit der Begründung  abzulehnen, dass die

Schadenersatzansprüche ( = SEA) angeblich "verjährt" und unbegründet wären.

 

G. Bemerkungen zum PKH-Beschl. 30.8.17 gez. Fr. Stein/Fr. Fuhr/Fr. Glaeser zu Az 18 U 69/16

                                              (Entfernung aus Recht und Gesetz)

 

Am 30. Aug. 2017 hat das rechtswidrige OLG-Gremium Fr. Stein/Fr. Fuhr/Fr. Glaeser (also mit 3 

      Straftäterinnen !!) den PKH-Antrag vom 19. Aug. 2016 für die Berufung Az 18 U 69/16 (LG Az

      2b o  271/01) als unbegründet zurückgewiesen. Die Schadenersatzansprüche wären angeblich

     am "30.6.2000" verjährt. (s. OLG Beschl.). Also zum vierten Mal ein anderes Datum für die

    angebliche   "Verjährung" der SEA benannt; (erst vom LG (S-N/Brecht/Jürging) das Datum

    "31.12.2009", dann  vom  LG (S-N/Brecht/Freitag) am "30.6.2010", dann v. OLG (Malsch/Glaeser/

     Anger) am 31.7.2006 und  jetzt (Stein/Glaeser/Kirschner) am "30.6.2000)".  

    Jedes Mal mit "Prozessbetrug" um den Kläger zu täuschen.

 

Die kraft Gesetzes (§ 41 Nr. 6 ZPO) ausgeschlossene Fr. Fuhr hat am 30.8.2017 im OLG-Beschluss 

die Formulierungen der Zurückweisung des PKH-Antrags für die Berufung, maßgeblich bestimmt,

die später auch wörtlich ins OLG-Urteil vom 18.10.2017 zu Az 18 U 69/16 übernommen wurden. (Siehe

weiter unten: Vergleich des OLG-Beschl. vom 30.8.2017, Seite 5-7, mit OLG-Urteil vom 18.10.2017 Seite 23 ff,

Version mit 29 Seiten;  darin findet der Leser, den servierten Satz des mit den 6 Monaten Verlängerung

der Rechtskraft des § 209 BGB a.F. welches  als ZUGUNSTEN  DES  KLÄGERS  gemacht worden ist!! ).

Der PROZESSBETRUG des Trio war somit eindeutig.

Die Fr. Glaeser lieferte u.a. den Fallschirm für die Manipulation/Ergänzung/Änderung des Gesetzes-textes

z.B. des § 209 BGB a.F. mit der angeblichen Verlängerung der Rechtswirkung um 6 Monate

 nach Zustellung des FG-Urteils, den sie auch zu Az 18 W 1/13 im Beschluss 3.9.15 unterzeichnet hatte,

 und einiges mehr

Die Fr. Stein erzeugte die schweren Weihrauchwolken für die Rechtsprechung des BVerfG, zur Ablenkung

des Klägers aus dem Prozessbetrug, und servierte (begeistert) mehrmals den PROZESSBETRUG als

"ZUGUNSTEN  DES  KLÄGERS" getan zu haben, und einiges mehr.  

 

Der Lenker des Justizpersonals hatte dafür gesorgt, dass erst die Fr. Stein  (Sept. 2015) und danach die

Fr. Fuhr (Anfang 2017) in den 18. Zivilsenat den Platz annahmen. (Fr. Glaeser war schon im März 2015

eingestiegen und trotz des Prozessbetrugs am 3.9.2015 zu Az 18 W 1/13 beim 18. Zivilsenat geblieben

um die Erfahrung im Prozessbetrug gegen den Kläger zu bringen). Fr. Kirschner kam aus der Vertreter

Kammer und war für die theoretische/theatralische  Entlastung der anderen Frauen (Glaeser/Fuhr) aus den

Vorwürfen der Befangenheit zuständig.   

 

Das oben Geschriebene zeigt auch, dass Fr. Stein mit den anderen gleichgesinnten Straftäterinnen

nur eines im Sinne hatten; Dass der Prozessbetrug  unauffällig wird, und möglichst geringe oder keine

Angriffsfläche für spätere Revisionen bietet. So arbeitete Fr. Stein auch im Jahre 2023 gegen den Kläger

mit Zustellung am selben Tag (17.3.2023) 9 ablehnende Beschlüsse von sofortigen Beschwerden und

anschließend am selben Tag (13.4.2023), acht (8) ablehnende Beschlüsse über die erhobenen Anhörrügen,

sowie 9 Beschlüsse zugestellt am selben Tag 11.10.23; siehe oben).

  

H.  Vergleich einiger Ausschnitte des OLG-Beschl. 30.8.2017 gez. Fr. Stein/Fr. Fuhr/Fr. Glaeser und

     des OLG-D´dorf Urteils vom 18.10.2017 zu  Az 18 U 69/16 gez. Fr. Stein/Fr. Glaeser/Fr. Kirschner

 

"Auf die angebliche Unzulässigkeit der Anträge wurde der Kläger bereits mit der PKH-Entscheidung

des Senats v. 30.08.2017 hingewiesen". (Text aus OLG-Urteil 18.10.2017, zu Az 18 U 69/16, Seite 17,

Punkt 3, Version 29 S.)

 

C1.   In Seite 6, Absatz 2, Zeile 1-2, des o.g. PKH-Beschl. 30.8.17 , erklärt das Gremium (Stein/Fuhr/

          Glaeser) die Gültigkeit und Anwendbarkeit des BGB a.F. (§ 211), dass "nach rechtskräftigem

            Abschluss der Verfahrens beim FG die 3-jährige Verjährungsfrist erneut zu laufen begann ".

          Den selben Satz identisch findet der Leser auch im OLG-Urteil vom 18.10.2017 zu Az 18 U 69/16

          (Seite 22, Zeile 17 ff, Urteil Version 29 Seiten) des Gremiums (S/G/K = Stein/Glaeser/Kirschner)

           Den mehrfachen Prozessbetrug begeht das Gremium (St/Fu/Gl) in den letzten 3,5 Zeilen des 2en

           Absatzes in Verbindung mit den Zeilen 1-2 des 2en Absatzes;

           Dort (Beschl. 30.8.17, Seite 6, letzte  Zeilen, Abs. 2) steht folgendes

      

          "Zugunsten des Klägers hat der Senat bereits in früheren Beschlüssen für diesen Zeitraum

           bis zur Rechtskraft sechs Monaten unterstellt, so dass die durch die Klageverfahren vor dem

           Finanzgericht ausgelöste Unterbrechung der Verjährung spätestens am "30.06.2000" endete"

 

          Den o.g. Satz identisch findet der Leser auch  im OLG-Urteil vom 18.10.2017 zu Az 18 U 69/16

          (Seite 22, Zeile 25 ff, Urteil Version 29 Seiten).

                     

              Von o.g. Zeilen ergeben sich, dass  (Gemachte Unterstreichungen sind des Bf); 

 

      a) eine Unterbrechung der Verjährung aufgrund der FG-Verfahren eingetreten ist, und

      b) gemäß Zeilen 1-2 des Abs. 2, hat die 3-Jährige Verjährungsfrist erneut zu laufen begonnen.

      c) Der 18. Senat hat auch in "früheren Beschlüssen" den hier unten bewiesenen Betrug begangen

      d)  den sie als Zugunsten des Klägers verniedlichen

      e) die Rechtskraft (der Verjährungsunterbrechung) sechs (6) Monate nach Zustellung des

            FG-Urteils dauert.

 

    Unter o.g. "Punkt c" ("in früheren Beschlüssen ") ist der Prozessbetrug der Fr. Glaeser zu Az 18 W

    1/13 (und 18 W 44/14) am 3.9.2015 gez. Malsch / Fr. Glaeser / Anger gemeint, der in den nächsten

    Zeilen (auch in der Klage/PKH vom 17.2.2017 auch gegen Fr. Glaeser) analysiert / kommentiert ist

    Das Wortspiel mit den Begriffen "Verjährung", "Verjährungsfrist", "Verjährungsunterbrechung"

    der Straftäter (Fr. Stein /Fr. Fuhr/Fr. Glaeser) um die Verwechslung und danach das falsche

    Ergebnis der angeblichen "Verjährung der Ansprüche" zu erreichen, ist  auch im Urteil vom

    18.10.2017 zu Az 18 U 69/16 identisch (Seite 22) enthalten.  Die Verbrecher waren schon im

    Aug. 2017 für den Prozessbetrug einig.   (Entfernung aus Recht und Gesetz)               

                                

     Es darf also kurz angemerkt werden, dass

 

   "Die FG-Verfahren haben doch die Verjährung unterbrochen (primärer Rechtsschutz) und diese

   Unterbrechung der Verjährung wegen der FG-Verfahren (also wegen des primären Rechtsschutzes)

       endete einen Monat (und nicht 6 Monate !!) nach Zustellung des (letzten?!) FG-Urteils ".

 

      Nun, unter Zugrundelegung der Daten des OLG-PKH-Beschlusses 30.8.2017 in Seite 6, Abs. 2,

      das (angeblich !!), letzte FG-Urteil am 24.11.1999 ergangen ist  (die auch im OLG-Urteil vom 

      18.10.2017 enthalten sind !!), folgt dass:

      Angenommen, dass das FG - Urteil Anfang Januar 2000 zugestellt ist, dauerte (aufgrund des

      primären Rechtsschutzes) die ausgelöste Unterbrechung der primären Verjährung bis Anfang

      Februar 2000 (gesetzliche Frist einen Monat für die Anfechtung beim BFH !!).

      Danach, d.h. ab Anfang Februar 2000 hat die gesetzliche 3-jährige Verjährungsfrist  

      (nach BGB) für die Erhebung der Amtshaftungsklage zu laufen begonnen

       (wie OLG-Beschl. 30.8.17, Seite 6, in Zeile 1, Absatz 2, bestätigt und Urteil 18.10.17, Seite 22)

     Das Ende dieser nach BGB gesetzlichen Verjährungsfrist wäre 3 Jahre später d.h. im Febr. 2003

     eingetreten.

 

    Die Fr. Stein hat die Rechtsbeugungen mit den OLG-Gremien (Stein/Fuhr/Glaeser, Beschl. 30.8.17)

    sowie (Stein/Glaeser/Kirschner, Urteil 18.10.2017) bewilligt u. die o.g. Personen der OLG-Gremien    

       behaupten, dass die Unterbrechung der (BGB) "Verjährung" am "30.6.2000" endete, ohne zu

     präzisieren, dass die Unterbrechung der Verjährung aufgrund des primären Rechtsschutzes endete

     und danach die 3 Jahre Verjährungsfrist zu laufen begonnen hat.

     

   Somit ist die Straftat vollendet und die Straftat offenbart sich auch in Seite 6, Abs. 3, in Punkt a),  

     (PKH-Beschl. 30.8.17) wo es schreibt, dass die Verjährungsfrist von 3 Jahren gemäß BGB a.F. § 211

     am "30.6.2000  spätestens am 31.07.2006 eingetreten ist". 

   

     Den o.g. Satz identisch findet der Leser auch  im OLG-Urteil vom 18.10.2017 zu Az 18 U 69/16

     (Seite 22, letzte Zeilen, und Seite 23 erste 2 Zeilen, Version 29 Seiten) der (St/Gl/Ki)

   Dass, weder am "30.6.2000" noch am "31.7.2006" die 3-jährige (BGB) Verjährungsfrist (die im Febr.

   2000 zu laufen begonnen hat) am 30.6.2000 endete, ist nur "Ergebnis des geplanten / ausgeführten

    Prozessbetruges der Fr. Stein" mit den gleichgesinnten Frauen.

    Das Neben Ergebnis ist dass die Fr. Stein/Fr. Glaser/Fr. Fuhr ausgeschlossen sind . 

   Die Gremien-Mitglieder in OLG-Richter-Talaren (Fr. Stein/Fr. Fuhr/Fr. Glaeser)  und Fr. Stein/Fr.

    Glaeser /Fr. Kirschner) haben vorsätzlich vermieden zu schreiben, dass die 3-jährige Verjährungs-

    frist nach BGB im Februar 2000 zu laufen begonnen hat.

  

    Dieselben Unterdrückungen findet der Leser auch im OLG-Urteil vom 18.10.2017 (S/G/K) wieder.

     Durch die Unterdrückung und Benutzung des Wortes "Verjährungsunterbrechung" (aus dem

    primären Rechtschutz !!) haben die Gremien den Leser verleitet und somit das falsche Ergebnis

    erreicht d.h., dass die 3-Jahre (BGB) Verjährungsfrist am 30.6.2000 oder spätestens (!?) am

     31.7.2006 abgelaufen wäre. Der Zusatz (31.7.2006) stammt aus Fr. Glaeser. 

    Außerdem hat das Gremium  (Fr. Stein/Fr. Fuhr/Fr. Glaeser ) sowohl im Beschluss "30.8.2017" als

    auch das Gremium (Fr. Stein/Fr. Glaeser /Fr. Kirschner) im ganzen OLG-Urteil vom 18.10.2017 zu

    Az 18 U 69/16 nicht erläutert, wie sich das mit Fallschirm gefallene Datum "31.7.2006" ergibt.

   Der 3e Abs., Seite 6, des Beschl. 30.8.17 ist abgeschlossen mit dem rätselhaften Datum "31.7.2006"  

    das die Willkür des Gremiums und den Prozessbetrug/Generalplan beweist, womit das Gremium

    in jeden Falle die  absurde "Verjährung durchzusetzen" versucht.

    Das selbe rätselhafte Datum "31.7.2006" findet der Leser auch im Urteil 18.10.2017 (Seite 23)

    Das ist nach StGB strafbar mit mehr als 5 Jahre Freiheitsentzug  Das begründet die vorliegende

    Rüge gegen die Beschlüsse der Frauen Stein & Co (Fr. Fuhr/Fr. Glaeser/Fr. Kirchner).

     Das mit dem Fallschirm gefallene Datum "31.7.2006" dient dem Gremium später für andere

     falsche Schlussfolgerungen und "DER  BETRUG  WIRD  ALS  ZUGUNSTEN  DES  KLÄGERS"

     serviert.

 

Die Damen stehen offensichtlich über die Gesetze und können beliebig gesetzliche Monatsfrist    

     verlängern oder verkürzen.

 . Die Verzerrung des Sachverhalts begangen in Seite 7 (PKH-Beschl. 30.8.17) und im Urteil

   18.10.2017 Seite 23, Version 29 Seiten) dient o.g. Ziel, d.h. die Verjährung der Schadensersatz-

        ansprüche  durchzusetzen und die Verbrechen des FA-Mettmann zu "deckeln"

     Im ganzen OLG-Beschluss vom "30.8.2017" Az 18 U 69/16 gez. (Fr. Stein/Fr. Fuhr / Fr. Glaeser)  

      sowie im Urteil 18.10.2017 des Trio  (Fr. Stein/Fr. Glaeser /Fr. Kirschner) ist  nirgendwo ein Wort

     über die öfters gerichteten Beschwerde/Erinnerung  geschrieben, dass die Bankpfändungen von

     1986-1989 bis heute noch nicht aufgehoben sind, obwohl drei Sachgebietsleiter des FA-Mettmann

     2 Mal die Aufhebung beantragt hatten. (Gegenstand des LG-Az 2b o 70/21)

     Der Vorsteher des Sumpfes (M. Eigendoof) war dagegen.

 

           "Solange der Schädigungseingriff dauert, kann die Verjährungsfrist nicht starten."

             hat der BGH entschieden (was bis heute gilt).

 

    Wenn die OLG-D´dorf Gremien mit den Straftäterinnen (Fr. Stein/Fr. Fuhr/Fr. Glaeser) und

    (Fr. Stein/ Fr. Glaeser /Fr. Kirschner)  von den o.g. Tatsachen in  Sachverhalt berichtet hätten,

     dann hätten die beantragte PKH bewilligen und am 18.10.2017 im Urteil zu 18 U 69/16 der 

     Entschädigung zustimmen müssen. Die Entschädigung, widersprach  aber den Plan, die schaden-

   ersatzansprüche als verjährt zu erklären. Insofern ist das Ausschlussgesuch gegen die o.g. Frauen 

   Fr. Stein/Fr. Fuhr/Fr. Glaeser, Fr. Stein/ Fr. Glaeser /Fr. Kirschner zulässig und begründet.

 

Das OLG-Gremium Fr. Stein/Fr. Fuhr/Fr. Glaeser erkennt in Seite 5, letzten Absatz, des PKH-Beschl.

vom 30.8.2017 an, dass "die Klagen beim FG-D´dorf die amtspflichtwidrigen Steuerbescheide betrafen"

also anerkennt, dass die Klagen beim FG gegen die Rechtswidrigkeit der Steuerbescheide ohne

Einschränkung gerichtet waren, und benennt BGH III ZR 62/84 Urteil v. 11.7.1985.

Ebenfalls in Seite 5 anerkennt, dass durch die Rechtshängigkeit der FG-Klagen die 3 J. Verjährungsfrist

unterbrochen war, und in Seite 6, zweiten Absatz bestätigt, dass "die Verjährungsfrist nach § 211 BGB a.F.

erneut zu laufen begann". Also: Unterbrechung der Verjährung und BGB a.F.

 

Hierbei begeht das OLG Gremium Stein/Fuhr/Glaeser erneut den Prozessbetrug vom 6 Monaten Verlängerung/

Ergänzung des Gesetzestextes der Rechtskraft der FG-Urteile, die aber diesmal als "zu Gunsten des Klägers"

gewährt; die o.g. Frauen stehen angeblich über die Gesetze und können von sich aus eine "Ergänzung der

Gesetze zu Gunsten des Klägers" gewähren um den Prozessbetrug zu verharmlosen.

Im selben Absatz kommt das OLG-Gremium zum Ergebnis, dass die Unterbrechung der Verjährung am "30.6.2000"

endete.  Die anschließende 3 jahre Verjährungsfrist wird völlig unterdrückt.

 

Dadurch ist zum gewollten Ergebnis gekommen, und den "Prozessbetrug" durch die Unterdrückung der

erkannten Rechtslage bzgl. neu laufen der Verjährungsfrist, begangen.

 

Eine zusätzliche und vorsätzliche Entfernung vom Recht und Gesetz beging das OLG-Gremium im Beschluss

30.8.2017 Ende der Seite 8 und erste 1,5 Zeilen in Seite 9.

Dort wird berichtet, dass "die Hemmung des PKH-Antrags nach § 214 Abs. 2 BGB n.F. spätestens am

Ende 2005 endete und die verbliebene Verjährungszeit von 18 Monate sodann am 31.7.2006 ablief".

Der Widerspruch ist auffällig: BGB n.F. statt BGB a.F.

 

Das Ende 31.7.2006 ergibt sich aber erst 7 Monaten nach Ende des Jahres 2005 und

nicht 18 Monate später.

Also die anerkannte 18 Monate der verbliebenen Verjährungszeit (nach den 6 Monaten

Verlängerung der Rechtskraft der FG-Urteile) enden am 30.6.2007 und nicht im Jahre 2006.

Der Prozessbetrug des OLG-Gremiums besteht auch darin, dass einige Zeilen höher, die Frist v. 3 Jahren

nach BGB a.F. bestätigt hat.

Zudem auch durch die o.g. Argumentation des rechtswidrigen OLG-Gremiums ergibt sich, dass das LG

hätte die Klage vom 5.2.2001 nicht 4 Jahre lang blockieren dürfen (Siehe Vermerk HABICH) bzw die

Klage 5.2.2001 zustellen müssen, weil die Gerichtsgebühren vollständig bezahlt waren und somit die

endgültige Unterbrechung der Verjährung (nach BGH) erfolgt.

 

In Seite 26, Zeile 17 des OLG-Urteils vom 18.10.17 ist gezielt die o.g. Zeile des OLG-Beschlusses 30.8.17

geändert und statt "Ende 2005" wie im Beschluss 30.8.2017 stand, nun geschrieben "Ende Januar 2005".

Irgendjemand hat den Widerspruch erkannt und gezielt geändert 

Und die Änderung sollte noch gelten ?  

 

Den Satz der LG-Gremien und des OLG-Gremiums , dass "nach den 6 Monaten Rechtskraft der FG-Urteile 

die 3-jährige Verjährungsfrist begann", hat sowohl das OLG-Gremium Fr. Stein/Fr. Fuhr/Fr. Glaeser im OLG-

Beschluss 30.8.2017 (PKH Ablehnung, s. Anlage) als auch das OLG-Gremium Fr. Stein/Fr. Glaeser/Fr. Kirschner

im Urteil v. 18.10.2017 (s. Anlage) völlig unterdrückt.

Siehe Seite 6, Ende des zweiten Absatzes, Beschl. 30.8.17 Az 18 U 69/16.

 

Die Unterdrückung seitens Fr. Stein/Fr. Fuhr/Fr. Glaeser weist eindeutig auf Vorsatz zur Schädigung des Klägers

hin. (Entfernung vom Recht und Gesetz) 

Aufgrund der Mitwirkung u.a. der Fr. Fuhr und Fr. Glaeser, der Bf hat am 30.8.2017/18.10.17 keinen gesetzlichen

Richter gehabt. Das Übergehen des Geschriebenen begründet die Verletzung des 103 GG

Einen besonders hartnäckig seitens LG/OLG-RichterInnen verschwiegenen Beweis über die Rechts-

widrigkeit der Steuerfestsetzungen des FA-Mettmann betrifft die "schuldenfreie Bescheinigung  

      vom 11. Juni 1999" .

    Die bis dahin angegriffenen rechtswidrigen Steuerbescheide, welche in der Finanzkasse mit angebli-

    chen Schulden registriert waren, plötzlich wie mit Magiers-Stab am 11.6.1999 gelöscht waren.

    Die Löschung der Schulden war das Ergebnis der Änderung der Steuerfestsetzungen die als  

    rechtswidrig seitens des FA-Mettmann anerkannt waren.

  In Seite 4 des OLG-Beschlusses v. 19.7.2017, womit das OLG-Gremium Fr. Stein/Unger/Fr. Kirschner

  den Befangenheitsantrag gegen die Straftäterin Fr. Fuhr als unbegründet zurückgewiesen, erkennt

  die Straftat der Fr. Fuhr nur indirekt an, (aber den § 41, Nr. 6, ZPO unterdrückt, mit folgendem Satz:

    "Zudem ergäbe sich der strafrechtliche Vorwurf der Rechtsbeugung angeblich nicht aus der

                   "bloßen  Mitwirkung an einem rechtswidrigen Beschluss über die Anordnung der

                    partiellen Überprüfung der Geschäftsfähigkeit des Klägers".

                   So das OLG-Gremium im Beschluss vom 19.7.2017, in Seite 4.  (s. dort )

 

I. Einige Passagen aus dem OLG-Urteil 18.10.2017 Az 18 U 69/16 zum Beweis des Prozessbetrugs

                                       der OLG-Richterinnen Fr. Stein/Fr. Glaeser/Fr. Kirschner

 

Vorab:

 

Der Bf hat am 25. Sept. 2000 vom FG-D´dorf zu Az 4 S 93/96 für Az 4 K 1446/96 die PKH-bewilligt

bekommen und in Seite 12 des Schreibens vom 22.9.2017 des RA (DZ) zu Az 18 U 69/16 wird berichtet

dass am 13.10.2000 zu Az 4 S 93/96 für die Klage 4 K 2269/96 vom FG ein RA beigeordnet war (siehe

Beweise);daher konnte am 30.6.2000 keine Verjährung  eingetreten sein. Der Betrug ist mehr als

offensichtlich.

 

Am 15. Dez. 2006, während der Abrechnungsprozesse beim FG-D´dorf Az 4 K 3384/01 u. 4 K 1492/03 haben

die Parteien (Bf und FA) auf ein "Vergleich" geeinigt und das FA-Mettmann erstattete noch

80 T-€.  O.g. Dokumente sind seitens des OLG-Gremiums (auch am 2.10.23) übergangen o. verworfen.

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Das rechtswidrige OLG-Gremium (Fr. Stein/Fr. Glaeser/Fr. Kirschner) hat im Urteil 18.10.2017 den Satz der

vorigen Besetzung des 18. Senats bzgl. der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Steuer-bescheide unterdrückt,

 

d.h. bzgl. der Rechtswidrigkeit der Steuerbescheide in dem früheren OLG-Beschluss zu Az 18 W 1/13 vom 3.9.2015

stand in Seite 6, Abs. 3, Zeile 6 bis 9 folgendes: 

                    "damit stand die Rechtswidrigkeit .... sowie ein möglicher Schaden ... fest".

 

Die Unterdrückung des o.g. Satzes seitens Fr. Stein/Fr. Glaeser/Fr. Kirschner ist vorsätzlich zur

 Schädigung des Klägers erfolgt.

 

Mit Klageerhebung am 5.2.2001 war die Verjährung nach § 209 BGB a.F. unterbrochen, schreibt das

OLG-Gremium (Fr. Stein/Fr. Glaeser/Fr. Kirschner) und erkennt somit an, dass der Fall nach BGB a.F.

beurteilt werden muss. 

Aber im BGB a.F. kommt die verstrichene Zeit von der Rechtskraft der FG-Urteile bis zur Erhebung der

Amtshaftungsklage 2b o 271/01 am 5.2.2001 aufgrund der Unterbrechung der Verjährung nicht in Betracht

(§ 217 BGB a.F.). Das OLG-Gremium Fr. Stein/Fr. Glaeser/Fr. Kirschner hat die benannte Rechtslage nach

BGB a.F. völlig unterdrückt um eine Straftat zu begehen.  

Die Unterdrückung ist Beweis der Mitwirkung der Fr. Glaeser und des begangenen Prozessbetrugs. 

 

Mit Urteil 18. Okt. 2017 sind sämtliche Verfahrenskosten (1e und 2e Instanz) dem Kläger aufgehalst.

 

Der angerufene BGH hat zu Az III ZR 332/17 über alle Rechtsbeugungen und Rechtsverstöße der

LG-Richterinnen zu Az 2b o 271/01, sowie der OLG-Richterinnen zu Az 18 U 69/16 geschwiegen.

Die Honorare für die Rechtsanwälte beider Parteien nur in 2en Instanz betragen ca. 25.723*2= 51,6 T-€ 

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Die Bemühungen des rechtswidrigen OLG-Gremiums den Subventionsverlust mit 4,5 Zeilen in

Seite 24 des OLG-Urteils vom 18.10.2017, als am 30.6.2000 oder "spätestens am 31.7.2006"

 als "verjährt" zu erklären, sind so karg, dass sie sofort auffallen; (Vorsicht: 2 Versionen des Urteils)

In Vergleich zu dem OLG-Vortrag von mehr als 1 ganze Seite (S. 22-23) gewidmet den anderen Themen

(deliktische Handlungen der "unerlaubten Handlungen" etc) erscheint der OLG Vortrag mit 4,5 Zeilen

über Subventionsverlust als Sand in den Augen der Leser.

Es ist im ganzen OLG-Urteil 18.10.17 kein konkreter Verjährungstatbestand erbracht, dass jeden Leser

überzeugen könnte. Zumal im Verjährungsrecht sind die Ansprüche "entweder" am "30.6.2000" oder

am "31.7.2006" verjährt; es gibt kein  "spätestens" in Abstand von 6 Jahren nach dem ersten benannten

Verjährungsdatum. Das ist Willkür und Beweis des Prozessbetrugs.

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Auch die Ablehnung der Rechtsbeschwerde untermauert das hier Gesagte; So sind die BGH-Richter gezwungen

die NZB mit 5,5 Zeilen zurückzuweisen (damit die Linie  stimmt).  (Siehe III ZR 332/17)

Das OLG Urteil 18.10.2017 stützt sich auf Unterdrückung von Nachweisen über die Rechtswidrigkeit der

Steuerbescheide und auf nicht Anwendung der anerkannten Normen des BGB a.F.

Das ist letztlich Prozessbetrug. (Entfernung aus Recht und Gesetz)

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Die Rentenansprüche sind im LG-Urteil vom 11.5.2016 gez. Stockschlaeder-Nöll/Fr. Gundlach/Frank

Seite 6, Punkt 2, mit Hinweis auf die OLG-Ausführungen  (d.h. wie auch im OLG Beschluss vom 3.9.15 Az

18 W 1/13 gez. Malsch/Glaeser, Seite 8) mit angeblich fehlendem Rechtsschutzbedürfnis bzw aufgrund

angeblicher Verjährung abgelehnt. Und das Ganze mit 3 Zeilen im Beschluss v. 3.9.2015 !!!

Die im Berufung 18.8.2016 erbrachten Beweise/Argumente (Seite 58 - 59) sind seitens des rechts-widrigen

OLG-Gremiums (Fr. Stein/Fr. Glaeser/Fr. Kirschner) nicht berücksichtigt und die LG Begründung im OLG-

Urteil 18.10.2017 in Seite 28-29 vorgetragen/wiederholt, dass die Rentenansprüche am 31.7.2006 "verjährt"

wären. 

Da aber keine Verjährung am 31.7.2006 ordentlich (d.h. mit Anwendung der geltenden Normen des BGB a.F.

und dass die FG-Klagen gegen die Rechtswidrigkeit der FA-Steuerfestsetzungen gerichtet waren)

nachgewiesen ist, bleibt der Anspruch auf Zahlung der gesetzlichen Rente gem. Kalkulation

der Rentenberaterin Ketteler-Jansen bestehen. (Zulässigkeit der Verfassungsbeschwerde)

 

Mit RA-Ausführungen u.a. im Schriftsatz 12.7.2012 (Seite 117, 118) und im Berufungsschriftsatz 18.8.2016

(Seite 59, 60, 64-67) sind die unzutreffenden Behauptungen des LG entkräftet, aber der alte Brei ist wieder in

Seite 28 im OLG-Urteil vom 18.10.17 aufgetaucht; mit 7 Zeilen und einen Verweis im

Abschnitt  II C3 und C4 des Urteils 18.10.17 die Schmerzensgeldansprüche als "verjährt" erklärt.

 

Dass die LG/OLG-Gremien gezielt nach Gründen suchten um behaupten zu können, dass die FG-Klagen nicht

gegen die Rechtswidrigkeit der Steuerbescheide gerichtet waren, ist (mit Aussage der FG Richter,

FG-Urteile, FG-Beschlüsse, Tipke-Kruse AO etc) öfters im vorliegenden Schriftsatz bewiesen. Insofern ist keine

Verjährung des Schmerzensgeld eingetreten.  

 

Die medizinischen Gutachten des K.-H. Lutz vom 2011 und vom 2013 bestätigen die traumatische und die

jahrelange nicht bearbeiteten Fälle.

 

Dass die Bankpfändungen bis heute (!!) nicht aufgehoben sind, trotz der Aufhebungsanträge von

3 Sachgebietsleitern des FA-Mettmann (siehe 2b o 70/21) und trotz der wiederholten Erinnerungen/

Aufforderungen seitens des Klägers, ist ebenfalls unterdrückt worden.

Das Schmerzensgeld wegen angeblicher Verjährung der nicht aufgehobenen Bankpfändungen abgelehnt!!

Der Schmerzensgeldanspruch aber besteht noch.

 

K. Zur Verletzung des gesetzlichen Richters seitens LG-Gremien mit Fr. Dr. Hoffmann

 

In der zwischen Zeit, also Anfang 2021, war die mehrfache Straftäterin (Fr. Dr. Hoffmann) zur Vorsitzende der

2b Kammer befördert; sie war, aufgrund der 14 rechtswidrigen Beschlüsse die sie mit dem Triumvirat (Fr.

TIgges/Fr. Schmidt/Fr. Dr. Hoffmann) am 23./24.3.2009  erlassen hatte (Verstöße u.a. gegen § 75 GVG etc)

wegen Befangenheit abgelehnt;

zudem hat sie am 24.3.2009 zu Az 2b o 29/08 die Einzelrichterin simuliert, obwohl sie damals die gesetzlichen

Voraussetzungen - als Probe Richterin - nicht erfüllte); in der vorliegenden PKH/Klage

ist aufgrund der Straftaten zur Schädigung des Klägers ebenfalls das seit Mai/Juni 2021 Mitglied der

2b Kammer, Fr. Gassan (= heute Marquardt). abgelehnt worden.

Sie (Fr. Gassan) war seitens des OLG-18. Senats als Prozessbetrügerin zu OLG-Az 18 W 50/20 , S. 4, 

im Beschl. v. 7.7.21, entlarvt worden. (Siehe Beweise)

Der LG-Beschluss v. 16.7.2020 zu Az 2b o 76/20 der "angeblichen Einzelrichterin (Fr. Gassan)"

aufgehoben und vom OLG ans LG-D´dorf zurückgesandt ist.

Daraufhin, der Lenker des Justizpersonals brachte zur Verstärkung der 2b Kammer ca im Mai 2022

die Fr. Gundlach, welche schweren Prozessbetrug am 11.5.2016 zu Schlussurteil zum Az 2b o 271/01

begangen hatte. Nach Mitteilung  ist auch Fr. Gundlach wegen Befangenheit abgelehnt worden.

Die Ausschlussgesuche waren ignoriert und vom den ausgeschlossenen die angefochtenen LG-Beschlüsse

unterschrieben.

Die 14 rechtswidrigen LG-Beschlüsse des Triumvirats (Fr. TIgges/Fr. Schmidt/Fr. Dr. Hoffmann)

verursachten nicht nur weitere Verschleppung  des Hauptverfahrens , sondern auch ein Komplott

mit 99 OLG-Beschlüssen, vom damaligen Vorsitzenden Bünten  ausgedacht, und als Helfer weitere 6

OLG-Richter (Fr. Jungclaus/ Wermeckes/Fr. Baan/ K. G. Müller/ Fr. Grabensee/Dahm) die in 3 Gruppen

organisiert waren. Müller hat damals 37 Beschlüsse unterzeichnet.

 

Die beantragten PKH und Notanwalt  der AHK vom 7.9.21 waren seitens der Richterinnen ( Fr. Dr. Hoffmann

/Fr. Riemann/ Fr. Kohler)  am 22.2.22 abgelehnt; der ablehnende LG-Beschluss  landete  beim 11. Senat;

dort waren ca. 10 rechtswidrige LG-Beschlüsse "ohne Tenorierung" angehäuft, und platzten die Schläuche

der OLG- Berichterstatterin wegen der "floskelhaften leerformeln" (Satz im Beschl. 11 W 51/21 enthalten).

Somit haben die LG-Richterinnen gezeigt, dass sie unreif für den Richterberuf waren, und den Titel

Sammelsurium diesseits verdient.  

Ende Dez. 2021 erteilte Thole RECHTHILFE an die LG-Richterinnen i.d.S. erläutert was sie alles in einem

Beschluss schreiben müssen, damit die Abweisung Aussicht auf Erfolg hätte u. im Juni 22 wird versetzt.

 

L.  Rechtsbeugung  durch die Richter i.S.d. § 339 StGB; Freiheitsstrafe 1 bis 5 Jahre, oder Entlassung

 

Der gesetzlicher Richter muss bestimmt und unparteiisch sein.

 

Der Kläger hatte am 4.9.23 zu Az 11 W 71/22 (LG 2b o 137/21) keinen gesetzlichen Richter gehabt.

Müller durfte als vorbelastet den Beschl. 4.9.23 zu Az 11 W 71/22 nicht abzeichnen.

Ebenfalls die Richterinnen Stein + Glaeser des 18. Senats dürften den Beschluss 2.10.23 zu Az

18 W 29/22 nicht unterschreiben.

Die Tatsache, dass zwischen Staatsanwaltschaft D´dorf und LG/OLG-Vorsitzenden ein

"Pakt des nicht Angreifens" (Pizza Connection)  herrscht, darf nicht unterschätzt werden.

Die Systematik und Vielzahl der Rechtverstöße muss hier berücksichtigt werden.

Der Benannten waren schwer vorbelastet (vorbefasst) und die Beweise wogen noch schwerer.

(siehe Beweise )

 

M.  Die Rechtsprechung des BVerfG/BGH bzgl. Gesetzlichen Richter;  "elementarer Rechtverstoß"

 

 Der BGH hat in seinem Urteil vom 22.01.2014 (2 StR 479/13, BGHSt 59,144-150) zur - 

         Rechtsbeugung durch Richter, und andere Beamte, Stellung bezogen.

Danach macht sich ein Richter wegen Rechtsbeugung strafbar, wenn er bei der Entscheidung einer

Rechtssache vorsätzlich das Recht falsch anwendet und dadurch einem Verfahrensbeteiligten zu

Unrecht einen Vor- oder Nachteil verschafft.

Tathandlung im Sinne von § 339 StGB ist eine Verletzung von Recht und Gesetz.

Das Gesetz verlangt also: Keine Rechtsbeugung durch Richter.

 

Hier, sowohl am OLG-D´dorf 18. Senat und am OLG-D´dorf-11. Senat, als auch seitens der 2b Zivilkammer

des LG-D´dorf, gibt es mehrere Entscheidungen, womit die RichterInnen dem Streitgegner zu Unrecht

Vorteile geschafft und dem Bf geschädigt  haben.

Nach der Rechtsprechung soll der Straftatbestand der Rechtsbeugung, den Rechtsbruch,

 als elementaren Verstoß gegen die Rechtspflege, unter Strafe gestellt werden.

Dies setzt eine Rechtsanwendung  voraus (Beendigung des Richterverhältnisses, Entlassung),

die im Ergebnis nicht vertretbar ist, deshalb eine Beschränkung eingeführt.

Die Einordnung der Rechtsbeugung als Verbrechenstatbestand, führt  zu einer Verurteilung

kraft Gesetzes (§ 24 Abs. 1 DRiG) zur Beendigung des Richterverhältnisses; ist es aber mit dieser

gesetzlichen Zweckbestimmung nicht zu vereinbaren, weil nicht jede unrichtige Rechtsanwendung

und jeder Ermessensfehler strafbar ist;  Das  einbeziehen der Fehler in den Schutzbereich der Norm  wäre

also falsch. So Sinngemäß das BVerfG.

Der Tatbestand der Rechtsbeugung führt nach der ständigen Rechtsprechung der höheren Gerichte

insoweit eine  Einschränkung, als eine „Beugung des Rechts“;  Nicht schon durch jede (bedingt) vorsätzlich

begangene Rechtsverletzung verwirklicht wird (vgl. BGH Urteil vom 29. Oktober 2009 –

 4 StR 97/09 ; NStZ-RR 2010, 310).

 

N. Rechtsbeugung bei Willkürakt oder schwerwiegender Entfernung von Recht und Gesetz

 

 Rechtsbeugung durch Richter begeht daher nur derjenige, der sich bewusst und in schwerwiegender

Weise von Recht und Gesetz entfernt. So auch das BVerfG. Das Tatbestandsmerkmal der „Beugung“

enthält insoweit ein normatives Element, wonach nur elementare Rechtsverstöße und offensichtliche

Willkürakte erfasst werden sollen (st. Rspr.; vgl. nur BGHSt 38, 381, 383). Auf den Maßstab (bloßer)

Unvertretbarkeit darf dabei schon im Interesse der Rechtssicherheit nicht abgestellt werden

 (BGHSt 47, 105, 109).

Wir haben aber hier mit geplanten und ausgeführten Prozessbetrug  und Rechtsbeugung.

 

O. "Beugung des Rechts"  durch Verletzung  von Verfahrensvorschriften 

 

> Eine Beugung des Rechts kann auch durch die Verletzung von Verfahrensvorschriften  begangen werden

und liegt etwa dann vor, "wenn der entscheidende (LG/OLG-) Richter aus sachfremden Erwägungen gegen

Anhörungsvorschriften verstößt, um andere Beteiligte von der Mitwirkung am Verfahren auszuschließen,

u. er damit die konkrete Gefahr eines seinen Intentionen entsprechenden unrechtmäßigen Vor- oder Nachteils

für eine Partei schafft, der bei Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften voraussichtlich nicht zu erreichen

gewesen wäre".

Die geheime Bestellung des Betreuers mit Einwilligungsvorbehalt (wie zu Az 2b o 118/99 zusammengefügt mit

2b o 271/01 seitens Fr. Tannert im Jahre 2000, sowie im Jahre 2008 zu Az 2b o 271/01 seitens Stockschlaeder-

Nöll/Engelkamp-Neeser)  entspricht, sowohl der Verletzung der Verfahrensvorschriften, als auch, dass die

bezichtigten LG/OLG-Gremien (Tigges/Schmidt/Hoff-mann ; Stockschlaeder-Nöll/ Hoffmann/ Gundlach/Gassan;

Bünten/Müller/Wermeckes/ Jungclaus/Stein/Fuhr/Glaeser) bewusst  und in schwerwiegender Weise von

Recht und Gesetz entfernt haben.

Hierzu gehören (auch) die 6 Beschlüsse des 11. Senats gez. Müller/Fr. Selzner/Fr. Stylianidis oder

Müller/Klein Reesink/Stylianidis, welche an einem Tag (6.9.23) und alle 6 mit demselben Inhalt/ Formulierungen/

sachfremden Erwägungen, zugestellt waren, damit der Bf unter der Last der 1 Monat Frist für BVerfG-

Beschwerden erstickt; 

Ebenfalls hierzu gehören auch die 9 OLG-Beschlüsse des 18. Senats gez. Fr.Stein/Fr.Glaeser/ Fr.Barbian,

welche an einem Tag (2.10.23) entschieden, und alle 9=7+2 mit demselben Inhalt/Formulierungen/ sachfremden

Erwägungen, zugestellt am 11.10.23 waren, damit der ASt

 unter der Last der 14 Tage Frist für Anhörrügen wegen Verletzung der Art. 101 und 103 GG, erstickt; 

"so waren die genehmen Richterinnen", damit der Bf keine Zeit hat, Verfassungsbeschwerden vorzubereiten/begründen und einzureichen

  

P. Die Straftaten der Fr.Dr Hoffmann und ihr Einfluss auf die Frauen Keiser, Brecht, Gassan

 

In den Beschlüssen erfasst nach der "Rechthilfe" bzw nach dem 6. Jan. 2022, und hier am 22.2.22 zu

LG Az 2b o 137/21 behauptet Fr. Hoffmann & Co, dass der Bf versucht die "genehmen" Richterinnen wegen

deren Spruchtätigkeit und negativen Beschlüssen (für den Bf), diese zu einem besseren Ergebnis zu erzwingen

oder auszuschalten.  Die Behauptungen sind mit keinem Beweis untermauert.

Wie "genehm" die LG-Richterinnen waren, und insbesondere die Fr.  Hoffmann, wird hier unten ein   Spiegel

ihres  Einflusses und der Strataten skizziert: 

----------------------

Aus der Bredouille des Ausschlussgesuchs v. 18.12.2008 rauszukommen, hatte (S-N) mit Hilfe des H. Galle das

rechtswidrige Gremium mit den 3 Praktikantinnen Fr. Tigges/Fr. Schmidt/Fr. Dr. Hoffmann organisiert, welches

(Gremium) Titel und Funktion des gesetzlich geschützten "LG-Richterinnen" missbrauchte.

 

 N.B. 3 Praktikantinnen (= Richter auf Probe) entscheiden !!! ohne den gesetzlichen Vorsitzenden !!

            (vorsätzlicher Rechtverstoß gegen § 75 GVG und gegen  Art. 101 GG, i.V.m. Art. 3 (Willkür))

            Darüber ist fast in jeder Beschwerde geschrieben, aber das Gericht keinen Anlass gesehen hat 

           die Rechtswidrigkeit der Beschlüsse zu rügen.

 

> Fr. Hoffmann schreibt am "23.6.2009" zu Az "2b o 29/08" dem Bf, dass sie als "Erbe" der Fr. E.-N.

  eingetreten sei, u. am "17.7.2009" in einer "Verfügung" zu Az 2b o 29/08  behauptet, dass der

  • 348 ZPO nur bei Staatshaftung, nicht bei Regressfällen eingreift!! (siehe Beweise, bewusste Lüge)   

  Die o.g. Dokumente bilden "die Prozessbetrugslinie der Fr. Dr. Hoffmann seit 2009" u. diese ist auch

> von Fr. Keiser am 3.9.2010 zu Az 2b o 29/08 (= Regressverfahren) übernommen; Siehe Beweise

 

  >  von der angeblichen Einzelrichterin Fr. Brecht beim ersten Beschluss am 14.3.2012

        zu Az 2b o 29/08, (siehe Beweise)  

      bis am 23.6.2015 der LG-Beschluss zu Az 2b o 102/14  (früher 2b o 29/08)  der angeblichen  

      "Einzelrichterin Fr. Brecht" ergeht;  sie verwirft zu Az 2b o 102/14 den PKH-Antrag fürs

       Klageverfahren als missbräuchlich !!! Siehe Beweise   

 

 > und v. Fr. Gassan im Jahre 2020 zu Az 2b o 76/20  als "Einzelrichterin" übernommen. Siehe Beweise

 : Fr. Keiser u. Fr. Brecht waren also damals neu eingestiegen und lernten die Tricks bei Fr. 

   Hoffmann; Fr. Gassan ca. Ende Mai 2020 in die 2b  Kammer eingestiegen, war von Fr. Hoffmann  

    "bevormundet". (siehe und vergleiche Texte der "Vermerke" der 2 Frauen.)

 

> Die 2 Praktikantinnen (Hoffmann/Keiser) und S-N entscheiden am 16.3.2011 über das Versäumnis 

   Urteil (= VU) zu Az 2b o 271/01 und zeichnen (auf Anweisung der S-N) das VU als "LG-Richterinnen"

   um  den ASt zu täuschen
  Verbindung zwischen 2b o 271/01, OLG 18 U 69/16, OLG 18 W 50/20, OLG 11 W 71/22  u. weitere Az

 

 > Die 2 Praktikantinnen (Hoffmann/Brecht) saßen bei der mündlichen Verhandlung  und

      am 12.10.2011 entscheiden über das VU zu Az 2b o 268/01; sie zeichnen das Urteil als

     "LG-Richterinnen" obwohl sie (die beiden Frauen Hoffmann/Brecht) den gesetzlich geschützten

      Titel nicht besaßen und zudem gegen Art. 101 GG verstoßen. (§ 339 StGB); LG/OLG schweigen !

     Beide o.g. Frauen haben das Einstellungsdatum bei der Justiz sorgfältig verheimlicht ).

    Verbindung zwischen 2b o 271/01, OLG 18 U 69/16, OLG 18 W 50/20, 2b o 268/01 und weitere Az 

 

> am 26.11.2012 sind die Frauen S-N/Fr. Jürging/Fr. Brecht zum verschwörerischen Ergebnis gelangt,

    dass die angebliche Verjährung der SchadensErsatzAnsprüche (= SEA) zu Az 2b o 271/01 am

    31.12.2009 eingetreten sei; und dass ein Mindestschaden nach § 287 ZPO zu schätzen, unzulässig

    ist, die ganze ZPO sieht sowas nicht vor; (siehe Beweise, Prozessbetrug u. bewusste Lüge),

 

> Am 28.5.2014 sind die Frauen S-N/Fr. Brecht/Fr. Freitag (nach lautem Hühnerkampf) zum verschwö-

    rerischen Ergebnis gelangt, dass die angebliche Verjährung der Schadensersatzansprüche (= SEA) zu

    Az 2b o 271/01 am 30.6.2010 eingetreten sei (kein Rechtsanwendungsfehler sondern Prozessbetrug)   

 

 > es sei hier nebenbei erwähnt, dass die o.g. Daten der "angeblichen Verjährung" der SEA zu Az 2b o

    271/01 zwei weitere Mal (am 3.9.2015 v. Malsch & Co und am 28.10.2017 v. Fr. Stein & Co) vom

    OLG-18. Senat geändert worden sind; Jedes Mal mit "Prozessbetrug" versucht den ASt zu täuschen.

 

  > Im Az 2b o 185/20 (= Regressklage gegen den früheren RA N.L. wegen Parteiverrats) ist wieder die

    Fr. Hoffmann als "angebliche Einzelrichterin" aufgetreten  u. das Prozesbetrugsmodell v. 24.3.2009

    zu Az 2b o 29/08 wieder vertreten (dass der § 348 ZPO nicht bei Regressfällen sondern nur bei

    Staatshaftung eingreift!): Sie (Fr. Hoffmann) behauptet am 4.2.2021 zu Az 2b o 185/20 nicht

     befangen zu sein!!! Siehe Beweise

 

> Der Fall, Az 2b o 96/21, ist auch zu erwähnen, weil die sofortige Beschwerde vom 29.1.2022 auf dem  

   Weg vom LG zum OLG-D´dorf  (ca. 3 Km) verschwand; Wer hatte Interesse die Beschwerde versch-

   winden zu lassen ? die sofort. Beschwerde ist umgehend ans OLG-11. Senat zugesandt, aber Thole

   weigerte sich  Entscheidung zu verkünden (s. OLG Az 11 W 14/22; Schreib. 15.3.22); In anderen Fäl-

   len ist die Nachsendung v. LG/OLG akzeptiert. (Versetzung des Herrn Thole hängt damit zusammen ?)    

 Die Rechtswidrigkeit der Gremien, wo sie (Fr. Hoffmann) beteiligt/mitgewirkt hat, sowie die Recht-

  verstöße, gab sie (Fr. Dr. Hoffmann) erst in den Jahren 2021/2022 während der erhobenen  Fest-

   stellungsklagen (= FSK) in 5 "Vermerken" mit Az 2b o 72/21, 2b o 96/21, 2b o 133/21, 2b o  

  143/21, 2b o 23/22 zu. (siehe Vermerke: 11.11.21 /14.11.21/ 23.2.22 ).

Die 14 rechtswidrigen Beschlüsse der LG-Praktikantinnen (Fr. Tigges/Fr. Schmidt/Fr. Dr. Hoffmann)

vom 23./24.3.2009 sind zwar angefochten aber das OLG-D´dorf 11. Senat (Bünten, Jungclaus, Müller

& Co)    haben die Rechtswidrigkeiten im Jahr 2009-2010  "gedeckelt".

  So hat das o.g. Triumvirat am 23./24. März 2009 insgesamt 14. rechtswidrige Beschlüsse erlassen;

  Fr. Tigges/Fr. Schmidt/Fr. Hoffmann haben die Befangenheitsanträge gegen Fr. S-N und gegen die  

  Aushilfe Fr. E.-N. als  "unbegründet" zurückgewiesen. Davon hat Fr. Dr. Hoffmann 13 Beschlüsse am 

   23./24.3.2009  als  angebliche "LG-Richterin" unterzeichnet und 1 mit Az 2b o 29/08 als "angebliche

   Einzelrichterin" erlassen ( § 339 StGB); das war nur der Anfang ihrer kariere als Straftäterin. 

Die 14 Az sind folgende; am 23.3.2009: Az 2b o 129/08, 2b o 143/08, 170/08, 2b o 172/08

                                               am 24.3.2009: Az 2b o 271/01, 2b o 194/07 , 2b o 118/99, 2b o 142/08, 2b o 268/01,

                                                                          2b o 145/08,  2b o 84/08 , 2b o 154/08, 2b o 29/08 (siehe Beweise)

 

Die Tatsache, dass in über 45 PKH-Klagen seit Anfang 2021, die o.g. Frauen niemals den beantragten Notanwalt

bewilligt haben, selbst dann, wenn sie bis Dez. 21 den Antrag übersehen haben, begründet folgenden Spruch:

 

 

                         ICH  FORDERE  SEIT  1999  MEIN  GELD  UND  MEINE  FABRIK  ZURÜCK,

                SOWIE  DIE  PROZESSBETRÜGER  IN  LG/OLG-RICHTER-TALAREN  INS  GEFÄNGNIS

 

        Beweise der Aktionen  der " GENEHMEN  BEHÖRDEN  (und RICHTER)  gegen  den  Bürger"

 

                                    Die Richter unterliegen den Gesetzen (Art. 97 GG)

 

                                                    Das Land benötigt einen Schub

 

In folgender Liste (nicht abschließend) sind die Handlungen der "genehmen" LG/OLG/BGH-Richter

Innen lesbar und die Details des Generalplanes, zur Vernichtung des Unternehmens des Klägers, sichtbar.

1979 : Start als selbstständiger Ingenieur mit Sitz in Ratingen

1982: Bau des Erfinder Zentrums in Patras/GR; Export nach GR der WZM gekauft in BRD

1985: Betriebsprüfungsbericht (= BP-Bericht) mit Vorwurf: (angebliche) Steuerhinterziehung

1985: Erteilung des ersten Patents: Doppelt-Wirkende-Regelbare-Radial-Flügel-Zellen-Pumpe

1986: Anzeige  in VDI-Lizenzpiegel und Suche nach Lizenznehmer

1986-1989: Bankpfändungen wegen angeblicher Steuerhinterziehung i.H.v. 333.253,74 DM

1986-1992: Fertigung von Bauteilen der verschiedenen Pumpen (DWRFZP , AKP)

1989: FA-Bescheinigung für Fa. AVT mit erheblichen Schulden; Zerstörung des Geschäftes

1990: Patentanmeldungen über hygrostatische-Differential-Planeten-Getriebe 

1992: Haftbefehl; Gefängnis wegen angeblicher Steuerhinterziehung i.H.v. 69.685,82 DM

1999: Bescheinigung des FA-Mettmann (vom 11.6.99) über Schuldenfreies Steuerverhältnis

1999: Einreichung d. 1en Amtshaftungsklage (AHK) gegen NRW Az 2b o 118/99 wegen FA-Verbrechen

1985-2006: Mehr als 30 Prozesse gegen das FA-Mettmann beim Finanzgericht Düsseldorf gewonnen

1999-2001: Das FA-Mettmann erstattet einen geringen Teil (ca. 80 TDM) d. geplünderten Vermögens

2000: Fr. Tanner/Fr. Fuhr/Schumacher erlassen ein Beweisbeschl. u. beauftragen Ärztekammer D´dorf

2000: Fr. Tannert beantragt b. AG-Essen insgeheim Betreuer mit Einwilligungsvorbehalt für den Kläger

2001:  Einreichung d. 2 Amtshaftungsklagen (AHK) 2b o 271/01, 2b o 268/01 wegen des FA-Mettmann

2001: Fr. Stöve sucht in griech.-ZPO u. BGB nach §§ damit Tannert den Kläger ausschalten kann!!

2001: Fr. Wolks-Falter unterschreibt als "Einzelrichterin" auf Anregung Tannerts ablehnenden Beschl.

2001: Aufhebung am 29.11.2001 seitens Stockschlaeder-Nöll/Fr. Goldschmidt-Neumann/Fr. Schmidt-

           Kötters des Beweisbeschlusses v. 28.11.2000 gez. Fr. Tannert/Fr. Fuhr/Schumacher

2001: Fr. Fuhr wird zur OLG-(D´dorf) Richterin befördert; im J. 2017 steigt in 18en Zivilsenat ein.

2001: Stockschlaeder-Nöll wird Vorsitzende der 2b Zivilkammer; Trennung der 2 AHK (118/99, 271/01)

2002: Die geheimen Anträge der Fr. Tannert sind vom AG-Essen am 2.1.2002 zurückgewiesen

2002: Der NRW-Vertreter (Nissen) bestätigt bei der Anhörung, Schädigung des Bf aufgrund der

            (Pfändungen) Beitreibung der Steuerbescheide wegen angeblicher Steuerhinterziehung  

2003: Erste Dokumente verschwinden aus Gerichtsakte 2bo271/01; im J. 2017 sind mehr als 200 Blätt.

2004. Überarbeitung u. neue Anträge Az 2b o 271/01 gestellt; Zahlung der Gerichtsgebühren in Raten

2005: Ausschlussgesuch d. Fr Stupp-Müller zu 271/01 v. unzuständigen LG-Gremium (Galle) abgelehnt

2005: Entdeckung im FA-Geheimkonto-Schulden d. Bf  113.452,83 DM (s. Schreiben RA Tuntke 8.9.97)

2005: Amtshaftungsklage gegen Fr. Fuhr/Schumacher wegen des Beweisbeschlusses vom 28.11.2000

2006: FG-VERGLEICH; d. FA-Mettmann zahlt 80 T-€ an Kläger; bis 2006 Erstattungssumme ca. 248 TDM

2006: Streit mit OLG-D´dorf wegen der Kosten (47.512,- €) der PKH-Beschwerdeverfahren 2b o 271/01

12/2006: Vollständ. Zahlung d. Gerichtsgebühr. 271/01; Trotzdem bis 9/2010 Klagezustellung blockiert

2007: Manipulation d. Gerichtsakte 2b o 271/01 v. Kostenbeamten HABICH u. v. Stockschlaeder-Nöll 

2007: PKH-Ablehnung f. 271/01 wegen angeblicher nicht Zahlung der vollständigen Gerichtsgebühren

2008: Geheime Anträge d. Stockschlaeder-Nöll beim AG-Essen für Betreuer m. Einwilligungsvorbehalt

2008: Zurückweis. nach 6 Jahr. seitens rechtswidrig LG-Gremiums Köstner-Plümpe/Vaupel/Schmidt

           des  Befangenheitsantrags v. 18.12.2002 gegen Stockschlaeder-Nöll, zu Az 2b o 271/01

2008-2016: Geheime Korresp. Stockschlaeder-Nöll m. FG-Richter SCHUCK; verschwindet GA 2b o 77/08

2008: Mordversuch gegen den Bf am 16.4.2008 auf der Autobahn A5 südlich von Karlsruhe

                  Mordmuster wie beim ObStAnw Jörg Hillinger 

2009: (Fr.Tigges/Fr.Schmidt/Fr.Hoffmann) erlassen in 2 Tagen 14 rechtswidrige Beschlüsse: Die Mädels     

          sind nur Praktikantinnen (Richter auf Probe);unterschreiben als LG-Richterinnen (Titel geschützt) 

2009: Fr. Hoffmanns "Prozessbetrugsmodell" zur Rettung d. RAe u. gegen § 348 ZPO in 2b o 29/08

              angewandt

2010: mit 99 Beschlüssen des Putsch-Clubs der 7 OLG-Richter (Bünten/Fr. Jungclaus/Wermeckes/Fr.

          Baan/K.G.Müller/Fr.Grabensee/Dahm),wird versucht den Bf auszuschalten; Komplott gescheitert

2010: Fr.Keiser übernimmt zu 2b o 29/08 das Prozessbetrugsmodell Fr. Hoffmanns u. gegen § 348 ZPO

2010: Strafanzeige v. 10.10.2010 Az 40 JS 7240/10 gegen die der Rechtsbeugung bezichtigten Richter-                   

          Innen (Stockschlaeder-Nöll/Strupp-Müller/E-N) des LG- u. OLG-D´dorf (Bünten; K.G.Müller u.a.),

2011: Viele Straftäter (Fr.Jungclaus/Wermeckes/K.G.Müller) werden versetzt; wenig später befördert!

2012: Fr. Brecht lehnt d.PKH-Antrag zu Az 2b o 29/08 ab, nach Prozessbetrugsmodell der Fr. Hoffmann

2012: Das LG (S-N/Brecht/Jürging) ermittelt angebliche SEA-Verjährung: eingetreten in Dez. 2009  .

2012: Fr. Brecht als Pseudovorsitzende lehnt viele PKH-Anträge für verschiedene Prozesse ab !!!

2012: Fr. Strauch der Staatsanwaltschaft D´dorf verteidigt in 4 Az (2b o 146/12, 2b o 148/12, 149/12,                             

                 2b o 151/12 die Straftaten der LG-Richterinnen und herabwürdigt den Mediziner K.H. Lutz

2013; Der Mediziner Lutz gibt sein zweites Gutachten ab und greift die Fr. Strauch an

2013: Erteilung des Patentes über "Antikythera Mechanismus"

2014: Das LG (S-N/Brecht/Freitag) ermittelt angebliche SEA-Verjährung: in Juni 2010 eingetreten sei.

2014: Fr.Brecht+OLG-Richter Rodermund begehen zu 24 W 26/12 Prozessbetrug; Aufdeckung 9/2019

2014: Stockschlaeder-Nöll/Fr. Brecht bestellen ans OLG die Verjährung der Schadenersatzansprüche 

2015: Malsch/Fr.Glaeser, manipulieren Gesetzestexte um angebl.SEA-Verjähr. am 31.7.06 zu ermitteln

2015: OLG-Richterin Fr. Engels führt die pauschalierten Kosten für Beschwerden ein, u. treibt d. ZwV

2016: Thole als Vorsitzender des 11. Senats billigt die Pfändungen wegen der PKH-Beschwerde-Kosten

2016; Stockschlaeder-Nöll/Fr.Gundlach begehen zu 2bo 271/01 Prozessbetrug; SEA angebl.2006 verjäh

2016: Stockschlaeder-Nöll/Fr.Gundlach geben zu 2bo 271/01 freiwill. Selbstablehnung ohne Zeitbeschr

2017: Befangenheitsantr. gegen Fr.Glaeser, v. Fr.Stein/Fr.Fuhr/Fr.Kirschner als unbegründ. zurückgewi.

2017: Befangenheitsantrag gegen Fr.Fuhr, seitens Stein/Unger/Kirsc. als unbegründet zurückgewiesen

2017: Fr. Fuhr gibt in d. dienstlichen Stellungnahme dass sie in 1er Instanz (2b Kammer) tätig gg Bf war

2017: PKH für die Berufung wegen angeblich SEA-Verjährung abgelehnt; Beschl. Stein/Fuhr/Kirschner

2017: Prozessbetrug der OLG-Richterinnen Stein/Fuhr/Glaeser/Kirschner Az 18 U 69/16 (2b o 271/01)

         PKH Ablehnung, SEA angebl. im J. 2000 verjährt, Kläger trägt Kosten; keine Rechtsbeschw. zugelas

2018: Nichtzulassungsbeschwerde (NZB) beim BGH gegen OLG-D´dorf Urteil v. 18.10.17, Az 18 U 69/16

2018: Der BGH (Herrmann/Seiters/Reiter/Fr. Liebert/Fr. Böttcher) deckelt die LG/OLG-Prozessbetrüge

            Die NZB und Anhörrüge werden mit 5 Zeilen BGH-Beschl. zurückgewiesen

2019: Die StaatAnwalts-D´dorf deckelt Straftaten d. Richter (Malsch/Baan/Stein/Fuhr/Strupp-Müller)

2019: Aufdeckung d. Prozessbetrugs Az 18 U 69/16 der OLG-Richter Fr.Stein/Fr.Fuhr/Glaeser/Kirschner

2019:Strafanzeige gegen Fr. Stein/Fr.Fuhr/Fr.Glaeser/Fr. Kirchner/Fr. S-N/Fr. Gundlach/Fr. Brecht etc

2020: Strafanzeige gegen Fr. Strupp-Müller/Galle/Kostenbeamten HABICH wegen Rechtsbeugung

2020: Strafanzeige gegen Justizbeschäftigte Fr. Krüger/Fr.Ebel wegen Pfändungsauftrag an ZZSJ-Hamm

2020: Das FA-Essen-Süd erklärt die Erstattungen 2015-2018 als rückgängig; verlangt, ca 18,5 T-€ zurück

2020-2022: Bankpfändungen d. ZZSJ-Hamm für Kosten v. PKH-Beschwerdeverfahr. beim 11. Senat OLG

2020: Aufdeckung des Parteiverrats des RA N. Lasaroff (Az 2b o 102/14, 24 U 131/15 etc)

2021: "Rechthilfe" an LG-Richterinnen seitens OLG-D´dorf-11 Senat; Amtsvereitelung in 13 Verfahren

2021: Fr. Gassan ist v. 18. OLG-Senat zu Az 18 W 50/20, Beschl. Seite 4, als Prozessbetrügerin entlarvt

2021: Strafanzeige gegen Fr Hoffmann; Fr. Stoy-Schnell d. Staatsanwaltschaft lehnt die Ermittlung. ab

2021: Strafanzeige gegen Fr. Olschak u. Fr. Banysch der Staatsanw.-D´dorf wegen Amtsvereitelung    

2021: Fr. Hoffmann/Fr. Gassan bestätigen in "Vermerken" dass sie aus 6 Prozess. ausgeschlossen sind

2021: Fr. Hoffmann verteidigt zu Az 2b o 185/20 ihr Prozessbetrugsmodell v. 2009 u. gegen § 348 ZPO

2022: Das FA-Essen-Süd betreibt ZwV der zurückverlangten USt-Erstattungen der Jahre 2015-2018

2022: K.G. Müller als Vorsitzend. 11.Sen.-OLG-D´dorf lehnt m. identisch. 4 Zeilen, sof.-Beschwerden ab

2022: Identische Ablehnungen der Anhörrügen des Bf gez. K. G. Müller & Co, unabhängig vom Inhalt

2022: Selbstverteidigung der LG-Straftäterinnen (nach OLG-Anregung) wegen angeblicher Beleidigung   

2022: Befördert: Fr. Gundlach z. Vorsitzenden, Fr. Gassan zur Stellvertreter der Vorsitzenden, sie leh-

             nen stereotyp Ausschlussgesuche gegen sie als unzulässig u. PKH-Anträge als unbegründet ab

2022: Amtshaftungsklage gegen NRW wegen des Schadens verursacht seitens Fr. Gassan zu 2b o 76/20

2023: Im Januar 2023 erhalten 9 OLG-Beschl. des 11. Senats, mit stereotypen Zurückweisung der 

           sofort.-Beschwerden, unabhängig v. Inhalt der jeweiligen Beschwerde, gez. K. G. Müller 

2023: Amtshaftungsklage 2bo 7/23 wegen unberechtigter Pfändung seitens der ZZSJ-Hamm (Manke)

               Schwierigkeiten mit der örtlichen Zuständigkeit blockieren die Abwicklung

2023: Am 17.3.23 erhält der Bf  neun (9) ablehnende Beschlüsse des OLG-D´dorf-18. Senats gez.

          seitens der Prozessbetrügerinnen (Fr. Stein/Fr. Glaeser/Roßwinkel) mit 14 Tagen Anfechtungs-

          frist, mit identischem Text, identischer Begründung, ohne Rücksicht auf die Kernthemen der sof.-

          Beschwerden. Trotz der kurzen gesetzlichen Frist, und trotz der Drucker-Hindernisse, sind alle   

         OLG-Beschlüsse v. 10.3.2023, fristgerecht, mit Anhörrügen, angefochten (Teil des Generalplans)

2023: Am 13. Apr. 2023 erhält der Bf seitens des 18. Senats, insgesamt 8 Beschl. (Zurückweisung seiner

          Anhörrügen) Alle 8 Beschl. haben identischen Text, und nehmen keine Rücksicht auf den Inhalt

         der Anhörrüge; die 6 Beschlüsse gez. Stein/Glaeser/Roßwinkel; die 2 Beschl. Stein/Glaeser/Glomb   

2023: In den 4 Tagen (6-9 Sept. 2023) erhielt der Bf insgesamt 8 OLG-Beschlüsse mit Anfechtungsfrist

           14 Tage oder 1 Monat.

2023: Am 11. Okt. 2023 erhält der Bf seitens des 18. Senats, insgesamt 9 Beschl. (2 Zurückweisungen

          seiner Anhörrügen, und 7 Beschl.  Zurückweisung der sofortigen Beschwerden gegen LG-Beschl.);

          Alle 7 Beschl. haben identischen Text, und nehmen keine Rücksicht auf den Inhalt der sofortigen  

          Beschwerde; Allen 7 Bechl.( v. 2.10.23) fehlt die Sachverhaltsaufklärung.

          Die 2 Beschl. (Zurückweisung der Anhörrügen) haben identischen Text, und nehmen keine

          Rücksicht auf den Inhalt der Anhörrügen; Alle Beschl. "am 2. Okt. 23 entschieden!!!"

          alle 9 Beschlüsse gez. Fr. Stein/Fr. Glaeser/Fr. Barbian; Fr Stein mit Bezug auf GVP abgelehnt

         eine dienstliche Stellungnahme abzugeben; Befangenheitsanträge angeblich unzulässig       

 

Die o.g. Liste verdeutlich nur die Bemühungen der "genehmen" LG/OLG/BGH-Richter, die Schadens-

ersatzansprüche (=SEA) des Bf, wegen der Verbrechen des FA-Mettmann 1979-2006 als verjährt zu

erklären; beschreibt die "Pizza-Connection" zwischen LG/OLG-D´dorf und Staatsanwaltschaft-D´dorf, und

die Schulterschlussbeschlüsse (Rechthilfe) des OLG-11-Senats für die LG-Richterinnen der 2b Kammer,

und schließlich zeigt die Details des Generalplanes zur Vernichtung des Unternehmens des Klägers.

Der Kläger hat 43-Jahre (verloren) im Kampf gegen den Sumpf der Justiz. 

Die LG/OLG-D´dorf-Straftäter behaupten, dem ASt steht keine Entschädigung zu, und begehen eine Vielzahl

von Rechtsverstößen u. Prozessbetrügen, die nach Aufdeckung zu 50 Klagen (FSK/AHK)  seit Anfang 2021

führten. Statt Gefängnis genießen dicke Gehälter und Pensionen. 

 

Das (gegen den hiesigen ASt gehetzte ?) FA-Essen-Süd, welches die ESt/USt-Erklärungen des Bf aller jahre

u. die Erstattungen anerkannt u. bezahlt, hatte im Dez. 2020 die USt-Erklärungen nur der Jahre 2015-2018

nicht anerkannt und die Erstattungen ca. 18 T-€ zurückgefordert und die ZwV betrieben.

Die Streitsache befindet sich beim FG-D´dorf.

 

Q. Die Rechtsprechung d. BVerfG bzgl Prozesskostenhilfe (PKH) u. Notanwalt; Verletzung d. Art. 103  

 

Um die Behauptung zu begründen, enthalten im Beschluss 14.8.23  (Stein & Co) bringt das o.g. OLG-Gremium

am 2.10.23 die neue Floskel, dass den Vortrag des Bf zur Begründung der Anhörrüge nicht ignoriert, sondern

diese zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung erwogen hätte.  

 siehe Beschl. 2.10.23, 18 W 29/22) 

 

Das BVerfG hat aber entschieden, dass (sinngemäß) in einer gerichtlichen Entscheidung nicht alles

kommentiert werden muss, aber das Übergehen des wesentlichen Arguments der Partei, eine Verletzung

des Anhörrechts darstellt. Dazu gehören die Beweise des Prozessbetrugs seitens Stockschlaeder-Nöll im J

ahr 2008), seitens des Triumvirats  (Fr. Tigges/Fr. Schmidt/Fr. Dr. Hoffmann,

im Jahr 2009), seitens Bünten/Fr.  Jungclaus/Müller, im Jahr 2010), seitens Fr. Stein/Fr. Glaeser/Fr. Kirchner

am 18.10.2017 zu Az 18 U 69/16, seitens Fr. Stein/Fr. Fuhr/Fr. Glaeser am 30.8.2017  etc. Nichts von den

Kernthemen findet der Leser in den OLG-Beschlüssen.

 

Das Schweigen des OLG-Gremiums (mehrmals mit Fr. Stein), des wesentlichen Kernthemas des Klage-

gegenstands (enthalten im Schriftsatz 7.9.2021), bzw die Straftaten des LG-Triumvirats  mit Fr. Dr. Hoffmann,

o. die Straftaten der Fr. Hoffmann und Fr. Gassan, oder die nicht unterschriebenen 5 "Vermerke" der Fr. Hoffmann

und der 1 "Vermerk" Fr. Gassan, oder die Ablehnung der dienstlichen Stellungnahme seitens der o.g. und des

Müllers, oder die Schulterschlussvorschläge der  Staatsanwalt-schaft D´dorf , oder die Beweise des Prozessbetrugs

der Fr. Stein & Co oder den Prozessbetrug der Fr. Fuhr, eine Verletzung des Anhörrechts ist. 

 

Aus den OLG-Beschlüssen geht keine Entscheidung zu den Kernthemen hervor, ob die als "Persona non grata"

abgelehnte LG-Richterin  Fr. Dr. Hofmann  beleidigt wäre; ob der Bf oder der 11. Senat (Thole oder Müller & Co)

die LG-Richterinnen herabwürdigt hatte; und ob die LG/OLG-Gremien (wie in mehreren Schriftsätzen beschrieben)

rechtmäßig wären, bzw. ob die LG-Richterinnen (Fr. Tigges/ Fr. Schmidt/Fr. Hoffmann /Fr. Gassan etc) damals

den "LG-Richter" Titel besaßen;

 ob die Befangenheit unabhängig vom Az ist; ob das LG-Gremium am 23./24.3.2009), oder das OLG-Gremium mit

Fr Stein und Fr. Glaeser rechtmäßig wäre etc.

 

Es geht auch nicht hervor, ob der OLG-Senat am 2.10.23 mit Fr. Stein/Fr; Glaeser/Fr. Barbian, zu Az 18 W 29/22)

  beschluss(un)fähig wäre, o. das OLG-Gremium das Entscheidungsrecht verwirkt hatte.

 

Es geht auch nicht hervor, die rechtliche Begründung für die 13 Mal "Ausnahmen" der LG-mangel-haften 13 LG-

Beschlüsse mit der "fehlenden Tenorierung" und auch nicht die Haltung der Fr. Stein.      

(Behauptungen sind keine Beweise ).

 

Es geht insgesamt nicht hervor, warum die Vorwürfe des ASt nicht in "Klageverfahren" geklärt sind.  

 

Insofern überzeugt gar nicht der Satz des OLG-Gremiums am 2.10.23, dass den Vortrag der Partei zur Kenntnis

genommen und erwogen hätte. Der OLG-Beschl. verletzte die Rechte des Bf.

 

Außerdem das LG und OLG hat gewusst, dass die Vorwürfe des Bf jahrelang auf die Richterinnen lasteten aber

strittig waren, deshalb den beantragten Notanwalt nicht ablehnen dürften, zumal die sachlichen Voraussetzungen

des Bf (keine genügende finanzielle Mittel um Verfahrenskosten und RA Honorare zu zahlen) erfühlt waren.

Die Ablehnung des PKH/Notanwalts verletzt die Rechte des Bf

und ist mit keinem Beschluss entkräftet.

 

Bei Gewährung der PKH + Notanwalt hätte der Bf möglicherweise oder sicherlich gewonnen.

 

Die LG/OLG-Richterinnen bezweckten also den Kläger auszuschalten u. seinem Streitgegner Vorteile

zu verschaffen.

Wenn der OLG-D´dorf-11. Senat mit den 7 Helden (Bünten/Jungclaus/ K.G. Müller/ Wermeckes/ Baan/ Grabensee

/Dahm) den Prozessbetrug nicht geplant und mit 99 Beschlüssen nicht versucht hätte den Kläger auszuschalten,

oder wenn das OLG-18.-Senat den Prozessbetrug am 18,10,17 nicht gemacht hätte, oder, oder, oder , dann

wären die Rechtvorschriften richtig angewandt und der Kläger die Prozesse gewonnen.

 

Das traurige dabei ist, dass der 18. Senat (Stein/Glaeser/Roßwinkel;  Stein/Glaeser/Glomb; Stein/Glaeser/

Addicks, und hier Stein/Glaeser /Barbian am 2.10.23) die sachfremden Erwägungen des 11. Senats

übernommen und als selbe Ziel verfolgt.

 

  R. Die Rechtsprechung des BVerfG über freie Meinungsäußerung

 

Über "freie Meinungsäußerung" u. angeblicher Beleidigung hat das BVerfG mehrere Entscheidungen

publiziert und dort die Grenzen der Beleidigung gezogen. Für manche Fälle hat das BVerfG auch Parallelen

zwischen herabwürdigenden Beleidigung mit üblen Begriffen gegen die Richter beschrieben

und die freie Meinungsäußerung gewürdigt.

Das BVerfG hat bestätig (siehe z.B. 1 BvR 2459/20 vom 19. Juni 2020), dass die Beurteilung ob eine

ehrbeeinträchtigende Äußerung rechtswidrig sei, in aller Regel von einer Abwägung der widerstreiten-den

grundrechtlichen Interessen abhängig ist, die eine Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen einer

Äußerung auf die Bedeutung erfordert.

Aus den Schulterschlussbeschlüssen des 11. Senats oder 18. Senats geht aber keine Auseinander-setzung

hervor, und aus den o.g. OLG-Beschlüssen geht die Bedeutung auf die konkreten Umstände der Äußerung

auch nicht hervor, zumal der Bf die willkürliche Entscheidung der OLG-Richterinnen gerügt, bzw. auch mit

NZB beim BGH angefochten hat.

Der 18. Senat  des OLG-D´dorf, ist angeschrieben das Ausschlussgesuch gegen Fr. Stein/Fr. Glaser zu

bestätigen, und die Beschlüsse  zu Az 11 W 29/22 aufzuheben; er hat aber negativ reagiert.

Ohne die Deckelung der Straftaten der LG/OLG-Richterinnen wäre die Justiz glaubwürdiger und die Bürger

hätten das Vertrauen an die Justiz wieder gewonnen

Das OLG-D´dorf wird angeschrieben die RÜGE/Beschwerde zur Entscheidung anzunehmen.

Unter Berücksichtigung der Strafanzeigen, und der schädigenden Wirkung des seitens der genehmen

RichterInnen gefolgten Plans zur Vernichtung des Unternehmens des Bf, die Verletzung der GG Rechte 

ist zweifelsfrei.

Die LG/OLG-Richterinnen haben nicht nur elementare Rechtsverstöße begangen, sondern haben Aktionen

(= Rechtverstöße/Prozessbetrüge) geplant und ausgeführt, worin kein ähnlicher  Fall in der Justizgeschichte vergleichbar wäre.

 

Summarisch

 

Der OLG-18. Senat hat ein Modell für die Ablehnung der sofortigen Beschwerden gegen LG-Beschlüsse gez.

Fr. Hoffmann & Co entwickelt, den seit 10.3.23 (und hier am 2.10.23) immer wieder anwendet, egal welche

rechtliche Argumente oder Tatsachen der Kläger vorträgt.

Das o.g. Modell der Verwerfung der Befangenheitsanträge geschieht mit Bezug auf GVP.

Somit ist das "Übergehen der Kernpunkte des klägerischen Vortrags" immer gegeben.

Als Begründung im o.g. Modell bring der 18. Senat den Verweis auf Az 18 W 18/22, 18 W 20/22,

18 W 21/22, wo der 18. Senat versucht die Zurückweisung der Anträge des ASt mit Bezug auf die

hier in früheren Seiten benannten ausgeschlossenen Personen zu rechtfertigen.

Außerdem das was für die Richter gilt (die lehnen ab, in anderen Az zu suchen) gilt auch für den Kläger/

Partei/Bürger. Wenn die Richter die selbst gemachte Regel durchbrechen, so kann auch

die Partei das Beispiel imitieren.

 

Unter Berücksichtigung der Strafanzeigen, und der schädigenden Wirkung des seitens der genehmen

RichterInnen  verfolgten Plans zur Vernichtung des Unternehmens des Klägers, die Verletzung der GG

Rechte  ist zweifelsfrei.

 

Die LG/OLG-Richterinnen haben nicht nur elementare Rechtsverstöße begangen, sondern

haben Rechtverstöße/Prozessbetrüge  geplant und ausgeführt, worin kein ähnlicher  Fall in

der Justizgeschichte vergleichbar wäre.

Das OLG-Gremium (Fr. Stein/ Fr. Glaeser/ Fr. Barbian) verletzt mit seiner Entscheidung 

v. 2.10.23 zu Az 18 W 29/22 die Rechte des Klägers aus Art. 103 GG und aus Art. 101 GG;

der Beschluss  wird aufgehoben und von unvorbelasteten Richtern neu entschieden.

 

Dr. Th. Sartoros                        I  WILL  MY  MONEY  AND  MY  FACTORY  BACK

 

                                                                   ΑΠΑΙΤΩ  ΚΑΙ  ΔΕΝ  ΕΠΑΙΤΩ

 

                                                                Das Land braucht einen Schub 

NB

 

Die Beweise liegen in den im Text erwähntem Az

Τελευταία τροποποίηση στις Δευτέρα, 06 Νοεμβρίου 2023 23:14

" ΠΟΙΟΣ ΕΙΝΑΙ Ο ΝΟΝΟΣ ΤΩΝ ΕΓΚΛΗΜΑΤΙΩΝ ??"

 

                     Ο  ΠΡΟΕΔΡΟΣ  ΕΦΕΤΕΙΟΥ

       

    DÜSSELDORF (ΝΤΙΣΕΛΝΤΟΡΦ / ΓΕΡΜΑΝΙΑΣ)

 

     ΑΦΗΝΕΙ  ΤΙΣ ΕΓΚΛΗΜΑΤΙΕΣ & ΑΠΑΤΕΩΝΙΣΕΣ

                                          ΕΦΕΤΡΕΙΕΣ

 

1. Κα. Mαρτίνα Σταϊν (STEIN, Πρόεδρο

                                          ΣυγκλΗτου 

                               του 18ου Πολιτικού Τμήματος)

 

2. Κα. ΦΟΥΡ (FUHR, Τώρα 7ο  Πολιτικό Τμήμα)

 

3. Κα. ΓΚΛΕΖΕΡ (GLAESER, Εκπρόσωπος

        /Αντικαταστάτης της Προέδρου 18ου Συγκλήτου)  

 

4.  Κα. ΚΙΡΣΝΕΡ (KIRSCHNER, Τώρα στο 17ο

                                                        Πολιτικό Τμήμα)

5. Κα. ΜΠΑΡΜΠΙΑΝ (BARBIAN στο 18ο Πολιτικό

                                                                          Τμήμα)

6. Κα. ΣΚΙΜΠΕ (SKIBBE, Τώρα ? Εφετείο-Düsseldorf ?)

 

7. Κα. ΑΝΤΕΡΕΓΚ (Fr. ANDEREGG, Τώρα στο 17ο

                                                               Πολιτικό Tμήμα)

         

          ΚΑΙ ΑΛΛΟΥΣ ΑΠΑΤΕΩΝΕΣ/ΕΓΚΛΗΜΑΤΙΕΣ

               ΜΕ ΔΙΚΑΣΤΙΚΟ ΤΗΒΕΝΟ ΕΦΕΤΕΙΟΥ

                ΝΑ ΕΡΓΑΖΟΝΤΑΙ ΣΤΗ ΘΕΣΗ ΤΩΝ,

              ΣΑΝ ΝΑ ΜΗΝ ΕΙΧΑΝ ΚΑΝΕΙ ΚΑΜΜΙΑ

                          ΔΙΚΑΣΤΙΚΗ ΑΠΑΤΗ.

             ---------------------------------------------------------------------

        Η ΕΙΣΑΓΓΕΛΙΑ ΤΟΥ ΝΤΙΣΕΛΝΤΟΡΦ ΔΕΝ ΑΣΚΕΙ

 ΔΙΚΑΣΤΙΚΗ ΑΓΩΓΗ ΕΝΑΝΤΙΩΝ ΠΑΡΑΝΟΜΟΥΝΤΩΝ

            ΔΙΚΑΣΤΩΝ ΔΙΑ ΔΙΚΑΣΤΙΚΕΣ ΑΠΑΤΕΣ.

                          --------------------------------------------------------------

             Ο ΓΕΝΙΚΟΣ ΕΙΣΑΓΓΕΛΕΑΣ DÜSSELDORF  

                          ΑΠΟΦΑΙΝΕΤΑΙ  o.k.

                          --------------------------------------------------------------

       Ο ΤΟΠΙΚΟΣ ΥΠΟΥΡΓΟΣ ΔΙΚΑΙΟΣΥΝΗΣ 

    (Κρατιδίου NRW με Πρωτεύουσα το Ντίσελντορφ)  

                 ΔΙΕΥΘΥΝΕΙ / ΑΠΟΦΑΣΙΖΕΙ / ΕΓΚΡΙΝΕΙ                  

                                       ΚΑΙ   ΣΙΩΠΕΙ

                ---------------------------------------------------------------

    ΤΟ ΘΥΜΑ ΤΩΝ ΔΙΚΑΣΤΙΚΩΝ ΠΑΡΑΝΟΜΙΩΝ

              ΤΩΝ ΕΓΚΛΗΜΑΤΙΚΩΝ ΕΦΕΤΡΕΙΩΝ    

      ΥΠΟΧΡΕΟΥΤΑΙ ΝΑ ΠΛΗΡΩΣΕΙ ΟΛΑ ΤΑ ΕΞΟΔΑ  

               ΔΙΚΑΣΤΗΡΙΟΥ ΚΑΙ ΔΙΚΗΓΟΡΩΝ

 

             ΠΕΡΙΣΣΟΤΕΡΑ ΣΤΗΝ ΙΣΤΟΣΕΛΙΔΑ: 

 

  WWW.SARTOROS-DR-ING.DE

Τελευταία τροποποίηση στις Παρασκευή, 25 Ιουνίου 2021 12:19

Στο παρών άρθρο γίνεται επισκόπηση της συμβολής της Προεδρίνας 18ου Συγκλήτου (Πολιτικό τμήμα) 

Εφετείου Ντίσελντορφ, Κας ΣΤΑΙΝ, στην διαπραχθείσα και πριν απο λίγο καιρό 

                                           αποκαλυφθείσα  Δικαστικήν Απατην

                               στην Εφεση με αρ. Εφετείου Ντίσελντορφ 18 U 69/16

Ο συγγραφέας καλλεί την Καν ΣΤΑΙΝ να εγκαταλήψει την προεδρεία της 18ου Συγκλήτου Εφετείου Ντίσελντορφ 

και να απομακρυνθεί απο τον ορίζοντά του. Τα γεγονότα τρέχουν και θα ακολουθήσουν και επόμενες 

δημοσιεύσεις. 

                                                                                                        Dr. Th. Sartoros

                                                                                                                                                 Laddringsweg 15

                                                                                                                                                 45219 Essen-Kettwig

                                                                                                                                                       05. Dez. 2019

Πρώτα με Τελεφάξ: 0211-4971-548

ΕΦΕΤΕΙΟ του ΝΤΙΣΕΛΝΤΟΡΦ/ΓΕΡΜΑΝΙΑ

  1. Σύγκλητος (ΠΟΛΙΤΙΚΟ ΤΜΗΜΑ)

Κυρία ΣΤΑΪΝ (Προσωπική επιδοση)

Λεωφόρος ΤΣΕΤΣΙΛΙΕΝ 3

40474 Ντισελντορφ

 

Θέμα: Πληροφόρηση της Κας ΣΤΑΪΝ ότι στην ιστοσελίδα του Eνάγοντος προηγείται

                                  στον κατάλογο των ΚΑΚΟΠΟΙΩΝ ΜΕ ΔΙΚΑΣΤΙΚΟΝ ΤΕΒΕΝΟΝ.

         : Σύσταση προς Κα ΣΤΑΪΝ να εξαφανισθεί απο τον Ορίζοντα του Ενάγοντος

 

Κα Μαρτίνα ΣΤAΪΝ,

 

Ανέλαβες την προεδρεία της 18 Συγκλήτου (πολιτικό Τμήμα) του Εφετείου Ντίσελντορφ τον Σεπτ. 2015,

λίγο μετά απο την εκδίωξη από την ίδιαν θέσην του Προκατόχου σου, Κυρίου Φόλκερ ΜΑΛΣ,

εξ αιτίας βαριάς Στρεψοδικίας και εντροπιασμένος δια την αποκαλυφθείσα δικαστικήν απάτην

(π.χ. με αλλαγές/προσθήκες στο κείμενο των Νόμων, π.χ. § 209 BGB a.F.) της 3. Σεπτ. 2015,

ο οποίος στάλθηκε σε Σύνταξη.

 

Με έκπληξη διαπιστώθηκε ότι στην πρώτη εμφάνισή σου διατήρησες στο τμήμα σου τους βοηθούς του

Κυρίου Μαλς (δηλ. Κυρία Γκλέζερ, και κύριον Ανγκερ), οι οποίοι δίεπραξαν την Στρεψοδικίαν στις

3.9.2015 στην υπόθεση 18 W 1/13 , αν και μπορούσες να το αρνηθείς και έτσι να ξεκινήσεις μία νέα

περίοδο με πίστη και υποταγή στους Νόμους. Οι προσδοκίες δυστηχώς απογοητεύθησαν.

 

Αιφνιδιαστικό ήταν και το γεγονός, ότι εσύ συμφώνησες στην μετάθεση και επάνδρωση του τμήματός σου

από την 1.1.2017 με την Κυρίαν Φούρ (δια ενίσχυση της Δικαστικής απατεώνισας Κυρίας Γκλέζερ).

Αυτό ήταν ένα προειδοποιητικό μήνυμα.

 

Ο,τι υπεγράφη από εσέ και από άλλες κακοποιούς Εφέτριες, αποδεικνύει ότι εσκεμμένα, εκ προμελέτης και

συνειδητά διαμόρφωσες και στήριξες την από μακρού, εκ μέρους της 2β κάμερας Πρωτοδικείου (πολιτικό τμήμα)

σχεδιαζομένης και τελευταία με την απόφαση της 7/7/2014 στην αγωγήν 2β ο 271/01 παραγγελθείσα δικαστικήν

απάτην (με αιτιολογία την "παραγραφήν των απαιτήσεων αποζημίωσης του Μηχανικού και Εφευρέτη).

(Ιδε Απόφαση Εφετείου της 30.8.2017 υπογραμμένη από Κυρία Στάϊν/Κυρία Φούρ/Κυρία Γκλέζερ ως επίσης

Απόφαση στην Εφεση με Αρ. Πρωτ. 18 U 69/16 υπογραμμένη από Κυρία Στάϊν/ Κυρία Γκλέζερ /Κυρία Κίρσνερ.

 

Εκπληξη προκάλεσε το γεγονός, ότι εσύ απέρριψες τα αιτήματά μου δια αποκλεισμό των κακοποιών

κυρίας Γκλέζερ και κυρίας Φούρ, σαν "ανυπόστατα ή σαν απαράδεκτα", αν και εγνώριζες οτι η κυρία

Γκλέζερ μαζί με Κον Μαλς και Κύριον Ανγκερ, διέπραξε στις 3.9.2015 στην υπόθεση με αρ. Πρωτοκόλλου

Εφετείου 18 W 1/13 (και 18 W 44/14) σοβαρή δικαστική απάτη.

Οι δικαστικές απάτες διά εσέ δεν ήσαν σπουδαία αδικήματα.

 

Εγνώριζες επίσης ότι κατά της Κυρίας Φούρ είχαν ασκηθεί στο Πρωτοδικείο Ντίσελντορφ 3 αγωγές

(2003, Aρ. 2b o 250/03; 2008, Aρ. 2b o 91/08; και 2012, Aρ. 2b o 23/12) δια Στρεψοδικία (καταστρατήγηση

της Ευρωπαϊκής νομοθεσίας EuGVÜ Art. 1 και του Γερμανικού Νόμου EGBGB Aρθρο 7),

καθώς επίσης δια υπονόμευση των ισχυόντων Νόμων στα έτη 1999-2001 με την υπογραφή της στην απόφαση

της 28.11.2000 στην αγωγή 2β ο 118/99 (η οποία ειχε συνδεθεί με την αγωγή 2β ο 271/01)

 

Οι αγωγές απέτυχαν, διότι οι Κυρία Στοκσλέντερ-Νοέλ μηχανοραφούσε και στον Ενάγοντα έλλειπαν

τα οικονομικά μέσα.

 

Με κατηγόρησες σε πολλές αποφάσεις, ότι με τα αιτήματα που υπέβαλλα, δια αποκλεισμό δια Μεροληψία

των ως ανω Εφετριών, αποσκοπούσα να αποκλείσω μερικούς "δύσκολους δικαστάς" από κάθε λήψη

απόφασης και τα αιτήματά μου τα απέρριψες σαν "καταχρηστικά" ή και σαν "απαράδεκτα".

 

Οι "δύσκολοι δικαστές" ήσαν γνωστοί σαν "άτιμοι" και απεδείχθησαν σαν "δικαστικοί απατεώνες" και

επικίνδυνοι "Εγκληματίες". Παρά την προειδοποίηση (σταλθείσα στην Κυρία Φούρ την 10.10.2019 στην

αρ. Πρωτ. Εφετείου 18 W 26/19) να απόσχει από κάθε αυταρχική απόφαση, εσύ μαζί με τις άλλες δύο

προαναφερθείσες κακοποιούς, υπέγραψες μία.

 

Στις Μομφές και Αντιπαραθέσεις που υπέβαλλα και ήσαν διαφορετικές εκείνων του δικαστηρίου

(εδώ εννοείται η σύνθεση Εφετείου από Κυρία Στάϊν/Κυρία Φουρ/Κυρία Γκλέζερ) και δεν εισακούσθησαν,

δεν αποτελεί δήθεν Προσβολή του δικαιώματος ακρόασης και ως εκ τούτου δεν επέτρεψες ποτέ την

Νομικήν Διαμαρτυρίαν. Αυτή η ενέργεια αποτελεί κατάχρηση των δικαστικών αρμοδιοτήτων.

 

Παράλληλα προετοίμαζες με την βοήθειαν των άλλων δύο κακοποιών (κυρίας Φούρ και κυρίας Γκλέζερ)

την επόμενη δικαστικήν απάτη στην Εφεση με αρ. Πρωτ. 18 U 69/16 και στις 30. Αυγ. 2017

απέρριψες το αίτημα μου δια οικονομική ενίσχυση, με αιτιολογία ότι όλες μου οι απαιτήσεις δια

αποζημίωση εξ αιτίας των εγκλημάτων της Εφορίας της πόλης Μέτμαν τα έτη 1979-2006) είχαν ήδη

παραγραφεί στις 30.6.2000.

 

Η ως άνω δικαστική απάτη της 30.8.2017 συνεχίσθηκε στην απόφαση της 18.10.2017 στην Εφεση

με αρ. Πρωτ. 18 U 69/16 την οποίαν εκάλυψες με πυκνά σύννεφα καπνού. Ακόμη και η απαίτηση

δια αποζημίωση δια ψυχική οδύνη και προκληθείσες ασθένειες (οι οποίες βάσει Νόμου παραγράφονται

σε 30 έτη) σύμφωνα με την απόφασή σου της 18.10.2017 είχαν παραγραφεί εντός ημίσεως έτους.

 

Η Δικαστική Απάτη στην Εφεση με αρ. 18 U 69/16 απεκαλύφθη πριν από λίγο καιρό ως επίσης

και η συμβολή σου σε αυτή.

 

Εσύ λοιπόν μαζί με άλλες δικαστίνες είσθε ποινικά κατηγορούμενες και πρέπει να αποκαλύψεται

ποιός προγραμμάτισε την απόπειρα δολοφονίας του Ενάγοντος την 16.4.2008 στον Αυτοκινητόδρομο Α5,

νότια της Καρλσρούης, και ποιός ήταν ο εκτελεστής, ποιός οδήγησε την κυρία Φούρ στο 18. πολιτικό

Τμήμα Εφετείου και ως επίσης ποιός εντάλθηκε τις δικαστικές απάτες της 30.8.2017 και 18.10.2017.

   

Εσύ υποβίβασες την αξία της Αιτιολόγησης της Εφεσης με ημερομηνία 18.8.2016 με τις πολλές περιγραφές

των νομικών παραπτωμάτων και ποινικών αδικημάτων των δικαστίνων, Εφεσης κατα της τελικής απόφασης

Πρωτοδικείου Ντίσελντορφ των δικαστικών απατεώνων Κυρίας Στοκσλεντερ-Νοέλ και κυρίας Γκούντλαχ

από 11. Μαίου 2016, και αντί αυτής έλαβες υπ΄όψην σου μόνο το έγγραφο από 22.9.2017, όπου τα γεγονότα

περιγράφονται σαν "άποψη του ενάγοντος" και το νόημα της "σημείωσης" ήταν δια εσέ ευκολονόητο.  

 

Αγνοώντας λοιπόν της αιτιολόγηση της Εφεσης από 18.8.2016 στη απόφασή σου από 18.10.2017

στην Εφεση με αρ. Πρωτ. 18 U 69/16, όλα και τα σπουδαιώτερα γεγονότα που διεξήχθησαν τα έτη

1979-2006 και συνιστούσαν αποδεικτικά κατά της απασχόλησης της Κυρίας Φούρ στο 18. τμήμα Εφετείου,

συστηματικά διαγράφησαν, ως επίσης σκεπάσθηκαν με πλακάκια και αποσιωπήθηκαν οι παράνομες

συνθέσεις επιτελείων του Πρωτοδικείου.

 

Οχι μόνο εσκέπασες με την βοήθεια των συνεργατών σου (δηλ. των δυο απατεώνων κυρίας Φούρ και

κυρίας Γκλέζερ) στην απόφασή σου της 18.10.2017 στην Εφεση με αρ. Πρωτ. 18 Θ 69/16 την ως άνω

δικαστικήν απάτην, αλλά και δικαιολόγησες εκ των υστέρων τα πολλά μπλοκαρίσματα και αναρίθμητα

νομικά παραπτώματα των δικαστίνων Πρωτοδικείου.

 

Σε πολλά εδάφια της Μομφής, 14 Σελίδων, ημερομηνίας 27.9.2019, στην υπόθεση με Αρ. Πρωτ. Εφετειου

18 W 26/19 (Αρ. Πρωτ. Πρωτοδικείου 2β ο 233/18 αφορούσα τις νεκρωθείσες επενδύσεις που εγένοντο στην

προσπάθεια υλοποίησης Ευρεσιτεχνιών) περιγράφονται αναλυτικώτερα τα νομικά και ποινικά αδικήματα των

συνεργατών σου, και εκεί προκύπτει το Συμπέρασμα, οτι ΕΣΥ κυρία Στάϊν, μαζί με τις απατεώνες Κυρία Φούρ

και κυρία Γκλέζερ επεξεργάσθηκες και εκτέλεσες στην Εφεση με Αρ. Πρωτ. 18 U 69/16 (Αρ. Πρωτ. Πρωτοδικείου

2β ο 271/01) εσκεμμένα την δικαστικήν απάτην και Στρεψοδικία.  

 

Και δια τον λόγον αυτόν εκράτησες στο 18ο πολιτικό τμήμα Εφετείου τις δυο Εγκληματίες

(Κυρία Φούρ κια κυρία Γκλέζερ)

 

Οι πολλαπλές αποδείξεις δια τις δικαστικές απάτες που διεπράχθησαν στην απόφαση Εφετείου της

30. Αυγ. 2017 (υπογραφές: Κυρια Στάϊν/Κυρία Φουρ/Κυρία Γκλέζερ) και στην Εφεση με αρ. 18 U 69/16

και οι οποίες ενσωματώθησαν στην τελικήν απόφαση της 18.10.2017 (υπογραφές: Κυρια Στάϊν/Κυρία Γκλέζερ /

Κυρία Κίρσνερ) είναι αδιάσειστες, δηλ. ότι εσύ συμφώνησες με την πρόταση της κυρίας Γκλέζερ και κυρίας Φούρ

σχετικά με την παραγραφή των απαιτήσεων αποζημίωσης στις 30.6.2000 ή το αργότερο στις 31.7.2006 και την

πρόταση ενσωμάτωσες στην τελικήν απόφασην Εφετείου της 18.10.2017.  

 

Ετσι λοιπόν, ΕΣΥ ενσωμάτωσες στην τελικήν απόφασην Εφετείου της 18.10.2017, και με την υπογραφήν σου

στήριξες τις προηγούμενες δικαστικές απάτες του κυρίου Μαλς/κυρίας Γκλέζερ/Κυρίου Ανγκερ (σχετικές με

τους 6 μήνες και τους υπόλοιπους 18 Μήνες)

Η κατάχρηση αρμοδιοτήτων έλαβε τώρα εγκληματικό χαρακτήρα.

 

Προκύπτει λοιπόν μια εσκεμμένη υπονόμευση ισχυόντων νόμων από τα ΕΣΩ.

 

Οι επανειλημμένες και από εσέ υπογεγραμμένες λανθασμένες αποφάσεις Εφετείου δια τα έξοδα

(αφορούσες τα χαμηλά και εφάπαξ ποσά) δεν είναι νομικά σφάλματα, αλλα στοχευμένα

ποινικά αδικήματα δια να ζημιώσουν τον ενάγοντα. Και αυτό αποτελεί κατάχρηση αρμοδιοτήτων.

 

Μετα λοιπόν απο την μεγάλην ζημίαν (προξενηθείσα απο την δικαστικήν απάτην στην Εφεση με αρ.

18 U 69/16 , Αρ. Πρωτοκ. Πρωτοδικείου 2β ο 271/01) δηλ. να απορρίψεις σαν παραγραμμένες την 30.6.2000

όλες τις απαιτήσεις δια αποζημίωση, εξ αιτίας των εγκλημάτων της Εφορίας της πόλης Μέτμαν) επεδίωξες

να επιβάλλεις και χρηματική ποινή, με την απόφασήν σου να επιβάλλεις στον ενάγοντα και τα πανάκριβα

έξοδα της δικαστικής αγωγής δια την πρωτοβάθμια και δευτεροβαθμια εκδίκαση.

Η πράξη αυτή εκφράζει Σαδισμό.

 

Την οδυνηρή αντιμετώπιση του Ενάγοντα δια την προετοιμασία και εκτέλεση της δικαστικής απάτης την

30. Αυγ. 2017 και την 18. Οκτ. 2017 στην Εφεση 18 U 69/16, μπορείς να αποφύγεις αν αποφασίσεις να

παραιτηθείς απο την Προεδρεία της 18ου Συγκλήτου Εφετείου Ντίσελντορφ και αναζητήσεις κάπου αλλού

μια άλλη θέση εργασίας. Η Σύστασή μου είναι: Μακρυά από τον Ορίζοντα του ενάγοντα, έτσι ώστε

η υπογραφή σου να μην εμφανισθεί ποτέ πλέον σε αποφάσεις αφορούσες υποθέσεις του ενάγοντος.

 

         Δια την απώλεια του εργοστασίου μου, της οικογενείας μου, των Ευρεσιτεχνιών μου

                       και του έργου όλης μου της Ζωής, ευθύνεσαι και εσύ

 

Η παρούσα ανοικτή επιστολή δημοσιεύεται επίσης στην ιστοσελίδα μου www.sartoros-dr-ing.de,

Ευρετήριο: ΕΦΕΤΕΙΟ ΝΤΙΣΕΛΝΤΟΡΦ, και καταλήγει με την επίκληση:

 

"Κυρία Στάϊν, είσαι δικαστική απατεώνας, εξαφανίσου από τον Ορίζοντα του ενάγοντος"

 

Ελήφθησαν υπ΄ όψην οι αποφάσεις Εφετείου Ντίσελντορφ:

απόφαση 3.9.2015, Αρ. 18 W 1/13.

απόφαση 30.8.2017, Αρ. 18 W 25/16.

Τελική απόφαση Εφετείου 18.10.2017, Aρ Εφεσης 18 U 69/16.

ως επίσης διάφορες αποφάσεις Εφετείου και Πρωτοδικείου Ντίσελντορφ στην αγωγή 2β ο 271/01

 

Σημείωση

 

Αν τα ως άνω γραφέντα και καταγγελθέντα δεν ανταποκρίνονται στην παργματικότητα ή δεν είναι αληθή,

μπορείς να επιδιώξεις με Μήνυση (με προσωπικά έξοδα) για διάδοση ψευδών ειδήσεων, και να

προσπαθήσεις να επιτύχεις την διαγραφή από την ιστοσελίδα, ό,τι σε αφορά.

ΟΨΟΜΕΘΑ

  

                              Περαιτέρω συμπληρώσεις και εγγραφές στην ιστοσελίδα δεν αποκλείονται    

 

Δρ. Θ. Σαρτώρος

Τελευταία τροποποίηση στις Κυριακή, 08 Δεκεμβρίου 2019 18:01

 

Η εδώ εμφανιζόμενη ανοικτή επιστολή προς Εφέτρια Κα Γκλαέζερ (Glaeser) του Εφετείου Ντίσελντορφ

(Düsseldorf) στην υπόθεση με α.α. Εφετείου 18 W 26/19, δείχνει την κορυφήν ενός παγόβουνου απο

δικαστικές παρανομίες, οι οποίες διεπράχθησαν απο πολλές δικαστινες του Πρωτοδικείου και Εφέτριες

του Εφετείου Ντίσελντορφ σε βαρος του Ελληνα Μηχανικού και Εφευρέτη  Θ. Σαρτώρο, δια να καλυφθούν

τα εγκλήματα της εφορίας της πολιτείας Mettmann στην περίοδο 1979-2006.

Οι βαρεις χαρακτηρισμοί στο κείμενο στηρίζονται στον Γερμανικό Ποινικό Κώδικα και δεν αποτελούν 

υπερβολές. Η επιστολή απεστάλη με Φαξ και με ταχυδρομική επιστολή με προσωπική επίδοση.

Αν υπάρξουν αντιδράσεις εκ μέρους της Κας Γκλαέζερ το αναγνωστικό κοινό θα το πληροφορηθεί 

απο την εδω ιστοσελίδα. 

Δρ.  Θ. Α.. Σαρτώρος

Laddringsweg 15

45219 Essen-Kettwig (Γερμανία)

  1. Οκτωβρίου 2019

 

εκ των προτέρων με φαξ: 0211-4971-548

   Εφετείο του Ντίσελντορφ

  1. Σύγκλητος, Πολιτικό τμήμα

  Κα Glaeser προσωπικά

  Λεωφόρος Τσετσίλιεν 3

  40474 Ντίσελντορφ

 

Θέμα: Πληροφόρηση της Κας Glaeser ότι τιτλοφορείται σαν "Εγκληματίας" στην ιστοσελίδα του

                                   εδώ υπογεγραμμένου.

       : Πρόσκληση δια αμφισβήτηση, αν δεν τολμήσει, τότε να επιστρέψει τον δικαστικόν τήβενον

                                   στην Δικαιοσύνη

 

Κυρία Glaeser

 

Είχες οριστεί εισηγήτρια, από τον Μάρτιο του 2015 (όταν ο Volker Malsch ήταν προϊστάμενος της

18ης Πολιτικής Συγκλήτου) για τις υποθέσεις του υπογράφοντος, και εκτός από τη γνωστήν

"δικαστικήν απάτην σου" στις 3.9.2015 στην άμεση διαμαρτυρία με α.α. Εφετείου Az 18 W 1/13,

με υπογραφές Malsch/Fr. Glaeser/Anger στην ως άνω απόφαση, έγιναν επίσης και αρκετές σοβαρές

εξαφανίσεις Ντοκουμέντων από τους φακέλους στην περίοδόν σου π.χ. «εξαφάνιση από τον

φάκελλο με α.α. 2b o 271/01, της εντολής της γνωστοποίησης στον Κατηγορούμενο, των με

ημερομηνία 29.12.2001 μετατραπέντων αιτημάτων του δικηγόρου». Επίσης στην εποχή σου συνέβη

η "εξαφάνιση από τον φάκελο με α.α. 2b o 271/01 της υπόδειξης που έκανε δικαστίνα από το τμήμα

2β Πρωτοδικείου με ημερομηνία 9.9.2015 στον δικηγόρο Minnerop, υπεράσπισης του κατηγορούμενου".  

 

Ποιό περιεχόμενο είχε η υπόδειξη/συμβουλή από το Πρωτοδικείο προς τον Δικηγόρο δεν έγινε γνωστό;

αλλά σε σχέση με το περιεχόμενο της επιστολής της 14.9.2015 του δικηγόρου St. Minnerop προς το

Πρωτοδικείο στην με α.α. 2b o 271/01 θα μπορούσαμε ήδη να συμπεράνομε ότι ήταν η

Κα Stockschlaeder-Nöll, εκείνη η οποία είχε αναζητήσει συνεργάτη στο να δυσφημήσουν τον ενάγοντα.

(βλ. απάντηση του υπογράφοντος την παρούσαν απο 11. Οκτωβρίου 2015, προς τον Κον St. Minnerop,

Az 2b o 271/01,)

 

Θεωρείται επίσης ως δεδομένο, ότι διάβασες την «νομικήν επίπληξην» που ηγέρθη την 27.9.2019 προς

το Εφετείο με α.α. Az 18 W 26/19 (αφορούσα την υπόθεση Πρωτοδικείου Ντίσελντορφ με α.α. Az 2b o 233/18,

σχετική με τα νεκρωμένα έξοδα που έγιναν για την υλοποίηση των ευρεσιτεχνιών,σε άμεση

 σχέση με την αγωγή με α.α. Πρωτοδικείου Az 2b o 271/01 και έφεση με α.α. Εφετείου Az 18 U 69/16).

 

Σε πολλές σελίδες από την μακροσκελή με 14 σελίδες "νομικήν επίπληξην" αναφέρονται λεπτομερώς τα

νομικά εγκλήματά σου και αυτό οδηγεί στο συμπέρασμα ότι, εκτέλεσες αυθαίρετα και σκόπιμα μαζί με την

Κα Φούρ (Fuhr) την "δικαστικήν απάτην" στην Εφεση με α.α. Εφετείου Ντίσελντορφ Az 18 U 69/16

(προερχόμενη απο Πρωτοδικείο με α.α. Az 2b o 271/01).

 

Τα αποδεικτικά στοιχεία της "δικαστικής απάτης σου" - που διαπράχθη στην απόφαση Εφετείου Ντίσελντορφ

της 30 Αυγούστου 2017 στη Εφεση με α.α. Az 18 U 69/16 (υπογεγραμμένη από Κα Stein /Κα Fuhr /Κα Glaeser),

η οποία στη συνέχεια συγχωνεύθηκε και εγκρίθηκε με την τελικήν απόφασην Εφετείου της 18/10/2017,

είναι αδιάσειστα, ότι δηλ. μαζί με την Κα Φούρ (Fuhr) ανακάλυψες και επανέφερες την "υποθετικήν παραγραφήν

των απαιτήσεων αποζημίωσης" στις "30.6.2000" ή το αργότερον στις "31.7.2006".

 

Επανέλαβες τις "δικαστικές απάτες" που διέπραξε ο Κος Μαλσ (Malsch & Co) στην αγωγή με α.α.

Πρωτοδικείου 2β ο 118/99 και τις υποστήριξες με την υπογραφήν σου.  

Αυτό που διέπραξες αποτελεί υπονόμευση από τα έσω και εστρέφετο εναντίον των ισχυόντων νόμων.

 

Οι δικαστικές παρανομίες σου (στα έτη 2015, 2017, 2018, 2019) σε συνδιασμό με "τα πλακάκια" δια την

κάλυψη των εγκλημάτων της εφορίας της πόλης Μέτμαν στα ετη 1979-2006 κατα του Μηχανικού και

εφευρέτη, αναγράφονται συχνά σε προσφυγές του υπογεγραμμένου προς το Δικαστήριο.

 

Εκεί απορρίπτεσε σαν προκαταλειμμένη Εφέτρια ή σαν μερολήπτουσα δικαστίνα Εφετείου.

 

Από την άλλη πλευρά, οι όροι που χρησιμοποιούνται τώρα τελευταία (δεν είναι κοσμήματα!),

αλλά δείχνουν πόσο βαρειά ζυγίζουν οι δικαστικές παρανομίες σου.

 

Αν και ο νόμος (Πολιτικής Δικονομίας) αναγνωρίζει απλούς λόγους προκατάληψης για την αίτηση

αποπομπής δικαστού, ο υπογράφων αναφέρεται στον "Ποινικό Κώδικα" και σε κατηγορεί ότι

είσαι «Εγκληματίας», δηλαδή ένα άλμα υψηλότερα, λόγω «εγκλημάτων» με την έννοια του

Ποινικού Κώδικα, σύμφωνα με τον οποίον, η ποινή ορίζεται με φυλάκιση άνω των 5 ετών.

 

Μια αλγεινή αντιπαράθεση με τον υπογράφοντα σχετικά με τις "δικαστικές σου παρανομίες"

μπορείς να αποφύγεις προσωρινά αν απομακρυνθείς απο την θέσην στη 18. Σύγκλητο Εφετείου

δηλ. αποχωρήσεις τον Νοέμβριο του 2019.

Μπορείς να επιτύχεις την "Μετάθεση" μέσω γνωριμιών στο προεδρείο του Εφετείου και έτσι η

υπογραφή σου δεν θα επανεμφανιστεί ποτέ σε διαδικασίες που αφορούν τον υπογράφοντα.

 

Δια την απώλεια του εργοστασίου μου, της οικογένειάς μου, των ευρεσιτεχνιών μου, ευθύνεσε και εσύ.

 

Μια σφραγίδα του Εφετείου Ντίσελντορφ κάτω από μια αυταρχική απόφαση (στην οποία θα φέρεσε

οτι δήθεν δεν εισαι προκατειλημμένη), χωρίς συγκεκριμένη αμφισβήτηση και άρνηση των παρανομιών σου,

και που έχεις υπογράψει εσύ προσωπικά, θα μπορούσε να έχει δια εσέ συνέπειες όπως ένα μπούμερανγκ.

 

Εάν ο εργοδότης (NRW) αποφασίσει σχετικά με "αγωγή εναντίον σου δια επιστροφή εξόδων" (και κατά

των άλλων παραβατών) ή "να σε απαλλάξει της υπηρεσίας" εξακολουθεί να είναι ασαφής.

 

Οι επανειλημμένες και υπογεγραμμένες εσφαλμένες αποφάσεις σου σχετικά με το δικαστικό κόστος

των προσφυγών σε όλες τις απορριπτικές αποφάσεις Εφετείου, δεν είναι δήθεν νομικά θεωρητικά

σφάλματα, αλλά στοχοθετημένα αδικήματα, να βλάψεις τον ενάγοντα ακόμα και με μικρότερες

οικονομικές κυρώσεις.

 

Έτσι εκτός από τη μεγάλη ζημιά (που προκλήθηκε από την "δικαστκήν απάτην σου" στο με α.α. Εφετείου

Az 18 W 1/13 στις 3.9.15 και στο με α.α. Εφετείου Az 18 U 69/16 στις 18.10.2017, δηλαδή να συμπεράνετε

οτι όλα τα αιτήματα αποζημίωσης του ενάγοντος για τα εγκλήματα που διέπραξε η συμμορία της εφορίας

της πόλης Mettmann, ότι δήθεν είχαν ήδη παραγραφεί) και οι λανθασμένες αποφάσεις δια το δικαστικό

κόστος των προσφυγών αποτελούν επίσης παράνομες πράξεις και κακοδικίες.

 

Η προκάτοχός σου (η Κα Baan), εκτός από τον φάκελο α.α. 2b o 271/01, παρέλαβε επίσης και τον φάκελό με

α.α. Πρωτοδικείου 2b o 118/99 και εσύ στη συνέχεια παρέλαβες τους φακέλους, οι οποίοι χρησιμοποιήθησαν

την 18/10/2017 στην τελική απόφαση Εφετείου δια την έφεση με α.α. 18 U 69/16

 

Στην αγωγή με α.α. 2β ο 118/99 θα έπρεπε να αναγνωρίσεις ότι το τμήμα 2β του Πρωτοδικείου είχε ήδη εκδώσει

αποφάσεις, τόσο στην αγωγή με α.α. Πρωτοδικείου 2β ο 271/01 όσο και στην αγωγή με α.α. 2β ο 118/99 σχετικές

με την παραγραφήν των αιτημάτων αποζημίωσης, και εκεί αναφέρει συγκεκριμένα την αγωγήν με α.α.

Φορολογικού Δικαστηρίου Ντίσελντορφ 4 K 3384/01, (η οποία τελείωσε με "ΣΥΜΦΩΝΙΑ" που εγκρίθηκε στις

15.12. 2006), 

οτι τέλος Δεκ. 2006 αποτελεί την έναρξη της τριετούς περιόδου παραγραφής, που άρχιζε την 1.1.2007.

 

Τα παραπάνω γεγονότα απεκρύφθησαν σκόπιμα από εσέ και έπειτα από τις άλλες Δικαστίνες

(Κα. Stein /Κα Fuhr /Κα Glaeser) στις 30.8.2017 (στην απόφαση με απόρριψη της αίτησης δια οικονομική

αρωγή για την έφεση) και στις 18.10.2017 στο α.α. Az 18 U 69/16 (τελική απόφαση Stein/Glaeser/ Kirschner)

με αποκλεισμό όλων των απαιτήσεων αποζημίωσης δια δήθεν παραγραφή στις "30.6.2000") .

   Τα ως άνω στοιχεία θεμελιώνουν ποινικές κατηγορίες δια δικαστικές απάτες.

 

Η παρούσα επιστολή εμφανίζεται επίσης στην ιστοσελίδα μου (www.sartoros-dr-ing.de,

             στο ευρετήριο: Εφετείο Ντίσελντορφ) με αίτημα:

 

      "Κυρία Glaeser απομακρύνσου από τον ορίζοντα του ενάγοντος, είσαι εγκληματίας".

      

        (Αναφορά στις αποφάσεις Εφετείου Ντισελντορφ: 3.9.2015, 30.8.2017 και απόφαση Εφετείου

           της 18.10.2017 με α.α. 18 U 69/16).

     

       Ενδέχεται να ακολουθήσουν περαιτέρω προσθήκες στον ιστότοπο!

 

           υπογραφή : Θ. Σαρτώρος

Τελευταία τροποποίηση στις Δευτέρα, 14 Οκτωβρίου 2019 21:05

Vorwort des Klägers

Der Leser erfahrt aus diesem Beitrag der RAe Schmitz-Witte & Collegen wie ein prozessunfähiger Rechtsanwalt (Plötzgen) die Aussicht auf Erfolg eines Amtshftungsverfahrens mit fehlerhaften und unbegründeten Anträgen vernichten kann, und wie die LG-Einzelrichterin Fr. Brecht die höhere Rechtsprechung umgeht um den Kläger für seine Internet-Veröffentlichungen zu bestrafen.

Über die Berufung mit dem angegebenen Az des OLG-D´dorf 24 U 131/15 ist noch nicht entschieden. Es folgt daher eine spätere Information 

 

Schmitz ∙ Witte & Collegen

Rechtsanwälte  ∙  Notar

 

                         

                                                                                                                                                              Schmitz ∙ Witte & Collegen ∙

                                                                                                                             Postfach 34 02 44 ∙ D - 45074 Essen


                                                                                                                                                                                       ESSEN
                                                                                                                                                 HERBERT SCHMITZ, Notar a.D.
                                                                                                                                                 zugl. Fachanwalt für Steuerrecht
                                                                                                                                                 KLAUS WITTE1
                                                                                                                                                 HANS-WERNER HEINRICHS2, Notar
                                                                                                                                                 NIKOLAI LASAROFF3
                                                                                                                                                 zugl. Fachanwalt für Arbeitsrecht

                                                                                                                                                 HAGEN
                                                                                                                                                 NIKOLAI LASAROFF3
                                                                                                                                                 zugl. Fachanwalt für Arbeitsrecht
                                                                                                                                                 Zweigstelle

                                                                                                                                                1 haftender Gesellschafter
                                                                                                                                                2 in Bürogemeinschaft
                                                                                                                                                3 kein Gesellschafter, nicht haftend

                                                                                                                                                  KOOPERATIONSPARTNER:

                                                                                                                                                ALFRED VAN DEN BORG
                                                                                                                                                zugl. Fachanwalt für Bau- und
                                                                                                                                                Architektenrecht
                                                                                                                                                LARS KÖPPEN
                                                                                                                                                zugl. Fachanwalt für Verkehrsrecht
                                                                                                                                                NICOLE BÖTTCHER
                                                                                                                                                zugl. Fachanwältin für Sozialrecht

                                                                                                                                               *2 ALEXANDER HUFENDIEK
                                                                                                                                                zugl. Fachanwalt für Gewerblichen
                                                                                                                                                 Rechtsschutz und Fachanwalt für
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Vorab per Telefax: 0211 4971 548


Oberlandesgericht Düsseldorf
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf

 

 

Essen, 16. Oktober 2015
NL/NR wr 15024558

 

 

In dem Rechtsstreit
Sartoros ./. Plötzgen
I-24 U 131/15
----------------------------

beantrage ich unter Abänderung des am 17. Juli 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen: 2b O 102/14:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.323,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. August 2013 zu zahlen.

 

 

Zur Begründung führe ich aus:

 

I.

Die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf hat den Klageantrag zu Unrecht abgewiesen, den der Kläger mit seiner Berufung weiterverfolgt. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wird daher in vollem Umfang der Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt.

 

II.

 

Im Einzelnen ist folgendes zu rügen:

 

1.

Allgemein ist zu rügen, dass die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf den umfangreichen Vortrag des Klägers nicht gewürdigt hat und sich im Einzelnen mit dem Vortrag des Klägers nicht auseinandergesetzt hat. Zumal auch die Akten des Verfahrens 2b O 268/01 nicht beigezogen wurden; in dem Verfahren wurden 35 Beweisantritte unterbreitet.

 

Der Klageantrag des Klägers wird mit „kurzen und knappen“ Ausführungen „weggebügelt“, was nach diesseitiger Auffassung „einzig und allein“ der Person des Klägers geschuldet ist.

 

Dies sei vorangestellt, da unweigerlich der Eindruck entsteht, dass der Vortrag des Klägers, auch wenn er „schlüssig“ erfolgt, einfach nicht berücksichtigt und gewürdigt, da man ihm „kein Recht zu sprechen möchte“, was, wie gesagt, sicherlich seiner Person geschuldet ist.

 

2.

Die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf hat fehlerhaft lediglich mit einem Satz und ohne weitere Feststellungen und Ausführungen ausgeführt: „Der Vortrag des Klägers zu den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem infolgedessen nutzlos gezahlten Honorar ist nicht schlüssig“.

 

Diesseits wurde seitenweise - auch im parallel laufenden Prozesskos-tenhilfeverfahren - zu den vorgenannten Voraussetzungen vorgetragen, so dass es sich die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf nicht derart einfach machen kann und die Ansprüche des Klägers lediglich mit einem Satz „wegbügeln“ kann.

 

Im Einzelnen wurde u.a. folgendes vorgetragen, was die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf rechtsirrig nicht gewürdigt hat:

In dem vorliegenden Verfahren geht es ausschließlich um die im Verfahren 2b O 268/01 entstandenen Kosten bzw. Schaden verursachenden Handlungen und Versäumnisse des Beklagten. Wie ausgeführt, sind in diesem Verfahren 35 Beweise angetreten worden und die Einzelrichterin hat die Akten nicht beigezogen.

 

Die nachfolgend benannten Beweise wurden ebenfalls erstinstanzlich aufgeführt.


I. Sachverhalt

 

-2001-

 

Der Kläger beauftragte zuerst im Dezember 2000 den Beklagten mit der Bearbeitung einer Amtshaftungsklage, die er am 5. Februar 2001 beim Landgericht Düsseldorf eingereicht hat; dieses Verfahren erhielt (später) das Aktenzeichen 2b O 271/01 und läuft heute noch.

 

Beweis:

 

1. Klageschrift vom 5. Februar 2001 zum Aktenzeichen 2b O 271/01.;

2. Beziehung der Akte 2b O 271/01

 

Im März/April 2001 ist der Beklagte beauftragt worden auf der Basis der neuen Urteile / Beschlüsse des Finanzgerichts Düsseldorf auch eine zweite Amtshaftungsklage zu fertigen. Mehrere dicke Ordner mit Beweisen sind dem Beklagten ausgehändigt worden. Zur Vorbereitung der Klage sind Gespräche mit dem Beklagten u.a. über rechnerische Methode zur Ermittlung des Schadens geführt worden. Aus den Akten des Verfahrens 2b O 118/99 sind dem Beklagten Unterlagen/Belege über Pumpen sowie Kalkulationen als Beweise für die Klage herangetragen worden, die er nicht verwertet hat.

 

Am 31. August 2001 äußerte der Beklagte, dass seine Berechnungen des Schadens einen Denkfehler enthalten.

Beweis: Schreiben des Beklagten vom 31. August 2001, bereits eingereicht.

 

Es folgten weitere Gespräche mit dem Beklagten und im Schreiben vom 18. November 2001 bestätigte der Beklagte, dass er den rechnerischen Vorschlag des Klägers (bzw. der Uni-Absolventin Isabella Gräfin M., frühere Gehilfin des RA Dr. Küntzel) als plausibel, erachtet und diesen dem Gericht zusenden wird. Der Beklagte war informiert von wem die Berechnung stammte und war verpflichtet, die Berechnung zu überprüfen.

 

Beweis: Schreiben des Beklagten vom 18. November 2001, S.1, Abs.3, bereits eingereicht.

 

Die Klageschrift ist schließlich am 20. November 2001 beim Landgericht Düsseldorf mit einem PKH-Antrag eingereicht worden und hat (später) das Aktenzeichen 2b O 268/01 erhalten. Die Überprüfung der Schadensberechnung hat der Beklagte nicht durchgeführt.


Beweis: Beiziehung der Akte des Landgerichts Düsseldorf zu 2b O 268/01.

 

Ende des Jahres 2001 haben die seitens des Beklagten gestellten Klageanträge eine Forderung in Höhe von 3.918.827,88 € zum Gegenstand gehabt.

 

-2002-

 

Am 1. Januar 2002 trat das neue Verjährungsrecht in Kraft (EGBGB 229 § 6).

 

Während der Abwicklung des Verfahrens 2b O 268/01 (auf Grund einer Entscheidung der damaligen Vorsitzenden Richterin Frau Tannert ist die Korrespondenz im Verfahren 2b O 118/99 geführt worden) kritisierte der Streitgegner (Nissen, OFD-D´dorf) die Mängel in den Schriftsätzen des Beklagten und die fehlerhaften Berechnungsmethoden in dem Verfahren 2b O 268/01. Der Beklagte hat sich jedoch nicht beeindrucken lassen und seine Anträge nicht geändert.

 

Beweis:

 

1. Korrespondenz mit dem Landgericht zu dem Verfahren 2b O 268/01, geführt unter dem Az.2b O 118/99;

2. Beiziehung der Akte des Landgerichts Düsseldorf zu 2b O 118/99.

 

Am 12. November 2002 fand eine Anhörung der Parteien statt.

 

Die Berichterstatterin hat den Beklagten darauf hingewiesen, dass „Bedenken“ in Bezug auf die Kausalität bestehen und dass seine Klage (2b O 268/01) nicht substantiiert sei, mithin nicht schlüssig sei. Zudem hat der Vertreter des beklagten Landes zu Protokoll erklärt: Die Bankpfändungen waren kausal für den geschäftlichen Misserfolg des Unternehmens des Klägers, aber die den Bankpfändungen zu Grunde liegenden Steuerbescheide waren nicht rechtswidrig. Der Beklagte hat die Bestätigung in seinen Schriftsätzen nicht erwähnt, obwohl ihm diese bekannt war. Dadurch hat der Beklagte die Erfolgsaussichten der Klage geschmälert.

 

Beweis:

 

1. Anhörungsprotokoll vom 12. November 2002 zu 2b O 268/01;

2. Beiziehung der Akte des Landgerichts Düsseldorf zu 2b O 268/01.

 

Der Beklagte hat auf die Warnungen der Richterin nicht reagiert und die vorhandenen Beweise zur Kausalität nicht erbracht und die Klage auch weiterhin unschlüssig belassen.

 

Der alarmierte Kläger reagierte mit weiteren Warnungen und forderte den Beklagten auf, die kritischen Anmerkungen des Gerichts zu berücksichtigen und u.a. die Darstellung schlüssig vorzutragen und die Kausalität (Handlungen des Finanzamtes) nachzuweisen.

 

Beweis:

 

Schreiben des Klägers vom 20. Dezember 2002 an den Be-klagten, liegt dem Landgericht bereits vor (auch als Anlage zum Schreiben vom 16. Dezember 2002 an das Gericht zu 2b O 118/99 beigefügt).

 

Der Beklagte hat trotz der wiederholten Hinweise des Klägers und des Landgerichts nicht reagiert und lies die fehlerhaften und übertriebenen Anträge in dem Verfahren 2b O 268/01 unverändert bestehen.

 

-2003-

 

Am 4. April 2003 erging der PKH-ablehnende Beschluss in dem Verfah-ren 2b O 268/01. Die PKH-Ablehnung stützte sich auf die fehlenden Beweise zur Kausalität und auf die fehlerhaften Berechnungsmethoden des Schadens. Das Gericht wies darauf hin, dass die Berechnungen des Schadens im spekulativen Bereich liegen und insofern keine Basis für eine Schätzung des Mindestschadens liefern würden. Die PKH-Teil-Anträge bezüglich des Finanzamtes AVT/ESt-86-92 sind ausdrücklich zurückgestellt worden, damit die Parteien ausführlich vortragen können.

 

Beweis: LG-Beschluss vom 4. April 2003 zu 2b O 268/03 (siehe u.a. Seite 7 ff).

 

Am 19. April 2003 versuchte der Kläger mit einem sechsseitigen Schrei-ben den Beklagten dazu zu bewegen, die Hinweise des Landgericht im PKH-Beschluss vom 4. April 2003 zu berücksichtigen, seine Schriftsätze bzw. die sofortige Beschwerde zu berichtigen und zu ergänzen und die Beweise betreffend die Pumpen des Klägers und Beweise zur Kausalität (Handlungen des Finanzamtes als Ursache für die Pleite des Unterneh-mens des Klägers) an das Landgericht nachzusenden.

 

Beweis: Schreiben des Klägers vom 19. April 2003 an den Be-klagten, liegt dem Landgericht bereits vor.

 

Am 2. Mai 2003 legte der Beklagte sofortige Beschwerde gegen den LG-Beschluss vom 4. April 2003 zu 2b O 268/01 ein. Die seitens des Landgerichts kritisierten Fehler und Mängel werden jedoch nicht berichtigt. Stattdessen sind in der Beschwerdeschrift Ausführungen enthalten, die aber weder die Kausalität begründen, noch die Berechnungen des Schadens berichtigen. Die ihm übergebenen Beweise für die Handlungen des Finanzamtes und Ordner hat der Beklagte zurückgehalten.

 

Beweis: Sofortige Beschwerde vom 2. Mai 2003 gegen den PKH-ablehnenden Beschluss vom 4. April 2003 zu 2b O 268/01.

 

Am 1. Juli 2003 und 9 Juli 2003 setzten sich der Kläger und der Beklag-ten zusammen und einigten sich auf einige Berichtigungen und Ergänzungen der sofortigen Beschwerde gegen den LG-Beschluss vom 4. April 2003 zu 2b O 268/01. Trotzdem hat der Beklagte die Vereinbarungen nicht eingehalten.

 

Beweis:

 

1. Schreiben vom 1. Juli 2003 des Klägers an den Beklagten, welches dem Beklagten vorliegt;

2. Schreiben vom 10 Juli 2003 des Klägers an den Beklagten, welches als Anlage dem Gericht am 14. November 2014    

     übersandt wurde.

 

Am 8. Oktober 2003 erwiderte der Beklagte dem Streitgegner (OFD-Düsseldorf) betreffend die Verzinsung des Schadens und wiederholte dabei dieselben fehlerhaften Ansichten und Ausführungen im Klageverfahren.

 

Beweis: Schriftsatz vom 8. Oktober 2003 des Beklagten an das Landgericht zu 2b O 268/01.

 

Weitere Beweise mit Anregungen seitens des Klägers an den Beklagten bis einschließlich Juni 2004 liegen dem Gericht in den Akten zu den Verfahren 2b O 29/08 und 2b O 268/01 vor.

 

Beweis: Beiziehung der Akten des Landgerichts Düsseldorf zu 2b O 29/08 und 2b O 268/01.

 

-2004-

 

Am 23. Juli 2004 ergingen die OLG-Beschlüsse zu 18 W 43/03 (betreffend 2b O 268/01), 18 W 42/03 (betreffend 2b O 118/99), 18 W 22/03 (betreffend 2b O 271/01).

 

Auch in den OLG-Beschlüssen vom 23. Juli 2004 sind die Mängel der Klageanträge des Beklagten als Grund für die Zurückweisung der sofortigen Beschwerden gegen die PKH-ablehnenden Beschlüsse vom 4. April 2003 angeführt.

 

Beweis: OLG-Beschluss vom 23. Juli 2004 zu 18 W 43/03 (2b o 268/01), OLG-Beschluss vom 23. Juli 2004 zu

                     18 W 22/03 (2b o 271/01).

 

Der Kläger war erneut alarmiert. Er hatte jetzt, um weiter prozessieren zu können (und um die Verjährung der Ansprüche in dem Verfahren 2b O 268/01 zu unterbrechen) nur noch eine Chance. Er muss Klagen ein-reichen und die Gerichtsgebühren für die oben genannten drei Klagen zahlen. Der Kläger befindet sich aber in äußerster finanzieller Not. Der Beklagte hatte den Kläger so in eine missliche Lage versetzt. Für die Klageverfahren war zudem ein Rechtsanwalt vorgeschrieben.

 

Der Kläger schaffte es trotzdem – mit Unterstützung - die erste Rate für alle drei Klagen (2b O 268/01, 2b O 271/01, 2b O 118/99) am 13. August 2004 zu bezahlen und die Prozesse weiterhin als Klageverfahren zu führen, da der Kläger nach Äußerung des Oberlandesgerichts Düsseldorf - 18.Senat - bis zum 13. August 2004 nur PKH-Verfahren geführt hatte.

 

Der Beklagte hat am 13. August 2004 für die oben genannten Verfahren bzw. für das Verfahren 2b O 268/01 neue (um den Faktor 8,00 d.h. von 3.918.827,88 € auf 489.498,42 €) reduzierte und wiederum fehlerhafte, wirre und aussichtslose Klageanträge gestellt, ohne diese zu begründen und versprach in einem gesonderten Schriftsatz, die Klage zu begründen (siehe auch erstinstanzlicher Anhang). Die übertriebenen und wirren Anträge vom 20. November 2001 dienten nur der Sicherung weiterer Honorarforderungen, was im LG-Beschluss vom 24. August 2006 ge-schildert wird. Die Leistungen des Beklagten wurden vom Gericht als nutzlos eingestuft.

 

Beweis: Klageanträge vom 13. August 2004 zu 2b O 268/01 (unbegründet geblieben).

 

Mit den Klageanträgen vom 13. August 2004 beantragte der Beklagte auch die Zustellung der Klage, und zwar ohne Zahlung der weiteren Gerichtsgebühren. Er bat zudem um Fristverlängerung bis Ende September 2004 (vgl. Klage vom 13. August 2004, S. 2).

Mit Klageeinreichung ist die Verjährung der Ansprüche unterbrochen worden.

 

Am 28. August 2004 setzten sich der Kläger und Beklagte zusammen und diskutieren über das weitere Vorgehen in den Verfahren. Der Kläger stellt dem Beklagten die Wahl: entweder werden die Prozesse ordentlich weitergeführt oder die Mandate sollten niedergelegt werden. Mit Schrei-ben vom 2. September 2004 mahnte der Kläger eine Rückmeldung beim Beklagten an.

 

Beweis: Schreiben vom 28. August 2004 des Klägers an den Beklagten

 

Der Kläger bat den Beklagten ferner, ihm die übergebenen Ordner zu der nächsten Besprechung mitzubringen, damit ihm die dort enthaltenen Beweise (betreffend die Kalkulationen der Fertigungskosten der Pumpen und der Investitionen in Griechenland etc.) vorgezeigt werden können.

 

Am 17. September 2004 setzten sich der Kläger und Beklagte erneut zusammen, um über die Mängel und Fehler in den Klagen zu sprechen. Die Ordner hat der Beklagte aber nicht mitgebracht. Das Gespräch gestaltet sich sehr mühsam, weil der Beklagte Schwierigkeiten hatte, technische Fertigungsprobleme betreffend die „intelligenten Teile der Pumpen“ zu verstehen. Zudem war er – so der Eindruck des Klägers - gedanklich stets abwesend; er dachte / plante seinen Rückzug aus Düsseldorf; er wohnte bereits in Ahrweiler, wovon er auch gesprochen hat.

 

Um seine seit August 2004 andauernde Verzögerung zu „verschleiern“, zeigte der Beklagte dem Landgericht erst am 30. September 2004 an, dass sich der Kläger in Griechenland befindet. Am 19. Januar 2005 zeigte er dem Gericht an, dass der Kläger eine serienreife Pumpe bei seiner letzten Griechenlandreise und den Zeugen Petronikolos aufgespürt hätte und somit könne er (der Beklagte) nun die Klagebegründung zügig vorbereiten. Der Beklagte hatte den Kläger pflichtwidrig nicht darüber belehrt, dass ein Exemplar der Pumpe und der Pumpenteile dem Gericht hätte vorgezeigt werden müssen. Diesen Mangel hatten die OLG-Richter am 23. Juli 2004 gerügt.

 

Beweis: Schreiben des Beklagten vom 30. September 2004 und vom 19.Januar 2005 an das Landgericht zu 2b O 268/01.

 

Der Beklagte bereitete weiterhin seinen Rückzug aus Düsseldorf vor und stellte den Antrag auf Streitwertfestsetzung.

 

-2005-

 

Am 25. Januar 2005 erließ das Landgericht in dem Verfahren 2b O 268/01 einen Streitwertbeschluss.

 

Beweis: LG-Beschluss vom 25. Januar 2005.

 

Am 25. Januar 2005 erging ein Schreiben des Landgerichts an den Be-klagten in Bezug auf seinen Antrag und dem Hinweis, dass die Ent-scheidung über den Antrag nach § 14 GKG solange zurückgestellt wird, bis die angekündigte Klagebegründung eingeht. Weil sich der Beklagte aber nicht gemeldet hat und keine Reaktion erfolgte, erging am 31. März 2005 ein Schreiben des Landgerichts an den Beklagten mit einer sechswöchigen Ausschlussfrist.

 

Beweis: Schreiben des Landgerichts vom 25. Januar 2005 / 31. März 2005 an den Beklagten.

 

Der Kläger wehrte sich mit Schreiben vom 29. März 2005 gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss und am 12. April 2005 wurde das als Gegenvorstellung eingestufte Schreiben des Klägers gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss seitens des Landgerichts zurückgewiesen und an das Oberlandesgericht weitergeleitet.

 

Beweis: Beschluss des Landgerichts vom 12. April 2005.

 

Am 12. April 2005 übersandte der Kläger eine umfangreiche Klagebe-gründung an das Gericht und fügte die Fotos von den Pumpen und Pumpenteilen bei. Weiterhin waren Erklärungen über Kalkulationen und Fertigung der intelligenten Pumpenteile im Werk des Erfinders enthalten, welche der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt pflichtwidrig für sich zurückbehalten hatte.

 

Beweis: Klagebegründung vom 12. April 2005 des Klägers mit Fotos der Pumpen und Pumpenteile

 

Am 14. April 2005 stellte der Kläger erneut den PKH-Antrag für die sei-tens des Landgerichts / Oberlandesgerichts mit den Beschlüssen vom 4. April 2003 / 23. Juli 2004 noch nicht entschiedenen Anträge auf Schadenersatz betreffend die Handlungen des Finanzamtes Mettmann in Sachen AVT und EST-86-92 zu 2b O 268/01. Dies hätte der Beklagte aber machen müssen, was er aber unterlassen hat.

 

Beweis: PKH-Antrag des Klägers vom 14. April 2005 zu 2b O 268/01 (betr. AVT u. ESt).

 

Am 18. April 2005 legte der Beklagte plötzlich seine Mandate nieder, und zwar ohne einen Entwurf der Klagebegründung für das Verfahren 2b O 268/01 vorbereitet zu haben. Zur Fortführung des Klageverfahrens wird aber ein neuer Rechtsanwalt benötigt, was auch der Beklagte anmerkte. Somit sind die Kosten des Nachfolgers erzwungen. Ein neuer Rechtsanwalt war rechtlich unverzichtbar (siehe Schreiben des Beklagten vom 18. April 2005.)

 

Der Beklagte hat sich in den zwei Jahren (4. April 2003 bis 18. April 2005) auch nicht dafür eingesetzt, dass das Landgericht eine Entscheidung betreffend die in den am 4. April 2003 zurückgestellten PKH-Teil-Anträgen betreffend AVT/ESt-86-92 verkündet.

 

Beweis: Anzeige des Beklagten vom 18. April 2005 - Niederlegung des Mandats zu 2b O 268/01.

 

Mit Beschluss vom 11. Mai 2005 lehnte das Landgericht die seitens des Klägers beantragte Verbindung der Verfahren 2b O 268/01 und 2b O 271/01 ab. Ebenfalls wurde eine beantragte Fristverlängerung für die Klagebegründung abgelehnt.

 

Beweis: Beschluss des Landgerichts vom 11. Mai 200zu 2b O 268/01.

 

Am 1. Juni 2005 wurde die am 9. Mai 2005 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 12. April 2005 zu 2b O 268/01 (Streitwertfestsetzung) nicht abgeholfen und an das Oberlandesgericht weitergeleitet.

 

Am 12. Juli 2005 erließ das Oberlandesgericht -18. Senat - einen Sammelbeschluss zu den Aktenzeichen 18 W 22/03 (betreffend 2b O 271/01), 18 W 42/03 (betreffend 2b O 118/99), 18 W 43/03 (betreffend 2b O 268/01) und wies die erhobenen Gegenvorstellungen des Klägers vom 12. August 2004, 24. März 2005, 25. April 2005, 9. Juni 2005 und 1. Juli 2005 als unbegründet zurück.

 

Beweis: Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. Juli 2005 zu 18 W 43/03 (betreffend 2b O 268/01).

 

Am 12. Juli 2005 erließ das Oberlandesgericht -18. Senat - einen Beschluss zu 18 W 21/05 (betreffend 2b O 268/01), mit dem die sofortige Beschwerde gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 25. Januar 2005 als unbegründet zurückgewiesen wurde.

 

Beweis: Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. Juli 2005 zu 18 W 21/05 (betreffend 2b O 268/01).

 

Am 9. September 2005 stellte der Kläger den PKH-Antrag betreffend die Klageanträge vom 13. August 2004 des Beklagten und übersandte ihn erneut an das Landgericht am 20. September 2005. Somit versuchte der Kläger alles Mögliche zu tun, um das Verfahren zu retten, was ihm aber auf Grund der wirren Anträge und der unschlüssigen Klage des Beklagten vom 13. August 2004 nicht gelang.

 

-2006-

 

Mit OLG-Beschluss vom 16. März 2006 zu 18 W 28/05 wurde die Beschwerde des Klägers gegen die LG-Ablehnung des Antrags auf Verbindung der Verfahren 2b O 268/01 und 2b O 271/01, verworfen. Die Verwerfung wurde mit dem erforderlichen Anwaltszwang im Klageverfahren begründet.

 

Beweis: OLG-Beschluss vom 16. März 2006 zu 18 W 28/05 (betreffend 2b O 268/01).

 

Am 4. April 2006 drängte der Kläger die 2b-Zivilkammer auf eine Entscheidung über die ursprünglichen und noch nicht entschiedenen PKH-Teil-Anträge betreffend AVT u. ESt-86-92.

 

Am 15. April 2006 wurde dem Landgericht gemeldet, dass die Gerichtsgebühren für das Verfahren 2b O 268/01 vollständig einbezahlt worden sind, so dass auf Zustellung der Klage vom 13. August 2004 gedrängt wird.

 

Am 24. August 2006 entschied die 2b-Zivilkammer über die Zustellung der Klage 2b O 268/01

 

Beweis: LG-Beschluss vom 24. August 2006 zu 2b O 268/01; die Klage wird vAw zugestellt.

 

Am 24. August 2006 lehnte die 2b-Zivilkammer den PKH-Antrag des Klägers vom 9. September 2005 für das Verfahren 2b O 268/01 ab. Als Begründung werden u.a. die Schwierigkeiten der Zuordnung der PKH-Zahlen mit den Anträgen des Beklagten aufgeführt. Daraus ergibt sich die Verletzung der Pflichten des Beklagten gemäß § 280 BGB.

 

Beweis: LG-Beschluss vom 24. August 2006 zu 2b O 268/01.

 

Am 19. Dezember 2006 meldete der Kläger der 2b-Zivilkammer im Verfahren 2b O 268/01 zwei weitere Niederlagen des Finanzamtes Mettmann beim Finanzgericht Düsseldorf und die Erstattung eines Teils der bis dahin zurückbehaltenen bzw. gepfändeten Einkommen- und Umsatzsteuer-Erstattungsbeträge 1979-1991.

 

Somit ist die Verjährung aller Schadensersatzansprüche (alt und neu) in dem Verfahren 2b O 268/01 erneut unterbrochen worden.

 

-2007-

 

Am 8. Januar 2007 wurde die 2b-Zivilkammer erneut aufgefordert, die Gründe für die noch nicht erfolgte Zustellung der Klage zu 2b O 268/01 zu benennen.

 

Am 4. Juli 2007 erging der OLG-Beschluss zu 18 W 2/07 (betreffend 2b O 268/01), mit dem die sofortige Beschwerde gegen den LG-Beschluss vom 24. August 2006 (betreffend die ursprünglichen vom 20. November 2001 und Teil-PKH-Anträge für AVT und EST-86-92) als unbegründet zurückgewiesen wurde. Daraus ergeben sich die Versäumnisse des Beklagten.

 

Beweis: OLG-Beschluss vom 4. Juli 2007 zu 18 W 2/07 (betreffend 2b O 268/01).

 

Mit dem OLG-Beschluss vom 4. Juli 2007 endete (nach BGB a.F.) die Hemmung der Verjährung des ersten PKH-Antrags vom 20. November 2001 des Beklagten.

 

Somit ist der Schaden, verursacht seitens des Beklagten betreffend AVT und ESt-86-92, zum ersten Mal erkennbar geworden.

Am 10. September 2007 und am 6. Dezember 2007 wurde die 2b-Zivilkammer daran erinnert, die Klage zu 2b O 268/01 zuzustellen.

 

- 2008 bis Ende 2011 -

 

Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 wurde ein erster Termin für eine mündliche Verhandlung am 7. Mai 2008 in dem Verfahren 2b O 268/01 bestimmt.

 

Beweis: Verfügung vom 17. Januar 2008 zu 2b O 268/01.

 

Die Klage zu 2b O 268/01 (d.h. nur die Klageanträge vom 13. August 2004 ohne Begründung) ist dem beklagten Land erst gegen Ende Januar 2008 zugestellt worden.

 

Am 30. Januar 2008 stellte der Kläger einen neuen PKH-Antrag für das Verfahren 2b O 268/01 und fügte erneut Bilder von Pumpen und Pum-penteilen bei, und ergänzte ihn am 17. Februar 2008 und am 29. Februar 2008 mit Preiskalkulationen und Nachweisen der FG-Prozesskosten, die der Beklagte dem Gericht nicht zugesandt hatte. Das Fehlen der Unterlagen ist nach einer Akteneinsicht festgestellt worden.

 

Am 9. April 2008 erfolgte seitens Rechtsanwalt Minnerop die Klageerwiderung zu 2b O 268/01 ab. Er schließt seinen Vortrag mit der Anmer-kung: „Die Klage (des hiesigen Beklagten) ist nach allem ersichtlichen abzuweisen, für ein schlüssiges Vorbringen fehlt es nachhaltig und sozusagen an allem“.

 

 

Am 16. April 2008 wurde der Antrag des Rechtsanwalt Borgelt auf Terminverlegung bestätigt, damit er die Akten des Verfahrens 2b O 268/01 einsehen kann und es wurde ein neuer Verhandlungstermin für den 21. Juli 2008 anberaumt.

 

Nach Akteneinsicht stellte Herr Rechtsanwalt Borgelt am 27. Juni 2008 den Antrag auf Verlegung des Termins vom 21. Juli 2008 unter Hinweis auf den Umfang und der Kompliziertheit des Verfahrens 2b o 268/01 und legte schließlich am 11.Juli 2008 sein Mandat nieder.

 

Die Ereignisse von Juni 2008 bis zum 16. März 2011 sind dadurch gekennzeichnet, dass die LG-Richterinnen Engelkamp-Neeser und Stockschlaeder-Nöll ohne Erfolg versucht hatten, den Kläger als partiell prozessunfähig auszuschalten und gleichzeitig die eingeschalteten Rechtsanwälte (Goumagias, Weidemann, Klöpper) aus der Entzifferung und Berichtigung der fehlerhaften Anträge vom 13. August 2004 des hiesigen Beklagten zu halten.

 

Die Einschaltung des Rechtsanwalts Weidemann für das Klageverfahren 2b O 268/01 war insoweit erforderlich, weil der Verhandlungstermin am 16. März 2011 bereits feststand (Anwaltszwang). Der dafür bezahlte Vorschuss in Höhe von 315,44 € war angemessen.

 

Als Herr Rechtsanwalt Weidemann am 13. März 2011 den Antrag auf Verschiebung des Verhandlungstermins vom 16. März 2011 stellte, damit er über das medizinische Gutachten vom 11. März 2011 mit Herrn Dr. Lutz sprechen kann, wurde sein Antrag abgelehnt.

Am 16. März 2011 fand die mündliche Verhandlung zu 2b O 268/01 statt.

 

Die Klage wurde mit einem ersten Versäumnisurteil abgewiesen.

 

Gegen das Versäumnisurteil vom 16. März 2011 legte Herr Rechtsanwalt Weidemann Einspruch ein. Danach verzichtet Herr Rechtsanwalt Weidemann auf die Fortführung des Mandats.

 

Ein erneuter Versuch, die Anträge des hiesigen Beklagten vom 13. Au-gust 2004 nachzuvollziehen, erfolgte im September 2011 seitens Herrn Rechtsanwalt Klöpper, der aber die Gerichtsakten benötigte. Er rief bei Gericht an und sprach mit der Vorsitzenden Stockschlaeder-Nöll, die ihm anriet, das Mandat nicht anzunehmen.

 

Beweis: Aktennotiz der Richterin Stockschlaeder-Nöll vom 27. September 2011, als Anlage beigefügt.

 

Die Klage 2b O 268/01 hätte nach ihrer Aussage keine Aussicht auf Erfolg. Der Termin in dem Verfahren am 5. Oktober 2011 stand fest.

 

Danach verzichtet Herr Rechtsanwalt Klöpper auf die Übernahme des Mandats.

 

Der Kläger versuchte am 4. Oktober 2011 mit einem Antrag nach § 121 ZPO einen Rechtsanwalt seitens des Gerichts bestimmen zu lassen und benannte drei Rechtsanwälte, die aber Zeit benötigten, um die Akten einzusehen und zu studieren. Als Bedingung für die Übernahme des Mandats forderten sie zudem eine Verschiebung des Verhandlungstermins vom 5. Oktober 2011.

 

Am 5. Oktober 2011 fand die mündliche Verhandlung zu 2b O 268/01 statt und der Antrag nach § 121 ZPO wurde ignoriert. Am 12. Oktober 2011 wurden der PKH-Antrag und die Klage 2b O 268/01 (mit den unbegründeten Anträgen des hiesigen Beklagten) durch ein zweites Ver-säumnisurteil abgewiesen.

 

- 2012 bis Ende Juli 2013 -

 

Der Unterzeichnete unternahm einen erneuten Versuch am 18. Januar 2012, um die Klage 2b O 268/01 im Berufungsverfahren 18 U 223/11 zu retten und stellte für den Kläger den PKH-Antrag für die Berufungsverfahren.

 

Der PKH-Antrag für die Berufung 18 U 223/11 wurde am 9. Juli 2012 seitens des Oberlandesgerichts -18. Senat - abgelehnt und die Rechts-beschwerde nicht zugelassen. Am 11. Juli 2012 wurde die Beschwerde gegen den die PKH-ablehnenden LG-Beschluss vom 12. Oktober 2011 ebenfalls zurückgewiesen.

 

Auch die sofortige Beschwerde vom 26. Juli 2012 gegen den OLG-Beschluss vom 9. Juli 2012 zu 18 U 223/11 hatte keinen Erfolg.

Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vom 12. Dezember 2012 versuch-te Herr Rechtsanwalt Vorwerk, beim BGH das Revisionsverfahren (PKH-Antrag vom 1. März 2013 für die NZB) einzuleiten. Der BGH lehnte mit Entscheidung zu III ZR 399/12 vom 27. Juni 2013 die NZB ab.

 

Somit wurde am 27. Juni 2013 das Verfahren 2b O 268/01 endgültig abgeschlossen.

 

Der dem Kläger bis dahin (27. Juni 2013) durch die Fehler und Versäumnisse des Beklagten entstandene Schaden hat sich endgültig manifestiert, und zwar durch die sodann erfolgte Entscheidung des BVerfG vom 13.08.2013 zu Az.:2 BvR 1701/13. Ab diesen Zeitpunkt sind auch die Verzugszinsen zu berechnen.

 

II. Kausalität/Fehler und Versäumnisse des Beklagten im Verfahren zum Az.:2b O 268/01

 

Aus der vorherigen und bisherigen Schilderung des Sachverhalts gehen die Handlungen des Klägers hervor, um sowohl den ursprünglichen PKH-Antrag vom 20. November 2001 als auch die Klage vom 13. August 2004 zu 2b O 268/01 zu retten, damit der Beklagte nicht behaupten kann, der Kläger hätte es versäumt, das Klageverfahren 2b O 268/01 mit einem anderen Rechtsanwalt zu retten.

 

Aus dem Sachverhalt fällt sofort auf, dass der Beklagte niemals den Kläger informiert hat, welche Beweise für die Pumpen, Maschinen und Fertigung erforderlich waren, und wie die Bescheinigungen der zum Kauf der Pumpen interessierte Kunden aussehen sollten. Ferner erfolgten keine Hinweise an den Kläger, was dieser vorzulegen habe, damit die Klagen schlüssig gemacht werden können. Ebenfalls wurde nie darüber gesprochen, welche Kosten aus den Prozessen dem Kläger entstehen würden.

 

Der Beklagte konzentrierte sich stattdessen auf die Urteile / Beschlüsse des Finanzgerichts und auf die Verzinsung des Schadens, ohne zu er-klären, wie der Schaden ermittelt wird.

 

a. Anträge vom 20.11.2001 kausal für die Ablehnung der beantragten PKH und für die spätere Zahlung der

       Gerichtsgebühren

 

Mit den am 20. November 2001 gestellten Anträgen für Prozesskostenhilfe stellte der Beklagte die Weichen für den Misserfolg des

PKH-Verfahrens zu 2b O 268/01.

 

Auf der 1/2 Seite der Klageschrift vom 20. November 2001 machte der Beklagte folgenden Anspruch geltend:

 

„Der Beklagte wird verurteilt dem Kläger DM 7.654.782,-- zu zahlen, nebst gesetzlichen Verzugszinsen, und zwar ab Rechtshängigkeit in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes.“

 

Auf Seite 4 der Klageschrift verweist der Beklagte auf Abschnitt III, wo der Schaden aus dem Geschäft mit den Gebrüdern Apostolopouloi, Verlust des AVT Auftrages, und der unberechtigten Vereinnahmung von Einkommensteuer, detailliert ermittelt werden.

 

Auf Seite 22 der Klageschrift ist auch der Schadenersatz gemäß § 823 I BGB wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts geltend gemacht worden, und zwar in Höhe von mindestens 80.000,00 DM. Dort im Kapitel „Allgemeines“ erklärt der Beklagte wie der Hauptanspruch verzinst wird.

 

Am 27. Dezember 2001 waren die Ansprüche in Euro umgerechnet worden und mit 3.913.827,88 € geltend gemacht worden.

Ein erheblicher Fehler des Beklagten war die Nichttrennung der Haupt- von den Nebenforderungen in der Berechnung des Schadens und die Ermittlung des Schadens bzw. die Geltendmachung des fehlerhaft ermittelten Schadens in US-Dollar. Anbei exemplarisch die Beweise für 2 Jahre.

 

Beweise: Anträge vom 20. November 2001 zu 2b O 268/01 (Berechnung des Schadens).

 

Der Kläger hat versucht den Beklagten mit Schreiben vom 15. Februar 2005 zu bewegen, den Fehler zu beheben / zu berichtigen, was er aber bis zur Niederlegung der Mandate (18. April 2005) nicht getan hat.

 

Die fehlende Berichtigung der fehlerhaften Berechnungsmethode hat der Beklagte zu verantworten.

 

Das Schreiben vom 15. Februar 2005 des Klägers an den Beklagten ist mit diesseitigem Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 beigefügt worden und dort auf den Seiten 8 und 9 kommentiert worden.

 

Ersinstanzlich sind Fotokopien der Schadensberechnungen des Beklagten beigefügt worden, um die Fehlerhaftigkeit der Anträge vorzuführen.

 

Dieselbe fehlerhafte Methode (keine Trennung der Hauptforderung von der Nebenforderung) praktizierte der Beklagte auch für die Ermittlung der Schadenshöhe auf Grund des Verlustes des Auftrages der Firma AVT und auf Grund der Verluste aus der ESt-86-92. Somit sind die Verluste um den Faktor 3,5 bis 7,5 künstlich erhöht worden.

 

Beweis: Verlustberechnungen des Beklagten aus der Firma AVT und aus ESt-86-92.

 

Daraus ergibt sich und unabhängig von allen anderen Gründen, dass die Anträge vom 20. November 2001 auf Grund der künstlichen Erhöhung der Verluste keine Aussicht auf Erfolg hatten, aber eine rechtliche Sicherung der Rechtsanwaltshonorare bedeuteten.

Die Liste mit den geleisteten Vorschüssen liegt dem Gericht bereits vor.

 

Mit den fehlerhaften Anträgen hat der Beklagte die Chancen des Verfahrens zunichte gemacht und somit die Grundlage für die PKH-ablehnende Entscheidung des Landgerichts am 4. April 2003 geliefert. Im benannten LG-Beschluss vom 4. April 2003 sind die Berechnungen als im spekula-tiven Bereich liegend verworfen worden.

 

Beweis: LG Beschluss vom 4. April 2003 zu 2b O 268/01.

 

Die sofortige Beschwerde ist am 23. Juli 2004 seitens des Oberlandesgerichts zu 18 W 43/03 als unbegründet zurückgewiesen worden. Dort sind die Fehler und Versäumnisse des Beklagten ausführlich dargelegt worden.

 

Beweis: OLG Beschluss vom 23. Juli 2004 zu 18 W 43/03 (betreffend 2b O 268/01).

 

Aus den Beschlüssen des Landgerichts / Oberlandesgerichts sich, dass die fehlerhafte Prozessleitung des Beklagten kausal für die dem Kläger entstandenen Kosten (gezahlte Honorare) war.

 

Wenn das Gericht Fehler darlegt und mehrfach die Erfolglosigkeit des Verfahrens auf Grund mangelnder Darlegung / Schlüssigkeit hinweist, dann können diese Fehler / Mängel nicht plötzlich weggefallen sein.

 

Am 4. April 2003 war kein endgültiger Schaden eingetreten, weil der Beklagte eine sofortige Beschwerde am 2. Mai 2003 eingelegt hat.

Schließlich sei angemerkt, dass es nicht Aufgabe des Unterzeichenten ist, die damaligen fehlerhaften Anträge hier richtig zu formulieren.

 

b) Kausalität der Klageanträge vom 13. August 2004 für die Kosten des Verfahrens 2b O 268/01

 

Auffällig ist, dass am 13. August 2004 zwei Anträge gestellt worden sind, und zwar

 

a) „Der Beklagte wird verurteilt dem Kläger 522.273, United States Dollar/USD (kurswert12.8.2004, 426.136,58 EUR) nebst gesetzlichen Verzugszinsen, und zwar ab Rechtshängigkeit in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz sowie nebst den von der National Bank von Griechenland für Geldanalagen in US Dollar, Anlage Dauer ein Jahr (Anlage K23) gewährten variablen Zinsen, und zwar im Jahr 1989 für 59.663 USD 16,3%, im Jahre 1990 usw. usw. bis im Jahr 2001 für 522.273 bis zur Rechtshängigkeit 6,875%“;

 

b) „63.361,84 EUR nebst gesetzlichen Verzugszinsen, und zwar ab Rechtshängigkeit in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz sowie nebst den von der National Bank von Griechenland mit Schreiben vom 22.5.2001 angegebenen variablen Zinsen (1987: 17,80%, 1988: 17,10 % usw. usw. bis ab 1.1.1992 jeweils bis Rechtshängigkeit.“

 

Der Beklagte hat Haupt- und Nebenforderungen (Zinsen) nicht getrennt und somit die Schadenshöhe um den Faktor 8,0 erhöht.

 

Der Beklagte hat also niemals erklärt, warum er am 13. August 2004 die Schadenersatzansprüche wegen der Verluste aus dem Geschäft mit der Firma Gebrüder Apostolopouloi, aus dem Verlust des Auftrags der Firma AVT, aus dem Verlust der ESt. sowie das Schmerzensgeld nicht geltend gemacht hat. Er hatte zwei Jahre Zeit, um zu überprüfen, ob die Ansprü-che durchsetzbar sind.

 

Ebenfalls hat er nicht erklärt, warum der Anspruch zu a) in US-Dollar angegeben wurde und was es mit den Zahlen auf sich hat, die er sowohl im Anspruch zu a) als auch im Anspruch zu b) am 13. August 2004 geltend gemacht hat.


Er hätte wissen müssen, dass vor deutschen Gerichten nur Ansprüche in DM oder in Euro geltend gemacht werden. Auch das hat der Beklagte am 13. August 2004 nicht gewusst und hat dem Kläger nur Kosten verursacht.

 

Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie sich die Anträge vom 20. Novem-ber 2001 und vom 13. August 2004 zueinander verhalten und wie sie abgeleitet werden.

 

Diese Schwierigkeiten hatten nicht nur das Gericht, sondern auch der Kläger; er konnte sich die rätselhaften Beträge in den Anträgen des Be-klagten nicht erklären und nicht enträtseln.

 

Auch an dieser Stelle sei nochmals betont, dass es nicht Aufgabe des Unterzeichneten ist hier die damals fehlerhaften Anträge richtig zu formulieren.

 

Insofern ist die Aussage des Klägers richtig, dass ihm bis Ende 2011 von dem Schaden noch nichts bekannt war.

 

Es gab zwar in manchen Erklärungen in den LG/OLG-Beschlüssen Warnungen der Richter; aber diese waren für den Beklagten bestimmt und nicht für den Kläger als Laien.

 

Die Kausalität der „rätselhaften“ Anträge für den eingetretenen Schaden wird vorerst aus zwei Beschlüssen deutlich und zwar am 24. August 2006. Dort erfolgte die Zurückweisung des PKH-Antrags seitens des Landgerichts mit der Begründung der Schwierigkeit der Zuordnung der Zahlen zu den ursprünglichen Beträgen. 

 

Am 4. Juli 2007 bestätigt das Oberlandesgericht die PKH-Ablehnung.

 

Beweis:

 

1. Beschluss des Landgerichts vom 24. August 2006 zu 2b O 268/01;

2. Beschluss des Oberlandesgerichts vom 4. Juli 2007 zu 18 W 2/07 (betreffend 2b O 268/01).

 

Somit waren die unbegründeten Anträge des Beklagten vom 13. August 2004 kausal für die Kosten des Verfahrens zu 2b O 268/01.

 

Alle Beteiligten: die Oberfinanzdirektion Düsseldorf (Nissen), Rechtsanwalt Minnerop, LG-Richterinnen (Tannert, Brückner-Hoffmann, Stockschlaeder-Nöll), OLG-Richter (Malsch/Haarmann/Schröder/Anderegg), Rechtsanwälte Borgelt/Weidemann/Klöpper) haben auf die mangelhaften Schriftsätze und Anträge des Beklagten hingewiesen, so dass diese Mängel/Fehler nicht plötzlich weg sein können.

 

Auch an dieser Stelle sei nochmals betont, dass es nicht Aufgabe des Unterzeichenten ist hier die damals fehlerhaften Anträge richtig zu formulieren.

 

a) Oberfinanzdirektion Düsseldorf (Nissen)

 

In seinen Stellungnahmen (abgegeben im damaligen Verfahren 2b O 118/99 aber mit Geltung für 2b O 268/01) kritisierte er die Schadensberechnungen des Beklagten und trägt am 20. Januar 2003 zu 2b O 268/01 und zu 2b O 271/01 „Anspruchsvernichtende Einwendungen“ vor. Der Mangel des Kausalitätsnachweises stellte eine sichere gerichtliche Niederlage dar.

 

b) LG-Richterin Tannert

 

Richterin Tannert wies darauf hin, dass der Beklagte übertriebene An-träge in Millionenhöhe am 5. Februar 2001 (später 2b O 271/01) und am 20. November 2001 (später 2b O 268/01) gestellt hatte und keine Kausalität (Handlungen der FA-Beamten) dargelegt hat; sie hat versucht, den Beklagten mit Schreiben vom 21. Februar 2001 zu 2b O 118/99 vorsichtig darauf hinzuweisen. Aber der Beklagte hat den Fehler nicht behoben.

 

c) LG-Richterin Brückner-Hoffmann

 

Die abwertende Meinung der Richterin Brückner-Hoffmann über die Schriftsätze des Beklagten wird hinter dem Begriff „Bedenken“ in dem Anhörungsprotokoll vom 12. November 2002 versteckt. Dort weist die Richterin den Beklagten darauf hin, dass die Kausalitätsdarlegung der Handlungen des Finanzamtes für die Pleite des Unternehmens des Klägers fehlt und dass die Klage unschlüssig sei.

 

Nachdem der Beklagte die Berechnungsfehler und die Anträge nicht berichtigt hatte, beschreibt Frau Brückner-Hoffmann in seitenlangen Ausführungen (ab S. 6 bis 10 im Beschluss vom 4. April 2003) die Fehler und Versäumnisse des Beklagten. Die Klage ist unschlüssig, die Kausalität fehlt u. die Schadensberechnungen werden als im „Spekulationsbereich“ liegend eingestuft. Der Beklagte greift diese Hinweise aber nicht auf. In der sofortigen Beschwerde erfolgte trotz der Hinweise des Klägers keine Berichtigung.

 

d) LG-Richterin Strupp-Müller

 

Im PKH-ablehnenden Beschluss vom 24. August 2006 zu 2b O 268/01 sind die Schwierigkeiten der Zuordnung der PKH-Teilanträge für die Fälle AVT und ESt-86-92 aus dem Jahre 20. November 2001 mit den rätselhaften Zahlen/Beträgen in dem Schriftsatz vom 13. August 2004 überdeutlich geschildert. Der Beschlusstenor lautet: „Es ist nicht nachvollziehbar, welche Einzelpositionen Gegenstand der vorliegenden Teilschadenersatzklage sein sollen. Für AVT und wegen nicht geschuldeter Steuer, ist kein Antrag am 13. August 2004 gestellt“.

 

Warum der Beklagte keinen Antrag für die ESt-86-92 am 13. August 2004 gestellt hat, kann man damit erklären, dass der Beklagte aus dem Beschluss des Oberlandegerichts vom 23. Juli 2004 erfahren hatte, dass für Steuerrückforderungen das Finanzgericht zuständig ist. Er hatte also mit Schriftsatz vom 20. November 2001 nicht Schadenersatz, sondern Steuerrückzahlungen beim Landgericht / Oberlandesgericht eingeklagt und das Oberlandesgericht hat den Beklagten darauf hingewiesen.

 

e) LG-Richterinnen Stockschlaeder-Nöll und Engelkamp-Neeser

 

Die Richterinnen der 2b-Zivilkammer (Stockschlaeder-Nöll/Engelkamp-Neeser) konnten auch nicht begreifen, dass der Kläger auf Durchführung des Prozesses 2b O 268/01 mit den rätselhaften Anträgen des Beklagten vom 13. August 2004 bestanden hat und empfahlen den in den Jahren 2008-2011 nachgeschalteten Rechtsanwalt das Mandat nicht zu übernehmen.

 

Aus der Aktennotiz der Frau Stockschlaeder-Nöll betreffend das Tele-fongespräch mit Herrn Rechtsanwalt Klöpper geht die ablehnende Meinung der Richterin für das Verfahren 2b O 268/01 unter der Prozesslei-tung des Beklagten hervor.

 

Beweis: vgl. anliegende Aktennotiz der Richterin Stockschlaeder-Nöll

 

f) OLG-Richter Malsch/Haarmann/Fr. Schröder/Fr. Anderegg

 

Die langen Ausführungen in den OLG-Beschlüssen vom 23. Juli 2004 des 18.Senats (18 W 22/03, 18 W 42/03, 18 W 43/03) lassen keinen Zweifeln darüber aufkommen, wie viele und welche Fehler und Versäumnisse der Beklagte begangen hat. Der Kläger hat aus den OLG-Beschlüssen vom 23. Juli 2004 erfahren, dass der Beklagte die ihm übergebenen Belege nicht dem Gericht zugesandt hatte. Um die Ausführungen hier kurz zu halten wird auf die OLG-Beschlüsse vom 23. Juli 2004 verwiesen.

 

In dem hiesigen Verfahren hat der Beklagte zu seiner Entlastung einen Klageentwurf vom 28. Januar 2005 für die Klage zu 2b o 271/01 vorgelegt und hat somit versucht, den Eindruck zu erwecken, dass er die Be-lehrungen der OLG-Richter bedacht habe und dies im Entwurf für das Verfahren 2b O 271/01 integrieren wollte.

 

Es wird betont, dass der Beklagte für die Klage 2b O 268/01 bis zur Nie-derlegung seiner Mandate am 18. April 2005 keinen einzigen Entwurf vorbereitet hatte und der Entwurf vom 18. Januar 2005 für das Verfahren 2b O 271/01 (auch die Beleg betreffen das Verfahren 2b O 271/01) hier nicht herangezogen und verwertet werden kann.

 

Nebenbei sei erwähnt, dass der Entwurf im Verfahren 2b O 271/01 vom 28. Januar 2005 darlegt, dass die fehlerhaften Anträge nicht berichtigt worden sind.

 

Außerdem ergibt sich auf Seite 15 (letzter Absatz) des Entwurfs vom 18. Januar 2005 für das Verfahren 2b O 271/01, dass der Beklagte Schwierigkeiten hatte, den Schaden zu ermitteln; Hauptanträge (Schaden) und Nebenanträge (Zinsen) sind nicht getrennt worden.

 

Darüber hinaus hat der Beklagte dem Landgericht zu 2b O 29/08 eine absolut falsche Information am 24. Februar 2012 zukommen lassen, dass der Kläger finanziell in der Lage sei, die Kosten in Höhe von 1.496,54 € für einen Mahnbescheid in Höhe von 73.662,27 € zu bezahlen.

 

Die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf hat prompt diese Infor-mation des Beklagten (ohne sie zu überprüfen!!!) verwertet und zu Unrecht die PKH-Anträge zu 2b O 29/08 (14. März 2012) und zu 2b O 271/01 (am 22. März 2012 und 28. Mai 2014) abgelehnt.

 

Der Beklagte wiederholte am 8. Juli. 2014 zu 2b O 102/14 seine Be-hauptung, dass der Kläger finanzstark wäre, und verlangte auch eine Kopie der Steuererklärung des Klägers.

 

Die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf forderte diesmal den Kläger am 26. Juni 2014 auf, nachzuweisen, woher er das Geld hatte, um die Kosten in Höhe von 1.348,00 € zu bezahlen und verlangte Fotokopien der Kontoauszüge der letzten sechs Monate sowie Fotokopien der Einkommensteuererklärungen bzw. Steuerbescheide des letzten Jahres.

 

Hierbei ist am 23. August 2014 seitens des Klägers nachgewiesen worden, dass die Kosten nicht 1.496,54 € betragen (wie der Beklagte behauptete, um die Glaubwürdigkeit des Klägers zu untergraben), sondern nur 1.140,00 € (laut Nachweis der Rechnung des Amtsgerichts Hagen).

 

Einen Teil davon (228,00 €) hat die Sozietät Schmitz, Witte & Collegen vorgestreckt, um den Kläger zu helfen und die restlichen Mahnkosten sind seitens eines Dritten bezahlt worden. Entsprechende Beweise liegen bereits dem Gericht vor; es ist sogar dem Kläger seitens der Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf empfohlen worden, dieselben Beweise an das Oberlandesgericht zu 2b O 271/01 nachzureichen.

 

Die Bescheinigung des Finanzamtes Essen-Süd vom 7. November 2014 deckt die Jahre 2011-2012-2013 ab und bestätigt, dass der Kläger wegen seiner geringen Renteneinkünfte keine Verpflichtung hat, Einkommensteuererklärungen abzugeben. Auch diese Behauptung des Beklagten ist entkräftet worden.

 

Der Kläger musste die Gerichtsgebühren für das Verfahren 2b O 268/01 deshalb entrichten, weil die beantragte Prozesskostenhilfe seitens des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 23. Juli 2004 endgültig abgelehnt wurde. Ursache für die PKH Ablehnung waren die fehlerhaften Anträge des Beklagten vom 20. November 2001.


Beweis: OLG-Beschluss vom 23. Juli 2004 zu 18 W 43/03 (betreffend 2b O 268/01).

 

Der Beklagte schrieb dem Kläger, dass er vom Schadensersatzanspruch überzeugt wäre, der seitens der Beamten des Finanzamtes Mettmann verursacht wurde und dass er eine Kompensation dieses Schadens erreichen werde; er hielt es als realisierbares Ziel und drängte zur Durchführung der Prozesse.

 

Beweis: Schreiben vom 27. Mai 2005 des Beklagten

 

Auf Grund der Überzeugung, auch des Beklagten, stand dem Kläger wegen der rechtswidrigen Handlungen der Beamten des Finanzamtes Mettmann ein berechtigter Schadenersatzanspruch zu, der aber mit den fehlerhaften Anträgen keinen Erfolg hatte.

 

Diese Überzeugung, nicht nur des Beklagten, sondern auch anderer Fachleute, bestärkten den Kläger, alle Schwierigkeiten (die der Beklagte mittels seiner fehlerhaften Anträge und Schriftsätze bis heute verursacht hat) zu überwinden.

 

Der Beklagte drängte auf die Fortführung der Prozesse selbst am 27. März 2005 und ersuchte Dritte um Unterstützung und um weitere Vorschusszahlungen (siehe sein Schreiben vom 27. März 2005, Seite 4), zu erreichen.

 

Der Kläger musste die Gerichtsgebühren bis April 2006 in Raten bezahlen; auf Grund der geringen Rente (am Rande des Existenzminimums) waren die Zahlungen nicht einfach für den Kläger.

 

Der Kläger musste also kurzfristig einen „Dritten“ suchen und finden.

 

Wenn der Beklagte richtige und nachvollziehbare Anträge am 20. November 2001 gestellt hätte, dann wäre die Prozesskostenhilfe gewährt worden und der Kläger hätte die Gerichtsgebühren nicht zahlen müssen.

 

Für die Gerichtsgebühren - nach endgültigem Eintritt des Schadens im Jahre 2013 - ist der Beklagte erstattungspflichtig.

Kosten 315,44 € für RA Weidemann

 

An Herrn Rechtsanwalt Weidemann sind insgesamt 1.500,00 € bezahlt worden und die Kosten für seine Tätigkeit in dem Verfahren 2b O 268/01 betragen nur 315,44 €. Der Rest des Vorschusses galt für das Verfahren 2b O 271/01. Herr Rechtsanwalt Weidemann konnte die fehlerhaften Anträge des Beklagten vom 20. November 2001 und vom 13. August 2004 nicht enträtseln. Der insgesamt geleistete Vorschuss in Höhe von 315,44 € ist im Vergleich zu der erbrachten Leistungen nicht nur angemessen, sondern auch sehr gering.

Kosten 5.727,59 € für Nachfolger-Rechtsanwalt

 

Der Beklagte und sein Vertreter (Rechtsanwalt Becker) bestreiten die Notwendigkeit der Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts und die entsprechend verursachten Kosten in der oben genannten Höhe.

 

Aus dem Sachverhalt ist ersichtlich, dass der Beklagte am 13. August 2004 eine Klage eingereicht hat (mit fehlerhaften und unbegründeten Anträgen) und mit Schreiben vom 18. April 2005 den Kläger dazu gedrängt hat, einen neuen Rechtsanwalt zu beauftragen, da ansonsten die Klage nicht zugestellt worden wäre; das Verfahren wäre verloren gegangen. Die Kosten für den neuen Rechtsanwalt wurden nach dem RVG abgerechnet und sind rechtmäßig.

 

III. Haftung

 

Die Schadensersatzpflicht des Beklagten ergibt sich dadurch, dass seine mangelhaften Leistungen nicht nur unbrauchbar, sondern auch kausal für alle Kosten einschließlich der ihm bezahlten Honorare, der Gerichtsgebühren für das Aktenzeichen 2b o 268/01 und für die Vorschüsse an die weiteren Rechtsanwälte waren; der Beklagte hat ein Mandat auf einem Rechtsgebiet angenommen, auf dem er kaum Erfahrung und kaum Wissen mitbrachte (siehe Anträge vom 20. November 2001 und vom 13. August 2004). Insofern hätte er sich nach BGH NJW 83, 1665; NJW 2001, 675 die erforderlichen Kenntnisse verschaffen müssen, was er aber nachweislich nicht getan hat.

 

Der Beklagte hat grundsätzlich jeden Irrtum zu vertreten (BGH NJW 2006, 1911).

 

Seine Irrtümer (Nichttrennung der Haupt- von den Nebenforderungen, die Anträge in USD etc.) sind aktenkundig.

 

Aus den erstinstanzlich beigefügten Schreiben des Klägers an den Beklagten geht eindeutig hervor, dass der Kläger keine sturen Anweisungen gegeben hat, sondern nur Akten / Beweise ausgehändigt hat und Vorschläge (in Bezug auf die höhere Rechtsprechung) zur Überprüfung der Richtigkeit und der Durchsetzbarkeit erteilt hat. Der Beklagte hätte prüfen müssen, welche Hinweise etc. gerichtlich nützlich waren, was er aber nicht getan.

 

Der Beklagte hat auch seine Hinweispflicht verletzt und den Kläger über das hohe Honorar nicht belehrt. Auch bis heute hat der Beklagte keine Rechnung an den Kläger erstellt. Wie kommt er auf 16,3 %, die der Kläger eingezahlt haben soll? Die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf hat dies rechtsirrig verkannt. Der Kläger hat wiederholt die fehlenden Rechnungen / Zahlungen moniert.

 

Er hatte mit den fehlerhaften Anträgen den Streitwert in dem Verfahren 2b O 268/01 künstlich um das 8-fache erhöht und somit auch seine Honoraransprüche in die Höhe verschoben, was für den Kläger nicht akzeptabel war. Um die künstliche Erhöhung der Honoraransprüche zu verschleiern, hat der Beklagte keine Rechnungen erstellt, was die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf verkannt hat.

 

Der Beklagte hat den Kläger auch nicht informiert, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Insofern haftet er auch dafür (BGH NJW 2007, 2332)

 

Die Auffassung der Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf, dass eine Pflichtverletzung nicht schlüssig dargelegt worden sei, ist fehlerhaft.

 

Es wurde detailliert dargelegt, welche Pflichten der Beklagte verletzt hat.

 

Der Beklagte wurde mehrfach von den Gerichten (LG/OLG) auf Fehler / Darlegungsmängel im Verfahren 2b O 268/01 hingewiesen, was im Einzelnen dargelegt wurde (so z.B. in der Verfügung vom 23. Juli 2004).

 

Beweis: Beziehung der Akte zu 2b O 268/01.

 

Der Beklagte hat aber auf die Hinweise nicht regiert und die „Fehler“ nicht verbessert, korrigiert und ausgeräumt.

 

Diese (Nicht-) Handlungen des Beklagten führten dazu, dass durch die oben aufgeführten Entscheidungen des BGH und des BVerfG der Schaden endgültig eingetreten ist, da der Kläger bis dahin bemüht war, das Verfahren fortzusetzen und die vom Beklagten verursachten Fehler „auszubessern“.

 

Im Übrigen haben die fehlerhaften Handlungen des Beklagten jeweils neu die Verjährungsfrist in Gang gesetzt

 

vgl.: BGH, NJW 1985, 1023.

 

So hat der Beklagte erneut am 13. August 2004 trotz der Hinweise des Gerichts (vgl. LG-Beschluss vom 4. April 2003) fehlerhafte und unbegründete Anträge gestellt, die sodann dazu führten, dass das Gericht am 16. März 2011 bzw. 12. Oktober 2011 diese zurückgewiesen hat, was die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf nicht berücksichtigt hat.

 

Beweis: wie vor.

 

Diese Fehler waren kausal für den endgültig eingetreten Schaden des Klägers. Die geltend gemachten Prozesskosten stellen hier den zu er-setzenden Schaden nach § 280 BGB dar

 

vgl.: OLG Koblenz, NJW 2006, 3150.

 

Die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf führt lediglich pauschal aus, dass eine Pflichtverletzung schlüssig nicht dargelegt worden sei. Dieser pauschale Hinweis kann angesichts der ausführlichen Darlegungen nicht nachvollzogen werden. Insbesondere deswegen nicht, weil die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf selbst in dem Verfahren 2b O 268/01 mehrfach auf Fehler hingewiesen hat, die aber plötzlich nicht mehr relevant seien sollen. Wie kann das sein?

 

Die Pflichtverletzungen des Beklagten sind auch im Kommentar Palandt, § 280, Rz.70 f. zu finden. Der Beklagte hätte den Kläger ebenfalls über die Prozessrisiken und Beweisrisiken informieren müssen, was nicht geschehen ist. Die Hinweise der Gerichte haben Anlass dazu gegeben. Für die Erhebung einer unschlüssigen Klage ist der RA schadensersatzpflichtig, was hier der Fall ist, da die Gerichte mehrfach den Beklagten auf Mängel/Fehler hingewiesen haben, die er nicht berichtigt hat.

 

Sämtliche vorstehende Gesichtspunkte hat die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf rechtsirrig nicht berücksichtigt, obwohl sie erstinstanzlich vorgetragen wurden.

 

3.

 

Rechtsirrig führt die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf aus, der Kläger trage nicht vor, dass der Beklagte aufgrund Informationen des Klägers in der Lage war, einen schlüssigen Antrag zu stellen.

 

Auch hier hat das Landgericht den umfangreichen Vortrag und die Beweisantritte des Klägers überlesen.

 

Der Kläger hat dem Beklagten bereits mit Schreiben vom 19. April 2003 zu dem Verfahren 2b O 268/01 auf die seitens des Landgerichts Düs-seldorf mit Beschluss vom 4. April 2003 monierten Mängel geantwortet und ihn mit den entsprechenden Informationen beliefert, d.h. er hat ihm im Einzelnen dargelegt, welches die Amtspflichtverletzungen sind. Er hat im Weiteren auch Hinweise zur Darlegung der Kausalität mitgeteilt, d.h. wie die Kausalität begründet werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Kläger dem Beklagten auch das entsprechende Zahlenmaterial geliefert. Er hat dem Beklagten weiterhin die entsprechenden Sachverhaltsinformationen geliefert, aus denen der Beklagte die Darlegung der Schadensersatzansprüche des Klägers hätte schlüssig vortragen können.

 

Beweis: Schreiben des Klägers vom 19. April 2003, als Anlage erstinstanzlich übersandt.

 

Zu diesem Schreiben sei angemerkt, dass der Kläger nur vier Seiten des Schreibens übersenden kann, da die weiteren Schreiben nicht mehr ausgedruckt werden können. Das Schreiben war auf einem alten Rechner des Klägers aus dem Jahre 1993 gespeichert. Der Rechner ist defekt.

 

Mit einem weiteren umfassenden Schreiben seitens des Klägers an den Beklagten vom 10. August 2004 (8 Seiten lang) wurde der Beklagte nochmals mit Informationen beliefert, insbesondere zur Darlegung der Kausalität. Der Kläger machte des Weiteren Vorschläge für eine Klageergänzung und lieferte die dazugehörigen Informationen. Insbesondere hat der Kläger den Beklagten auf die zugesandte Kalkulation der Pumpen hingewiesen und ihm mitgeteilt, dass er dem Gericht die entsprechende Kalkulation übersandt hat und auch dem Beklagten. Der Beklagte befand sich somit im Besitz der einschlägigen Informationen zur Begründung der Schadensersatzforderung des Klägers. Ebenfalls hat der Kläger dem Beklagten die Informationen für die ergangenen Kredite und Gewinne mit dem Schreiben erteilt.

 

Beweis: Schreiben des Klägers vom 10. August 2004, als Anlage erstinstanzlich übersandt.

 

Zu erwähnen sei, dass der Kläger erst auf Grund der Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 2004 (18 W 22/03 und 18 W 43/03) von den Mängeln der Klage in den Verfahren 2b O 268/01 und 2b O 271/01 erfuhr, so dass er erst ab diesem Zeitpunkt entsprechend reagieren konnte.

 

Ergänzend sei noch mitgeteilt, dass der Kläger mit dem zuvor genannten Schreiben auf sämtliche Punkte reagiert hat, die das Oberlandesgericht in den zuvor genannten Beschlüssen moniert hat. Der Kläger hat insoweit alles Mögliche versucht, um den Beklagten zu helfen, dies natürlich aus Sicht und mit den Mitteln eines juristischen Laien.

 

Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 weist der Kläger den Beklagten darauf hin, dass er immer noch nicht auf sein umfassendes Schreiben vom 10. August 2004 reagiert hat. Der Kläger warnt den Beklagten, da bereits 4 Monate verstrichen sind, in denen der Beklagte untätig geblie-ben ist. Er weist den Beklagten auf die Monierungen des Landgerichts hin und auf die fehlende Schlüssigkeit der Klage.


Beweis: Schreiben des Klägers vom 6. Dezember 2004, als Anlage erstinstanzlich übersandt.

 

Mit weiterem Schreiben vom 15. Februar 2005 weist der Kläger den Beklagten auf die nicht erfolgte Trennung zwischen Haupt- und Nebenfor-derungen hin und rügt diesen Fehler. Der Kläger fordert den Beklagten insoweit zur Fehlerbehebung auf.

 

Beweis: Schreiben des Klägers vom 15. Februar 2005, als Anlage erstinstanzlich übersandt.

 

Mit einem weiteren Schreiben vom 16. Februar 2005 seitens des Klägers an den Beklagten wird dieser mit weiteren Informationen zur Darlegung der Kausalität durch die schädigenden Handlungen des Finanzamtes in den Jahren 1985 und 1986 beliefert. Der Kläger nennt dem Beklagten sämtliche Zahlen / Beträge zur Darlegung der Schadensersatzforderung. Er fordert den Beklagten auf, diese Informationen auszuwerten und bei seinem Schriftsatz zu berücksichtigen.

 

Beweis: Schreiben des Klägers vom 16. Februar 2005, als Anlage erstinstanzlich übersandt.

 

An dieser Stelle sei betont, dass sämtliche Informationen anhand der anliegenden Schreiben des Klägers an den Beklagten das Verfahren 2b O 268/01 betreffen. Dies deswegen, weil der Beklagte in dem Verfahren 2b O 268/01 dem Kläger keinen Schriftsatz-Entwurf übersandt hatte und ein weiterer Vortrag in diesem Verfahren auf Grund der Hinweise des Gerichts erforderlich war. Der entsprechende Vortrag musste fristgebunden erfolgen. Das Gericht hatte dem Beklagten insoweit eine Ausschlussfrist gesetzt.

Mit Schreiben vom 29. März 2005 macht der Kläger den Beklagten auf die noch fehlenden korrekten Abrechnungen der

Honorarvorschüsse aufmerksam.

 

Wie kommt der Beklagte auf 16,3 %? Welche Überweisungen des Klägers soll der Beklagte nicht erhalten haben? Hier hat der Beklagte nichts konkretisiert und die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf hat dies nicht berücksichtigt. Es müsse die Mehrwertsteuer ausgewiesen werden und für jedes Verfahren müssen getrennte Abrechnungen erfolgen. Des Weiteren macht der Kläger den Beklagten auf die laufende Frist seitens des Gerichts aufmerksam. Die Monierungen des Gerichts müssen beantwortet werden.

 

Beweis: Schreiben des Klägers vom 29. März 2005,als Anlage erstinstanzlich übersandt.

 

Mit Schreiben vom 3. April 2005 weist der Kläger den Beklagten auf die falschen Quittungen über die Vorschüsse hin. Der Beklagte hat die Verfahren nicht getrennt. Die Quittungen enthielten Beträge unterschiedlicher Verfahren und wiesen die Mehrwertsteuer nicht gesondert aus. Er forderte den Beklagten nochmals zur korrekten Abrechnung nach der BRAGO auf. Der Kläger forderte den Beklagten insoweit, wie bereits oben dargelegt, auf, zwischen Haupt- und Nebenforderungen zu unterscheiden und die Anträge entsprechend umzustellen. Sodann hätte der Beklagte dem Kläger korrigierte Abrechnungen erteilen müssen, und zwar nur nach der Streitwertberechnung der richtig gestellten Hauptforderung. Schließlich wies er den Beklagten nochmals auf seine fehlenden Ausführungen zur Kausalität der Handlungen des Finanzamtes hin, die Ursache für den eingetretenen Schaden beim Kläger waren. Der Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt immer noch keinen Schriftsatz in dem Verfahren 2b O 268/01 geliefert und dies seit dem Jahre 2003. Die Klageanträge sind immer noch seit dem Juni 2003 unverändert geblieben, worauf der Kläger den Beklagten hingewiesen hat.

 

Beweis: Schreiben des Klägers vom 3. April 2005, als Anlage erstinstanzlich übersandt.

 

Zu erkennen ist somit, dass der Kläger alles Mögliche getan hat, um den Beklagten mit den notwendigen Informationen zu beliefern, um die Be-anstandungen des Gerichts auszuräumen. Wohl gemerkt, alles aus der Sicht eines juristischen Laien. Wenn dem Beklagten noch weitere Infor-mationen gefehlt hätten, dann hätte der Beklagte dem Kläger einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen, was seine Pflicht war. Ein solcher Hinweis erfolgte nicht. Es sei an dieser Stelle nochmals betont, dass dies in Bezug auf das Verfahren 2b O 268/01 gilt. In diesem Verfahren hat der Beklagte trotz der umfangreichen und zahlreichen Hinweise des Klägers, wie oben dargelegt, nichts getan, d.h. nicht einmal einen Schriftsatzentwurf vorbereitet und dem Kläger als Diskussionsgrundlage und zur Überprüfung zur Verfügung gestellt.

 

4.

 

Die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf hat ebenfalls rechtsirrig keinen Schaden nach § 287 ZPO ermittelt, was es aber aufgrund der Informationen des Klägers durchaus hätte tun können.

 

5.

 

Beweisantritte des Klägers wurden völlig unberücksichtigt gelassen. Die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf hat nicht einmal die Akte zum Verfahren 2b O 268/01 eingesehen, um sich ein Bild vom Verfahren zu machen.

 

Wenn das LG den Vortrag des Klägers berücksichtigt hätte, dann hätte es feststellen müssen, dass der Beklagte keinen Entwurf im Verfahren zu 2b O 268/01 gefertigt hatte und ab August 2004 bis zur Niederlegung des Mandats keine Arbeiten zur Verbesserung der Fehler und Hinweise der Gerichte verrichtet hat.

 

Dieses Verhalten führt ebenfalls zu einer Pflichtverletzung

 

vgl.: BGHZ 83, 21 ff.,

 

was das Erstgericht rechtsirrig nicht berücksichtigt hat.

 

Insofern erfolgte entgegen der rechtsirrigen Ansicht der Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf durchaus eine Kündigung zu einer Unzeit.

 

Das Schreiben vom 17.03.2005, auf welches die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf Bezug genommen hat, hat nichts mit dem Verfahren 2b O 268/01 zu tun, sondern mit dem Verfahren zu 2b O 271/01, was die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf fehlerhaft verkannt hat. Auf diesen Gesichtspunkt wurde das Landgericht mehrfach hingewiesen.

 

In seinen Schreiben vom 06.12.2004 und 15.02.2005 hat der Kläger den Beklagten auf seine Fehler und auf die Pumpenkalkulation hingewiesen, welche der Beklagte am 9. August 2004 nochmals erhalten hatte. In seinem Schreiben vom 10.03.2005 weist der Kläger den Beklagten u. a. auf die Hinweise des Gerichts zur Kausalität hin, die nachgebessert werden muss. Ebenfalls weist der Kläger auf die dem Beklagten über-lassenen Unteralgen, Bewiese usw. hin. Ebenfalls weist der Kläger den Beklagten in seinem Schreiben vom 03.04.2005 auf die Hinweise des OLG Düsseldorf hin, die der Beklagte aber im Weiteren missachtet hat

 

Beweis:

 

1. Schreiben des Klägers vom 06.12.2004, als Anlage beigefügt;

2. Schreiben des Klägers vom 15.02.2005, als Anlage beigefügt;

3. Schreiben des Klägers vom 10.03.2005, als Anlage beigefügt;

4. Schreiben des Beklagten vom 18.08.2008 zu 2b O 29/08, Seite 2, vorletzter Absatz, als Anlage beigefügt;

5. Schreiben des Klägers vom 03.04.2005, Seite 3, als Anlage beigefügt

 

6.

 

Entgegen der Darstellung der Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf war der Kläger durchaus bedürftig. Das Erstgericht weiß, dass die Gerichtsgebühren von einer dritten Person bezahlt wurden. Entsprechendes wurde mehrfach dargelegt, was das Erstgericht aber ignoriert hat.

 

Der Kläger war und ist bedürftig, was anhand der wirtschaftlich bekannten Daten offensichtlich ist.

 

7.

 

Die Einschaltung der Nachfolger war entgegen der Darstellung des Landgerichts durchaus erforderlich. Allein schon aus dem Grund, dass ein Anwaltszwang herrschte. Mit der Niederlegung des Mandats war der Kläger gesetzlich gezwungen, einen neuen Anwalt zu beauftragen.

 

Ferner haben die Gerichte (LG und OLG Düsseldorf) Hinweise erteilt, die es galt, nachzubessern. Die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf hat keinen Hinweis dahingehend erteilt, dass die Fortsetzung des Verfahrens „aussichtslos“ sei. Also steht dem Kläger auch das Recht zu, die Fehler, auf die das Gericht hingewiesen hat, nachzubessern, was aber aufgrund des Anwaltszwangs nur mit einem Nachfolger möglich war. Diese „erneuten“ Anwaltskosten wären dem Kläger nicht entstanden, wenn der Beklagte seine Pflichten erfüllt hätte und auf die Hinweise des Gerichts reagiert hätte, was aber nicht der Fall war. Das hat aber nichts mit den Erfolgsaussichten des Rechtsstreits zu tun. Diese Anwaltspflichten bestehen unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsstreits, was das Erstgericht verkannt hat. Die Einschaltung der Nachfolger war, was ebenfalls vorgetragen wurde, angemessen, da der Kläger die Fehler beheben konnte. Nur weil das Erstgericht eine andere Auffassung vertritt, heißt dies nicht, dass diese Ansicht automatisch „die richtige“ ist.

 

Das Erstgericht untermauert den eingangs genannten Eindruck, in dem es ausführt, dass die Nachfolger bis heute ebenso wenig zum Erfolg der angestrengten Klageanträge geführt hätte.

Im Ergebnis sagt das Erstgericht in einer durchaus „befangenen Art“, dass, egal welcher Anwalt auftritt und egal was er vorträgt, dem Kläger wird kein Recht zugesprochen, was, wie gesagt, seiner Person geschuldet ist („Der Kläger manifestiert seit Jahren gegenüber den Gerichten, ……“).

 

8.

 

Auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen des Klägers, insbesondere in den Schriftsätzen vom 13. Mai 2014, 24. Juni 2014, 29. September 2014, 5. Dezember 2014 sowie vom 17. Juni 2015 einschließlich der dortigen Beweisantritte wird ergänzend Bezug genommen.

 

Sollte das Berufungsgericht in der einen oder anderen Frage eine Ergänzung für erforderlich halten, wird um einen richterlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO gebeten.

 

N. Lasaroff
Rechtsanwalt
zugl. Fachanwalt für Arbeitsrecht

 

Anlagen

Aktennotiz der Richterin Stockschlaeder-Nöll vom 27. September 2011;

 Schreiben des Klägers vom 06.12.2004;

 Schreiben des Klägers vom 15.02.2005;

 Schreiben des Klägers vom 10.03.2005;

 Schreiben des Beklagten vom 18.08.2008 zu 2b O 29/08, Seite 2;

 Schreiben des Klägers vom 03.04.2005, Seite 3

Τελευταία τροποποίηση στις Τετάρτη, 02 Δεκεμβρίου 2015 11:48

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