LE BREVET "MECANISME D´ANTICYTHERE " DPMA Nr. 10 2010 105 501 PATENT "ANTIKYTHERA MECHANISM" TO SELL DPMA Nr. 10 2010 105 501 PRICE 265.000,-- € + 19% Tax (MWSt) |
Infos für die Leser
Bei diesem Artikel sind manche Zahlen betreffend die Handlungen der Fr. Hoffmann überholt;
In der zwischen Zeit sind einige "Vermerke" der Fr. Hoffmann bekannt geworden, wo sie sich selbst
als "ausgeschlossene" aus dem Verfahren erklärt.
Zudem die Anzahl der "unzulässigen Rechthilfen in Sachen Beschlüsse" geliefert seitens des
OLG-D´dorf 11. Senats (Thole & Co) an die hochausgebildeten LG-Richterinnen (Hoffmann & Co)
sind auch erhöht;
Die beiden o.g. Themen (Vermerke, Tenorierung) werden uns (Verfasser und Leser) in näherer Zukunft
beschäftigen; Insofern dient der vorliegende Schriftsatz als Einleitung, Bis bald.
Dr. Th. Sartoros
Laddringsweg 15
45 219 Essen
31. Mai 2022
Vorab per Fax: 0211-87565-1260
Landgericht Düsseldorf
2b Zivilkammer
Werdener Str.1
40227 Düsseldorf
Betr.: Az 2b o 28/21 (PKH v. 17.1.2021 für Feststellungsklage (=FSK); der LG-Beschluss vom 9. Aug. 2007
zu Az 2b o 271/01 gez. Strupp-Müller/Engelkamp-Neeser/Herr Galle rechtswidrig/
rechtsunwirksam ist
Der Ast hat "keinen gesetzlichen Richter gehabt" (Verstöße gegen Art. 101 GG)
Bez.: Stellungnahme 26. Apr. 2021 des GenStAnw-D´dorf, gez. Bien, erhalten 17. Mai 2021
: Vorläufige Erwiderung vom 23.5.21 gegen o.g. Stellungnahme 26.4.2021 des GenStAnw,
mit Antrag auf einen NOTANWALT
: LG-Beschl. 7.7.21 Fr. Dr. Hoffmann/Fr. Riemann/Fr. Gassan (Notanwalt abgelehnt), erhalt. 21.7.21
: Sofortige Beschwerde vom 27.7.21 gegen LG-Beschl. 7.7.21 (Ablehn. des Notanwalts) gez.
Fr. Dr. Hoffmann/Fr. Riemann/Fr. Gassan
: Sofortige Beschwerde vom 13. Aug. 2021 gegen LG-Beschl. 7.7.2021 (wegen PKH-Ablehnung)
gez. Fr. Hoffmann/Fr. Riemann/Fr. Gassan
: LG-Nichtabhilfebeschluss (=NAB) vom 23.9.21 zu Az 2b o 28/21 gez. Hoffmann/Riemann/Gassan
Unzulsässige "Bestellung" der Wünsche ans OLG-D´dorf, Ablehnung eines Notanwalts nach
- 78b ZPO der nicht beantragt war; Zurückweisung des PKH-Antrags, Beschl. erhalten 14.10.2021
: Ergänzende sofortige Beschwerde vom 15.10.2021 gegen NABeschl. 23.9.2021 (PKH-Ablehnung)
: OLG-Beschl. zu Az 11 W 44/21 vom 3.12.21 (Thole & Co) mit Zurückgabe der Akten ans LG zwecks
einer beschwerdefähigen Entscheidung über das Ausschlussgesuch zu treffen/tenorieren
(aber LG-Beschluss v. 7.7.21 nicht aufgehoben!)
: Hinweis/Empfehlung v. 21.12.21 an die abgelehnten Straftäterinnen (Fr. Dr. Hoffmann/Fr.
Gassan) um unterschriebene Dienstliche Stellungnahmen, nach § 44 (3) ZPO, abzugeben
: OLG-D´dorf Beschl. v. 7.7.21 zu Az 18 W 50/20, S. 4, warum Fr. Gassan keine Einzelrichterin ist
: LG-Beschl. v. 19.5.22 Az 2b o 28/21 gez. Fr. Hoffmann/Fr. Riemann/Fr. Gassan (Ausschlussgesuche
gegen Fr. Hoffmann und gegen Fr. Gassan als unzulässig!! verworfen), erhalten 25.5.22
Hier: Sofortige Beschwerde gegen o.g. LG-Beschl. 19.5.22 Hoffmann/Riemann/Gassan, mit Inhalt:
7 Mal hat das OLG-D´dorf, 11. Senat "Rechthilfe"an die hoch ausgebildeten LG-Richterinnen
geliefert, darunter auch fürs zugrunde liegende Verfahren mit den 2 Straftäterinnen
(Fr. Hoffmann/Fr. Gassan) aufgrund der "floskelhaften Leerformeln" in den LG-Beschlüssen
: Die 2b Kammer hat das Entscheidungsrecht verwirkt
: Der Notanwalt, beantragt nach § 121 ZPO wird beigeordnet weil er nicht abgelehnt ist
A.
Hinter dem Versteckspiel des LG-Gremiums in den ersten 4 Zeilen unterhalb der Überschrift "Gründe"
des hiermit angefochtenen Beschlusses vom 19.5.22 stecken die 7 Zurücksendungen des 11.Senats
Die hoch ausgebildeten LG-Richterinnen hatten in den Beschlüssen nur "floskelhafte Leerformel" aber
"keine Tenorierung" geschrieben; angeblich "vergessen" !!
Die Az der 7 OLG-Entscheidungen des 11. Senats mit dem Datum sind folgende:
(am 3.12.21 Az 11 W 49/21; am 3.12.21, Az 11 W 44/21 (2b o 28/21); am 22.12.21 Az 11 W 40/21);
am 22.12.21 Az 11 W 46/21; am 27.12.21 Az 11 W 43/21; am 25.3.22 Az 11 W 51/21; 25.3.22 Az 11 W 73/21);
der OLG-11.Senat insgesamt 7 Mal die Akte ans LG-zurück gesandt hat, zwecks Ergänzung der fehlenden
Tenorierung in 7 LG-Beschlüssen.
Die Schreibdamen der Kanzlei wissen offensichtlich besser als die LG-"Richterinnen" der 2b Kammer was
zu einem Beschluss gehört, aber sie dürfen nichts ändern!! Und somit erhält der ASt rechtsunwirksame
Beschlüsse, wogegen er mit Zeitaufwand und finanziellen Kosten Beschwerde erheben muss !! Justiz ??
Die Serie der Prozessbetrüge der LG-Richterinnen ist am 16.7.20 zu Az 2b o 76/20 seitens Fr. Gassan
"als Einzelrichterin" fortgesetzt, aber sie war als "Prozessbetrügerin" seitens des OLG-D´dorf am 7.7.21
zu Az 18 W 50/20 (S. 4) entlarvt.
Zudem hat sie (Fr. Gassan) auch ein "Vermerk" zu Az 2b o 132/21 am 14.2.22 geschrieben (oder
ein Vermerk der Fr. Hoffmann abgeschrieben, um ihre Bevormundung zu zeigen!!), wo sie sich
"als ausgeschlossen" betrachtet. (siehe Anlage);
eine dienstliche Stellungnahme hat sie (Gassan) trotz der Aufforderungen nicht abgegeben;
Inzwischen ist hier erfahren, dass am 16.7.2020 beim Erlass des Beschl. zu Az 2b o 76/20 Fr. Gassan
keine "LG-Richterin" war (Voraussetzung für eine Tätigkeit als Einzelrichterin).
Bis heute keine Erwiderung trotz Aufforderungen.
Folglich hat sie am 16.7.2020 zwei Mal gegen den Art. 101 GG bewusst und vorsätzlich verstoßen,
was nach § 839 (2) BGB eine Straftat darstellt, die nach § 339 StGB geahndet wird.
In dem angefochtenen Beschluss 19.5.22 erscheint die Unterschrift der Fr. Gassan (mit Billigung
der Vorsitzenden Fr. Hoffmann) trotz des Ausschussgesuchs von 17.1.2021 und trotz der Entlarvung
seitens des 18.Senats des OLG-D´dorf zu Az 18 W 50/20, S. 4, Beschl. v. 7.7.2021, dass Fr. Gassan
eine Prozessbetrügerin war.
Kombiniert o.G. mit der Tatsache, dass die damals Anfängerin Fr. Hoffmann nur an zwei Tagen
am 23./24.3.2009 mit dem rechtswidrigen Gremium der Anfängerinnen (also Praktikantinnen Fr. Tigges/
Fr. Schmidt/Fr. Dr. Hoffmann) insgesamt 14 rechtswidrige Beschlüsse als "LG-Richterin" unterzeichnet
hat, wird diesseits so ausgelegt, dass die 2b Kammer das Entscheidungsrecht verwirkt hat; Somit das in
Seite 1 des angefochtenen Beschl. 19.5.22 Geschriebene obsolet ist; Entweder muss die Vertreterkammer
über die Ausschlussgesuche gegen Fr. Hoffmann und Fr. Gassan oder eine neue Besetzung
der 2b Kammer entscheiden. (was sagt das OLG dazu ??)
Der Notanwalt ist nach § 121 ZPO beantragt aber die hoch ausgebildeten LG-Richterinnen der 2b Kammer
die Beiordnung des Notanwalts nach § 78b abgelehnt hatten !! Für den ASt ist die Ablehnung
des Notanwalts mit einer fehlerhaften Argumentation erfolgt und insofern unzutreffend.
Die sprachliche und rechtliche Schwierigkeiten des Themas, selbst in PKH-Verfahren, machen den Einsatz
eines Anwalts (beantragt nach § 121 ZPO) erforderlich; Auch das BVerfG befürwortet den Einsatz eines RA
(s. BVerfG 2 BvR 17/90, v. 21.6.1990).
Das LG-Gremium versucht den ASt beinah verantwortlich für die Prozessbetrüge der Richterinnen zu machen.
Das Anzeigen der Straftaten der angeblichen Einzelrichterin Fr. Gassan, die nicht Mal eine "LG-Richterin"
war, ist angeblich herabwürdigend. Dass Fr. Gassan Straftaten am 16.7.2020 begangen hat, ist dagegen völlig
verschwiegen und mit falschen Behauptungen "gedeckelt".
Im hiesigen Spiegel der Abwicklung der 1en Seite sieht jeder, dass "die erfahrenen" LG-Richterinnen (u.a.
Fr. Gassan) 3 Mal den ASt gezwungen haben drei sofortige Beschwerde zu erheben, weil die LG-Richterinnen
"vergessen" haben die "Tenorierung" zu schreiben.
Im hiesigen Spiegel der Abwicklung der 1en Seite sieht jeder, dass "die erfahrenen" LG-Richterinnen (u.a.
Fr. Gassan) seitens des OLG-11. Senats und zwar gerügt sind (wegen der "floskelhaften Leerformeln" -
Satz in Seite 2 des OLG-Beschl. vom 25.3.21 zu Az 11 W 50/21 gez. Thole/Klein Reesink /Stylianidis, zu
lesen! - aber der 11. Senat die rechtswidrigen LG-Beschlüsse nicht aufgehoben, sondern die Akte zurück
ans LG geschickt hat, damit "die erfahrenen" LG-Richterinnen die "Tenorierung" ergänzen.
Also die LG-Richterinnen "vergessen" haben die "Tenorierung" zu schreiben, sodass die Frage berech-tigt ist,
was haben denn studiert? und wie sie die Stelle bei der Justiz ergattern konnten ? Vitamin B ?
Aber auch 6 Mal hat sich die Fr. Hoffmann aus den jeweiligen Verfahren "als Partei ausgeschlossen" aufgrund
der belastenden Beweise seitens des ASt, und sogar das sechste Mal klein laut im Nichtabhilfebeschluss
(=NAB) 8.9.21 ihren Rückzug aus dem Verfahren 2b o 8/21 erklärt hatte.
(Die Az der Vermerke sind: 2b o 72/21, 2b o 96/21, 2b o 133/21, 2b o 143/21, 2b o 23/22, 2b o 8/21)
Eine Vorsitzende die sich selbst 6 Mal als ausgeschlossen betrachtet, und zwar wegen der bewiesenen
Straftaten, gibt ihre CULPA zu, findet man nicht in OLG-Bamberg Beschl. oder in BVerfG-Rechtsprechung.
Deshalb hat der ASt geschrieben, dass er
"nicht mit Richtern zu tun hatte, sondern mit Straftätern in Richter-Talar".
Gegen die Fr. Hoffmann spricht hier auch "das Blockieren des Verfahren 2b o 96/21 aufgrund des
Verschwindens aus der Akte der sofortigen Beschwerde vom 29.1.2022" und dass 3 PKH/Klagen
vom Mitte April 22 noch kein Az erhalten haben.
Das OLG-11. Senat (Thole & Co) darf aber keine Rechthilfe mehr an die LG-Straftäterinnen leisten.
Gegen die bisherige Rechtshilfe ist der 11. Senat zur Rechenschaft herangezogen.
Summarisch:
das Ausschlussgesuch gegen Fr. Hoffmann und gegen Fr. Gassan ist begründet und wird auch mit
dem nach § 121 ZPO beantragten und nicht abgelehnten Notanwalt, vom Gericht bestätigt.
Die PKH und die Feststellungen werden auch bewilligt.
Dr. Th. Sartoros I WILL MY MONEY AND MY FACTORY BACK
Anlage
Vermerk vom 14.2.22 der Fr. Gassan zu LG-Az 2b o 132/21
Dr. Th. Sartoros
Laddringsweg 15
45219 Essen-Kettwig
15 novembre 2019
À l'avance par fax: 0211-87565-1260
Tribunal d'instance de Düsseldorf
Mme Strupp-Müller, juge
personnellement
Werdener Str.1
40227 Dusseldorf
Ici: Accusation de fraude judiciaire sur Az 2b o 271/01 le 18 septembre 2007
et afficher sur le site Web du signataire
Mme Strupp-Müller,
Les dossiers d'Az 2b o 271/01 me disent l'étendue de votre fraude au 18 septembre 2007
(avec les autres délinquants: Mme Engelkamp-Neeser et M. Galle).
Soit dit en passant, d'autres infractions criminelles de votre part (le 9 août 2007) sont détectables.
De plus, pour la disparition de la réclamation immédiate du 9 octobre 2007 contre sa décision du
18 septembre 2007, lors de votre "formation" d'octobre 2007 à mi-2008 au 18 Sénat de l'OLG-D'dorf,
vous et M. Volker Malsch serez inculpés .
Vous êtes donc désigné ici et sur le site Internet du signataire comme un "fraudeur".
Si l'écriture est incorrecte ou non applicable, vous serez libre d'en utiliser un
Pour demander une injonction (autofinancée) pour sauver votre HONNEUR.
Pour étayer ce qui précède Je vous envoie des pièces jointes, des copies des deux résolutions
LG (du 9 août 2007 et du 18 septembre 2007 à Az 2b o 271/01) avec votre signature.
Vous saviez ou vous auriez dû savoir que vous étiez des jours illégaux
des panels ont siégé, et ils étaient le 11 mai 2005 de la part des illégaux et incompétents
La commission LG (Mme Stockschlaeder-Nöll / Mme Drees /Mr Galle) n'a pas non plus été légalement relevée
de l'allégation de partialité.
À cet égard, vous ne devez signer aucune résolution conformément à l'article 47 ZPO.
De plus, vous auriez dû vérifier et constater que le plaignant avait payé l'intégralité des frais de justice
(le paiement intégral des frais de justice selon le «montant en litige» fixé le 21 avril 2006 était inclus dans
les dossiers (GA Bl. 408, 413) (comme d'ailleurs 15.12.2010 dans la décision LG sur Az 2b o 271/01 est fixe).
Donc, beaucoup de matériel incriminant contre vous.
Votre fraude judiciaire a également été provoquée avec l'aide de l'agent des coûts (Mr. Habich)
qui, le 29 août 2007, environ 3 semaines avant votre fraude, a inscrit une "note" dans le dossier
(GA feuille nr. 476R) qui, en raison de la "valeur provisoirement acceptée en litige d'un montant de ....." etc.
que vous et les autres membres du comité avez utilisée comme base, même s'ils savaient ou auraient dû savoir
que la valeur provisoirement acceptée en cause était incorrecte et ne servait qu'à frauder le processus.
Donc, la référence expresse dans la décision que votre résultat était basé sur la vérification par le responsable
des coûts (Mr Habich) des paiements effectués est uniquement pour l'auto-protection (dans le LG décision
18.9.2007) entrée, ne vous dégage donc pas de la responsabilité pénale.
Le résultat de leur fraude judiciaire a été de bloquer la livraison du procès pendant près de quatre années
complètes (déc. 2006 - sept. 2010).
La procédure 2b o 271/01 est donc retardée de 4 ans.
Les pensées spéculatives de l'organisateur de la fraude et des membres des comités du 9 août 2007 et du
18 septembre 2007 sont évidentes.
Du blocus de la remise des plaintes 2b o 271/01 ou de ce qui précède Vous avez le plus profité de la fraude judiciaire,
notamment par le biais d'une «formation continue» à l'OLG-D'dorf puis avec une «promotion» au président du
chambre de tribunal de premier instance de Düsseldorf.
Le tout mène à la conclusion que vous avez conclu un accord, "lorsque vous participez dans la fraude procédurale
à mes frais "(rejet de la PKH demandé, ainsi que rejet de la remise du procès au motif que les frais de justice
n'ont pas été payés en totalité, etc.) voulait réaliser un " bénéfice ", à savoir en tant que juge président du chambre
de tribunal régional de Düsseldorf. (tout comme cela Brückner-Hoffmann).
Vous étes conseillé de regarder ailleurs loin de l'horizon du plaignant.
Peut-être que l'exemple de Mme Tigges ou de l'autre délinquant le 9 août 2007 et le 18 septembre 2007
serait Mme Engelkamp-Neeser, également pratique pour vous.
Une rétroaction n'est pas nécessaire.
Cette lettre figure également sur le site Internet "www.sartoros-dr-ing.de"
Dr. Th. Sartoros
Vous parlez d'une "valeur provisoirement admise en litige de 5.374.315,- DM" et de frais engagés d'un montant
de "29.304,69 €" puis déduire le mauvais 19.850,- €, et déterminer la dette restante que le demandeur devait
payer "9.454,69 €"
Le demandeur avait à plusieurs reprises fait de fausses allégations mais n'avait pas répondu.
La fraude litigieuse susmentionnée Juges (Mme Strupp-Müller /Mme Engelkamp-Neeser /Mr Galle) le
18 septembre 2007 en référence à votre inscription du 29 août 2007 et a refusé de signifier la poursuite.
(voir résolution du 18 septembre 2007, feuille GA n° 497).
Des preuves supplémentaires des fichiers "coiffés" 2b o 271/01 soutiennent votre action intentionnelle.
Le même jour (18 septembre 2007), la juge Mme Engelkamp-Neeser a informé la chambre 2b
et la secrétaire Mme Bückner a dit au plaignant que le procès ne pouvait pas être servi parce que
l'agent des coûts (c'est-à-dire Mr Habich) avait vérifié les frais de justice et constaté qu'ils
ne serait pas payé en totalité. Reste de la dette prétendument de 9.454,69 €.
En raison de l'entrée délibérément incorrecte le 29 août 2007, le procès 2b o 271/01 n'a pas été purgé
pendant près de quatre années complètes (décembre 2006 à septembre 2010).
Un peu plus tard, les frais de justice ont augmenté.
D'autres conséquences du blocus de la livraison du procès sont évidentes dans les dossiers.
Votre valeur incorrecte dans le litige DM 5.374.315,- et les mauvais paiements d'un montant de
19.850, - € à partir de Le 29 août 2007 est resté au dossier et en 2010, la valeur en litige était de
1.838.180,69 €, que Stockschlaeder-Nöll avait déterminé le 21 avril 2006.
Les bons paiements, 22.200,- € pour les frais de justice et la recherche, ont révélé la
fraude du processus, l'organisateur, les acteurs et les figurants.
En référence à votre ci-dessus Contribuer à la fraude au processus du 18 septembre 2007
de ce qui précède Il est conseillé aux juges de LG de chercher un autre poste loin de
l'horizon du demandeur.
Dr. Th. Sartoros
Pièces jointes:
Feuille GA 408 (détermination de la valeur du litige à partir du 21 avril 2006 par Stockschlaeder-Nöll)
Feuille GA 413: note estampillée 13 juillet 2007 et 20 juillet 2007 "feuille de valeur 408, bâtiment
21.021,77 €"
GA Bl. 476R: Inscription du 29 août 2007 par Mr Habich concernant la dette restante présumée
de 9.454,69 € pour les frais de justice pour Az 2b o 271/01
GA Bl. 497 (décision du 18.9.2007 signée Mme Strupp-Müller /Mme Engelkamp-Neeser /Mr Galle)
Remise de la plainte refusée; Dette résiduelle de 9.454,69 € après examen par le cost officer
Info:
Cette lettre figure également sur le site Web de l'auteur "www: sartoros-dr-ing.de"
Dr. Th. Sartoros
Laddringsweg 15
45219 Essen-Kettwig
26 décembre 2019
À l'avance par fax: 0211-87565-1260
Tribunal d'instance de Düsseldorf
- le juge Galle
personnellement
Werdener Str.1
40227 Dusseldorf
Abréviations utilisées
Az = nombre de fichiers ou de processus;
BGH = Tribunal politique suprême d'Allemagne;
FA = bureau des impôts;
FG = Tribunal financier;
GG = Constitution de l'Allemagne;
GKG = Loi avec Tableau de frais de justice
GVP = Business Distribution plan;
GVG = Loi constitutionnelle du Tribunal;
LG-D´dorf = tribunal régional de Düsseldorf,
NAB = Décision non corrective
OLG = cour d'appel de Düsseldorf;
PKH = demande d'aide judiciaire financière;
StGB = Code pénal allemand;
ZPO = Code de procédure civile;
Ici: Accusation de fraude judiciaire sur Az 2b o 271/01 le 11 mai 2005, le 18 septembre 2007
et le 9 août 2007, ainsi que les sévices infligés au jeune juge le père Weitzel en 2010
Preuve de nouveaux crimes et affichage sur le site Web du signataire,
que vous avez le titre de criminel
Mr. Galle,
Votre signature apparaît pour la première fois dans la décision LG du 11 mai 2005 sur Az 2b o 271/01
(Mme Stockschlaeder-Nöll / Mme Drees / Galle) concernant une action en responsabilité civile pour les
délits de FA-Mettmann, et plus récemment le 15 août 2019 sur Az 2b o 138/19 (PKH du 8.8.2019 pour un
recours en annulation contre les décisions du 16.3.2011 en raison de la partialité des juges Stockschlaeder-Nöll
et Mme Dr. Hoffmann; PKH-rejeté; décision 15.8.2019 signée Stockschlaeder-Nöll / Mr Renner /Mr Galle etc.).
Entre 2005 et 2019, vous avez signé plusieurs résolutions de la chambre civile 2b (par exemple 2b o 77/08,
2b o 203/09, 2b o 177/10, ......, 2b o 138/19) bien que vous ne soyez pas membre de 2b étaient dans la chambre
civile, et les demandes de partialité contre vous ont échoué en raison du fait déclaré.
Ce qui frappe dans les résolutions que vous avez signées, ce sont soit les infractions pénales
(c'est-à-dire la fraude judiciaire) au sens de § 339 StGB; ou des instructions d'appâtage au moyen de
décisions non correctives (= NAB) les juges OLG (du 11e ou du 18e sénat) afin qu'ils ne donnent pas
au demandeur (= As) un droit et de refuser la plainte immédiate sans référence spécifique aux infractions
signalées des juges rejetés ou de rejeter les honoraires; ou des filles inexpérimentées (= juges en procès)
poussées de leur chambre à la chambre civile 2b pour être la troisième Pouvoir de renforcer
le panneau (et, bien sûr, de l'utiliser comme bouc émissaire).
Il est caractéristique de toutes les décisions LG / OLG que partout où le demandeur dénonce des violations
de la loi applicable (loi), celles-ci ne sont pas commentées dans les décisions LG / OLG et balayées
sous le tapis.
Dans le texte suivant, seuls deux cas ou deux Az (2b o 271/01 et 2b o 77/08) ou des recours juridiques
dans deux Az différents sont décrits, ce qui prouve également comment les lois de l'intérieur, c'est-à-dire
être sapée par les juges. D'autres cas pourraient suivre.
Avec la décision du 11 mai 2005 sur Az 2b o 271/01 de la commission LG compétente, où vous étiez
impliquée, Mme Strupp-Müller aurait été relevée de l'accusation de partialité. Je suis censé écrire
parce que tu savais ou tu aurais dû savoir que la chambre 2b n'était pas responsable de statuer sur
une demande de partialité présentée par un membre de la chambre.
De plus, Mme Stockschlaeder-Nöll a été exclue de toutes les décisions en vertu du § 47 ZPO en raison
d'une demande de partialité en instance depuis le 18 décembre 2002.
Selon GVP, une autre chambre avec le juge président était responsable des demandes de partialité.
Votre participation à l'organe crucial n'était pas couverte par le GVP de l'année; dans la mesure où votre
participation a également entraîné des violations du ZPO et de l'article 101 GG.
Si frappant dans ce qui précède Le cas est que vous avez sciemment ou délibérément aidé à traiter
des fraudes (ou des violations des lois applicables) que Mme Stockschlaeder-Nöll le 11 mai 2005 sur
Az 2b o 271/01.
À cet égard, Mme Strupp-Müller sur Az 2b o 271/01 le 11 mai 2005 n'a pas été exonérée légalement.
Le 9 juin 2005, Stockschlaeder-Nöll a rapidement rassemblé un organe décisionnel illégalement formé
et volontaire (Mme Drees /Mr Galle /Mr Wedel) et a envoyé la plainte contre la décision de LG le 11 mai 2010
à l'OLG; à la fois l'ordonnance du LG souhaite ("La décision de la Chambre est maintenue pour les
bonnes raisons !! de sa promulgation"), ainsi que les violations légales silencieuses (en raison de
l'incompétence des commissions LG) et le report les sujets étrangers (tels que les propositions
directes § 14 n° 3 GKG) soumis à l'OLG.
L'illégalité était que Mme Drees appartenait à la chambre 2b, mais Wedel et vous non.
En outre, Mme Drees n'était pas un juge président, mais s'est plutôt glissée dans le comité crucial
en tant que simple membre de la chambre et a écouté les instructions de Mme Stockschlaeder-Nöll.
Cependant, la loi stipule que la plainte immédiate doit être examinée par la chambre pleine et compétente.
Le 9 juin 2005, cependant, aucune chambre pleine, ni chambre compétente, n'était active.
Encore une fois des violations de votre part contre GVP, ZPO et l'article 101 GG.
Bien sûr, l'OLG a suivi les instructions du LG dans NAB et a évité de décider des sujets cachés.
Ce qui est frappant ici, c'est qu'un organisme OLG formé illégalement a décidé !!
(Décision OLG sur Az 18 W 23/05, signée Haarmann / Behring / Mme Anderegg, 20 mars 2006, 2b o 271/01)
Pourquoi vous utilisez ce qui précède Le litige concernant Az 2b o 271/01 (daté du 11 mai 2005 et
du 9 juin 2005) n'est devenu clair et sans ambiguïté que le 9 août 2007 et le 18 septembre 2007.
Le comité illégal de LG, Mme Strupp-Müller /Mme Engelkamp-Neeser /Mr Galle le 9 août 2007 (après
2 ans de rythme d'escargot) la PKH demandée le 9 septembre 2005 pour Az 2b o 271/01 a été rejetée
selon les instructions de Stockschlaeder-Nöll. (soi-disant aucune perspective de succès !!)
Ce qui précède LG a de nouveau été formé illégalement.
Mme Strupp-Müller n'aurait pas dû participer le 9 août 2007; elle a été exclue de toutes les décisions
parce que le 11 mai 2005 (voir ci-dessus) elle n'était pas légalement exonérée, et l'OLG non plus !!).
Vous le saviez et y participiez toujours, c'est-à-dire le PKH demandé a été rejeté.
Le prochain procès frauduleux sera commis le 18 septembre 2007 avec le comité LG illégalement
formé Mme Strupp-Müller /Mme Engelkamp-Neeser /Mr Galle (selon Mme Stockschlaeder-Nöll)
Le 18 septembre 2007, ce qui précède le comité illégal de LG a rejeté le "dépôt de la plainte"
pour ne pas avoir payé les frais de justice en totalité; Bien que vous (Mr Galle) et les deux juges
Mme Strupp-Müller et Mme Engelkamp-Neeser saviez par les dossiers que les frais de justice
avaient été payés en totalité (ce qui a finalement été le 15 décembre 2010, le 3 septembre 2015,
le 11 mai 2016 et le 10/18/2017 confirmé par LG / OLG) vous avez volontiers participé à la fraude.
Les conséquences ont été un «blocage de 4 ans de service» et d'autres «désavantages financiers»
pour le demandeur.
Le responsable des coûts de LG, Mr Habich, a également contribué de manière significative au succès
de la fraude au processus le 18 septembre 2007.
Dans cette procédure (2b o 271/01), vous avez toujours agi en consultation avec Stockschlaeder-Nöll,
c'est-à-dire vous avez sauté à chaque fois que Stockschlaeder-Nöll avait besoin de vous et ils étaient
informé des plans criminels de Mme Stockschlaeder-Nöll; Vous avez donc participé volontairement,
même si votre participation n'était pas couverte par le GVP ou le ZPO.
Les lois sont donc sapées de l'intérieur.
Affaire Az 2b o 77/08
Selon la dernière déclaration de Mme Stockschlaeder-Nöll, les dossiers de Az 2b o 77/08 (plainte déclaratoire
concernant 273 contributions fiscales illégales par FA-Mettmann pour la période 1979-1992) ont disparu
ou ont été envoyés à FG-Düsseldorf et détruits là-bas, mais selon le signataire et la correspondance avec FG,
les dossiers sont avec le LG Düsseldorf.
Le processus 2b o 77/08 peut être bien reconstruit sur la base des résolutions stockées dans les
ordinateurs LG, mais Stockschlaeder-Nöll essaie avec des mensonges et avec l'aide d'autres juges
LG / OLG (Mr Galle, Mme Engelkamp-Neeser, Mme Köstner-Plümpe, Mme Vaupel, Mme Schmidt,
Mr Malsch, et plus récemment, Mr. Schilling, du Tax-Tribunaux-Düsseldorf) pour faire respecter le mensonge.
Votre affirmation selon laquelle le LG n'était pas responsable de la révision des évaluations fiscales est
contredit avec la référence du demandeur à la publication du juge BGH Stuttmann dans NJW 2003,
H. 20, p. 1432; La deuxième chance avec le juge civil, l'examen des dossiers administratifs existants,
et a été invalidée.
Le cas 2b o 77/08 est une preuve évidente de l'arbitraire de l'accusée Mme Stockschlaeder-Nöll
et de votre aide, Mr. Galle, sur la fraude.
Vous avez Mr Galle signé plusieurs résolutions à le Az 2b o 77/08, même si votre chambre n'a pas été
désignée par le GVP comme chambre de remplacement responsable.
La recherche est toujours en cours.
Peut-être ce qui précède Raison et explique pourquoi Mme Stockschlaeder-Nöll ne divulgue pas les fichiers
2b o 77/08 pour inspection.
La crainte concerne la femme que plusieurs violations de la loi et fraude procédurale commises par
les juges de la LG puissent maintenant être découvertes par le plaignant enquêteur, avec de graves
conséquences pour l'initiateur et les personnes impliquées.
Résumé:
Monsieur Galle, vos délits seront punis d'un emprisonnement de plus d'un an à 5 ans par
le § 339 StGB.
Pour avoir sciemment et intentionnellement contribué à des plans criminels
(peu importe par qui ils ont filé) vous devez également être responsable.
Pour le moment il vous est recommandé:
Monsieur Galle, quittez l'horizon du demandeur;
Vous êtes responsable de fraude de processus.
La présente lettre ouverte apparaît également sur mon site Web (www.sartoros-dr-ing.de)
Dr. Th. Sartoros
NB
Traduction de Google.
Le texte en allemand é valable
Dr. Th. Sartoros
Laddringsweg 15
D - 45219 Essen-Kettwig
25 décembre 2019
À l'avance par fax: 0211-87565-1260
Tribunal d'instance de Düsseldorf
Juge Mme Gundlach
personnellement
Werdener Str.1
40227 Dusseldorf
Abréviations utilisées
Az = nombre de fichiers ou de processus;
BGB a.F. = Code civil de l'ancienne révision valable jusqu'au 31.12.2001
FA = bureau des impôts;
i.d.S. = dans le sens;
LG-D´dorf = tribunal régional de Düsseldorf,
Mettmann = nom de la ville près de Düsseldorf;
OLG = cour d'appel de Düsseldorf;
PKH = demande d'aide judiciaire financière;
StGB = Code pénal allemand;
ZPO = Code de procédure civile;
Ici: Accusation de fraude judiciaire sur Az 2b o 271/01 le 11 mai 2016 et
Afficher sur le site Web du signataire que vous avez le droit d'être un criminel
Mme Gundlach,
Votre signature à la fin des nouvelles résolutions LG du 20 novembre 2019 sur Az 2b o 2b o 118/99
et Az 2b o 77/08, elle a révélé au soussigné votre retour à la chambre civile 2b du LG-D´dorf.
Le soussigné vous avait décrit, vous et Mme Stockschlaeder-Nöll, comme un "meurtrier" après
l'audience du 13 avril 2016, Az 2b o 271/01. N'en ai rien appris?
Les criminels disent que le criminel (tueur) après le meurtre (crime) commis revient
un peu plus tard pour constater qu'il n'avait rien oublié sur la scène du crime.
Qu'avez-vous oublié de la chambre civile 2b?
Le traitement d'Az 2b o 271/01 était comme l'audience théâtrale du 13 avril 2016, c'est-à-dire Ils ont rendu
le jugement final et sont ainsi devenus complices de la nouvelle tentative de meurtre.
Le jugement définitif 2b o 271/01 du 11 mai 2016 brille par le rejet de toutes les demandes de dommages
et intérêts par le demandeur en raison de la prétendue "limitation", comme décrit dans la décision OLG
du 3 septembre 2015 sur Az 18 W 1/13, soit que les réclamations du 31 juillet 2006 auraient été "forcloses".
En ce qui concerne l'appel suivant, vous avez donc incité ou obligé les juges OLG à commettre de nouvelles
fraudes procédurales. Ils sont également utilisés comme maillon de chaîne par deux personnes.
La satisfaction de Mme Stockschlaeder-Nöll et du chef du pouvoir judiciaire était évidente.
Dans le jugement définitif du 11 mai 2016 sur Az 2b o 271/01, vous avez caché des centaines de preuves
des crimes des responsables de FA-Mettmann dans les années 1979-2006.
Vous avez également ce qui précède Arrêt définitif de LG du 11 mai 2016 sur Az 2b o 271/01 les délits des
précédentes occupations de chambre 2b (Mme Tannert / Mme Fuhr / Schumacher / Mme Stöve /
Mme Wolks-Falter/Mme Stockschlaeder-Nöll / Mme Brückner-Hoffmann /Mr Galle /Mme Engelkamp-Neeser /
Mme Köstner-Plümpe / Mme Hoffmann / Mme Brecht / Mme Freitag, etc.)
sont également complètement silencieux.
Vous avez environ 8,5 mois après vous être engagé. Fraude avérée dans la décision de 3.9.2015 du
18e Sénat OLG-Düsseldorf sur Az 18 W 1/13 (2b o 271/01) signé Mr Malsch / Mme Glaeser /Mr Anger,
dont les infractions pénales ont été pleinement adoptées dans le jugement final de LG du 11 mai 2016,
et vous vous êtes familiarisé avec § 339 StGB de ce qui précède Procès des fraudeurs d'OLG du
3 septembre 2015 au Az 18 W 1/13 identifié sans condition, même si vous saviez que la fraude mentionnée
ci-dessus le corps d'OLG a été prouvé il y a 8,5 mois et l'agresseur Malsch, dit "Receleur" (= mot français),
a donc été relevé de ses fonctions vers le 20 septembre 2015 et renvoyé à la retraite.
Votre identification (et celle de LG) à la page 5 (dernier paragraphe) de l'arrêt définitif de LG du 11.5.16
Az 2b o 271/01, avec les délits (y compris les manipulations des textes juridiques BGB a.F.,
etc.) de l'organe OLG du 3.9.2015 à Az 18 W 1/13, et dans le cadre des nouvelles décisions LG du 20.11.2019
(notamment avec Az 2b o 77/08, auquel Az appartient avec Az 2b o 271/01 en termes de contenu, et là
plusieurs délits commis par Les juges LG sont engagés, dont vous avez également gardé le silence)
vous apporte le titre de CRIMINEL.
Le 30 mai 2016, vous avez un "auto-rejet volontaire en raison de préjugés selon le § 48 ZPO"
à Az 2b o 271/01, puis quittez la chambre 2b.
Un retour à la chambre civile 2b du tribunal régional de Düsseldorf n'était ni raisonnable ni nécessaire.
Cette lettre ouverte apparaîtra également prochainement sur le site Internet du signataire.
(www.sartoros-dr-ing.de)
Ma recommandation: Mme Gundlach, rendez la robe du juge à la magistrature
et disparaître de l'horizon du demandeur;
vous etet i.S.d. § 339 StGB un criminel.
Dr. Th. Sartoros
NB: Traduction de Google
La version allemande s'applique
AKTENMANIPULATION des LG-D´dorf Az 2b o 271/01
WIE VERSCHWAND AUS DER AKTE DIE SOFORTIGE BESCHWERDE DATIERT 09. OKT. 2007
GEGEN DEN BESCHÄMENDEN LG-BESCHLUSS VOM 18. SEPT. 2007
gez. STRUPP-MÜLLER/ENGELKAMP-NEESER/GALLE
Nach vollständiger Zahlung in Dez. 2006 der Gerichtsgebühren fürs Az 2b o 271/01 forderte der Kläger die 2b Zivilkammer auf die Klagezustellung vorzunehmen.
Inzwischen hatte die Gerichtskasse D´dorf, auf Bitte vom 21.4.2006 der Fr. Stockschlaeder-Nöll, bereits im Juli 2006 die Gerichtsgebühren fürs Az 2b o 271/01 mit 21.021,77 € ermittelt (GA, Stand Mai 2017, Bl. Nr. 413), aber in einem am 29. Aug. 2007 geschriebenen "Vermerk" des Leiters (HABICH) der Gerichtskasse Düsseldorf für die Richterinnen der 2b Zivilkammer, notierte er, dass "auf die nach dem vorläufig angenommenen Streitwert von 5.374.315,- DM entstandene Verfahrensgebühr KV 1201/1210 i.H.v.
57.315,- DM = 29.304,69 €
wurden hier bisher bez. 19.850,- €
Rest 9.454,69 €
Die auffälig fallsche Information des H. Habich müsste den LG-Richterinnen (Strupp-Müller/Engelkamp-Neeser) aufgefallen sein, denn die Gerichtskasse hatte in einer früheren Auflistung der gezahlten Raten, die Summe von 22.200,- € ermittelt.
Außerdem die ungewöhnliche Formulierung "... des vorläufig angenommenen Streitwerts..." (GA Bl.-Nr. 476R und Bl. Nr. 499) stand in Widerspruch zum Streitwert ermittelt am 21.4.2006 (16 Monate vorher !!) seitens Stockschlaeder-Nöll (GA, Bl. Nr. 408), genau mit 1.838.180,46 €.
Es war Aufgabe der LG-Richterinnen die o.g. falschen Daten zu überprüfen, den Kostenbeamten (Habich) über die Fehler zu informieren und richtige Ergebnisse zu verlangen. Nichts davon findet man in den GA.
Somit resultiert, dass Habich und LG-Richterinnen das Ziel hatten die Klagezustellung weiterhin zu blockieren.
Am 18. Sept. 2007 unterschreiben Strupp-Müller/Engelkamp-Neeser/Galle den beschämenden Beschluss zu Az 2b o 271/01, womit die Klagezustellung abgelehnt wird, weil angeblich die Gerichtsgebühren nicht vollständig bezahlt wären.
Fr. Engelkamp-Neeser schreibt an Kläger am 18.9.2007, dass der (KB) die bereits gezahlten Gebühren überprüft hätte, und weil diese nicht vollständig bezahlt wären kann die Klage nicht zugestellt werden (GA, Bl. Nr 498).
Am Beschlüss 18.9.2007 mit den drei Unterschriften der Richter, der hier unten gezeigt wird, auffällig ist, die eine gestrichene Blatt-Nummmerierung (d.h. die Bl. Nr. 497, Kopie aus den GA, gemacht im Jahr 2012) und eine weitere Blatt-Nummerierung (Bl. Nr. 484) eingetragen ist.
Das lässt zunächst die Schlussfolgerung zu, dass die Akte neu nummeriert worden ist; Aber aus welchem Grund ?
In den GA, Stand Mai 2017, ist ein anderes Blatt mit dem o.g.LG-Beschluss vom 18.9.2007 und den drei Unterschriften enthalten, und die doppelte Nummerierung verschwunden !! (siehe GA, Bl.-Nr. 496 oder Bl. Nr. 497)
Wie kommt das Auswechseln des Blattes zustande?
Den o.g. Beschluss vom 18.9.2007 erhält der Kläger am 9. Okt. 2007 zugestellt und erhebt am selben Tag (9.10.2007) eine sofortige Beschwerde dagegen, die (nach Überprüfung der GA, Stand Mai 2017) am 10.10.2007 beim LG-D´dorf ankommt, und am selben Tag (10.10.2007) Herr Malsch beim OLG-18. Senat in die Hand bekommt.
Hier an diesem Punkt sind Anmerkungen zulässig:
Damit die sofortige Beschwerde vom LG nach OLG am selben Tag (10.10.2007) ankommt musste mit einem Kurier oder mit einer Richterin der 2b Zivilkammer überbracht sei.
Auffällig wiederum ist, dass Fr. Strupp-Müller ab ca. Okt. 2007 nicht mehr beim LG zu treffen sei, und ab ca. Nov. 2007 beim OLG-18.Senat "zur Weiterbildung" bis ca. Mitte 2008 eingesetzt ist.
Wer hat disponiert, dass Fr. Strupp-Müller ihre Weiterbildung ausgerechnet beim OLG 18. Senat macht?
Die Wahscheinlichkeit, dass Fr. Strupp-Müller die sofortige Beschwerde vom 9. Okt. 2007 gegen den von ihr erlassenen LG-Beschluss vom 18.9.2007, selbst am 10.10.2007 an H. Malsch uberbracht hat, ist ziemlich hoch.
Dort (am 10.10.2007) notiert Herr Malsch das Az 18 W 46/07 und disponiert, dass "die OFD-Köln Gelegenheit erhält innerhab zwei Wochen eine Stellungnahme abzugeben (GA, Bl. Nr. 506) und die Fr. Minkoley der GS erledigt die Verfügung am 11.10.2007.
Prompt reagiert die OFD-Rheinland (Nissen) am 15. Okt. 2007, dass die Beschwerde nicht im Brief enthalten war, insofern kann sie keine Stellungnahme abgeben (GA, Bl. Nr. 507)
Es soll hier klar gestellt werden, dass die komplette LG-Akte 2b o 271/01 den üblichen Transportweg folgt und beim OLG-18. Senat etwas später ankommt. Nach GA sind die Akten am 18.9.2007 zugesandt worden aber es ist unwahrscheinlich, dass der Abtransport, mit dem Datum (18.9.2007) des Begleitschreibens der LG-Geschäftsstelle, zusammenfällt.
Am 8. Nov. 2007 meldet sich die Fr. Bückner (der Geschäftsstelle LG-2b Zivilkammer) bei der Fr. Minkoley (OLG-18. Senat) und verlangt die Akte 2b o 271/01 zurück, weil über einen Befangenheitsantrag (vom 18.12.2002 gegen Fr. Stockschlaeder-Nöll) entschieden werden soll. (GA Bl.-Nr. 513)
Dort (beim OLG) kommt die erste Anforderung am 13. Nov. 2007 an.
Eine zweite Anforderung zur Rücksendung der GA, aber mit dem selben Wortlaut und selben Datum (8.11.2007)
ergeht von Fr. Bückner an Fr. Minkoley. (Bl. Nr. 514) und dort (beim OLG) kommt sie am 29. Nov. 2007 an.
Am 6. Dez. 2007 sendet Fr. Minkoley (OLG. 18. Senat) die Akte 2b o 271/01 ans LG zurück und dort (beim LG 2b Zivilkammer) kommt sie am selben Tag (6.12.2007) an. (GA. Bl. Nr. 515)
Und ab diesem Zeitpunkt, passiert wiederum etwas auffälliges und kurioses mit den Blatt-Nummern und den Datums.
Das GA, Blatt-Nr. 516 und GA, Blatt Nr. 517 sind nachträglich in der Akten (als Durchschrift !!) eingefügt worden und betreffen einen früheren Beschluss vom 9. Aug. 2007 zu Az 2b o 271/01 unterschrieben wiederum seitens des benannten Gremiums (Strupp-Müller/Engelkamp-Neeser/Galle).
Das GA, Blatt-Nr. 518 (ein Schreiben des Klägers vom 3. Okt. 2007, mit Fragen warum die Klagen trotz der Zahlung der Gerichtsgebühren nicht zugestellt werden, trägt den Eingangsstempel des LG 10. Okt. 2007)
Das GA, Blatt Nr. 519 hat die richtige Folge der Nummerierung aber ist auffällig mit dem 10. Okt. 2007 versehen und mit dem Schreiben an LG und den OLG-Text (Fr. Minkoley) dass "hier eine sofortige Beschwerde eingegangen ist und unter dem Az 18 W 46/17 geführt wird. Dort (beim LG) kommt das OLG-Schreiben am 12. Okt. 2007 an. Welche sofortige Beschwerde (d.h. mit welchem Datum, gegen welchen LG-Beschluss gerichtet ist) beim OLG angekommen ist, bleibt rätsellhaft. Darin sind keine Informationen enthalten.
Folgen danach (Versand am 18.9.2007) in den GA 2 Zustellungsurkunden der Post für den LG-Beschluss (an Kläger und an OFD-Rheinland) und die Spuren der sofortigen Beschwerde vom 9. Okt. 2007 gegen den LG-Beschluss 18.9.2007 des benannten Gremiums (Strupp-Müller/Engelkamp-Neeser/Galle) sind danach durcheinander gebracht.
In der sofortigen Beschwerde vom 9.10.2007 gegen den LG-Beschluss vom 18.9.2007 war aber auch das Bild des "BÜCKLINGS" als Anlage beigefügt und die Fr. Stockschlaeder-Nöll (in Seite 2 der Beschwerde) herausgefordert, das Bild anzuschauen und zu finden wer damit gemeint war.
Die Anlage mit dem Bild des "Bücklings" ist beibehalten und als GA, Bl. Nr. 524 geführt.
Das ist der BEWEIS, dass die sofortige Beschwerde vom 9.10.2007 ans LG und OLG angekommen ist.
Die sofortige Beschwerde vom 9.10.2007 ist aber aus der Akte gezielt entfernt worden.
Das Bild des Bücklings mit GA Bl.-Nr. 524 verrät die gezielte "FRISIER-Aktion" der Akte.
Bringt mann das Verschwinden der sofortigen Beschwerde 9.10.2007 in Zusammenhang mit den anderen verschwundenen Dokumenten die LG/OLG-Richter belasten, fällt die Schlussfolgerung leicht, dass innerhalb des OLG-18.Senats die sofortige Beschwerde 9.10.2007 entfernt worden ist.
Und dann kommen nur zwei Peronen im Kreis der Verdächtigten: Volker Malsch und Fr. Strupp-Müller.
In ihrer Dienstlichen Stellungnahme vom 20.02.2008 zum Az 2b o 194/07 bestätigt Fr. Strupp-Müller, dass sie seit dem 01. Nov. 2007 beim OLG-D´dorf eingesetzt ist.
Sie verrät aber nicht, dass sie ausgerechnet beim OLG-D´dorf 18. Senat zur "Fortbildung eingesetzt" ist, wo Vorsitzender Volker Malsch ist.
Die o.g. Bestätigung der Fr. Strupp-Müller (entdeckt am 5.7.2017 in den GA des LG-D´dorf Az 2b o 194/07), lässt die Wahrscheinlichkeit noch weiter steigen, dass sie es gewesen war, die sofortige Beschwerde vom 9.10.2007 gegen "ihr Beschluss vom 18.9.2007" am 10.10.2007 vom LG mitzunehmen und am selben Tag an Herrn Malsch abzugeben.
Die sofortige Beschwerde 9.10.2007 ist anschließend verschwunden; als Beweis der erhobenen sofortigen Beschwerde übrig geblieben ist nur das Bild des "BÜCKLINGS"
GA, Bl. Nr. 524 (2b o 271/01)
Beschluss vom 18.9.2007, sofortige Beschwerde 9.10.2007, Bild des "BÜCKLINGS" GA, Bl.-Nr. 524 und Dienstliche Stellungnahme der Fr. Strupp-Müller aus 2b o 194/07, sind hier unten publiziert
Dr. Th. Sartoros
Laddringsweg 15
D - 45219 Essen
09. Okt. 2007
Landgericht Düsseldorf
2b Zivilkammer
Postfach 101140
D - 40002 Düsseldorf
Betr.: Az 2b O 271/01 ; Amtshaftungsklage Dr. Sartoros % NRW/OFD/FA-Mettmann
Bez.: Befangenheitsantrag vom 13.11.2002 bzw. vom 18.12.2002 gegen Fr. Stockschlaeder-Nöll
und dbzgl Korrespondenz zu Az 2b O 118/99 und zu Az 2b O 271/01
: Antrag des Klägers vom 14. Apr. 2006 auf Aufhebung aller LG-Beschlüsse unterschrieben
von Fr. Stockschlaeder-Nöll seit Dez 2002 bis heute zu Az 2b O 271/01, weil der o.g.
Befangenheitsantrag noch nicht entschieden ist, daher sämtliche Beschlüsse unterschrieben
von Fr. Stockschlaeder-Nöll (seit Dez. 2002 bis heute) rechtswidrig (Null und nichtig) sind
: Untätigkeitsbeschwerde vom 03. Okt. 2006, zu Az 2b O 271/01; Antrag vom 14. April 2006
alle Entscheidungen nach dem 18.12.2002, im Verfahren 2b O 271/01, unterschrieben seitens
Fr. Stockschlaeder-Nöll, aufzuheben, noch nicht entschieden
: Beschwerde vom 21.12.2006,wegen der Untätigkeit der 2b Zivilkammer des LG-D´dorf
über den Antrag vom 14.4.2006 auf Aufhebung aller Beschlüsse unterschrieben seitens der Fr.
Stockschlaeder-Nöll zu entscheiden.
: Auflistung vom 14.1.2007 der Beschlüsse der 2b Zivilkammer unterschrieben seitens Fr.
Stockschlaeder-Nöll nach dem 18.12.2002 zu Az 2b O 271/01 deren Aufhebung beantragt ist und
der Rechtsfolgen für die Richterin Strupp-Müller und für die OLG-Beschlüsse und für die Kosten-
rechnungen; mit Antrag auf Aufhebung der OLG-D´dorf-Beschlüsse, welche seitens Stockschlaeder-
Nöll unterschrieben (diesseits angefochten) und beim OLG zur Entscheidung vorgelegt wurden
: Anträge v. 20.1.2007 zur Aufhebung der Beschlüsse unterschrieben seitens Fr. Strupp-Müller
: LG-Beschluß v. 9. Aug. 2007 bzgl PKH fürs Az 2b O 271/01 gez. Fr. Strupp-Müller/
Fr. Engelkamp-Neeser/H. Galle, erhalten am 29. Aug. 2007
: Schreiben der Richterin Engelkamp-Neeser vom 9. Aug. 2007 erhalten den 29.8.2007 wegen der
Befangenheitsanträge gegen Fr. Stockschlaeder-Nöll, geltend für alle Amtshaftungsklagen Az 2b O
118/99, 2b O 268/01 und 2b O 271/01, welche angeblich in den Gerichtsakten nicht enthalten wären.
: Schreiben v. 29. Aug. 2007 mit Nachsendung der zwei angeforderten Schriftsätzen vom
13.11.2002 und 18.12.2002 mit den Befangenheitsanträgen gegen Fr. Stockschlaeder-Nöll
: LG-Beschluß vom 9.8.2007 gez. Fr. Strupp-Müller/Fr. Engelkamp-Neeser/H. Galle mit Ablehnung
des PKH-Antrags vom 9.9.2005
: Beschwerde vom 31. Aug. 2007 gegen den o.g. Beschluß vom 9.8.2007 gez. Fr. Strupp-Müller & Co
: Schreiben vom 25. Sept. 2007 mit Ergänzung der Beschwerde vom 31. Aug. 2007 mit anliegender
Beschreibung des Zustandes der Justiz der BRD/NRW (LG/OLG-D´dorf) (Photo v. Pfahls u. d. Bücklings)
: Beschluß vom 18.9.2007 gez. Strupp-Müller/Engelkamp-Neeser/Galle, erhalten am 9.10.2007 mit
Ablehnung der Zustellung der Klage wegen angeblich unbezahlten Resten bei der Ratenzahlung der
Gerichtsgebühren
Hier: Beschwerde; Die Prozeßgebühren für 2b O 271/01 sind seit Juni 2006 vollständig bezahlt worden
: Frau Strupp-Müller gilt seit 5. Mai 2003 als Befangen und darf nicht zum Entscheidungsgremium gehören
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen o.g. LG-Beschluß vom 18.9.2007 gez. Strupp-Müller/Engelkamp-Neeser/Galle, womit die Zustellung der Klage wegen angeblich nicht vollständig eingerichteten Gerichtsgebühren, wird hiermit Beschwerde erhoben welche wie folgt begründet wird und beantragt den Beschluß vom 18.9.2007 aufzuheben und die Klage mit den Anträgen vom 13.8.2004 und Klagebegründung vom 12.4.2005 umgehend zuzustellen.
Die Begründung des o.g. Beschlusses vom 18.9.2007 überrascht den Kläger nicht; es handelt sich um einen angeblichen Fehler des Kostenbeamten, welcher die Gerichtsgebühren für einen vom 5.2.2001 überholten Streitwert ermittelt hat.
Inzwischen sind mittels der Anträge des früheren Klägervertreters vom 13.8.2004 die Streitwerte reduziert worden. Das ist angeblich sowohl seitens des Kostenbeamten als auch seitens der 2b Zivilkammer übersehen worden. Alle Tricks der 2b-Kammer waren "angebliche Irrtümer", und wirkten immer zu Lasten des Klägers.
Der Kostenbeamte hätte anhand der Anträge vom 13.8.2004 des Klägervertreters berechnen müssen, und nicht
wie er angeblich irrtümlich berechnet hat, auf der Basis von 5.374.315 DM; Laut Anträgen vom 13.8.2004
waren Schadenersatzansprüche i.H.v. 1.788.180,46 Euro plus 50.000,- Euro für Schmerzensgeld erhoben
worden also insgesamt 1.838.180,45 Euro.
Wie in Schreiben und Korrespondenz des Klägers mit dem Kostenbeamte aus dem Jahre 2004-2006 sich ergibt (siehe z.B. Schreiben der Kostenstelle vom 1.4.2005 mit Az VWB 100-2316.3050/04), der Kostenbeamte genau hätte wissen müssen, daß die Streitwerte die neuerdings mit Datum 29. Aug. 2007 angibt, nicht aktuell waren, und deshalb von den Anträgen mit Streitwert 1.838.180,45 Euro hätte ausgehen müssen.
Der angebliche Irrtum des Kostenbeamten belastet auch das Trio Strupp-Müller/Engelkamp-Neeser/Galle welches den Akteninhalt hätte kennen müssen und die Berechnung des Kostenbeamten vom 29.8.2007 zurück-weisen und den Beschluß vom 18.9.2007 wegen fehlerhaften Streitwerts nicht erlassen hätten dürfen.
Der Antrag auf Aufhebung des auf fehlerhaften Streitwerts basierenden Beschluß v. 18.9.2007 ist nach Ansicht des Klägers, ein erneuter Versuch der wiederholt abgelehnten Fr. Strupp-Müller, um die Klagezustellung weiterhin zu blockieren. Sie gilt nach wie vor als abgelehnt weil darüber kein rechtskräftige Entscheidung gefällt worden ist.
Nach Berechnung des Klägers sind die Gerichtsgebühren für den o.g. Streitwert vollständig bezahlt und sogar überbezahlt worden, deshalb hatte wiederholt geschrieben den Überschuß an bezahlten Gerichtsgebühren fürs o.g. Amtshaftungsklage 2b O 271/01, zur Ergänzung der bereits getätigten Zahlungen fürs Az 2b O 268/01 zu verwenden.
Auch darüber hätte das Trio Strupp-Müller/Engelkamp-Neeser/Galle stutzig werden müssen, wenn den Akten-inhalt gekannt hätten. Dieses Versäumnis des Trio zeigt noch Mal die Bequemlichkeit der angesprochenen Personen, denen es nicht mehr darum geht, nach Recht und Akteninhalt zu entscheiden, sonder einfaches juristisches Bla-Bla ohne Kenntnis des Akteninhalts zu schreiben.
Das Versäumnis die Akten zu studieren belastet insbesondere Fr. Strupp-Müller, welche über den Streitwert
der zwei anderen Amtshaftungsklagen ( 2b O 118/99 und 2b O 268/01) bereits am 25.1.2005 und am 4.2.2005 mitentschieden hatte, und parallel dazu als Berichterstatterin diente und für alle drei Amtshaftungsklagen zuständig war.
Sie hätte den Akteninhalt im Kopf behalten müssen, zumal sie ist nicht alt ist und sie leidet auch nicht an Demenz.
Der angefochtene Beschluß vom 18.9.2007 des Trio Strupp-Müller/Engelkamp-Neeser/Galle ist auch aus einem Grund rechtswidrig und muß aufgehoben werden.
Fr. Strupp-Müller gilt seit dem 5. Mai 2003 als Befangen und der Befangenheitsantrag ist sowohl mit Schreiben vom 22.6.2003 als auch mit Schreiben vom 1.4.2005 und Ergänzung vom 4.4.2005 aufrechterhalten worden, und daher darf nicht mitentscheiden. Die Entlastung welche die andere abgelehnte Richterin Stockschlaeder-Nöll an Fr. Strupp-Müller erteilt hatte, ist nicht rechtskräftig geworden, weil die Stockschlaeder-Nöll seit Nov. 2002 bzw. seit 18. Dez 2002 als Befangen abgelehnt war und darüber bis heute kein Beschluß der 2b Zivilkammer über den Befangenheitsantrag gefällt worden ist.
Die Ausrede der Stockschlaeder-Nöll, welche in ihrer dienstlichen Stellungnahme vom 18.9.2007 vorträgt und zwar daß sie angeblich vom Befangenheitsantrag vom Nov. 2002 bzw. vom Dez. 2002 nichts gewußt hätte, und daß der Befangenheitsantrag vom 13. Nov. 2002 bzw. vom 18. Dez 2002 in den Gerichtsakten nicht enthalten sei, sind nur milde gesagt "große Lügen".
Die Fr. Stockschlaeder-Nöll wird auf ihr Schreiben vom 16.7.2003 an RA Dr. Plötzgen zu Az 2b O 268/01, und ihr Schreiben (dienstliche Stellungnahme) vom 6. Aug. 2003 an den Kläger persönlich zu Az 2b O 118/99 erinnert, sowie an die Beschwerden vom 5.9.2003 zu Az 268/01 und vom 9.9.2003 zu 118/99 und auf die OLG-Entscheidungen z.B. 11 W 12/03 (LG 118/99) vom 19.3.2003 hingewiesen etc. Auch darin befindet sich der Befangenheitsantrag gegen Fr. Stockschlaeder-Nöll zu Az 2b O 271/01.
Außerdem ist in dem Beschwerde-verfahren vom 10.12.2003 gegen den Beschluß vom 20.11.2003 unterzeichnet seitens allein Stockschlaeder-Nöll, der Begriff der Befangenheit immer wieder erwähnt und daher ist sie auch davon immer wieder gewarnt worden.
Außerdem ignoriert auch den Antrag des Klägers vom 14. Apr. 2006 auf Aufhebung aller LG-Beschlüsse unterschrieben von Fr. Stockschlaeder-Nöll seit Dez 2002 bis heute zu Az 2b O 271/01, die Untätigkeits-beschwerde vom 03. Okt. 2006 zu Az 2b O 271/01 damit alle Entscheidungen nach dem 18.12.2002 im Verfahren 2b O 271/01 unterschrieben seitens Fr. Stockschlaeder-Nöll aufgehoben werden, und die Beschwerde vom 21.12.2006,wegen der Untätigkeit der 2b Zivilkammer des LG-D´dorf über den Antrag vom 14.4.2006 auf Aufhebung aller Beschlüsse unterschrieben seitens der Fr. Stockschlaeder-Nöll zu entscheiden.
Der Fr. Stockschlaeder-Nöll werden hiermit Demenz-Erscheinungen bescheinigt und somit als unfähig über die Amtshaftungsklagen des Unterzeichners zu entscheiden nach wie vor abgelehnt.
Sie ist nach vor ausgeschlossen aus den Entscheidungen über die Klagen des Unterzeichners. Sie kann das Bild
des Bücklings vor dem Steuerflüchtigen Pfahls ansehen und Gedanken darüber machen, wer damit von der
2b Kammer diesseits gemeint ist.
Die Fr. Stockschlaeder-Nöll hat in jedem Schreiben des Klägers sowie in den Beschwerden unter dem Begriff "Bezug" abgekürzt mit "Bez.: " gelesen, daß ein Befangenheitsantrag des Klägers gegen Stockschlaeder-Nöll vom 18.12.2002 zu Az 2b O 271/01 eingetragen war. Sie darf also nicht behaupten, daß erst jetzt d.h. mit Schreiben vom 29.8.2007 vom Befangenheitsantrag datiert 18.12.2002 erfahren hätte.
Außerdem die Fr. Stockschlaeder-Nöll war mit dem selben Schreiben vom 18.12.2002 aus allen drei Prozessen ausgeschlossen und sie ist nur für die Prozesse 2b O 118/99 und 2b O 268/01 zuletzt von den "Übermenschen" des 11. Senat OLG-D´dorf nur aus kollegialen Gründen entlastet worden.
Sie braucht daher nur die Akten der zwei anderen Prozesse 2b O 118/99 und 2b O 268/01 durchzublättern und sie wird dort den Befangenheitsantrag vom 18.12.2002 und die Empfehlung vom 13.11.2002 findet, welcher für alle drei Prozesse (2b O 118/99, 2b O 268/01 und 2b O 271/01) gegolten hat.
Die geistige Verwirrung der Fr. Stockschlaeder-Nöll läßt sich auch anhand der Verwechslung des Inhalts des Befangenheitsantrag vom 18.12.2002 mit dem Inhalt betreffend den von ihr allein unterschriebenen Beschluß vom 20.11.2003 mit Ablehnung einer Photokopie des Votums der damaligen Besetzung der 2b-Zivilkammer Stockschlaeder-Nöll/ /Brinkmann-Hoffmann/Strupp-Müller.
Der Bezug auf den Beschluß des OLG-D´dorf vom 23.7.2004 (Bl. 264 ff d.A.) ist ein billiger Versuch den Inhalt des Befangenheitsantrags vom 18.12.2002 mit den Entscheidungen des OLG über die Beschwerden gegen die Ablehnung der PKH mit einander zu vermischen.
Die Fr. Stockschlaeder-Nöll ist aufgrund ihrer Lügen für die Justiz und für den Kläger nicht mehr tragbar.
Es wird auch an dieser Stelle der Fr. Stockschlaeder-Nöll empfohlen eine andere Stelle besser zu ihr passend auszusuchen und die 2b Kammer zu verlassen.
Nach dem oben gemachten Vortrag ergeben sich zwei gravierende Rechtsverstösse des Trio Strupp-Müller/ Engelkamp-Neeser/Galle, die der Aufhebung des Beschlusses vom 18.9.2007 begründen, und die Zustellung der Klage an dem Streitgegner NRW (und Arbeitgeber des Trio) ohne weitere Verzögerung nun ermöglichen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Th. Sartoros
N.B. das vorliegende Schreiben/Beschwerde gilt gleichzeitig auch als Stellungnahme des Klägers zu der "dienstlichen
Stellungnahme" der Fr. Stockschlaeder-Nöll vom 18.9.2007 zu Az 2b O 271/01
TRADUCTION
(Avec Additions de traducteur dans parenthèse pour rendre le texte original facile à comprendre)
ANNOTATION (pour le procès Nr. 2b o 76/16 tribunal du Düsseldorf)
"Le requérante demande l'octroi d'une aide juridique pour une action prévue (Nr. 2b o 76/16 du Tribunal régional Düsseldorf) pour revendications liée ad un droit, causés par violations de loi alléguée, conformément au § 839 Nr. 1 Code civile (BGB) et Art. 34 de la constitution (GG).
Son revendications notifié maintenant, sont basée sur prévarications commis dans l´action légal
Nr. 2b o 271/01.
La Chambre civile 2b dans la prédite instance (2b o 271/01) a rejetée (faux résultat) le revendications de le requérant, entre autres, en raison de la limitation plaidant soulevée.
La décision de la Chambre civile 2b a été essentiellement basée sur la (faux supposition) que le requérant non avait payé par avance les frais juridiques adéquats, par conséquent une livraison de poursuite ne pouvait pas être faite avant l'expiration du délai de prescription.
Les juges (Mme Stockschlaeder-Nöll/Mme Gundlach/M. Frank) impliqués dans le processus de décision 2b o 271/01 devrait être exclus sous § 41 no. 1, 6 Code de Procédure Civil (ZPO), de chaque décision par maintenant présente demande de la approbation pour l'aide juridique.
Le revendications (Nr. 2b o 76/16) pour dommages et intérêts sont dirigée contre l'Etat federal la Rhénanie-du-Nord-Westphalie (NRW) en raison de prévarications commis durant le traitement du processus 2b o 271/01, de sorte que l'exclusion (de Juge) devrait être possible à la fois du point de vue de la participation antérieure, ainsi qu'un recours possible.
30/05/2016
Signaturen
Mme Stockschlaeder-Nöll Mme Gundlach M. Frank
Directive
(Uma = ?) présente Notice s.v.p. transmettre a 7ème chambre civile, dans la même Maison,
pour ultérieure mesures
Signature
Mme Stockschlaeder-Nöll
VERMERK
Der Antragsteller begehrt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Klage auf Schadensersatz aus behaupteter Amtspflichtverletzung nach § 839 Abs. 1 BGB, Art. 34 GG.
Seinem Begehren liegt des Streitfall 2b o 271/01 zugrunde.
Die Kammer hat in diesem Verfahren geltend gemachte Schadensersatzansprüche des Klägers u.a. wegen der erhobenen Einrede der Verjährung zurückgewiesen.
Die Kammer hat die Entscheidung maßgeblich darauf gestützt, dass mangels Zahlung eines ausreichenden Gerichtskostenvorschusses eine Klagezustellung nicht vor Ablauf der Verjährungsfrist erfolgen konnte.
Die in der Entscheidung im Verfahren 2b o 271/01 beteiligten Richterinnen und Richter dürften gemäß § 41 Nr. 1, 6 ZPO von der Entscheidung über den im jetzt vorliegenden Verfahren gestellten Antrag auf Gewährung durch Prozesskostenhilfe ausgeschlossen sein.
Geltend gemacht werden Schadensersatzansprüche gegen das Land NRW aufgrund behaupteter Amtspflichtverletzung durch die Behandlung des Verfahrens 2b o 271/01, so dass Ausschlussgründe sowohl unter dem Gesichtspunkt der Vorbefassung als auch eines etwaigen Regresses vorliegen dürften.
30.05.2016
Signature
Stockschlaeder-Nöll Gundlach Frank
Vfg. ( = Verfügung)
UmA der 7. Zivikammer im Haus mdB (= mit der Bitte) um weitere Veranlassung
Komplotte der LG-/OLG-Richterinnen zur Unterhöhlung des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG)
Das Ergebnis der richterlichen WILLKÜR wird am Beispiel des Missbrauchs des Gerichts-verfassungsgesetzes seitens der Justiz und Behörden der BRD, in einer Periode
von 15 Jahren, gezeigt.
Hauptakteure sind mehr als 30 Richterinnen des Landgerichts (LG-) Düsseldorf der 2b Zivil-kammer und mehr als 15 Richter des 11. Senats und des 18. Senats des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf, (die im Folgenden benannt werden), die das GVG massiv verletzt haben um u.a. die Befriedigung aus der persönlichen Geltung zu spüren, und die Klagen des Bürgers gegen Missbrauch des Rechts seitens der Richter, zu eliminieren.
Nicht nur das GVG verpflichtet die Staatsdiener (in der Justiz), die dort festgesetzten demo-kratischen Regeln einzuhalten und das Recht zu stärken. Auch in BGB und ZPO sind feste
Regeln enthalten, wonach die ausgeglichene Rechtsprechung gewährt wird.
Stattdessen bilden sich Gruppen bei der Justiz, die miteinander wie die kommunizierende Röhre funktionieren, und unterhöhlen das geltende Recht, um persönliche Vorteile zu ergattern, oder Rachegefühle gegen den prozessierenden Bürger umzusetzen.
Im Folgenden wird gezeigt wie § 75 und § 122 GVG von LG-/OLG-Richtern missachtet werden.
Der § 75 GVG gilt für Landgerichte und bestimmt:
„Die Zivilkammer sind, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozessgesetze an Stelle
der Kammer der Einzelrichter zu entscheiden hat, mit drei Mitgliedern einschließlich des Vorsitzenden besetzt“.
Der § 122 GVG gilt für Oberlandesgerichte und bestimmt:
„Die Senate der Oberlandesgerichte entscheiden, soweit nicht nach den Vorschriften der Prozessgesetze an Stelle des Senats der Einzelrichter zu entscheiden hat, in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden“.
Der § 572 Abs. 1 ZPO bestimmt dass „auch die sogenannten Nichtabhilfebeschlüsse seitens
der voll besetzten Zivilkammer erlassen und unterschrieben sein müssen“.
Darüber hinaus stellt jedes Gericht gegen Ende jeden Jahres, den Geschäftsverteilungsplan (GVP) auf, d.h. eine Liste, wo die Vertretung der Richter geregelt wird, oder welche andere zuständige Kammer wäre, im Falle der Ablehnung wegen Befangenheit der Mitglieder einer Kammer. Wird der (die) Vorsitzende oder der ganze Spruchkörper wegen Befangenheit abgelehnt, dann entscheidet über das Ausschlussgesuch eine andere Zivilkammer (nach GVP) mit ihrem Vorsitzenden Richter.
Zudem, die §§ 2, 28 II 2 DRiG ( = Deutsche Richter Gesetz) schließen Hilfsrichter vom Vorsitz einer Kammer aus. Weitere Einschränkungen von Exzessen sind in der ZPO ( = Zivil Prozess Ordnung) enthalten.
Aus o.g. unmissverständlichem Gesetzestexte haben BVerfG/BGH in mehreren Entscheidungen verkündet, dass die gesetzwidrige Zusammensetzung der LG oder OLG-Gremien Revisions-gründe sind. Bis jetzt die Theorie. Die Praxis beim LG/OLG-D´dorf in den Prozessen des hiesigen Klägers sieht aber ganz anders aus.
Die o.g. Gesetze werden missachtet und die höhere Rechtsprechung ignoriert.
In der folgenden Auflistung (nicht abschließend !) sind nur LG/OLG-Beschlüsse enthalten, mit nachweisbarer Verletzung der o.g. §§ 75 und 122 GVG.
Der leichte Nachweis der vorsätzlichen Rechtsverletzung bildet den Grund, warum die wegen Rechtsbeugung bezichtigten LG-/OLG-Richter seit ewig schweigen, schlucken die Kröten und keine Unterlassungsklage (selbstfinanziert) zur Rettung ihrer Ehre wagen.
Das ist auch der Grund (die Rechtsbeugungen der Richter) warum die Bevölkerung kein Vertrauen an den Justizapparat hat. Das geschriebene Recht ist nicht genug um den Bürger gegen die Rechtsbeugungen der Richter zu schützen. Zumal die Richter eine Strafimmunität
für sie gesetzlich gesichert haben (Richterprivilegium in § 839 BGB)
Auflistung einiger Beschlüsse des LG-/OLG-D´dorf mit Verletzung u.a. der o.g. §§ 75, 122 GVG
1. Die erste Kollision der Landgericht Richterinnen mit o.g. § 75 GVG fand am 2. Juli 2001 statt.
Die Rechtsverstöße der LG-Richterinnen Stöve/Wolks-Falter/Schmidt-Kötters und des OLG-Richtergremiums Keders/Stobbe/Bender ( gegen § 122 GVG)
Der Kläger hat die Vorsitzende Richterin der 2b Zivilkammer Fr. Tannert in dem Verfahren
2b o 118/99 im April 2001 wegen Verletzung der geltenden EU-Normen (EuGVÜ Art. 1) und gegen Art. 7 EGBGB, als befangen abgelehnt.
Fr. Tannert bestimmte die Zusammensetzung des Gremiums aus anweisungsgebundenen Richterinnen der 2b Zivilkammer.
Der (GVP) hatte aber eine andere Kammer mit ihrem Vorsitzenden Richter vorgesehen.
Auch das EU-Gericht hat unmissverständlich untersagt, dass der (die) Vorgesetzten die Mitglieder des Gremiums bestimmen können, die über Befangenheitsanträge entscheiden dürfen.
So entschied am 2.7.2001 das theatralisch gebildete Gremium aus den Richterinnen Fr. Stöve /Fr. Wolks-Falter/Fr. Schmidt-Kötters über ihre direkt vorgesetzte Richterin Fr. Tannert.
Die Fr. Stöve war aber keine Vorsitzende Richterin (Verstoß gegen § 75 GVG) und die drei Mitglieder des Gremiums gehörten der 2b Zivilkammer und waren an die Anweisungen der
Fr. Tannert gebunden, d.h. die Befangenheit der Fr. Tannert hat auch die Mitglieder des o.g. Gremiums erfasst.
Die Beschwerde gegen den LG-Beschluss vom 2.7.2001 des gesetzwidrig gebildeten Gremiums
ist seitens des kommunizierenden Rohres 11. Senat des OLG-D´dorf (Fr. Obst-Öllers/Stobbe/ Bender) als unbegründet zurückgewiesen worden. Kein Wort über die Rechtsverstöße der LG-Richterinnen gegen EuGVÜ, EGBGB; Kein Wort im OLG-Beschluss vom 31.7.2001 (OLG Az 11 W 57/01) zu finden über die gesetzwidrige Zusammensetzung des LG-Gremiums. OMERTÁ.
Auf die erhobene Rüge gegen den OLG-Beschluss 31.7.2001 entschieden die Herren: Keders/Stobbe/Bender, (Verstoß gegen § 122 GVG) ohne den gesetzlich vorgeschrieben Vorsitzenden Richter. Der Herr Keders war kein Vorsitzender Richter.
Der Fisch hat doch am Kopf gestunken.
in einem anderen Beitrag geschildert wird, wie die Normeninhalte über die Beschwerdekosten umgedreht und missbraucht werden.
2. Die Rechtsverstöße der LG-Richterinnen Brückner-Hoffmann/Strupp-Müller/Fr. Adam
am 4. Apr. 2003 und des OLG-Richtergremiums Malsch/Haarmann/Fr. Schröder
Als ob sie die Rechtsnormen nicht gewusst/nicht gekannt hätten, entscheidet ein anderes
gesetzwidrig gebildetes LG-Gremium mit Brückner-Hoffmann/Strupp-Müller/Adam über die
PKH-Anträge des Klägers und lehnt sie als unbegründet ab.
Fr. Brückner-Hoffmann war aber keine Vorsitzende Richterin (Verstoß gegen § 75 GVG)
Abgesehen davon, dass der Inhalt der erlassenen PKH-Beschlüsse das Ergebnis einer Erpressung der Berichterstatterin Brückner-Hoffmann seitens der Vorsitzenden Richterin Stockschlaeder-Nöll war, reichte die gesetzwidrige Zusammensetzung des LG-Gremiums aus, um den erhobe-nen Beschwerden stattzugeben.
Das LG-Gremium war nach Anweisungen v. Stockschlaeder-Nöll zusammengesetzt, und hatte die von Stockschlaeder-Nöll erteilte Aufgabe „alle Anträge des Klägers en Block zurückzuweisen damit die Justiz sich nicht verzettelt“. (Beweis: in der Retentakte des Az 2b o 271/01)
Am 24.7.2004 entscheidet ein gesetzwidrig gebildetes OLG-Gremium des 18. Senats (Malsch/ Haarmann/Fr. Schröder) und weist die erhobenen sofortigen Beschwerden gegen die LG-Beschlüsse als unbegründet zurück. Der Leser findet kein Wort über die Rechtsverstöße der
LG-Richterinnen im o.g. OLG-Beschluss. OMERTÁ.
Der Fisch hat doch am (OLG) Kopf gestunken.
3. Die Rechtsverstöße der LG-Richterinnen zu LG Az 2b o 268/01 Schuster (Praktikantin) /Schmidtke/Toporczysek am 19. Aug. 2003 und des OLG-Richtergremiums Bünten/
Fr. Müller-Mann-Hehlgans/Bender
Der Kläger hatte die Fr. Stockschlaeder-Nöll am 18.12.2002 und Fr. Strupp-Müller am 5.5.2003 wegen Befangenheit zu Az 2b o 268/01 abgelehnt.
Im bekannten Muster beordete die abgelehnte (Vorsitzende) Stockschlaeder-Nöll die Bildung eines Gremiums, wie ihr genehm war, und überlies den Vorsitz an die Praktikantin (= Richterin auf Probe) Fr. Schuster. Die Praktikantin Fr. Schuster hat die Anweisung angenommen und ausgeführt, damit sie die Stelle bei der Justiz erhalten könnte.
Das theatralisch und gesetzwidrig gebildete Gremium von Anweisungsgebundenen Richterinnen Schuster (Praktikantin)/Schmidtke/Toporczysek wies am 19.8.2003 den Befangenheitsantrag gegen Stockschlaeder-Nöll und gegen Fr. Strupp-Müller als unbegründet zurück.
Die dagegen erhobene Beschwerde hatte beim OLG-Gremium Bünten/Müller-Mann-Hehlgans/ Bender keine Chance. Im OLG-Beschluss zu OLG-Az 11 W 57/03 findet der Leser nicht ein einziges Wort über die gesetzwidrige Zusammensetzung des LG-Gremiums. OMERTÁ.
Der Fisch hat doch am (OLG) Kopf gestunken.
4. Die Rechtsbeugungen der Fr. Stockschlaeder-Nöll zu Az 2b o 271/01 am 20.11.2003
und die „Deckelung“ seitens des OLG-Gremiums des 18. Senats Malsch/Haarmann/
Fr. Schröder am 23. Juli 2004 (OLG-D´dorf Az 18 W 38/04)
Der Kläger beantragte eine Kopie des Votums der 2b Zivilkammer vom Ende März 2003 über die Beratungen und Beschlüsse über die PKH-Anträge.
Anwesend bei den Beratungen damals: Stockschlaeder-Nöll (obwohl sie es nicht dürfte weil aufgrund eines Befangenheitsantrags zu Az 2b o 271/01 vom 18.12.2002 ausgeschlossen aus den Entscheidungen war), Brückner-Hoffmann (=Berichterstatterin), Fr. Strupp-Müller.
Die Ausgeschlossene (Stockschlaeder-Nöll) hat sich über die gesetzliche Sperre des § 47 ZPO hinweg gesetzt; sie hat drei Mal den Antrag auf Erteilung einer Kopie des Votums abgelehnt, und zwar drei Mal mit verschiedenen Mitgliedern (die ihr genehm waren), und drei Mal hat sie die ablehnenden Beschlüsse auf das Datum 20.11.2003 zurückdatiert. Das erste Mal hat sie die Entscheidung als Einzelrichterin (!) getroffen, obwohl sie keine Einzelrichterin i.S.d. § 341 ZPO war. Drei Mal musste der Kläger die auf den 20.11.2003 (zurück-)datierten drei LG-Beschlüsse anfechten.
Die abgelehnte Stockschlaeder-Nöll hat keinen der vorherigen Beschlüsse aufgehoben
In dem OLG-Beschluss vom 23.7.2004 des OLG-Gremiums Malsch/Haarmann/Fr. Schröder zu OLG Az 18 W 38/04 sind die Rechtsverstöße/Rechtsbeugungen vom 20.11.2003 der Fr. Stockschlaeder-Nöll und der jeweils von ihr geführten Gremien verschwiegen;
das OLG-Gremium (Malsch & Co) hat auch verschwiegen, dass drei Beschwerden (gegen die
zurückdatierten Beschlüsse) erhoben worden sind, aber nur über die eine erhobene sofortige Beschwerde (welche, von den drei ist nicht präzisiert!) hat Malsch & Co als unzulässig zurückgewiesen. Dass die LG-Beschlüsse auf das Datum 20.11.2003 zurückdatiert waren, erfährt der Leser nicht. OMERTÁ.
Der Fisch hat doch am (OLG) Kopf gestunken.
5. Der Rechtsverstoß des OLG-Gremiums Stüttgen/Dr. Scholten/Karlin am 5. Apr. 2004
zu OLG-Az 1 Ws 59+103/04 und am 25. Mai 2004 zu OLG-Az 1 Ws 144/04
Welche Verhinderung den Vorsitzenden Richter des OLG-1. Strafsenats hinderte, über den
gestellten PKH-Antrag für die Eröffnung eines Klageerzwingungsverfahrens gegen Fr. Tannert
zu unterschreiben, hat das o.g. gesetzwidrig gebildete OLG-Gremium, Stüttgen/Scholten/ Karlin (Verstoß gegen § 122 GVG) zu OLG-Az 1 Ws 59+103/04 kein Wort geschrieben.
Ebenso, hat das gesetzwidrig gebildete Gremium (Stuttgen/Scholten/Wendel) am 25.5.2004 nicht nötig gehabt, zu erklären, warum der Vorsitzende Richter den Beschluss zu Az 1 Ws 144/04 nicht unterschrieben hat.
Herr Stuttgen war kein Vorsitzender Richter (Verstoß gegen § 122 GVG)
6. Die Rechtsverstöße des OLG-Gremiums Bender/Tischner/Mielke am 3. Jan. 2005
zu OLG-Az 11 W 57/03, 11 W 54/03 und 11 W 12/03
Eine Selbstverständlichkeit über die Gesetze sich hinweg zu setzen beweist auch das
gesetzwidrig gebildete OLG-Gremium Bender/Tischner/Mielke am 3.1.2005.
Das o.g. Gremium hat am 3.1.2005 drei Beschlüsse erlassen.
Herr Bender war kein Vorsitzender Richter (Verstoß gegen § 122 GVG).
7. Der Rechtsverstoß des LG-Gremiums am 5. Apr. 2004 mit LG-Beschluß zu 2b o 250/03 gez. Fr. Huth/Fr. Schuh-Offermanns/Fr. Schuster
Wie immer in solchen Fällen, hat die abgelehnte Stockschlaeder-Nöll das Gremium angewiesen den Befangenheitsantrag gegen sie, zurückzuweisen. So bildete sich wiederum ein Gremium aus anweisungsgebundenen LG-Richterinnen Fr. Huth/Fr. Schuh-Offermanns und aus der Praktikantin Fr. Schuster, ohne Rücksicht auf das geltende GVP und weist das Ausschluss-gesuch gegen Stockschlaeder-Nöll als unbegründet zurück. (Verstoß gegen § 75 GVG)
Ein Antrag vom 14. Jan. 2007 auf Aufhebung der rechtswidrigen LG-Beschlüsse wegen Verletzung u.a. der § 75 GVG und des GVP ist immer noch nicht entschieden.
8. Die Rechtsverstöße des OLG-Gremiums Haarmann/Behring/Fr. Anderegg
am 20. März. 2006 zu OLG-Az 18 W 23/05 (LG Az 2b o 271/01)
Die übliche Sperre des § 122 GVG wird auch seitens des o.g. OLG-Gremiums Haarmann/ /Behring/Fr. Anderegg am 20.3.2006 missachtet. Eine Erklärung über vorläufige Hinderung
des Vorsitzenden (Malsch) ist nicht registriert worden.
Der H. Haarmann war kein Vorsitzender Richter. (Verstoß gegen § 122 GVG).
9. Die Rechtsverstöße der LG-Richterinnen zu LG-Az 2b o 271/01 Köstner-Plümpe/Fr. Vaupel/Fr. Schmidt am 17. Jan. 2008 und des OLG-Richtergremiums Bünten/Mielke/
/Busch am 30.6.2008 zu OLG-Az 11 W 26/08, sowie des OLG-Gremiums des 18.Senats (Malsch/Haarmann/Fr. Anderegg) am 10.7.2008 zu OLG Az 18 W 39/06
Auch in diesem Falle bestimmt die wegen Befangenheit abgelehnte Fr. Stockschlaeder-Nöll die gesetzwidrige Zusammensetzung des LG-Gremiums aus anweisungsgebundenen Richterinnen
Köstner-Plümpe/Fr. Vaupel/Fr. Schmidt. Das Gremium tagte am 17.1.2008 ohne den gesetzlich vorgeschrieben Vorsitzenden Richter (Verstoß gegen § 75 GVG);
denn Fr. Köstner-Plümpe war keine Vorsitzende Richterin und sie gehörte der 2b Zivilkammer an; sie dürfte deshalb nicht teilnehmen.
Das OLG-Gremium Bünten/Mielke/Busch hat im OLG-Beschluss vom 30.6.2008 zu Az 11 W 26/08 kein Wort über die gesetzwidrige Zusammensetzung der LG-Kolleginnen geschrieben.
In diesem Zusammenhang war auch der OLG-18.Senat (Malsch/Haarmann/Fr. Anderegg) am
10. Juli 2008 tätig und erließ einen Beschluss zu OLG-Az 18 W 39/06, womit die sofortige Beschwerde gegen den LG-Beschluss vom 17.1.2008 des gesetzwidrig gebildeten Gremiums (Köstner-Plümpe/Fr. Vaupel/Fr. Schmidt) als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Auch hier schreibt der 18. Senat (Malsch) kein Wort über die Rechtsverstöße des LG-Gremiums.
10. Die Rechtsverstöße der LG-Richterinnen zu LG-Az 2b o 194/07 Engelkamp-Neeser /Köstner-Plümpe/Tigges am 28. Mai. 2008 und des OLG-Richtergremiums Kneist/Fr. Döhinghaus/Brüggemann
Das theatralisch gebildete LG-Gremium Engelkamp-Neeser /Köstner-Plümpe/Fr. Tigges musste über die o.g. Feststellungsklage 2b o 194/07 entscheiden/feststellen, dass die Stockschlaeder-Nöll förmlich am 18.12.2002 als befangen abgelehnt und der Befangenheitsantrag noch nicht entschieden war.
Das gesetzwidrig gebildete Gremium Engelkamp-Neeser /Köstner-Plümpe/Fr. Tigges ohne
den gesetzlich vorgeschrieben Vorsitzenden Richter (gebildet nach den Anweisungen der Fr. Stockschlaeder-Nöll) lehnte am 28.5.2008 die beantragte PKH ab damit kein Prozess gegen
Fr. Stockschlaeder-Nöll geführt wird.
(Verstoß gegen § 75 GVG, Fr. Engelkamp-Neeser war keine Vorsitzende Richterin)
Das OLG-Gremium des 4. Senats Kneist/Fr. Döhinghaus/Brüggemann, hat am 12.7.2010 zu Az 4 W 30/10 (LG-Az 2b o 194/07) über die Rechtswidrigkeit des LG-Beschlusses geschwiegen und wiederholt mit anderen Worten was das LG vorgeschrieben hat, und weist die Beschwerde gegen den LG-Beschluss als unbegründet zurück.
Kein Wort über die gesetzwidrige Zusammensetzung des LG-Gremiums geschrieben!
So ist das Gesetz der kommunizierenden Röhre nachgewiesen. Zudem, OMERTÁ.
Der Fisch hat doch am (OLG) Kopf gestunken.
11. Die 14 Rechtsbeugungen des theatralischen LG-Gremiums Fr. Tigges/Fr. Schmidt/Fr. Dr. Hoffmann am 23./24.3.2009 in den Beschlüssen zu LG-Az 2b o 118/99, 2b o 268/01, 2b o 271/01, 2b o 194/07, 2b o 29/08, 2b o 84/08, 2b o 129/08, 2b o 142/08, 2b o 143/08, 2b o 145/08, 2b o 154/08, 2b o 170/08, 2b o 172/08, 2b o 45/09.
Wie die Intrigantin Stockschlaeder-Nöll die jungen LG-Richterinnen (Fr. Tigges, Fr. Schmidt,
Fr. Dr. Hoffmann) ausnutzt, um ihren eigenen Stuhl bei der Justiz zu retten, zeigen die 14 LG-Beschlüsse vom 23./24.3.2009 der o.g. Frauen. Das Gremium ist wie üblich, ohne den gesetzlich vorgeschrieben Vorsitzenden Richter (14 * Verstöße gegen § 75 GVG), nur mit anweisungs-gebundenen Richterinnen, die den Auftrag auszuführen haben, die Befangenheitsanträge gegen Stockschlaeder-Nöll und Engelkamp-Neeser zurückzuweisen.
Die kriminelle Geschichte begann als die Stockschlaeder-Nöll und Engelkamp-Neeser am 24.7.2008 / 8.8.2008 geheime Anträge beim Amtsgericht Essen gestellt, und beantragt hatten, ein Betreuungsverfahren gegen den Kläger zu eröffnen und mit einem Betreuer mit Einwilligungsvorbehalt abzuschließen. (siehe Az 2b o 118/99)
Die geheimen Anträge waren am 29./30.9.2008 mit Emails der Frauen Stockschlaeder-Nöll und Engelkamp-Neeser an den Richter Seelmann des AG-Essen ergänzt; sie verlangten eine baldige Entscheidung i.S.d. Anträge (siehe Emails). Der Kläger hatte die geheimen Anträge und Emails entdeckt und die beiden Frauen als befangene Straftäterinnen am 16./17.12 2008 abgelehnt.
Die Intrigantin Stockschlaeder-Nöll schleuste in das Gremium die Fr. Dr. Hoffmann (Mitglied
der 2b Zivilkammer!) als Verfasserin der Beschlüsse ein, und überlies den Vorsitz an die Berufs-anfängerin Fr. Tigges. So ergingen folgende LG-Beschlüsse, alle mit Zurückweisung des Ausschlussgesuchs, als unbegründet; dabei hat das gesetzwidrig gebildete LG-Gremium
14-Mal die Begriffe EuGVÜ Art. 1, EGBGB § 7, GG Art. 101, systematisch ignoriert/unterdrückt.
23.3.2009: LG-Beschluss zu Az 2b o 129/08 gez. Fr. Tigges/Fr. Schmidt/ Fr. Dr. Hoffmann
23.3.2009: LG-Beschluss zu Az 2b o 143/08 gez. Fr. Tigges/Fr. Schmidt/ Fr. Dr. Hoffmann
23.3.2009: LG-Beschluss zu Az 2b o 170/08 gez. Fr. Tigges/Fr. Schmidt/ Fr. Dr. Hoffmann
23.3.2009: LG-Beschluss zu Az 2b o 172/08 gez. Fr. Tigges/Fr. Schmidt/ Fr. Dr. Hoffmann
24.3.2009: LG-Beschluss zu Az 2b o 271/01 gez. Fr. Tigges/Fr. Schmidt/ Fr. Dr. Hoffmann
24.3.2009: LG-Beschluss zu Az 2b o 228/01 gez. Fr. Tigges/Fr. Schmidt/ Fr. Dr. Hoffmann
24.3.2009: LG-Beschluss zu Az 2b o 118/99 gez. Fr. Tigges/Fr. Schmidt/ Fr. Dr. Hoffmann
24.3.2009: LG-Beschluss zu Az 2b o 194/07 gez. Fr. Tigges/Fr. Schmidt/ Fr. Dr. Hoffmann
24.3.2009: LG-Beschluss zu Az 2b o 142/08 gez. Fr. Tigges/Fr. Schmidt/ Fr. Dr. Hoffmann
24.3.2009: LG-Beschluss zu Az 2b o 143/08 gez. Fr. Tigges/Fr. Schmidt/ Fr. Dr. Hoffmann
24.3.2009: LG-Beschluss zu Az 2b o 145/08 gez. Fr. Tigges/Fr. Schmidt/ Fr. Dr. Hoffmann
24.3.2009: LG-Beschluss zu Az 2b o 84/08 gez. Fr. Tigges/Fr. Schmidt/ Fr. Dr. Hoffmann
24.3.2009: LG-Beschluss zu Az 2b o 29/08 gez. Fr. Tigges/Fr. Schmidt/ Fr. Dr. Hoffmann
24.3.2009: LG-Beschluss zu Az 2b o 154/08 gez. Fr. Tigges/Fr. Schmidt/ Fr. Dr. Hoffmann
Über die sofortigen Beschwerden gegen die o.g. LG-Beschlüsse entscheidet das gesetzwidrig gebildete LG-Gremium Fr. Tigges/Fr. Schmidt/Dr. Noltze (Berufsanfänger) mit 14 Nichtabhilfe-beschlüssen und sendet die Akten an OLG-11-Senat zu.
12. Die 14 Rechtsbeugungen vom 23.9.2009 und die 42 Rechtsbeugungen der 3 theatra-lischen OLG-Gremien des OLG-11. Senats vom 16.2.2010/18.2.2010/22.2.2010
(Dr. Bünten/Fr. Jungclaus/Fr. Baan/H.G. Müller/Wermeckes/Fr. Grabensee/Dahm)
Der Vorsitzende des 11. Senats, Witzepräsident des OLG-D´dorf, ( „Übermensch“ Dr. Bünten) lauerte auf eine Gelegenheit um zu revanchieren, für seine Niederlage im OLG Az 11 W 26/08 (Dr. Bünten/Mielke/Busch).
Am 23.9.2009 erlässt der „Übermensch“ mit seinen Adjutanten, 14 Beschlüsse und weist die
11 sofortigen Beschwerde gegen die LG-Beschlüsse des theatralisch gebildeten Gremiums Fr. Tigges/Fr. Schmidt/Fr. Dr. Hoffmann als unbegründet zurück, und die restlichen 3 als unzulässig (wegen angeblichen RA-Zwangs in den PKH-Verfahren) und setzt die Kosten des kostenlosen Beschwerdeverfahrens (nach dem Streitwert der Hauptsache als ob Klagewäre!) mit Bezug auf ein falschen Paragraphen der ZPO fest.
Dagegen werden fristgerecht 14 Anhörungsrügen erhoben; Der 11. Senat hat die für den Kläger günstig auswirkenden EuGVÜ Art. 1, EGBGB § 7, GG Art. 103 systematisch ignoriert/vermieden.
Der „Übermensch“ wird aufgrund eines Befangenheitsantrags gezwungen eine „dienstliche Stellungnahme“ am 7.12.2009 abzugeben und am 5.1.2010 werden die Abzeichner (Dr. Bünten / Fr. Jungclaus Mielke/Fr. Baan/H.G. Müller) der OLG-Beschlüsse vom 23.9.2009 als befangen abgelehnt.
Der kriminelle Plan des „Übermenschen und seiner Vertrauten Fr. Jungclaus“ wird am 16.2.2010 mit 14 Beschlüssen zu den OLG-Az 11 W 36/09, 11 W 37/09, 11 W 38/09, 11 W 39/09, 11 W 40/09, 11 W 41/09, 11 W 42/09, 11 W 43/09, 11 W 44/09, 11 W 45/09, 11 W 49/09, 11 W 54/09, 11 W 59/09, eingeleitet, gezeichnet seitens Wermeckes/Fr. Grabensee/ Dahm; das gesetzwidrig gebildete Gremium (ohne den gesetzlich vorgeschrieben Vorsitzenden Richter, 14 Mal Verstoß gegen § 122 GVG, gegen Art. 101 GG, gegen geltendes GVP), erteilt eine theoretische Entlastung aus dem Vorwurf der Befangenheit an die Mitglieder des Senats Fr. Jungclaus/Fr. Baan/H.G. Müller;
Das OLG-Gremium Wermeckes/Fr. Grabensee/ Dahm verstößt dabei 14 Mal gegen Gesetze, die er geschworen hat, einzuhalten; H. Wermeckes ist kein Vorsitzender Richter. Die anderen Unterschriftsautomaten Dahm/Fr. Grabensee wissen, dass sie in einem gesetzwidrig gebilde-ten Gremium nicht teilnehmen dürfen. Sie machen trotzdem im Prozessbetrug mit.
Bevor die o.g. 14 OLG-Beschlüsse vom 16.2.2010 geschrieben werden, entscheiden am 18.2.2010, die erst vor 2 Tage (d.h. am 16.2.2010) theoretisch entlasteten OLG-Richter (Fr. Jungclaus/Fr. Baan/H.G. Müller) und erteilen Entlastung aus dem Vorwurf der Befangenheit
an den Vorsitzenden „Übermensch“ Dr. Bünten.
Die am 18.2.2010 gebildeten OLG-Gremien (Fr. Jungclaus/Fr. Baan/H.G. Müller mit dem Schaukelpendler Wermeckes) verletzen vorsätzlich 14 Mal § 122 GVG, § 47 ZPO, Art. 101 GG.
Am 22.2.2010 erlässt der theatralisch entlastete „Übermensch“ (Dr. Bünten) weitere 14 Beschlüsse zu o.g. OLG-Az und weist (mit allen seinen Helden Fr. Jungclaus/Wermeckes /Fr. Baan/H.G.Müller) die Anhörrügen gegen seine OLG-Beschlüsse vom 23.9.2009 als unbegründet zurück.
Die insgesamt 14 * 3 = 42 OLG-Beschlüsse des 11. Senats werden dem Kläger in wenigen Tagen innerhalb einer Woche pakettweise zugestellt. Gesetzliche Frist zum anfechten nur 14 Tage.
Der kriminelle Plan der OLG-Richter des 11. Senats ist evident; sie spekulieren damit, dass
der Kläger aufgrund der juristischen Schwierigkeiten und aufgrund der hohen Arbeitslast nicht schaffen würde, das richtige Rechtsmittel und fristgerecht einzureichen. Die Geheimdienste blockieren sogar das Faxgerät des Klägers.
13. Die 42 Beschlüsse vom 30.3.2010, 31.3.2010, 12.5.2010 der kriminellen OLG-Richter (Dr. Bünten/Fr. Jungclaus/Fr. Baan/Wermeckes /H.G.Müller/Fr. Grabensee/Dahm)
des 11. Senats OLG-D´dorf.
Es sind (trotz der enormen physischen Überlastung des klägers) die richtigen Rechtsmittel gegen die OLG-Entscheidungen vom 16.2./18.2./22.2.2010 der Rechtsbeuger des OLG-D´dorf 11. Senats (Dr. Bünten/Fr. Jungclaus/Fr. Baan/Wermeckes /H.G.Müller/Mielke/Dahm/ Grabensee) fristgerecht und juristisch begründet, eingereicht worden.
Dann wiederholt sich das Theater mit dem „Phantom der Oper“ (H. Wermeckes) der in den drei verschieden Gremien des OLG-11.Senats anschließend pendelt/teilnimmt.
Am 30.3.2010 tagt erneut die erste Gruppe (Wermeckes/Fr. Grabensee/Dahm) mit dem Pseudovorsitzenden Wermeckes und verwirft als unzulässig die 14 Anhörungsrügen gegen
die OLG-Beschlüsse vom 16.2.2010 desselben Gruppe (Wermeckes/Dahm/Fr. Grabensee) wegen angeblichen Formfehlern. (14 Verstöße u.a. gegen § 122 GVG, Art. 101 GG)
Das „Phanton der Oper“ namens „Wurmeckes“ kennt angeblich nur Formfehler, und weiß
als Jurist und als OLG-Richter nicht, dass er als Straftäter wegen Rechtsbeugungen i.S.d.
§ 339 StGB tätig ist.
Am 31.3.2010 tagt erneut die 2e Gruppe (und mit Beteiligung des Phantoms der Oper, Wurmeckes) mit Pseudovorsitzenden die Fr. Jungclaus und verwirft als unzulässig die 14 Anhörrügen gegen die OLG-Beschlüsse derselben Gruppe vom 18.2.2010. Auch hier sind angebliche Formfehler in der Substantiierung der Verletzungen des Anhörungsrechts geltend gemacht (14 Verstöße u.a. gegen § 122 GVG, Art. 101 GG).
Die Vertraute (Fr. Jungclaus) des „Übermenschen“ (Dr. Bünten) kennt angeblich nur Form-fehler und weiß als Juristin und als OLG-Richterin nicht, dass sie als kriminelle Straftäterin wegen Rechtsbeugungen i.S.d. § 339 StGB tätig ist und in der kriminal Geschichte eingeht.
Am 12.5.2010 ist der „Übermensch“ (Dr. Bünten) aktiv und mit allen seinen Helden (Dr. Bünten/ Fr. Jungclaus/Fr. Baan/Wermeckes /H.G.Müller) verwirft die Gegenvorstellungen gegen seine Beschlüsse vom 22.2.2010 als unbegründet zurück.
Die Putschisten des OLG-D´dorf 11. Senats feiern, dass sie mit dem griechischen Kläger endlich fertig geworden sind. (Etymologische Erklärungen zum Begriff „Putschisten“ siehe
www.sartoros-dr-ing.de, in Suchbegriff „Landgericht Düsseldorf“ oder „Oberlandesgericht
Düsseldorf“)
Die Freude der Putschisten dauert aber nicht lange. Die beim BVerfG eingereichten Verfassungsbeschwerden gegen alle Beschlüsse des OLG-11.Senats bleiben nicht wirkungslos.
Der Kläger wird zwar offiziell nicht informiert, aber die Gerüchte sind von starken Wellen verbreitet. Peu a Peu wird der Putsch-Verein des OLG-11.Senats aufgelöst.
Das geschieht insbesondere schnell nach Erhebung einer Strafanzeige am 10.10.2010 und nach einer Petition beim LT-NRW, sowie nach Anstrengung eines Klageerzwingungsverfahrens beim OLG-D´dorf1. Strafsenat (OLG-D´dorf Az I-1 Ws 80/11) gegen die Mitglieder des OLG.-11.Senats.
14. Die Rechtsbeugungen am 12. Okt. 2009 zu Az 2b o 143/08 der alten Gesichter (Engelkamp-Neeser/Fr. Dr. Hoffmann/Fr. Schims) bei der 2b Zivilkammer des LG-D´dorf, die Arglistige Täuschung der Fr. Schims und das Schweigen des OLG-D´dorf 18.Senat;
Warum die Intrigantin, Vorsitzende (Stockschlaeder-Nöll), das gesetzwidrig gebildete Gremium am 12.10.2009 zu Az 2b o 143/08 mit Pseudovorsitzenden Fr. Engelkamp-Neeser tätig werden lässt, (Verstoß gegen § 75 GVG, Art. 101 GG) und sie (Stockschlaeder-Nöll) mit den o.g. Frauen weitere Beschlüsse zu Az 2b o 170/08, 2b o 129/08 , 2b o 45/09 am selben Tag unterschreibt, ist auf die Hastigkeit der Frauen zurückzuführen.
Fr. Schims unterschreibt sogar den LG-Beschluss als „LG-Richterin“, obwohl sie nur eine Praktikantin (=Richterin auf Probe) ist. Für die „Arglistige Täuschung“ des Klägers seitens der Novizin Fr. Schims, schweigt der Arbeitgeber und die Intrigantin Stockschlaeder-Nöll und anschließend das OLG-D´dorf.
Sie (Stockschlaeder-Nöll/Engelkamp-Neeser) wissen, dass sie wegen der kriminellen Anträge gestellt beim AG-Essen noch nicht rechtskräftig vom OLG-11. Senat aus dem Vorwurf der Befangenheit, entlastet sind. Sie haben immer noch keine Akten aus dem OLG-11.Senat zu o.g. Az erhalten und trotzdem werfen am 12.10.2010 die beantragten PKH für die Feststellungs-klagen Az 2b o 170/08, 2b o 172/08, 2b o 129/08, 2b o 45/09, als unbegründet zurück.
Die Begründung lautet, dass § 256 ZPO nicht für Feststellungsklagen geeignet ist und das OLG
bestätigt die o.g. Behauptung der LG-Richterinnen. Was der BGH entscheidet ist für die beteiligten LG-Straftäter in Richter Talar unwichtig.
Das gibt dem Kläger den Anlass die o.g. Frauen Stockschlaeder-Nöll/Engelkamp-Neeser/Fr. Dr. Hoffmann erneut wegen Verletzung von Grundrechten als Befangen abzulehnen.
Der Streit zwischen den Frauen Stockschlaeder-Nöll/Engelkamp-Neeser ist dermaßen laut, dass die Ohren des Schwerhörigen Klägers erreicht. Fr. Engelkamp-Neeser wird als Sündenbock aus der 2b Zivilkammer verjagt/gemobbt. Sie findet eine Stelle beim Amtsgericht Ratingen.
Die Befangenheitsanträge vom 12.11.2009 gegen Stockschlaeder-Nöll/Engelkamp-Neeser/Fr. Dr. Hoffmann zu o.g. Az 2b o 170/08, 2b o 172/08, 2b o 129/08, 2b o 45/09, sind bis heute noch nicht entschieden.
15. Die Rechtsbeugungen gegen § 75 GVG am 19. Dez. 2009 zu Az 2b o 203/09 der neuen Gesichter Fr. Pietroschinsky/Fr. Henkefend/H. Noltze
Wenn es darum geht die jungen Berufsanfänger zu missbrauchen, erhält Fr. Stockschlaeder- Nöll vom LG-Verteiler, auch die richtigen Novizen, um diese einzusetzen und von denen zu verlangen, die heißen Kastanien aus dem Feuer zu holen. Das nennt man „Einarbeitung“.
So ist am 19. Dez. 2009 (während des heftigen Papiers- und Normenkriegs mit den Putschisten des OLG-11.Senats) das gesetzwidrige Gremium tätig geworden, bestehend aus der Pseudo-vorsitzenden Fr. Pietroschinsky und der Fr. Henkefend/H. Noltze; das Gremium (mit zwei Praktikanten Fr. Henkefend und H. Noltze) und den insgesamt anweisungsgebundenen Richterinnen, weist den Befangenheitsantrag gegen Stockschlaeder-Nöll zu Az 2b o 203/09
als unbegründet zurück.
Jedes Mal dasselbe Theater mit den LG-Gremien; sie wissen angeblich nicht dass gegen § 75 GVG und gegen Art. 101 GG verstoßen und dass der geltende GVP eine andere Kammer mit ihrem Vorsitzenden vorschreibt. Die Fr. Stockschlaeder-Nöll als Vorsitzende steuert die Mitglieer des Gremiums. Haben die Novizen die Rechtsbeugung begangen, dann werden gleich zu anderen Kammern verschoben.
16. Die Rechtsbeugungen am 23.6.2010 zu Az 2b o 154/08 der alten und neuen Gesichter (Fr. Dr. Hoffmann/Fr. Pietroschinsky/Fr. Henkefend) bei der 2b Zivilkammer LG-D´dorf
Die anweisungsgebundenen LG-Richterinnen des gesetzwidrig gebildeten Gremiums mit Pseudovorsitzenden Fr. Dr. Hoffmann, weist die beantragte PKH fürs o.g. Az 2b o 154/08 als unbegründet zurück.
In der Klage/PKH sind die Rechtsbeugungen der LG/OLG-Richter aufgelistet und davon haben
die Bezichtigten Angst.
Dass sie (Fr. Dr. Hoffmann/Fr. Pietroschinsky/Fr. Henkefend) dabei gegen § 75 GVG u. gegen Art.101 GG verstoßen, juckt es den Damen nicht.
Sie wissen, dass ihre Vorsitzende (Stockschlaeder-Nöll) mit den OLG-Richtern und Staatsan-waltschaft alles glatt regelt und die Rechtsbeugungen werden unter dem Teppich gekehrt.
Die Korruption ist nicht nur mittels Geld zu erreichen.
Bei der Justiz grassiert sie mittels der Gefälligkeiten des einen für den anderen und die Straftäter schließen sich zu einem Bund zusammen.
17. Die Rechtsbeugungen am 19.7.2010 zu Az 2b o 121/10 der alten und neuen Gesichter (Fr. Dr. Hoffmann/Fr. Prote/Fr. Weitzel) bei der 2b Zivilkammer LG-D´dorf
Die anweisungsgebundenen LG-Richterinnen des gesetzwidrig gebildeten Gremiums mit Pseudovorsitzenden Fr. Dr. Hoffmann und den zwei Novizen (Fr. Prote/Fr. Weitzel) weist die beantragte PKH fürs o.g. Az 2b o 154/08 als unbegründet zurück.
Dass sie dabei gegen § 75 GVG u. gegen Art.101 GG verstoßen, macht es den Damen keine Sorge. Es ist ihnen zugesichert, dass die Vorsitzende (Stockschlaeder-Nöll) mit den OLG-Richtern alles glatt regeln und den wegen der Rechtsbeugungen nichts passieren wird. JUSTIZ !!
18. Die Rechtsbeugungen am 18.8.2010 zu Az 2b o 121/10 der alten und neuen Gesichter (Fr. Keiser/Fr. Prote/Fr. Weitzel) bei der 2b Zivilkammer LG-D´dorf
Die anweisungsgebundenen LG-Richterinnen Fr. Keiser/Fr. Prote/Fr. Weitzel des gesetzwidrig gebildeten Gremiums mit Pseudovorsitzenden Fr. Keiser, weist das Ausschlussgesuch gegen Stockschlaeder-Nöll und gegen Fr. Hoffmann fürs o.g. Az 2b o 121/10 als unbegründet zurück.
Dass sie (Fr. Keiser/Fr. Prote/Fr. Weitzel) dabei gegen § 75 GVG und gegen Art.101 GG und gegen GVP verstoßen, macht es den Damen keine Sorge. Jedes Mal wenn es um ein Ausschluss-gesuch geht, dann überträgt Fr. Stockschlaeder-Nöll einem gesetzwidrig gebildet Gremium die Aufgabe, sie zu entlasten und das Ausschlussgesuch zurückzuweisen. Die Justiz darf sich nicht verzetteln. Es ist den Fr Keiser/Fr. Prote/Fr. Weitzel zugesichert, dass wegen der Rechts-beugungen nichts passieren wird.
19. Die Rechtsbeugungen am 19.8.2010 zu Az 2b o 121/10 der alten und neuen Gesichter (Fr. Dr. Hoffmann/Fr. Prote/Fr. Weitzel) bei der 2b Zivilkammer LG-D´dorf
Als ob kein § 46/47 ZPO gäbe (der § 47 ZPO untersagt den wegen Befangenheit Abgelehnten tätig zu werden, bevor die Frist von 14 Tagen zur Einlegung eines Rechtsmittels gegen den ent-lastenden Beschluss, fruchtlos abgelaufen ist, Zoller ZPO, § 46, RNr 11) , ist am 19.8.10 Fr. Hoffmann aktiv, die am vorigen Tag (18.8.2010) seitens des gesetzwidrig und gesteuerten Gremiums (Fr. Keiser/Fr. Prote/Fr. Weitzel) theatralisch aus dem Vorwurf der Befangenheit entlastet war, und übernimmt als Pseudovorsitzende ein LG-Gremium mit Berufsanfängern
(Fr. Dr. Hoffmann/Fr. Prote/Fr. Weitzel) und entscheidet zu Az 2b o 121/10 und lehnt die beantragte PKH ab.
Sie alle Fr. Dr. Hoffmann/Fr. Prote/Fr. Weitzel wissen, dass sie gegen § 75 GVG und gegen Art. 101 GG und gegen GVP verstoßen. Trotzdem führen die Anweisung der Fr. Stockschlaeder-Nöll aus, ohne Rücksicht auf den § 339 StGB. Die Gesetze gelten für andere, nicht für die Richterinnen der 2b Zivilkammer. Ist es so Herr Minister der Justiz des Landess NRW?
20. Die Rechtsbeugungen am 9.9.2010 zu Az 2b o 129/08 der alten und neuen Gesichter (Fr. Keiser/Fr. Dr. Hoffmann/Fr. Baumeister) bei der 2b Zivilkammer LG-D´dorf
Dass erneut die junge Fr. Keiser den Vorsitz des LG-gesetzwidrigen Gremiums übernimmt und am 9.9.2010 die Pseudovorsitzende spielt, ist die Einweisungsmethode der Fr. Stockschlaeder-Nöll, junge und unerfahrene „Mädels“, Richterinnen, in den Schlamm der Rechtsbeugungen zu schieben, und somit das Gefühl zu vermitteln und verstärken, dass wegen des Verstoßes gegen § 75 GVG und gegen Art. 101 GG, und gegen GVP denen nichts passieren kann.
Das mit anweisungsgebunden Richterinnen Fr. Keiser/Fr. Dr. Hoffmann/Fr. Baumeister gebildete LG-Gremium weist die Anträge des Klägers zurück. „Die Justiz darf sich nicht verzetteln“ verlangt die Fr. Stockschlaeder-Nöll.
21. Die letzte Rechtsbeugung am 4.10.2010 zu OLG-Az 11 W 61/10 (LG-Az 2b o 145/08)
des Putsch-Clubs-Mitglieds des OLG-D´dorf 11. Senats Fr. Jungclaus
Am 4.10.2010 tagt erneut die 2e Gruppe (mit Beteiligung des Phantoms der Oper Wurmeckes), mit Pseudovorsitzenden die Fr. Jungclaus (vertraute „des bereits versetzten Übermenschen“) .
Tenor:
„die sofortige Beschwerde gegen den LG Beschluss vom 24.6.2010/5.8.2010 gegen die Ablehnung des Befangenheitsantrags gegen Stockschlaeder-Nöll wird als unbegründet zurückgewiesen.
Beschwerdekosten nach dem Streitwert des Hauptverfahrens; Kosten trägt der Antragsteller“.
Anmerkung:
die Beschwerde sind in PKH-Verfahren nach Beschlüssen des OLG 18. Senats kostenfrei.
Der OLG-11.Senat setzt die Kosten immer nach dem Streitwert des Hauptverfahrens fest, als ob Klageverfahren wären.
Beschwerden gegen die Kostenfestsetzungen des 11. Senats sind nie entschieden worden und die Gerichtskasse drohte öfters mit Vollstreckung.
Dass zwei unterschiedliche Maßstäbe beim OLG-D´dorf angewandt werden stört offensichtlich
niemanden. (OLG-Präsidentin und Justizminister schweigen darüber. Sie werden hiermit angeschrieben dbzgl. eine Stellungnahme abzugeben).
22. Die Fr. Dr. Hoffmann als Pseudovorsitzende eines LG-Gremiums, lehrt am 15.11.2010 den Berufsanfängerinnen Fr. Baumeister und Fr. Moosbrucker, die Rechtsbeugungen
Am 15.11.10 ergeht der LG-Beschluss zu Az 2b o 177/10 gez. Fr. Hoffmann/Fr. Baumeister/Fr. Moosbrucker; das mit den anweisungsgebundenen Richterinnen mit den zwei Novizen (Fr. Baumeister und Fr. Moobrucker) und Fr. Hoffmann als Pseudovorsitzende, (Verstoß gegen § 75 GVG und gegen Art. 101 GG) lehnt die beantragte PKH ab; Als Begründung führt aus dass der Kläger keine Rechtsmittel gegen die LG-Entscheidung vom 19.8.2007 gez. Strupp-Müller/ Engelkamp-Neeser/H. Galle zu Az 2b o 271/01 ergriffen hätte.
(Die gesteuerten LG-RichterInnen Strupp-Müller/Engelkamp-Neeser/H. Galle hatten am 18.9.2007 behauptet, dass die bezahlten 22.700,- € für die Gerichtsgebühren des Az 2b o 271/01 nicht ausreichten, und deshalb die Klagezustellung abgelehnt; im Aug. 2010 hat die 2b Zivilkammer festgestellt, dass die bezahlten Gerichtsgebühren fürs Az 2b o 271/01 ausreichten und entschied die Klage zuzustellen. Danach hat das LG zugegeben, dass der Kläger sogar 1.182,-€ zu viel bezahlt hatte. Den Prozessbetrug des o.g. LG-Gremiums Strupp-Müller/ Engelkamp-Neeser/H. Galle) musste jetzt die mickrige Pseudovorsitzende Fr. Dr. Hoffmann nach Anweisungen der Fr. Stockschlaeder-Nöll deckeln.
Sie verlangte immer wieder „Die Justiz darf sich nicht verzetteln“
Die gesteuerten Damen ignorieren den Vortrag und Beweise des Klägers und lassen die Tatsachen unberücksichtigt, dass das LG-Gremium Strupp-Müller/Engelkamp-Neeser/H. Galle mit o.g. Beschluss nur die Blockade der Klagezustellung 2b o 271/01 bezweckte und dass Fr. Strupp-Müller im Jahre 2008 bei dem OLG-18.Senat zur Fortbildung versetzt war, wo die Akten des Verfahrens 2b o 271/01 sich befanden, und in der Zeit ist die am 9.10.2007 erhobene sofortige Beschwerde aus den Gerichtsakten verschwunden. Die Akten sind danach neu nummeriert.
Die neue Nummerierung der Aktenblätter (2b o 271/01) ist jederzeit nachweisbar.
Auch der Antrag auf Schmerzensgeld ist angeblich nicht begründet.
Somit bringt die Fr. Hoffmann gemäß Anweisungen von Fr. Stockschlaeder-Nöll den Novizen
(Fr. Baumeister/Fr. Moosbrucker) wie die Rechtsbeugungen begangen werden.
23. Am 15.12.2010 taucht erneut der (als Belohnung für seine Rechtsbeugungen im Jahre 2002, inzwischen zum Vorsitzenden Richter beförderte) H. SCHWARZ auf, und begeht eine Serie von Rechtsverstößen zu mehreren Prozessen (hier: 2b o 271/01).
Welchen unzulässigen juristischen Trick die Intrigantin Fr. Stockschlaeder-Nöll erdachte und anwendet, um die Rechtswidrigkeit der Handlung der gesetzwidrig gebildeten Gremien zu verschleiern, wird gleich aus dem Vergleich mit dem Text des GVG deutlich.
Dort ist vorgeschrieben, dass im Falle der Ablehnung der Vorsitzenden einer Kammer, dann eine andere Kammer mit ihrem Vorsitzenden entscheidet.
Es ist nirgendwo die Rede, dass anweisungsgebundene Mitglieder der beschlussunfähigen Kammer im Entscheidungsgremium der anderen Kammer sich einmischen und als (pseudo-vorsitzende) tätig werden.
Am 15.12.2010 hat die 22. Kammer des bekannten Rechtsbeugers H. Schwarz, über einen Befangenheitsantrag zu Az 2b o 271/01 u.a. gegen die Fr. Stockschlaeder-Nöll, gegen Fr. Hoffmann und gegen H. Galle zu entscheiden. Herr Schwarz deckt den Rechtsverstoß zu.
Dann wird das anweisungsgebundene Mitglied der 2b Zivilkammer, Fr. Keiser, (nach ausrei-chender „Einarbeitung in Rechtsbeugungen“) in das fremde Gremium mit H. Schwarz eingesetzt und übernimmt dort die Rolle der Pseudovorsitzenden. H. Schwarz funktioniert als „Dummy“;
gleichzeitig bereitet Fr. Keiser den Beschluss vor, den die anderen zwei (Schwarz/Moosbrucker) als Unterschriftaustomaten zum abzeichnen haben und schicken den Beschluss dem Kläger zu.
Tenor:
„Der Befangenheitsantrag gegen H. Galle wird als unzulässig verworfen“. (N.B. Herr Galle war eingesprungen, genauso wie jetzt Herr Schwarz, um mit seiner Unterschrift das Gremium Strupp-Müller/Engelkamp-Neeser/Galle am 18.9.2007 zu legitimieren).
Also H. Galle war kein Mitglied der 2b Zivilkammer, deshalb könnte man ihn wegen Befangen-heit angeblich nicht ablehnen!!
Darüber hinaus „der Befangenheitsantrag gegen Stockschlaeder-Nöll und gegen Fr. Hoffmann wäre angeblich unbegründet und deshalb zurückgewiesen“.
Abzeichner des Beschlusses vom 15.12.2010: Fr. Keiser/Fr. Moosbrucker/H. Schwarz.
Der Leser merke dieselbe Rangfolge der Unterschriften wie im angefochtenen Beschluss:
Strupp-Müller/Engelkamp-Neeser/H. Galle.
Die Konstellation wird in folgenden Beschlüssen öfters praktiziert, um den Kläger zu täuschen; Es ist ein unverwechselbarer Beweis der Anweisung der Fr. Stockschlaeder-Nöll an die anderen.
Dass die sofortige Beschwerde gegen den LG-Beschluss vom 15.12.2010 seitens des OLG-D´dorf
verworfen wird, ist überflüssig zu erwähnen. Auch dort sind die Rechtsverstöße verschwiegen.
24. Das rechtswidrige LG-Gremium Fr. Hoffmann/Fr. Brecht/H. Schwarz zu Az 2b o 23/12 am 7.2.2012 nach dem bekannten Verschleierungsmuster vom 15.12.2010
Das (erdachte und am 15.12.2010 mit Beteiligung des H. Schwarz angewandte) Muster zum verschleiern der Rechtswidrigkeit des LG-Gremiums, war nach Ansicht der Täter unauffällig gewesen, deshalb wird im Jahre 2012 seitens der Novize (Fr. Brecht) bis zur Vergasung angewandt.
Hier werden angezeigt: als Haupttäter: die steuernde Fr. Stockschlaeder-Nöll, H. Schwarz und H. Brüggemann; Die gesteuerten Puppen: Fr. Hoffmann, Fr. Brecht, und weitere.
Im Verfahren 2b o 23/12 werden die Rechtsbeugungen u.a. der LG-Richterinnen Fr. Schuster/
Fr. Huth/Fr. Stockschlaeder-Nöll fokussiert, begangen in den früheren Verfahren 2b o 250/03, 2b o 203/09. Also die Fr. Brecht muss lernen alle Vorwürfe zu verneinen und den Bezichtigten Richtern ein absolut plausibles Zeugnis von Straffreiheit erteilen.
Am 7.2.2012 übernimmt die Fr. Dr. Hoffmann die Rolle der Pseudovorsitzenden und weist die Verfasserin, Fr. Dr. Brecht, des LG-Beschlusses vom 7.2.2012, in die Art der Rechtsbeugung ein.
Fr. Brecht tauchte erst am 5.10.2011 auf, und unterschrieb die Beschlüsse vom 12.10.2011 zu LG Az 2b o 268/01 als „LG-Richterin“, obwohl nach diesseitigen Informationen ihre Probezeit erst Anf. Sept. 2012 endete. Sie musste sich daher während der Probezeit „in Rechtsbeugungen bewähren“. Sie lernt wie die LG-Gremien unauffällig mit einem fremden Vorsitzenden als Unterschriftautomat (Schwarz) gebildet werden, und sie findet Spaß, das geltende Recht (zur Genugtuung der Fr. Stockschlaeder-Nöll) zu unterhöhlen.
Am 7.2.2012 wird vom o.g. Gremium Fr. Hoffmann/Fr. Brecht/H. Schwarz zu Az 2b o 23/12
die am 26.1.2012 (also in weniger als 7 Tagen!) beantragte PKH als unbegründet abgelehnt.
Der Beklagte hat keine Kopie des PKH-Antrags erhalten und wird aus dem Prozess willkürlich von der Fr. Brecht ferngehalten. Dass das OLG darüber schweigt, ist überflüssig zu erwähnen.
25. Das rechtswidrige LG-Gremium H. Schwarz/Fröml/Fr. Brecht zu Az 2b o 22/12 am 8.2.2012 nach dem bekannten Verschleierungsmuster vom 15.12.2010.
Diesmal darf die in Rechtsbeugungen eingewiesene Fr. Brecht den Beschluss vom 8.2.2012 ohne Unterstützung (von Fr. Hoffmann) allein vorbereiten und den anderen zwei Unterschrift-automaten (Schwarz/Fröml) zum unterschreiben vorzulegen.
Es läuft nach dem bekannten Muster: die beantragte PKH wird (in weniger als 5 Tagen!) abgelehnt. Der Beklagte erhält keine Kopie des PKH-Antrags und ist willkürlich ausgeschaltet.
Diesmal aber werden die juristischen Lügen hinzugefügt (die später in fast allen Beschlüssen der Fr. Brecht auftauchen, und somit die Identität der Verfasserin verraten) d.h. dass die PKH bereits rechtskräftig (!) vom LG und vom OLG entschieden wäre, und zudem die Anträge im Schriftsatz vom 30.1.2012 nicht begründet wären!.
Die bezichtigten Richter hätten angeblich keinen Rechtsverstoß, keine Amtspflichtverletzung und keine Rechtsbeugung begangen. Dass Vertretungsregelungen missachtet worden sind ist nicht ersichtlich. Summarisch: die Engel der D´dorf Justiz sind unbefleckt.
(Anmerkung:
Die PKH-Beschlüsse erwachsen nicht in materieller Rechtskraft und insofern der PKH-Suchende darf sie wiederholen und mit neuen Argumenten begründen; Die Lüge besteht in der Behaup-tung, dass die PKH-Beschlüsse bereits rechtskräftig entschieden sind)
26. Das rechtswidrige LG-Gremium H. Schwarz/Fröml/Fr. Brecht zu Az 2b o 244/11 am 8.2.2012 nach dem bekannten Verschleierungsmuster vom 15.12.2010.
Diesmal darf die in Rechtsbeugungen eingewiesene Fr. Brecht den Beschluss vom 8.2.2012 ohne Unterstützung (von Fr. Hoffmann) allein vorbereiten und den anderen zwei Unterschrift-automaten (Schwarz/Fröml) zum unterschreiben vorzulegen.
Es läuft nach dem bekannten Muster: die am 12.12.2011 beantragte PKH wird abgelehnt.
Auch diesmal werden die juristischen Lügen hinzugefügt (die später in fast allen Beschlüssen der Fr. Brecht auftaucht, und somit die Identität der Verfasserin verrät) d.h. dass die PKH bereits rechtskräftig (!) vom LG und vom OLG entschieden wäre, und zudem die Anträge im Schriftsatz vom 12.12.2011 enthalten Additionsfehler und deshalb ist der gesamte PKH als unzulässig verworfen.
Die bezichtigten Richter hätten angeblich keinen Rechtsverstoß, keine Amtspflichtverletzung und keine Rechtsbeugung begangen. Das LG-Gremium schließt sich den Ausführungen der Kopierdiensthabenden (Fr. Strauch) aus dem Büro des GenStAnw-D´dorf an.
Dass der 18. Senat des OLG-D´dorf (Malsch/Fr. Baan) die sofortige Beschwerde mit wenigen Zeilen zurückweist ist überflüssig zu erwähnen.
27. Das rechtswidrige LG-Gremium H. Brüggemann/Fr. Schumacher/Fr. Brecht zu Az 2b o
265/11 am 15.3.2012 nach dem bekannten Verschleierungsmuster vom 15.12.2010.
Diesmal ist (wegen Abwesenheit des H. Schwarz) der Herr Brüggemann eingesprungen; dabei auch die Fr. Schumacher und als Berichterstatterin die an Stockschlaeder-Nöll anweisungs-gebundene Fr. Brecht der 2b Zivilkammer. H. Brüggemann ist der „Dummy“ Vorsitzender.
Sie (Fr. Brecht) bereitet wie üblich den Beschluss zu Az 2b o 265/11 vor, und lässt die anderen 2 Richter (Brüggemann/Fr. Schumacher) unterschreiben um die Umgehung der gesetzlichen Bedingung und des GVP (3 Unterschriften von 3 Richtern der anderen Kammer) zu verschleiern.
Das Ergebnis lautet wie immer: Die am 22.12.2011 beantragte PKH für Kostenersatz und Schmerzensgeld für die seitens der LG-Richterinnen zu Az 2b o 118/99 begangenen Rechts-beugungen werden als unbegründet zurückgewiesen.
Die bezichtigten Richter hätten angeblich keinen Rechtsverstoß, keine Amtspflichtverletzung und keine Rechtsbeugung begangen. Sie hatten nur ein Betreuungsverfahren angeregt. Der Kläger hatte seine Schmerzensgeldansprüche nicht begründet. Das LG-Gremium bezieht sich voll auf den Schriftsatz der Kopierdiensthabende aus dem Büro des GenStAnw-D´dorf (Fr. Strauch);
Dass mehrere deutsche und EU-Normen übergangen wurden, ist seitens Fr. Brecht systematisch verschwiegen. Dass der OLG-18. Senat die sofortige Beschwerde zurückweist, ist überflüssig zu erwähnen. Recht bekommen nur die LG-Kolleginnen. Von Umgehung des GVP und des GVG kein Wort im OLG-Beschluss zu finden.
28. Wie Fr. Brecht im Juli 2012 die Prüfung in Rechtsbeugungen beinahe nicht bestanden hätte
Kurz vor Ablauf der Probezeit musste die Fr. Brecht auch eine weitere Prüfung in Materie Rechtsbeugungen mit diplomatischen Mitteln bestehen, damit sie in der 2b Zivilkammer bleiben könnte.
Sie hatte von Stockschlaeder-Nöll den Auftrag erhalten, bei RAe Schmitz-Witte & Collegen anzurufen und versuchen den RA des Klägers zu überzeugen, dass die Weiterführung des Mandats fürs Az 2b o 271/01 wegen nicht fristgerecht eingereichter Begründung des am 15.4.2011 erhobenen Einspruchs d. Herrn RA Weidemann, gegen das 1e VU vom 16.3.2011 aussichtslos wäre. Anlass gegeben hatte das Schreiben vom 12.7.2012 der RAe Schmitz-Witte & Collegen zu Az 2b o 271/01, und dabei hatte die LG-Kamarilla gedacht, dass ohne RAe der Streitfall am schnellsten (mit einem 2es Versäumnisurteil) beendet wäre.
Am 17. Juli 2012 ruft Fr. Brecht den RA an, und mit dem üblichen weiblichen süßen und kollegialen Ton, erklärt sie die angeblich geltende Regelung der ZPO, wonach die Weiterführung
des Prozesses 2b o 271/01 aussichtslos wäre. Ihre Empfehlung lautete das Mandat nicht weiter
zu führen.
Nach kurzer Rücksprache mit dem Kläger hat der RA am 26.7.2012 erwidert und an Fr. Brecht die juristische Lage erklärt und Hinweise auf die zutreffenden Paragraphen der ZPO gegeben.
Am 19. Juli 2012 versucht Fr. Brecht den Kläger persönlich zu überzeugen dass sein PKH-Antrag vom 16.7.12 basiert auf den Schriftsatz vom 12.7.12 des RA zu Az 2b o 271/01 gleichgelagert wäre, wie der PKH Antrag vom 15.6.11 und wegen Mangels des Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig wäre.
Der Kläger wehrt sich am 27.7.2012 gegen die Behauptung der neuen Intrigantin (Fr. Brecht) und verweist auf die Pflicht des Gerichts die neuen Tatsachen zu würdigen.
Die Enttäuschung der Stockschlaeder-Nöll war demnach groß und an eine Entfernung der Fr. Brecht aus der 2b Zivilkammer gedacht. Eine bessere Lösung hatte man Stockschlaeder-Nöll aber nicht in Aussicht gestellt und sie musste die Fr. Brecht behalten und noch weiter hetzen.
29. Das rechtswidrige LG-Gremium Fr. Brecht/Fr. Jürging/Fr. Schumacher zu Az 2b o
170/12 am 16.10.2012, ohne den gesetzlich vorgeschrieben Vorsitzenden Richter
(Verstöße gegen § 75 GVG und gegen Art. 101 GG)
Klagegegenstand des PKH-Verfahren 2b o 170/12 sind die Rechtsbeugungen der LG-Richter-innen begangen in dem LG Az 2b o 194/07 (betreffend die Befangenheit der Fr. Stockschlaeder-Nöll). Fr. Brecht hat die Aufgabe die Kolleginnen und die Vorsitzende zu entlasten.
Die Fr. Brecht füllt sich jetzt (nach Aufnahme im Justizapparat!) stark genug um die Ausein-andersetzungen mit dem Kläger auszutragen und provokativ erklärt, dass es nicht nötig sei
eine Vorsitzende Richterin zu sein, um ein LG-Gremium als vorsitzende zu führen.
Literaturangaben bzw. Hinweise auf ZPO oder aus höherer Rechtsprechung gibt sie keine.
Mit Beschluss vom 16.10.2012 versucht das gesetzwidrige Gremium Fr. Brecht/Fr. Jürging/Fr. Schumacher die Vorsitzende Stockschlaeder-Nöll aus jedem Fehler/Versäumnis/Rechtsverstoß zu LG Az 2b o 194/07 (2b o 271/01) zu entlasten.
Der PKH-Antrag für die beabsichtigte Klage 2b o 170/12 wird wegen angeblich fehlender Aussicht auf Erfolg abgelehnt.
Dass das OLG die sofortige Beschwerde gegen den LG-Beschluss mit wenigen Zeilen zurückweist ist überflüssig zu erwähnen.
Über Rechtsverstöße des LG-Gremiums findet der Leser kein Wort im OLG-Beschluss.
30. Das rechtswidrige LG-Gremium Fr. Brecht/Fr. Jürging/Fr. Schumacher zu Az 2b o
148/12 am 29.10.2012, ohne den gesetzlich vorgeschrieben Vorsitzenden Richter
(Verstöße gegen § 75 GVG und gegen Art. 101 GG)
Die LG-Kamarilla hatte im Aug. 2010 bestimmte Anträge aus dem Az 2b o 118/99 getrennt (um die jahrelange Verschleppung zu verheimlichen) und in das neue Az 2b o 120/10 eingetragen.
Der Kläger beantragte PKH für eine künftige Klage mit Az 2b o 148/12 wegen der zu Az 2b o 120/10 begangenen Rechtsbeugungen der LG-Richterinnen u.a. Stockschlaeder-Nöll, Fr. Hoffmann, Fr. Keiser, Fr. Weitzel, etc.
Fr. Brecht erhielt die Fr. Schumacher zum „Einarbeiten in die Materie der Rechtsbeugungen“.
Das Gremium Fr. Brecht/Fr. Jürging/Fr. Schumacher (ohne den gesetzlich vorgeschrieben Vorsitzenen Richter) macht also eine Reihe von angeblichen Irrtümern. Wegen fehlerhafter Anwendung des Rechts kann man die Richter nicht inkriminieren. Also die Fr. Schumacher muss lernen alles plausibel darzustellen, ohne die Gesetze grob zu verletzen. Das nennt man „Einarbeitung“; danach wird die Person im Bund der versteckten Rechtsbeuger aufgenommen.
Im Beschluss vom 29.10.2012 zu Az 2b o 148/12 wiederholt das gesetzwidrig gebildete Gremium (Verstoß gegen § 75 ZPO, und gegen Art. 101 GG), dass über die Anträge bereits „rechtskräftig“ seitens des LG und OLG entschieden wäre und insofern der neue PKH unzulässig wäre. Dass die PKH-Beschlüsse nicht in materieller Rechtskraft erwachsen, wird einfach ignoriert und verschwiegen.
Der Kläger erwidert in der sofortigen Beschwerde zudem, dass der neue PKH-Antrag vom 24.8.12 auf die Begründung sich stützt, dass die dort zu Az 2b o 120/10 gestellten Anträge nicht von einem gesetzkonform gebildeten Gremium entschieden worden sind und deshalb eine Entscheidung seitens eines rechtskonformen Spruchkörpers verlangt wird, (u.e.m. = und einiges mehr).
Dass auch darüber geschwiegen wird ist fürs LG-Gremium selbstverständlich.
Dass das OLG die sofortige Beschwerde gegen den LG-Beschluss mit wenigen Zeilen zurückweist ist überflüssig zu erwähnen. Über Rechtsverstöße des LG-Gremiums findet der Leser kein Wort im OLG-Beschluss. Das GVG wird einfach ignoriert.
31. Das rechtswidrige LG-Gremium Fr. Brecht/Fr. Jürging/Fr. Schumacher zu Az 2b o
148/12 am 30.10.2012, ohne den gesetzlich vorgeschrieben Vorsitzenden Richter
(Verstöße gegen § 75 GVG und gegen Art. 101 GG) verstößt auch gegen das Prinzip
„nemo judex in causa sua“
Der kurz gehaltene LG-Beschluss vom 30.10.2012 des o.g. gesetzwidrigen Gremiums Fr. Brecht/ Fr. Jürging/Fr. Schumacher ist nur ein mittelbarer Beweis für die Frechheit der Fr. Brecht oder für den Druck den sie seitens Fr. Stockschlaeder-Nöll spürt.
Sie (Fr. Brecht) erklärt den Befangenheitsantrag gegen sie (Fr. Brecht) als unzulässig und verwirft ihn als rechtsmissbräuchlich. Dass sie (Fr. Brecht) dem Kläger wiederholt Anlass gegeben zu hat um sie abzulehnen, will sie nicht einsehen.
Die Amtsmacht setzt sie ein und somit aufs Spiel die Autorität der Justiz.
Sie will ebenfalls nicht einsehen, dass keiner in eigener Sache entscheiden darf, und über das Ausschlussgesuch eine andere Kammer entscheiden muss. Sie zeigt den anderen Novizen (Fr. Jürging/Fr. Schumacher) wie die Justiz sich nicht verzettelt, wenn solche Ausschlussgesuche kommen.
Dass das OLG (11. Senat) die Behauptungen des gesetzwidrig gebildeten Gremiums bewilligt
Ist überflüssig zu erwähnen. Die ZPO wird einfach ignoriert.
32. Das rechtswidrige LG-Gremium Fr. Brecht/H. Schwarz/Fr. Schumacher zu Az 2b o 149/12 am 5.11.2012 nach dem bekannten Verschleierungsmuster vom 15.12.2010.
Im Verfahren 2b o 149/12 fokussiert der Kläger die Rechtsbeugungen der LG-/OLG-Richter
Stockschlaeder-Nöll/Strupp-Müller/Fr. Stöve/Engelkamp-Neeser/Fr. Tigges/Fr. Schmidt/Fr. Hoffmann/Fr. Keiser/Fr. Pietroschinsky/Fr. Henkefend zu Az 2b o 154/08 und seitens der OLG-Richter des 11. Senats Dr. Bünten/Fr. Jungclaus/Fr. Baan/ Wermeckes/Müller/Dahm / Fr. Grabensee zu OLG-Az 11 W 38/09 (LG-Az 2b o 154/08), sowie wegen der Rechtsbeugungen der OLG-Richter (Malsch/Haarmann/Weith) des 18. Zivilsenats in den Beschwerdeverfahren zu OLG-Az 18 W 65/10 (LG 2b o 154/08), also begangen zu Az 2b o 154/08; wie man sieht in erster Linie sind die Straftaten der Fr. Stockschlaeder-Nöll aufgelistet.
Jedes Mal, wenn Fr. Stockschlaeder-Nöll wegen ihrer Straftaten in die Bredouille kommt, dann darf der H. Schwarz zur Unterstützung der schwachen Weiber nicht fehlen. So ist auch am 5.11.2012 nach dem Muster vom 15.12.2010 verfahren und H. Schwarz als „Dummy“ Vorsitzende in der (Zangen-)Mitte (auf-)genommen.
Der Beschluss 5.11.12 des rechtswidrig gebildeten Gremiums enthält die bekannten Floskeln der Fr. Brecht, die die Rolle des Pseudovorsitzenden am 5.11.2012 spielt, und aus dem Schriftsatz vom 10.10.2012 der bequemen Kopierdiensthabenden Fr. Strauch aus dem Büro des GenStAnw-D´dorf übernimmt. Dass die Kopierdiensthabende nur Textbausteine aus dem Müllcontainer des GenStAnw abgeschrieben hat ist für Fr. Brecht/H. Schwarz unbedeutend.
Der Antrag wäre unsubstantiiert; die Anträge wären angeblich rechtskräftig entschieden und abgelehnt und die Wiederholung ist missbräuchlich; keine Rechtsbeugungen hätten die Richter begangen. Der beantragte PKH wird abgelehnt; keine Aussicht auf Erfolg. Und das unterschreibt auch der H. Schwarz, um die Plausibilität zu erhöhen und den Kläger zu täuschen.
Das gibt dem Kläger den Anlass den H. Schwarz für immer und allen Verfahren als befangenen Straftäter am 8.11.2012 abzulehnen.
Das OLG stellt sich natürlich auf Seiten der LG-Verfasser des LG-Beschlusses und schweigt über die Rechtswidrigkeit des LG-Beschlusses; die OLG-Richter wiederholen mit anderen Worten was die LG-Kolleginnen geschrieben haben. Justiz der Bananen Republik D.
33. Das rechtswidrige LG-Gremium Fr. Brecht/H. Schwarz/Fr. Schumacher zu Az 2b o 151/12 am 5.11.2012 nach dem bekannten Verschleierungsmuster vom 15.12.2010.
Mit Az 2b o 151/12 greift der Kläger einige LG-/OLG-Richter an, wegen Rechtsverstöße/ Rechtsbeugungen zu Az 2b o 145/08, darunter:
Stockschlaeder-Nöll/Strupp-Müller/Fr. Stöve/Engelkamp-Neeser/Fr. Tigges/Fr. Schmidt/Fr. Hoffmann/Fr. Keiser/Fr. Pietroschinsky/Fr. Henkefend
und OLG-Richter des 11. Senats Dr. Bünten/Fr. Jungclaus/Fr. Baan/Wermeckes/Müller
/Dahm/Fr. Grabensee zu OLG-Az 11 W 44/09 (LG-Az 2b o 145/08),
sowie wegen der Rechtsbeugungen der OLG-Richter (Malsch/Haarmann/Weith)
des 18. Zivilsenats in den Beschwerdeverfahren zu OLG-Az 18 W 61/10 (LG-2b o 145/08)
Jedes Mal, wenn Fr. Stockschlaeder-Nöll wegen ihrer Straftaten in die Bredouille kommt, dann darf der H. Schwarz zur Unterstützung der schwachen Weiber nicht fehlen. So ist auch am 5.11.2012 nach dem Muster vom 15.12.2010 verfahren und H. Schwarz als „Dummy“ Vorsitzende in der (Zangen-)Mitte (auf-)genommen.
Der Beschluss 5.11.12 des rechtswidrig gebildeten Gremiums enthält die bekannten Floskeln der Fr. Brecht, die die Rolle des Pseudovorsitzenden am 5.11.2012 spielt, und aus dem Schriftsatz vom 10.10.2012 der bequemen Kopierdiensthabenden Fr. Strauch aus dem Büro des GenStAnw-D´dorf übernimmt.
Dass die Kopierdiensthabende falsch den Inhalt des medizinischen Gutachtens des Dr. Lutz zitiert und zudem nur Textbausteine aus dem Müllcontainer des GenStAnw abgeschrieben hat ist für Fr. Brecht/H. Schwarz unbedeutend.
Das Komplott der Behörden (GenStAnw) und Justiz (LG-2b Zivilkammer) wird in diesem Falle überdeutlich.
Das LG-Gremium schreibt, dass wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte oder des Art. 3, 101, 103 GG sowie des Art. 3 u. 6 EKMR bestehen keine Anhaltspunkte. Das Gericht hat v.A.w. die Prozessfähigkeit der Parteien zu prüfen; es ist nicht erforderlich Vorsitzender Richter am LG oder OLG zu sein um eine in einzelnen Fall den Vorsitz zu führen. Der Mediziner Dr. Lutz hätte in seinem Gutachten vom 11.3.2011 angeblich keine seelische Schädigung festgestellt ;
Schmerzensgeld steht dem Kläger nicht zu. Die beantragte PKH wird abgelehnt.
Die Argumentation des Klägers dass die Justiz gemäß den geltenden internationalen Normen EuGVÜ und EGBGB handeln muss ist vorsätzlich unterdruckt worden. Keine Normen werden
Erwähnt die die Bezichtigten verletzt haben.
Das OLG bzw. die bezichtigten Richter stellen sich natürlich auf Seiten der Verfasser des LG-Beschlusses vom 5.11.12 und schweigen über die eigenen Rechtsverstöße/Rechtsbeugungen und über die Rechtswidrigkeit des LG-Beschlusses; die OLG-Richter wiederholen mit anderen Worten, was die LG-Kolleginnen geschrieben haben. Justiz der Bananen Republik D;
das Recht wird vom Strom des Flusses Rhein weg gespült.
34. Das rechtswidrige LG-Gremium Fr. Brecht/H. Schwarz/Fröml zu Az 2b o 146/12 am 6.11.2012 nach dem bekannten Verschleierungsmuster vom 15.12.2010.
Im Verfahren 2b o 146/12 machen die erhobenen Vorwürfe gegen die LG-Richterinnen
Fr. Hoffmann/Fr. Prote/Fr. Weitzel/Fr. Keiser zu Az 2b o 121/10 (und in dem abgetrennten
Az 2b o 271/01), sowie die Vorwürfe wegen Rechtsbeugung der OLG-Richter des 11. (Dr. Bünten & Co) und des 18. Zivilsenats (Malsch & Co) den Gegenstand der künftigen Klage.
Die Bezichtigten haben natürlich kein Interesse dass ihre Handlungen Gegenstand eines Prozesses werden zu lassen.
Secret dealing and whealing lautet auf englisch der geschmiedete Komplott des GenStAnw,
des LG (2b Zivilkammer) und des OLG-D´dorf.
Die Fr. Brecht übernimmt die Aufgabe den H. Fröml in der Gestaltung der PKH-Ablehnung zu
unterstützen.
Im LG-Beschluss vom 6.11.2012 des gesetzwidrig gebildeten Gremiums mit Pseudovorsitzende die eingeschleuste Fr. Brecht und als „Dummy“ Vorsitzenden den H. Schwarz, sind alle bekannte Floskeln zu finden; zudem wird auch das seitens der Kopierdiensthabende Fr. Strauch aus dem Büro des GenStAnw-D´dorf falsche Zitieren übernommen, dass der Mediziner Dr. Lutz in seinem Gutachten keine seelischen Traumata des Klägers festgestellt hätte.
Das Gremium vergisst zu verneinen dass Vertretungsregeln nach GVP missachtet worden sind, und holt es mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 30.11.2012 nach.
Die bezichtigten OLG-Richter „deckeln“ die Rechtswidrigkeit des LG-Gremiums vom 6.11.12 und schweigen über die Rechtsverstöße und über die Rechtswidrigkeit des LG-Beschlusses.
35. Das rechtswidrige LG-Gremium Fr. Brecht/H. Brüggemann/Fr. Seidler zu Az 2b o 196/12 am 20.12.2012 nach dem bekannten Verschleierungsmuster vom 15.12.2010.
Die Vergangenheit wegen der Blockade der Klagezustellung zu Az 2b o 271/01 (12/2006-9/2010) mit dem Prozessbetrug der LG-Richterinnen Strupp-Müller/Engelkamp-Neeser/Galle
ist in der Klage/PKH mit Az 2b o 196/12 erneut aktuell; Gegenstand des Verfahrens sollen die Rechtsverstöße und Rechtsbeugungen folgender beteiligten Richter werden:
Fr. Stockschlaeder-Nöll/Strupp-Müller/Engelkamp-Neeser/Galle/Fr. Tigges/Fr. Schmidt/Fr. Hoffmann/Fr. Baumeister/Fr. Moosbrucker/Fr. Keiser/H. Schwarz zu Az 2b o 177/10 und der OLG-Richter des 11. Senats Fr. Jungclaus/Müller zu OLG-Az 11 W 97/10 (LG-Az 2b o 177/10), sowie der OLG-Richter (Malsch/Stobbe) des 18. Zivilsenats zu OLG-Az 18 W 13/11, (LG-2b o 177/10)
Der Kläger kritisiert, dass keine Rechnung der Gerichtskasse erhalten hat, und deswegen wußte nicht wie viel zahlen musste und am Schluss mehr als erforderlich, d.h. 1.182,- € zu viel für die Gerichtsgebühren des Az 2b o 271/01 bezahlt hatte.
Das LG-Gremium hat sich auf das Verfahren 2b o 177/10 bezogen und unterdrückt die vorsätz-lich hartnäckig aufrechterhaltenen Fehler der Kostenbeamten die ursprünglich 29.304,69 €, (Blatt 499 d.A. 2b o 271/01), also 7.104,69 € mehr kassieren wollte, und später nur (!) 5.890,04 € mehr verlangte (siehe Schreiben des Klägers v. 7.1.2007 und LG-Antwortschreiben vom 14. Jan. 2009 gez. Fr. Stregel zu 2b o 271/01; dass fürs Az 2b o 271/01 angeblich 28.090,04 Euro an Gerichtsgebühren entstanden seien; Davon wären nur 22.200,--€ bezahlt und ein Restbetrag i.H.v. 5.890,04 Euro noch fehlen würde) um die Klage zustellen zu lassen.
Der Ausschluss der bezichtigten Richter ist nach § 41 ZPO i.V.m. § 72 ZPO begründet worden.
Die Fr. Brecht übernimmt die Aufgabe die Fr. Seidler in der Gestaltung der PKH-Ablehnung zu
Helfen und in die Materie der Rechtsbeugungen einzuarbeiten.
Zur Unterstützung der halbstarken Weiber ist am 20.12.2012 H. Brüggemann als „Dummy“ Vorsitzende in der (Zangen-)Mitte (auf-)genommen.
So ist auch diesmal nach dem Muster vom 15.12.2010 verfahren, und das Ergebnis wie in den früheren LG-Beschlüssen der Fr. Brecht gestaltet mit der auffälligen Übernahme der Ausfüh-rungen vom 18.12.2012 des Langschläfers H. Schmitz, aus dem Büro des GenStAnw, der um
die Fristüberschreitung zu verheimlichen, kein Datum zu seinem 9 Seiten Schriftsatz einträgt.
Summarisch:
Das LG-Gremium Fr. Brecht/H. Brüggemann/Fr. Seidler dreht alle Tatsachen um, und versucht ein plausibles Bild zu schaffen. Die Fr. Seidler hat es nicht einfach mit den Umdrehungen sich abzufinden.
In der sofortigen Beschwerde gegen den LG-Beschluss vom 6.11.2012 ist auch das ergänzende Gutachten des Mediziners Dr. Lutz beigefügt, um die vorsätzliche Lüge der Fr. Strauch und des LG-Gremiums nachzuweisen.
Darüber hat das LG-Gremium Fr. Brecht/H. Brüggemann/Fr. Seidler eine neue Ausrede erfunden dass der Mediziner keine Kausalität für die seelischen Traumata, aus der jahrelangen Verfolgung des Klägers seitens der Behörden. Das Glatt bügeln der Lügen ist dem OLG (18. Senat, Malsch/Fr. Baan) überlassen worden.
Der 18.Senat findet, dass die sofortige Beschwerde angeblich nicht unterschrieben wäre und
Insofern unzulässig; die vorab geschickte Faxsendung wird einfach ignoriert und nicht erwähnt.
(Fr. Baan ist nach wiederholten Protesten und Befangenheitsanträge im Jahre 2014/15 und der H. Malsch im Sept 2015 aus dem OLG-18. Senat entfernt worden).
36. Das rechtswidrige LG-Gremium Fr. Brecht/Fr. Schumacher/Fr. Kersting zu Az 2b o
146/12 am 25.3.2013, ohne den gesetzlich vorgeschrieben Vorsitzenden Richter
(Verstöße gegen § 75 GVG und gegen Art. 101 GG) verstößt auch gegen das Prinzip
„nemo judex in causa sua“
Der doppelte LG-Beschluss vom 25.3.2013 (betreffend zwei verschiedene Anträge, d.h. einen Antrag auf Aufhebung des rechtswidrigen Streitwertfestsetzungsbeschlusses vom 23.1.2013 des gesetzwidrigen Gremiums Fr. Brecht/Fr. Jürging/Fröml und ein Ausschlussgesuch gegen die Fr. Brecht wegen richterlicher Unfähigkeit, ist ein direkter Beweis für die Angst und gleich-zeitiger Frechheit der Fr. Brecht über die eigenen Sachen zu entscheiden und die höhere Rechtsprechung (dass keiner in eigner Sache entscheiden darf) zu ignorieren.
Der angefochtene rechtswidrige Streitwertbeschluss wird aufgehoben; mit wenigen Zeilen
ist das Ausschlussgesuch von Fr. Brecht selbst !! als unzulässig und rechtsmissbräuchlich verworfen. „Je sui la Justice“ behauptet die Fr. Brecht.
Dass sie (Fr. Brecht) dem Kläger wiederholt Anlass (auch mit Streitwertfestsetzungsbeschlüsse in kostenlosen PKH-Verfahren!) gegeben hat um sie abzulehnen, will sie nicht einsehen. Die Amtsmacht setzt sie ein und somit setzt sie die Autorität der Justiz aufs Spiel. Sie will ebenfalls nicht einsehen, dass keiner in eigener Sache entscheiden darf, und über das Ausschlussgesuch eine andere Kammer entscheiden muss. Sie zeigt den anderen Novizen (Fr. Schumacher/Fr. Kersting) dass die Justiz sich nicht verzettelt, wenn Ausschlussgesuche abgelehnt werden.
Dass das OLG (11. Senat) die Behauptungen des gesetzwidrig gebildeten Gremiums bewilligt
Ist überflüssig zu erwähnen.
37. Das rechtswidrige LG-Gremium H. Schwarz/Fr. Radtke/Fr. Kersting zu Az 2b o 270/01 operiert am 12.11.2013 nach dem bekannten Verschleierungsmuster vom 15.12.2010;
die Fr. Kersting als eingeschleustes Mitglied der 2b Zivilkammer als Verfasserin des Beschlusses (und als Sprecher der bezichtigten Stockschlaeder-Nöll und Fr. Brecht)
Es ist auffällig, dass dies Mal um den Vorwurf des Verstoßes gegen § 75 GVG zu vermeiden, dass das Gremium erklärt nach GVP zuständig für die Entscheidung zu sein.
Über die Zugehörigkeit über das ganze Jahr 2013 an die 2b Zivilkammer der eingeschleusten
Fr. Kersting im Entscheidungsgremium vom 12.11.2013 wird dagegen verschwiegen.
Fr. Kersting hat also die Aufgabe den beiden abgelehnten Frauen (Stockschlaeder-Nöll und Fr. Brecht) unbefleckte Weste zu bescheinigen, und dass die Vorwürfe des Klägers unzutreffend sind.
Das Gremium des H. Schwarz, mit der besonderen Nähe (nicht nur räumlich gemeint) zu Fr. Stockschlaeder-Nöll, schreibt im Beschluss vom 12.11.2013:
„Der Befangenheitsantrag vom 2.9.13/16.9.13 zu Az 2b o 271/01 gegen Stockschlaeder-Nöll und gegen Fr. Brecht wird als unzulässig verworfen.
Die 22. Zivilkammer (Schwarz & Co) ist nach GVP des J. 2013 zuständig. Gemäß § 45 ZPO entscheidet das Gericht, dem der Abgelehnte angehört ohne dessen Mitwirkung.
Rechtsmissbräuchlich sind insbesondere Ablehnungsgesuche, die der Ausschaltung eines nicht genehmen Richters als taktische Mittel dienen. (Zöller, ZPO 29 Aufl. § 42 RN 6 unter Verweis auf LSG Hessen MDR 1986,436)
Der Kläger wird also vom H. Schwarz bezichtigt das Instrument des Befangenheitsantrags zu missbrauchen um nicht genehme Richter auszuschalten; er hetzt die OLG-Richter gegen den Kläger zu entscheiden.
Über Rechtsverstöße und Rechtsbeugungen der Bezichtigten kein Wort.
Es ist daher nicht verwunderlich, dass der OLG-11.Senat (Fr. Fleischer/Fr. Engels/Weishaupt) die sofortige Beschwerde gegen den LG-Beschluss vom 12.11.2013 mit 4,5 Zeilen am 29.4.2014 als unbegründet zurückweist. Das OLG-Gremium ignoriert vollständig den Vortrag des Klägers und verweist auf die Ausführungen des LG-Beschlusses.
Über die Rechtswidrigkeit des LG-Gremiums wird dagegen kein Wort geschrieben.
Betr.: Az 2b o 258/14; PKH vom 26. Dez. 2014 für künftige Entschädigungsklage gegen das Land
NRW, vertreten durch das Justizministerium und dieses vertreten durch den
Generalstaatsanwalt Düsseldorf, wegen des Schadens verursacht an den Kläger
(Ingenieur + Erfinder) seitens der OLG-Richterin Fr. Baan bedingt durch die
Verschleppung der Beschwerdeverfahren, früher bzw. seit Sept. 2009 tätig
beim 11. Senat OLG-D´dorf und seit Mai 2012 als Berichterstatterin für
die beim 18. Senat des OLG-D´dorf rechtshängigen Beschwerdeverfahren
des Klägers. Anträge siehe Ende des vorliegenden Schriftsatzes.
Zusätzliche Begründung der Kausalität und des Schadens werden nach Bekanntgabe
des Az und der Stellungnahme des GenStAnw ergänzt.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers sind dem Gericht sehr
gut bekannt. Andernfalls die Vordrücke zur Erklärung hierher nachsenden.
Sehr geehrte Dame und Herren
Der Kläger nimmt das Land NRW wegen Amtshaftung in Anspruch; es wird geltend gemacht, dass die Fr. Baan ursprünglich d.h. seit 23.9.2009 tätig beim OLG-D´dorf 11. Senat und seit Mai 2012 als Berichterstatterin in den Beschwerdeverfahren des Klägers, rechtshängig beim 18. Senat eingesetzt, durch ihre Rechtsbeugungen in den letzten Jahren und durch die praktizierte Blockade in mehreren Verfahren u.a. in der Amtshaftungsklage LG-Az 2b o 271/01, den Kläger beruflich (d.h. zur Realisierung seiner Patente u.a. „Antikythera Mechanism"), finanziell und sozial geschädigt hat. (s. Anmerkungen nach OLG-Beschlüssen)
Sachverhalt
Der Kläger ist als Ingenieur und Erfinder tätig. Er hat eine Erfindung zum Patent im April 2010 beim Deutschen Patentamt angemeldet und erhielt hierfür im Apr. 2013 das Patent erteilt. Das Interesse des Publikums fürs Patent lässt sich an die enorme Anzahl der Amateure und Profis messen, die vergeblich versucht hatten die Probleme des „Antikythera Mechanismus" zu lösen.
Beweis 1: Patenturkunde vom 11.4.13 über „Antikythera Mechanism"
erteilt seitens des Deutschen Patentamts
Der Kläger plante schon reichlich vor Erteilung des Patentes die Realisierung eines funktionierenden Models und machte hierfür die erforderlichen Konstruktions-Zeichnungen. Zu der Verwirklichung des Planes war allerdings auch Kapital notwendig um Materialien und Fremdfertiger bezahlen zu können.
Das Patent wäre danach für 265.000,- € + MWSt oder mehr zum Verkauf angeboten und das funktionierende Modell hätte für einen TV-Film dienen und für weitere Einnahmen sorgen können.
Der Kläger hat gehofft, dass der PKH-Antrag vom 15.6.2011 bzw. die sofortige Beschwerde vom 05. Apr. 2012 gegen den LG-Beschluss vom 22.3.2012 gez. Stockschlaeder-Nöll/Fr. Hoffmann/Fr. Brecht, rechtshängig beim OLG-D´dorf 18. Senat, bald erledig und die beantragte Entschädigung zu Az 2b o 271/01 bezahlt wäre.
Somit hätte der Kläger das erforderliche Kapital für die Realisierung des unternehmerischen Planes.
Zumal die Kausalität für die Zerstörung des Unternehmens des Klägers aufgrund der Bankpfändungen (betrieben seitens des FA-Mettmann, wegen angeblicher Steuerhinterziehung, um die Doppelerfassungsfehler i.H.v. mehr als 511 TDM zu vertuschen, und somit vom FA mehr als 264.500,-DM geplündert worden sind), auch seitens des Vertreters des beklagten Landes (NRW) bei der Anhörung am 12.11.2002 zu Az 2b o 271/01 zugegeben/bestätigt war.
Zudem waren die Schadensersatzansprüche der Klage 2b o 271/01 betragsmäßig begründet; Zu dem Zweck waren dem Gericht mehr als 1.000 Beweise erbracht, darunter mehr als 30 FG-D´dorf Beschlüsse/Urteile ergangen zu Gunsten des Klägers, welche sowohl die Verbrechen des FA-Mettmann in der Zeit 1977-1999 untermauert als auch den gelittenen finanziellen, unternehmerischen und sozialen Schaden des Klägers, erklärt und begründet haben.
Verjährung war niemals eingetreten, denn das FA-Mettmann hatte nach mehr als 25 Nieder-lagen bis 1999 in FG-Prozessen, bereits im Jahre 2000/2001 begonnen peu a peu das geplünderte Geldvermögen zu erstatten und jede Erstattung hat die Verjährung unterbrochen. Die letzte Verjährungsunterbrechende Erstattung seitens des FA-Mettmann erfolgte Ende Dez. 2006 (und diese war ohne Zinsen). Aus den geplünderten 264.500,-- DM hatte das FA bis Ende 2006 (also nach 27 Jahren !!) nur ca. 248.000,-- DM erstattet.
Außerdem, hatte der 18. Senat OLG-D´dorf im Jahre 2012 seitens 2 Richtern (H. Weith/Fr. Baan) Verstärkung erhalten.
Ein weiterer PKH-Antrag vom 16.7.2012 zu Az 2b o 271/01 war inzwischen erforderlich geworden, nachdem der RA Lasaroff der RAe Sozietät Schmidt-Witte & Collegen in Essen mit dem erheblich erweiterten Schriftsatz vom 12.7.2012 den Klagevortrag mit mehreren Beweisen ergänzt, erweitert und aktualisiert hatte.
Auch die sofortige Beschwerde vom 10.12.2012 gegen den LG-Beschluss vom 26.11.2012 gez. Stockschlaeder-Nöll/Fr. Jürging/Fr. Brecht landete beim 18. Senat, wo die Fr. Baan seit Mai 2012 als Berichterstatterin für die Beschwerdeverfahren des Klägers eingesetzt war.
Die Fr. Baan teilte am 18. Apr. 2013 dem Kläger mit, dass sie auch die Akten des LG-Verfahrens mit Az 2b o 118/99 vom der 2b Zivilkammer verlangt und erhalten hätte.
Beweis : Schreiben der Fr. Baan vom 18.4.2013
Somit stapelten sich auf dem Tisch der Fr. Baan die Akten aller Beschwerdeverfahren des Klägers darunter auch die Akten der Klageverfahren mit LG-Az 2b o 271/01, 2b o 268/01 und 2b o 118/99.
Seit ihrem Einstieg beim 18. Senat (Mai 2012) hat die Fr. Baan in Sachen 2b o 271/01 nur Blockade praktiziert, sodass das LG-D´dorf bereits (6) sechs Mal den Verhandlungstermin v.A.w. aufgeschoben hat. Die Letzte Terminaufschiebung erfolgte am 21. Nov. 2013 auf unbestimmte Zeit
Es ist also die Blockade seitens der Fr. Bann in einem Zeitraum (Mai 2012-Nov. 2014) praktiziert worden, wo der Kläger unbedingt Klarheit geschafft haben wollte und musste, um mit der Verwirklichung des Modells fürs Patent „Antikythera Mechanism" beginnen zu können.
Die in den Jahren zuvor (2001-2012) gelaufenen Ereignisse werden in folgendem kurzen Rückblick geschildert, um die Kausalität des Schadens seitens der Bezichtigten deutlich in Evidenz zu bringen.
Die Folgen der praktizierten Blockade des Verfahrens 2b o 271/01 seitens der LG-Gremien ist Gegenstand von getrennten Amtshaftungsklagen.
Kurzer Rückblick (2001-09); Vorgeschichte (2009-12) der Fr. Baan beim 11. Senat OLG-D´dorf
Die Amtshaftungsklage 2b o 271/01 war am 5.2.2001 vorerst als PKH und am 13. Aug. 2004 als unbedingte Klage eingereicht worden.
Bis 2008 hatte die LG-2b Zivilkammer eine Reihe von Beschlüssen erlassen, womit das Verfahren stets nach hinten verschoben war.
Am 24.7.2008 versuchten die LG-Richterinnen Stockschlaeder-Nöll und Engelkamp-Neeser den Kläger persönlich auszuschalten; sie beantragen insgeheim beim Amtsgericht Essen (am 24.7.2008) ein Betreuungsverfahren gegen den Kläger zu eröffnen, um die nach EuGVVO Art. 1 zuständige griechische Justiz zu umgehen. Somit haben die o.g. Verschwörerinnen auch gegen Art. 101 und 103 GG verstoßen.
Beweis: Antrag v. 24.7.2008 der 2b Zivilkammer LG-D´dorf zu Az 2b o 118/99 ans AG-Essen
Am 8.8.2008 die o.g. Verschwörerinnen Stockschlaeder-Nöll und Engelkamp-Neeser beantragen erneut insgeheim beim AG-Essen das Betreuungsverfahren mit einem Betreuer mit Einwilligungsvorbehalt abzuschließen.
Beweis: Antrag der 2b Zivilkammer des LG-D´dorf v. 8.8.2008 ans AG-Essen zu Az 2b o 118/99
Nach Entdeckung des Komplotts sind gegen die Verschwörerinnen Stockschlaeder-Nöll und Engelkamp-Neeser am 16-17. Dez. 2008 zu allen 14 dort rechtshängigen PKH- und Klageverfahren Befangenheitsanträge gestellt worden.
Seit Aug. 2008 bis 30. Sept. 2008 versuchen die zwei Verschwörerinnen Stockschlaeder-Nöll und Engelkamp-Neeser den Richter Seelmann beim AG-Essen mit Email unter Druck zu setzen und flehten ihn eine baldige Entscheidung i.S.d. geheimen Anträge zu verkünden. (Az 2b o 118/99)
Beweis: Email vom 29.9.2008 der Fr. Engelkamp-Neeser an Richter Seelmann des AG-Essen
Beweis: Email v. 29.9.2008 des Richters Seelmann des AG-Essen an Fr. Engelkamp-Neeser
Beweis: Email v. 30.9.2008 der Fr. Stockschlaeder-Nöll an Richter Seelmann des AG-Essen
Am 24.3.2009 wagt ein rechtswidrig gebildetes Gremium Fr. Tigges/Fr. Schmidt/Fr. Hoffmann (Verstoß gegen § 75 GVG, und gegen Art. 101 GG) mit billigen Umgehungsmanövern des geltenden Rechts, den Befangenheitsantrag vom Dez. 2008 zu Az 2b o 271/01 gegen die Frauen Stockschlaeder-Nöll und Engelkamp-Neeser als unbegründet zurückzuweisen.
Beweis: LG-Beschluß zu Az 2b o 271/01 gez. Fr. Tigges/Fr. Schmidt/Fr. Hoffmann
Am selben Tag 24.3.2009 erlässt das gesetzwidrig gebastelte LG-Gremium Fr. Tigges/Fr. Schmidt/ Fr. Hoffmann insgesamt 14 Beschlüsse und in allen Beschlüssen weist die Vorwürfe der Befangen-heit gegen die o.g. Frauen Stockschlaeder-Nöll und Engelkamp-Neeser als unbegründet zurück.
Die dagegen am 9.-11.4.2009 erhobenen sofortigen Beschwerden landen beim OLG-11. Senat, wo die Fr. Baan seit kurzem tätig ist.
Am 24. März 2009 weist das Amtsgericht Essen die geheimen Anträge der Richterinnen der LG-2b Kammer als unbegründet zurück.
Beweis : Beschluß vom 24.3.2009 des AG-Essen, Az 74 XVII Sa 261, gez. Richter Winterpacht
Am 23. Sept. 2009 ergehen 14 OLG-Beschlüsse in 14 rechtshängigen Beschwerdeverfahren; den Beschluß zu OLG-Az 11 W 36/09 (LG-Az 2b o 271/01) unterschreiben Dr. Bünten/Mielke/Müller
Fr. Baan unterschreibt am 23.9.2009 folgende 6 Beschlüsse in den parallel laufenden Verfahren
wobei die LG-Az 2b o 154/08, 2b o 194/07, 2b o 118/99 und 2b o 172/08 unmittelbar mit dem Az
2b o 271/01 zusammenhängen.
OLG-Beschluß Az 11 W 38/09 gez. Dr. Bünten/ Fr. Jungclaus/ Fr. Baan (LG Az 2b o 154/08)
OLG-Beschluß Az 11 W 40/09 gez. Dr. Bünten/ Fr. Jungclaus/ Fr. Baan (LG Az 2b o 194/07)
OLG-Beschluß Az 11 W 42/09 gez. Dr. Bünten/Mielke/ Fr. Baan (LG Az 2b o 172/08)
OLG-Beschluß Az 11 W 44/09 gez. Dr. Bünten/Mielke/ Fr. Baan (LG Az 2b o 145/08)
OLG-Beschluß Az 11 W 46/09 gez. Dr. Bünten/Jungclaus/ Fr. Baan (LG Az 2b o 29/08)
OLG-Beschluß Az 11 W 54/09 gez. Dr. Bünten/Mielke/ Fr. Baan (LG Az 2b o 118/99)
In allen o.g. Beschlüssen vom 23.9.2009 ist das für den griechischen Kläger geltende EU-Recht
(EuGVVO Art. 1) und das deutsche Recht Art. 7 EGBGB, Art 103 GG völlig ignoriert bzw verschwiegen worden.
Also die Fr. Baan belasten die 4 Beschlüsse vom 23.9.2009 zu o.g. Az 2b o 154/08, 2b o 194/07, 2b o 118/99, 2b o 172/08 die zu erheblicher Verzögerung der Abwicklung aller Verfahren und insbesondere des Az 2b o 271/01 beigetragen haben.
Aufgrund der fristgerecht erhobenen Anhörungsrügen gegen die Beschlüsse vom 23.9.2009 sieht sich der Vorsitzende Richter des 11. Senats Dr. Bünten gezwungen eine dienstliche Stellungnahme am 7.12.2009 abzugeben;
Beweis: Dienstliche Stellungnahme vom 7.12.2009 des Dr. Bünten zu 14 Beschwerdeverfahren
Die dienstliche Stellungnahme ist inhaltlich identisch für alle 14 Beschwerdeverfahren; dabei übersieht Dr. Bünten das Wesentlichste und gibt dem Kläger den Anlass ihn und seine Gruppen beim 11. Senat am 5.1.2010 als Befangen abzulehnen.
Dann bildeten sich beim OLG-11. Senat drei Gruppen, mit dem Ziel den Kläger auszuschalten.
In der 1en, 2en und 3en Gruppe beteiligte sich die Fr. Baan
Am 16. Febr. 2010 beginnt das Theaterstück
Das PHANTOM der Oper des OLG-D´dorf 11. Senats „Wermeckes" und die Fr. Baan (2010-11)
Der Hauptakteur, Richter „Wermeckes" eröffnet die Bühne und pendelt ständig zwischen
den 3 Gremien des 11. Senats während Fr. Baan im Schaukelstuhl vor dem des H. Wurmeckes sitzt.
Die Schaukelbewegungen (oder Karussell-Drehungen) des Phantoms „Wermeckes" und die schmutzigen Handlungen der Komplizen (Fr. Jungclaus/Müller/Fr. Baan) und Dr. Bünten werden nachfolgend ausführlich beschrieben, weil die treibenden Rachegefühle der Fr. Baan für die praktizierte Blockade zu Az 2b o 271/01 begründen.
Das erste theatralisch zusammengesetzte OLG-Gremium (Wurmeckes/Fr. Grabensee/Dahm) übernimmt die Aufgabe, die Kolleginnen (Fr. Jungclaus/Fr. Baan/H. Müller) des Vorwurfs der Befangenheit zu entlasten.
Am 16.2.2010 tagt das 1e OLG-Gremium des 11. Senats unter Federführung „Wermeckes" und mit 14 Beschlüssen zu o.g. OLG Az 11 W 36/09 bis 11 W 59/09, verwirft die 14 Befangenheitsanträge gegen die OLG-Richterinnen Fr. Jungclaus/Fr. Baan/H. Müller als unbegründet;
Das theatralische Gremium lehnt die Anwendung der EuGVVO Art. 1, des Art. 7 EGBGB nach wie vor ab, um die o.g. 3 abgelehnten Richter entlasten zu können. (N.B. Wermeckes ist kein Vorsitzender Richter, Verstöße gegen § 122 GVG u. gegen GG Art. 101)
Beweis: 14 OLG-Beschlüsse vom 16.2.2010 gez. Wermeckes/Fr. Grabensee/Dahm
zu 14 Beschwerden mit Az 11 W 36/09 bis 11 W 59/09
Am 18.2.2010 bildet sich nach Putsch-Plan das 2e Gremium beim 11. Senat und entscheidet ohne Rücksicht auf die Handlungssperre des § 47 ZPO, unter Federführung der Fr. Jungclaus und Mitwirkung des H. Müller und Fr. Baan und des Schaukel-Pendlers „Wurmeckes".
Am 18.2.2010 entscheidet das zweite OLG-Gremium des 11. Senats unter Federführung der Fr. Jungclaus und der anderen zwei Richtern (Fr. Baan und Herr Müller, welche erst 2 Tage vorher seitens H. Wermeckes des Befangenheitsvorwurfes theoretisch/theatralisch entlastet waren und nach § 47 ZPO in den ersten 14 Tagen, nach Zustellung der Beschlüsse vom 16.2.2010 keine Beschlüsse unterzeichnen dürften) für die Entlastung des Dr. Bünten. Fr. Baan unterschreibt 9 (neun) aus den 14 Beschlüssen des Tages (siehe Liste hier unten), womit das 2e rechtswidrig zusammengesetzte Gremium des OLG-11 Senats mit Beteiligung der Fr. Baan (sogar in der Hierarchie gestiegen und beim unterschreiben vor Wermeckes und Müller den Platz annimmt), den Vorsitzenden Richter Dr. Bünten, des Vorwurfes der Befangenheit theoretisch und theatralisch entlastet.
(N.B. Fr. Jungclaus ist keine Vorsitzende Richterin, Verstöße gegen § 122 GVG u. gegen Art. 101 GG)
Die von Fr. Baan angefertigten Beschwerdeentscheidungen sind mit Wortgirlanden geschmückt, damit die Rechtsverstöße gegen § 47 ZPO und gegen EuGVVO Art. 1 nicht auffallen.
(siehe hier unten Liste der Beschlüsse unterschrieben von Fr. Baan)
OLG-Beschluß 18.2.2010 Az 11 W 37/09 (LG-Az 2b o 268/01) gez. Fr. Jungclaus/Fr. Baan/Müller
OLG-Beschluß 18.2.2010 Az 11 W 38/09 (LG-2b o 154/08) Fr. Jungclaus/Fr. Baan/Wurmeckes
OLG-Beschluß 18.2.2010 Az 11 W 39/09 (LG-Az 2b o 129/08) gez. Fr. Jungclaus/ Fr. Baan/Müller
OLG-Beschluß 18.2.2010 Az 11 W 40/09 (LG-2b o 194/07) Fr. Jungclaus/Fr. Baan/Wurmeckes
OLG-Beschluß 18.2.2010 Az 11 W 42/09 (LG-2b o 172/08) Fr. Jungclaus/Fr. Baan/Wermeckes
OLG-Beschluß 18.2.2010 Az 11 W 43/09 (LG-Az 2b o 142/08) gez. Fr. Jungclaus/Fr. Baan/Müller
OLG-Beschluß 18.2.2010 Az 11 W 44/09 (LG-2b o 145/08) Fr. Jungclaus/Fr. Baan/Wermeckes
OLG-Beschluß 18.2.2010 Az 11 W 46/09 (LG-2b o 29/08) Fr. Jungclaus/Fr. Baan/Wermeckes
OLG-Beschluß 18.2.2010 Az 11 W 54/09 (LG-2b o 118/99) Fr. Jungclaus/Fr. Baan/Wermeckes
Das war auch eine Verletzung der GG-Rechte des Klägers seitens der Gruppe bzw. seitens Fr. Baan i.S.d. Art. 101 GG sowie i.S.d. § 122 GVG.
Am 22.2.2010 feiert der „Übermensch" (Dr. Bünten) in einem 3en Gremium, seine theatralisch erreichte Entlastung und agiert in der üblichen Arroganz gegen das Handlungsverbot des § 47 ZPO und mit 14 Beschlüssen verwirft die Anhörungsrügen vom Okt. 2009 gegen seine 14 Beschlüsse vom 23.9.2009.
Dazu gesellen sich auch die Missetäter Fr. Jungclaus/Fr. Baan/H. Müller. Der Schaukel- Pendler „Wermeckes" erhält die ehrenvolle Stelle als „zweiter" hinter dem „Übermenschen" die Beschlüsse vom 22.2.2010 zu unterschreiben.
Auch die Beschlüsse vom 22.2.2010 gefertigt seitens Fr. Baan sind mit Wortgirlanden geschmückt genauso wie es dem Übermenschen auch gefällt.
Siehe hier unten gleich anschließende Liste mit der Unterschrift der Fr. Baan in 6 Beschlüssen
OLG-Beschluß 22.2.2010 Az 11 W 38/09 (LG-2b o 154/08) Dr. Bünten/ Fr. Jungclaus/Fr. Baan,
OLG-Beschluß 22.2.2010 Az 11 W 40/09 (LG-2b o 194/07) Dr. Bünten/ Fr. Jungclaus/Fr. Baan
OLG-Beschluß 22.2.2010 Az 11 W 42/09 (LG-Az 2b o 172/08) gez. Dr. Bünten/Fr. Baan/Müller
OLG-Beschluß 22.2.2010 Az 11 W 44/09 (LG-Az 2b o 145/08) gez. Dr. Bünten/Fr. Baan/Müller
OLG-Beschluß 22.2.2010 Az 11 W 46/09 (LG-2b o 29/08) gez. Dr. Bünten/Fr. Jungclaus/Baan
OLG-Beschluß 22.2.2010 Az 11 W 54/09 (LG-Az 2b o 118/99) gez. Dr. Bünten/Fr. Baan/Müller
Am 22.2.2010 ergehen 14 Beschlüsse des dritten Gremiums des OLG-11. Senats unter Federführung des Herrn Dr. Bünten und Mitwirkung aller erst am 16.2.2010 theoretisch entlasteten RichterInnen (Fr. Jungclaus/Fr. Baan/H. Müller); nach § 47 ZPO dürfte keiner der o.g. vier Richter (Dr. Bünten/Fr. Jungclaus/Fr. Baan/H. Müller) in den ersten 14 Tagen, nach Zustellung der Beschlüsse vom 16.2.2010 u. der Beschlüsse vom 18.2.2010, neue Beschlüsse unterzeichnen; Verstöße gegen § 47 ZPO, gegen Art. 101 GG)
Die innerhalb einer Woche stoßweise zugestellten (3 * 14 = ) 42 Beschlüsse vom 16.2.2010, vom 18.2.2010 und vom 22.2.2010 der drei gesetzwidrig gebildeten Gremien beim OLG-D´dorf 11. Senat (mit dem Spekulationsgedanke, dass der Kläger als nicht Jurist nicht schaffen würde die Beschlüsse innerhalb der gesetzlichen kurzer Frist anzufechten), werden mit zulässigen Rechtsmittel fristgerecht also innerhalb 14 Tagen angegriffen.
Das Theaterstück mit dem Phantom der Oper „Wermeckes" des 11. Senats geht am 30.3.2010, am 31.3.2010 und am 12.5.2010 in „zweiter Fortsetzung in den drei Gremien" weiter.
Das „Phantom der Oper" des OLG-D´dorf 11. Senats (namens „Wermeckes") kleidet den Talar des unparteiischen Richters an, und am 30.3.2010 führt erneut das erste Gremium des 11. Senats.
Am 30.3.2010 tagt das erste rechtswidrig gebildete Gremium (N.B. Wermeckes ist kein Vorsitzender Richter, Verstoß gegen § 122 GVG und gegen Art. 101 GG) unter Federführung des Schaukel-Pendlers „Wermeckes" d.h. (Wermeckes/Fr. Grabensee/Dahm) und verwirft die Anhörungsrügen gegen die OLG-Beschlüsse vom 16.2.2010 wegen angeblichen Formfehler als unzulässig! Die Straftäter Wermeckes/Fr. Grabensee/Dahm werfen dem Kläger Formfehler an!
Es sind allerdings keinerlei Formfehler in den Anhörungsrügen nachgewiesen; es war also nur eine sterile und pauschale Ablehnung der Anhörungsrügen seitens der Straftäter.
Beweis: 14 OLG-Beschlüsse vom 30.3.2010 gez. Wermeckes/Fr. Grabensee/Dahm
zu 14 Beschwerden mit Az 11 W 36/09 bis 11 W 59/09
Am 31.3. 2010 springt 10 Mal das Phantom der Oper namens „Wermeckes" in das zweite rechtswidrig zusammengesetzte Gremium über, welches erneut unter Federführung der Fr. Jung-claus und Mitwirkung der restlichen Mitglieder Fr. Baan und Herr Müller tagt, und entscheidet, die 14 Anhörungsrügen gegen die 14 OLG Beschlüsse vom 18.2.2010 als unzulässig, wegen angeblich nicht substantiierter Darstellung der Verletzung des Anhörungsrechts, zu verwerfen.
Fr. Baan unterschreibt folgende 10 Beschlüsse.
OLG-Beschluß 31.3.2010 Az 11 W 37/09 gez. Fr. Jungclaus/ Fr. Baan/Müller
OLG-Beschluß 31.3.2010 Az 11 W 38/09 gez. Fr. Jungclaus/ Fr. Baan/Wermeckes
OLG-Beschluß 31.3.2010 Az 11 W 39/09 gez. Fr. Jungclaus/ Fr. Baan/Müller
OLG-Beschluß 31.3.2010 Az 11 W 40/09 gez. Fr. Jungclaus/ Fr. Baan/Wurmeckes
OLG-Beschluß 31.3.2010 Az 11 W 42/09 gez. Fr. Jungclaus/ Fr. Baan/Wermeckes
OLG-Beschluß 31.3.2010 Az 11 W 43/09 gez. Fr. Jungclaus/ Fr. Baan/Müller
OLG-Beschluß 31.3.2010 Az 11 W 44/09 gez. Fr. Jungclaus/ Fr. Baan/Wurmeckes
OLG-Beschluß 31.3.2010 Az 11 W 46/09 gez. Fr. Jungclaus/ Fr. Baan/Wermeckes
OLG-Beschluß 31.3.2010 Az 11 W 54/09 gez. Fr. Jungclaus/ Fr. Baan/Wurmeckes
OLG-Beschluß 31.3.2010 Az 11 W 59/09 gez. Fr. Jungclaus/ Fr. Baan/Müller
Schließlich reiht sich die Fr. Baan in das 3e rechtswidrig zusammengesetzte Gremium des 11. Senats des Dr. Bünten ein, welches am 12.5.2010 tätig wird, und die abgelehnten Mitglieder des 11. Senats OLG-D´dorf (Dr. Bünten/Fr. Jungclaus/Fr. Baan/Müller/Wermeckes) weisen die Gegenvorstellungen des Klägers gegen die OLG Beschlüsse vom 22.2.2010 als unbegründet zurück. Die Ablehnung der Anwendung der EuGVVO Art. 1, oder die Ablehnung der Anwendung des Art. 7 EGBGB bleibt bestehen.
Fr. Baan unterschreibt am 12.5.2010 folgende 6 Beschlüsse
OLG-Beschluß 12.5.2010 Az 11 W 38/09, gez. Dr. Bünten/Jungclaus/Baan (2b o 154/08)
OLG-Beschluß 12.5.2010 Az 11 W 40/09; gez. Dr. Bünten/Jungclaus/Baan (2b o 194/07)
OLG-Beschluß 12.5.2010 Az 11 W 42/09; gez. Dr. Bünten/Baan/Müller (2b o 172/08)
OLG-Beschluß 12.5.2010 Az 11 W 44/09; gez. Dr. Bünten/Baan/Müller (2b o 145/08)
OLG-Beschluß 12.5.2010 Az 11 W 46/09; gez. Dr. Bünten/Jungclaus/Baan (2b o 29/08)
OLG-Beschluß 12.5.2010 Az 11 W 54/09; gez. Dr. Bünten/Baan/Müller (2b o 118/99)
Am 4.10.2010 ist Fr. Baan erneut zusammen mit den anderen zwei Senats-Mitgliedern und Straftätern dabei, die sofortige Beschwerde zu OLG-Az 11 W 61/10 (LG-Az 2b o 145/08) gez. Fr. Jungclaus/Fr. Baan/Wermeckes als unbegründet zurückzuweisen.
Beweis: Beschluß vom 4.10.2010 zu Az 11 W 61/10 gez. Fr. Jungclaus/Fr. Baan/Wermeckes
Die neue Besetzung des OLG-11.Senats; die alten Mitglieder: Wermeckes, Müller, Fr. Baan
und die Blockade (im J. 2011) der Beschwerdeverfahren (u.a. des Az 2b o 271/01)
Am 28. Jan. 2011 beteiligt sich Fr. Baan erneut in dem Gremium Fr. Rotzheim/Fr. Baan/Müller
11 W 94/10 (LG 2b o 45/09) obwohl Fr. Baan und Müller nicht teilnehmen dürften weil mit zwei Befangenheitsanaträge aus 23. Okt. 2010 und 17. Dez. 2010 nach § 47 ZPO ausgeschlossen waren.
Beweis: Befangenheitsanträge v. 23.10.10 u.vom 17.12.10 gegen Fr. Baan, Müller, Wermeckes
Beweis: Beschluß vom 28.1.2011 zu Az 11 W 94/10 gez. Fr. Rotzheim/Fr. Baan/ Müller
Die Willkür und Missbrauch des Richteramtes erweist der am 31.1.2011 ergangene Beschluß zu OLG-Az 11 W 55/10 (LG-Az 2b o 203/09), wo die Mitglieder Baan/Müller des Gremiums Rotzheim/ Baan/Müller Absolution an sich selbst erteilen und sich selbst aus dem Vorwurf der Befangenheit entlasten. Deutsche und EU-Rechtsprechung verbieten es unmissverständlich d.h. keiner darf in eigener Sache entscheiden.
Für Fr. Baan und Müller gelten Gesetze und Rechtsprechung angeblich nicht.
Beweis: Beschluß vom 31.1.2011 zu OLG-Az 11 W 55/10 gez. Fr. Rotzheim/Fr. Baan/ Müller
Die „Übermenschen" des 11. Senats können sich aber nicht lange über deren Missetaten freuen, denn das von der Vielzahl der Verfassungsbeschwerden überraschte BVerfG, nun die Akten der Verfahren auch bestellt und sehen will, was in D´dorf passiert. Der Gestank der Handlungen der OLG-Richter des 11. Senats veranlasst das BVerfG mit Lichtgeschwindigkeit zu verkünden,
dass (einige) Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen werden, während hinter den Kulissen empfiehlt die Auflösung des Putschisten-Vereins des OLG-11.Senats die gleich auf hohe Touren laufen.
Der erste, der Ende Juni 2010 aus dem 11. Senat ausfliegt, ist der „Übermensch" (Dr. Bünten).
Aufgrund der Petition beim LT-NRW und aufgrund des Klageerzwingungsverfahrens wird als nächster Ende März. 2011, das Phantom der Oper „Wermeckes" (in anderen OLG-Senaten) versetzt. Folgt die Fr. Junglaus (zum LG-D´dorf) und H. Müller etwa später, (irgendwohin).
Die Fr. Baan beteiligt sich am 12. Aug. 2011 im neu gebildeten Gremium des 11. Senats (Fr. Rotzheim/Fr. Baan/Koewius) zu den Entscheidungen betr. OLG-Az 11 W 12/11 (LG-Az 2b o 271/01) und verwirft die Befangenheitsanträge gegen Fr. Jungclaus als unzulässig und weist den Befangenheitsantrag gegen das Phantom der Oper namens „Wermeckes" als unbegründet zurück.
Beweis: OLG-Beschluß vom 12. Aug. 2011 zu Az 11 W 12/11 (Fr. Rotzheim/Fr. Baan/Koewius)
(Den von Fr. Baan im Komplott gegen den Kläger im Jan. 2010 herangezogenen (Wermeckes) will sie (Fr. Baan) mittels des rechtswidrigen Beschlusses vom 12.8.2011 offensichtlich leicht entlasten)
Die Fr. Baan lasst auch am 5. Sept. 2011 in dem ergangenen Beschluß zu OLG-Az 11 W 12/11 ihre Willkür demonstrieren; sie (Fr. Baan) verwirft das Ausschlußgesuch gegen sie als missbräuchlich und lässt die anderen zwei Richter Fr. Rotzheim/H. Koewius mitunterschreiben, dass sie (Fr. Baan) keine Rechtsbeugungen begangen hätte. Zudem provoziert das Gremium den Kläger mit der Anwendung der Phrase, dass die Beschwerdekosten nach „§ 97 ZPO analog" festzusetzen sind.
Beweis: OLG-Beschluß vom 5.9.2011 zu Az 11 W 12/11 (Fr. Rotzheim/Fr. Baan/Koewius)
Als Dankeswort für die theatralische Entlastung des Wermeckes am 12.8.11 seitens Fr. Baan & Co im o.g. Beschluß 12.8.11, reagiert der 11. Senat am 20.12.2011 mit einem Beschluß unter Beteiligung des Phantoms der Oper namens Wermeckes und zu OLG-Az 11 W 81/10 (LG-Az 2b o 170/08) verwirft das Ausschlußgesuch gegen Fr. Baan als missbräuchlich. Das Ausschlußgesuch wäre angeblich mit querulatorischem Inhalt!. Auch die abgelehnten LG-Richter (Fr. Stockschlaeder-Nöll & Co) hätten angeblich keine ! Rechtsbeugungen begangen ! und das Ausschlußgesuch gegen die LG-Richter mitsamt sofortiger Beschwerde unbegründet wären. Und das schreibt und unterschreibt das Phantom der Oper und mehrfache Straftäter namens „Wermeckes".
Beweis: OLG-Beschluß vom 20.12.2011 zu Az 11 W 81/10 (Fr. Rotzheim/Wermeckes/Koewius)
Am nächsten Tag 21.12.2011 geht das Phantom der Oper „Wermeckes" so weit und verwirft das Ausschlußgesuch zu OLG-Az 11 W 82/10 (LG-Az 2b o 143/08) gegen ihn (Wermeckes), sowie gegen Fr. Baan und H. Müller als unzulässig. Das gesetzwidrig gebildete Gremium provoziert dabei den Kläger mittels der Kostenentscheidung, wonach die Kosten der Beschwerde nach „§ 97 ZPO" (also nicht analog) festzusetzen wären.
Beweis: OLG-Beschluß vom 21.12.2011 zu Az 11 W 82/10 (Fr. Rotzheim/Wermeckes/Koewius)
Es sei angemerkt, mit welcher Arroganz u. Willkür die OLG-Straftäter das Richteramt missbrauchen.
Der am 31.1.2012 eingereichte Klageschriftsatz/PKH (LG-Az 2b o 22/12) wegen der Rechtsbeugungen der LG-RichterInnen Fr. Stockschlaeder-Nöll, Fr. Engelkamp-Neeser, Fr. Hoffmann, Fr. Pietroschinsky, und gegen die OLG-Richter Dr. Bünten/Fr. Jungclaus/Fr. Baan/Müller und Malsch, hat Ende Febr. 2012 das OLG-D´dorf noch nicht erreicht, deshalb beteiligt sich die Fr. Baan erneut in einer Entscheidung zu OLG-Az 11 W 83/10 (LG-Az 2b o 172/08, Klage wegen der geheimen Konto-Nr. und Speicherungs-Nr. beim FA-Mettmann) und verwirft am 29.2.2012 die Anhörrüge als unzulässig (wegen angeblichen Formfehler!), und die Beschwerde vom 21.9.10 als unbegründet (N.B. im OLG-Beschluß, 1e Seite, ist das Datum mit „21.9.12" falsch angegeben). Dabei schreibt das gesetzwidrig gebildete OLG-Gremium, dass der Streitwert der Beschwerde 60.000,- € beträgt und die PKH für die Beschwerde wird abgelehnt. Der Kläger lässt die Willkür nicht gelten und am 14.3.12 erhebt Gegenvorstellung und auch Beschwerde gegen die Kostenentscheidung.
Beweis: OLG-Beschluß vom 29.2.2012 zu Az 11 W 83/10 (Fr. Rotzheim/Fr. Baan/Koewius)
Die häufigen BVerfG-Beschwerden haben eine Änderung der Personalien beim OLG-11. Senat beigebracht in dem Sinne, dass als letzte aus dem 11. Senat Fr. Baan im Mai 2012 versetzt worden ist.
Die anderen zwei Mitläufer (H. Dahm/Fr. Grabensee) waren schon längst (aufs nie wieder sehen oder hören) aus dem Horizont des Klägers verschwunden.
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Wie aus oberer Schilderung hervor geht, waren alle Entscheidungen des OLG-D´dorf 11. Senats vom 23.9.2009, 18.2.2010, 22.2.2010, 30.3.2010, 31.3.2010, 12.5.2010, 4.10.10, 28.1.2011, 31.1.2011, 12. Aug. 2011, 5.9.2011, 20.12.2011, 21.12.2011 seitens gesetzwidrig gebildeten OLG-Gremien ergangen und insbesondere seitens der Richter mit den meisten Rechtsbeugungen (Fr. Jungclaus, H. Wermeckes, Fr. Baan) unterschrieben, welche somit die Realisierung des Patentes „Antikythera Mechanism" ab dem Jahre 2010 gehindert haben.
Aber auch die Beschlüsse vom 16.2.2010 sind rechtlich unhaltbar, weil die Nicht-Anwendung der EuGVVO und die Nicht-Anwendung des Art. 7. EGBGB weiterhin willkürlich befürworten;
sie verstoßen auch gegen Art. 101 GG sowie gegen § 122 GVG. Zudem die Gremien der benannten 2e und 3e Gruppe, ohne Rücksicht auf das geltende GVP gebildet waren.
Durch die Vielzahl der eingelegten Rechtsmittel, entstand die finanzielle Belastung für die Anfertigung und Absendung der (7*14=) 98 Schriftsätze (Anhörungsrügen/Gegendarstellungen) gegen die Beschlüsse des 11. Senats im Jahre 2010/2011 bzw. für die eingelegten Rechtsmittel gegen die Beschlüsse gez. seitens Fr. Baan.
Nach Erschöpfung des Rechtswegs beim OLG beginnt für den Kläger die Phase der Erhebung der fristgerechten Beschwerden beim BVerfG gegen alle o.g. Beschlüsse vom 16.2.2010, 18.2.2010, 22.2.2010, 31.3.2010, 12.5.2010.
Für die dem Kläger entstandenen Kosten und Nachteile werden die Mitglieder der benannten Gremien bzw deren Dienstherr belastet.
Die Blockade (2012 - 2014) der PKH-Anträge und der Amtshaftungsklage 2b o 271/01 beim 18. OLG-Senat und die Rolle der Fr. Baan bei den OLG-Beschlüssen mit 2,5 – 5,0 Zeilen
Die Blockade des Az 2b o 271/01 und der unmittelbar zusammenhängenden Verfahren haben also unstrittige finanzielle und soziale Auswirkungen gehabt.
Welchen Geist und Sitten die vom OLG-11. Senat zum OLG-18.Senat versetzte Fr. Baan mitbringt, lassen sich erkennen in dem Beschluß vom 16. Mai 2012 zu Az 18 W 33/12 (LG-Az 2b o 271/01), gez. Malsch/Weith/Fr. Baan;
Mit jeweils vier Zeilen (und fast identischer Wortauswahl) weist das gesetzwidrig gebildete OLG-Gremium (als Berichterstatterin Fr. Baan), die sofortige Beschwerde vom 5.4.2012 „aufgrund der zutreffenden Gründe der angefochtenen LG-Entscheidung vom 22.3.12" (des ebenfalls gesetz-widrig gebildeten LG-Gremiums mit Fr. Stockschlaeder-Nöll/Fr. Hoffmann/Fr. Brecht) und des Nichtabhilfebeschlusses vom 14.3.12 zurück. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung, schreibt das OLG-Gremium/bzw die Fr. Baan.
Beweis: OLG-Beschluß vom 16.5.12 zum Az 18 W 33/12 gez. Malsch/Weith/Fr. Baan
Dieselbe Begründung sowie Umfang (vier Zeilen) wird im OLG-Beschluß vom 16.5.2012 zum Az 18 W 38/12 (LG-Az 2b o 271/01) Malsch/Weith/Fr. Baan angeführt; die sofortige Beschwerden vom 29.4.2012 gegen LG-Beschluß vom 12.4.2012 wird aus den „zutreffenden Gründen der ange-fochtenen LG-Entscheidung sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 2.5.2012 zurückgewiesen".
Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt keine abweichende Entscheidung.
Beweis: OLG-Beschluß vom 16.5.12 zum Az 18 W 38/12 gez. Malsch/Weith/Fr. Baan
Anmerkung
Zum o.g. OLG-Beschluss sind u.a. zwei Einzelheiten klar/richtig zu stellen:
In der angefochtenen LG-Entscheidung vom 22.3.2012 (und in der Entscheidung vom 31.10.14 zu Az 2b o 102/14) hatte die neu in der LG-2b Zivilkammer eingestiegene Berichterstatterin Fr. Brecht dort die beantragte PKH abgelehnt mit der Behauptung, dass der Kläger in der Lage wäre die Kosten (fast 60 T-€) der Amtshaftungsklage 2b o 271/01 (mit fast 2 Mill. € Streitwert) zu bezahlen, denn er (der Kläger) hätte für ein parallel laufendes Verfahren (2b o 29/08) die Mahn- und Gerichtskosten i.H.v. 1.496,87 € (bzw 1.368,- € im Beschluß vom 31.10.14 geschrieben) bezahlen können.
Der Kläger protestierte, dass der Betrag falsch und hochgeblasen und dass die Zahlung seitens eines Drittens geleistet war. Das LG-Gremium und Fr. Brecht wollte den Fall gerne abschieben u. nichts geändert. Die Fr. Brecht erkannte später in Schreiben vom 28.8.14/12.11.2014 zu Az 2b o 102/14 Ihre Fehler (falschen Betrag, Zahlung des Klägers) und den erbrachten Nachweis, dass
die Zahlung seitens eines Dritten geleistet war. Letzterer (Nachweis) ist auch dem OLG-18. Senat am 21.11.14 zugesandt worden. (siehe LG-Az 2b o 102/14 und 2b o 271/01, bzw OLG-D´dorf Az 18 W 1/13, Schreiben vom 21. Nov. 2014)
Darüber hinaus hatte Fr. Brecht die PKH-Ablehnung mit der Behauptung begründet, dass die Zahlen/Beträge im PKH-Antrag vom 15.6.2011 und im PKH-Antrag vom 5.2.2001 nicht identisch wären. Dass die Inhalte von zwei PKH-Anträgen unterschiedlich sein können, hatte sie (Fr. Brecht) offensichtlich vergessen oder im Studium nicht gelernt.
Die 1.000 Beweise für die Verbrechen des FA-Mettmann, die mehr als 30 Beschlüsse/Urteile des FG-D´dorf ergangen zu Gunsten des Klägers, die Bilder und Photos von Patenten und serien-reifen Produkten, die Kausalität der Zerstörung des Unternehmens des Klägers zugegeben seitens des Vertreters des Landes bei der Anhörung am 12.11.2002 u.a.m., waren seitens des LG (Stockschlaeder-Nöll & Co) sowie seitens des OLG-Gremiums des 18. Senats (Malsch/Fr. Baan) vorsätzlich geschwiegen.
In der Zeit, wo die Fr. Baan beim OLG-D´dorf 18. Senat am 16. Mai 2012 auftritt, war der PKH-Antrag vom 15.6.2011 zu LG-Az 2b o 271/01 schon beim 18. Senat rechtshängig und dort entscheidungsreif. Die Bequemlichkeit und die Rachegefühle der Mitglieder (Fr. Baan) des 18. Senats sind bei der Blockade offensichtlich.
Auf der anderen Seite der Kapitalbedarf des Klägers war aufgrund der Dringlichkeit der Realisierung des Patentes „Antikythera Mechanism" stark angewachsen. Die Konkurrenz hat schon neue Filme lanciert.
Eine positive Entscheidung des OLG-D´dorf über den PKH-Antrag vom 15.6.2011 bzw über die Beschwerde hätte den Start der Realsierung des Patentes bedeutet und die Erfolgsaussichten eines Films entsprechend vergrößert. Die Präsenz des Klägers am Markt war also dringend.
Die Zurückweisung (seitens Fr. Baan) am 16.5.12 zeigt aber, dass der OLG-Beschluß sich auf die fehlerhaften Annahmen/Behauptungen des LG (Stockschlaeder-Nöll & Co) stützt und insofern ist die Kontrollfunktion des OLG-D´dorf (mit Fr. Baan als Berichterstatterin) gescheitert. Genau so läuft über Jahre und somit ist auch die Kausalität für den Schaden des Klägers (seitens Fr. Baan) bewiesen.
Die OLG-Entscheidungen über die am 25. und 26.5.2012 erhobenen Anhörungsrügen gegen die Beschlüsse des 18. Senats vom 16.5.2012 sind aufgrund der Einschaltung der Fr. Baan, auf unbestimmte Zeit aufgeschoben worden. Der Aufschub hatte enorme finanzielle Nachteile gehabt.
Als neue Berichterstatterin sammelte Fr. Baan die Akten aller 3 Amtshaftungsklagen (2b o 118/99, 2b o 268/01, und 2b o 271/01) und beteiligt sich zuerst in dem Berufungsverfahren mit OLG-Az 18 U 223/11 (LG-Az 2b o 268/01), das mit enormen Nachdruck betrieben wurde, um die dort begangenen Rechtsverstöße/Rechtsbeugungen/Straftaten i.S.d. § 339 StGB der LG/OLG-Richter zu verheimlichen und gleichzeitig die Erfolgsaussichten der Amtshaftungsklage des Az 2b o 268/01 zu vernichten.
Am 1.6.2012 ist Fr. Baan erneut aktiv und weist die Anhörrüge zu OLG Az 18 W 23/12 (LG-2b o 172/08) als unbegründet zurück und lehnt die beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde ab.
Das FA-Mettmann darf also weiterhin mit Geheimen Konto-Nr. operieren und die Bürger plündern und der Kläger hat kein Recht die Manipulationen des Erhebungskontos (Geheimkonto beim FA-Mettmann) zu überprüfen, heißt als Epilog im (mit BVerfG-Beschwerde) angefochtenen OLG- Beschluß.
Beweis: OLG-Beschluß vom 1.6.2012 zum Az 18 W 23/12 gez. Malsch/Haarmann/Fr. Baan
Am 9. Juli 2012 ergeht der OLG-Beschluß zu Az 18 U 223/11 gez. Malsch/Weith/Fr. Baan (betr. die Berufung gegen das 2e Versäumnisurteil des LG-D´dorf vom 12.10.11 Az 2b o 268/01 gez. Stockschlaeder-Nöll/Fr. Hoffmann/Fr. Brecht) womit die beantragte PKH fürs Berufungsverfahren 18 U 223/11 zurückgewiesen wird. Keine Straftaten/Rechtsbeugungen der LG-RichterInnen (und der Fr. Baan) sind von Belang; schreibt Fr. Baan in Seite 5 des o.g. Beschlusses; und somit rechtfertigt eine Absolution an sich selbst und an die andere zwei Richter für ihre Rechtsverstöße.
Am 9. Juli 2012 ergeht der OLG-Beschl. 18 W 4/12 (LG-Az 2b o 170/08 betr. Schumacher) gez. Malsch/Weith/Fr. Baan findet das OLG-Gremium einen anderen Weg um den Kläger auszuschalten und zwar den geringen Wert der Beschwerde (der Beschwerdewert 200,- € ist erst Anfang Juli 2012 auf 600,- € erhöht worden und diese gesetzliche Änderung ist ausgenutzt/missbraucht worden).
Beweis: OLG-Beschluß vom 9.7.2012 zu Az 18 W 4/12 gez. Malsch/Weith/Fr. Baan
Anmerkung
Die Beschwerde vom 30.3.2012 gegen OLG-Beschluß vom 19.3.12 (Malsch/Stobbe/Haarmann) ist als unstatthaft (nach § 567 (1) ZPO) und als unzulässig (nach § 567 (2) ZPO wegen des Streitwertes geringer als 200,- €) verworfen. Schreibt das OLG-Gremium (Fr. Baan)
Den neueingeführten Style der Abweisungen übernimmt das Gremium Malsch/Weith/Haarmann des 18. Senats am 10.7.2012 und mit vier Zeilenbeschluß zu Az 18 W 37/12 (LG-Az 2b o 265/11, wegen der Rechtsverstöße zu Az 2b o 143/08 und 2b o 118/99 der LG-RichterInnen Fr. Stockschlaeder-Nöll, Fr. Engelkamp-Neeser, Fr. Hoffmann, Fr. Tigges, Fr. Schims, H. Schwarz, Fr. Brückner-Hoffmann, sowie seitens der OLG-Richter Dr. Bünten/Fr. Jungclaus/Wermeckes/ Müller zu Az I-11 W 41/09) weist die sofortige Beschwerde vom 24.3.2012 gegen den LG-Beschluß vom 15.3.2012 aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung sowie der Nichtabhilfebeschluß vom 7.5.12 zurück. Dabei wird keine Kostenentscheidung verkündet !
Beweis: Vier Zeilen-Beschluß v. 10.7.12 zu Az 18 W 37/12 (LG-Az 2b o 265/11) gez. Malsch & Co
Am nächsten Tag 11.7.2012 kehrt die Fr. Baan zum Gremium (Malsch/Haarmann/Fr. Baan) zurück und übernimmt im OLG-Beschluß zu Az 18 W 89/11 den Text aus der „BlindenANleitung (= NichtAbhilfeBeschluß)", geschrieben seitens des rechtswidrig gebildeten LG-Gremiums (mit Beteiligung der wegen Straftaten abgelehnten Fr. Stockschlaeder-Nöll) und vergibt das fehlerhafte Az 18 U 223/11, statt des zutreffenden 2b o 268/01; dabei verkündet die Straftäterin:
„Die sofortige Beschwerde des As vom 14.11.11 (Bl. 1485 ff GA) gegen den die PKH versagenden Beschluß des LG-D´dorf vom 12.10.11 (Bl. 1467 ff GA, Az 2b o 268/01) zurückgewiesen.
Die zulässige Beschwerde des As bleibt in der Sache ohne Erfolg. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Das LG hat mit zutreffender Begründung, der sich der Senat sich anschließt, die Erfolgsaussicht für die einzelnen rechtshängigen Ansprüche verneint. Das Beschwerdevorbringen vom 14.11.11 rechtfertigt, wie das LG im NAB vom 23.11.11 (Bl. 1527 f GA) ausgeführt hat, keine abweichende Entscheidung. Auch das weitere Schreiben vom 7.12.11, dass sich im wesentlichen nur mit dem „verschwundenen Befangenheitsantrag" vom 12.11.2002 befasst, ist nicht geeignet eine Erfolgsaussicht zu begründen". Schreibt die Fr. Baan (N.B. fett markiert seitens des Klägers)
Beweis: OLG-Beschluß vom 11.7.2012 zu Az 18 W 89/11 gez. Malsch/Haarmann/Fr. Baan
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Anmerkung
Im NAB (= Nichtabhilfebeschluß) vom 23.11.2011 übergeht Fr. Stockschlaeder-Nöll das „Frisieren" der Akten d.h. das Entfernen/Verschwinden des Gutachtens vom 11.3.2011 des Mediziners Dr. Lutz als „nicht relevant" und behauptet, dass die seelischen Traumata des Klägers vom Arzt nicht nachgewiesen worden sind. Außerdem hat der Kläger nicht nachgewiesen, dass auch ein Befangenheitsantrag vom 12.11.2002 eingereicht worden ist.
Den 9 Jahre lang unbearbeitet liegenden und nicht entschiedenen Befangenheitsantrag vom 18.12.2002 hat aber Fr. Stockschlaeder-Nöll mit den „Mädels" (Fr. Hoffmann/Fr. Brecht) im NAB nicht erwähnt.
Die Fr. Baan beschränkt sich im Beschluß vom 11.7.12 auf die Ausführungen der Kolleginnen.
Für den Kläger kein Ohr offen. Und dann heißt es, das rechtliche Gehör nicht verletzt.
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Am 23. Juli 2012 wird die Fr. Baan erneut aus allen Beschwerdeverfahren rechtshängig beim OLG-18. Senat als Straftäterin und als Befangen abgelehnt (Siehe LG-Az 2b o 268/01 bzw OLG-Az 18 W 89/11)
Der am 20. Aug. 2012 ergangene OLG-Beschluß zu Az 18 U 223/11 gez. Malsch/Weith/Fr. Baan an den Prozessbevollmächtigten RA hat folgenden Inhalt:
„Der Senat weist die Parteien daraufhin, das beabsichtigt ist, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig davon überzeugt ist, dass die Berufung aus den Gründen des Beschlusses vom 9.7.12, mit dem der Senat dem Kläger PKH für das Berufungsverfahren verweigert hat, offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Sache keine grundsätzliche Bedeu-tung hat, eine Entscheidung zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nicht erforderlich ist und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Weder die Ausführungen im der Berufungsbegründung noch die Ausführungen in der sofortigen Beschwerde vom 27.7.2012 gegen den o.g. Senatsbeschluß vom 9.7.12 führen zu einer anderen Beurteilung. Den Inhalt der Berufungsbegründung hat der Senat bereits bei seiner Entscheidung über die für das Berufungsverfahren beantragten PKH berücksichtigt.
Hiervon abzuweichen gibt die sofortige Beschwerde vom 27.7.12 keine Veranlassung.
Sie ist bereits nicht statthaft, weil nach § 567 Abs. 1 ZPO die sofortige Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amts- und Landgerichte stattfindet Entscheidungen der OLG können nur mit der Rechtsbeschwerde angefochten werden und dies nur wenn die Voraussetzungen des § 574 ZPO erfüllt sind. (Zöller/Hessler, ZPO 29 Aufl. § 567 Rn 38; MK-Motzer, ZPO, 3 Aufl., § 127 Rn 37; Musielack-Fischer ZPO 9 Aufl. § 127 Rn 25). Hieran mangelt es aber, weil der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat. Dafür bestand und besteht auch kein Anlass, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2, 3 S. 1 ZPO nicht vorliegen. Davon abgesehen beinhaltet die Beschwerdeschrift vom 27.7.12 aber auch inhaltlich keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte, welche der Senat nicht bereits bei seinem Beschluß vom 9.7.12 berücksichtigt hat.
Insoweit gibt die sofortige Beschwerde, auch wenn man sie als Gegendarstellung betrachtet, keine Veranlassung die Erfolgsaussichten der Berufung und damit auch des PKH-Antrags anders zu beurteilen.
Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben innerhalb von zwei Wochen nach Zugang dieses
Beschlusses, zu den vorstehenden Hinweisen Stellung zu nehmen.
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Anmerkung
Die Wiedergabe des Inhalts des Beschlusses vom 20.8.12 zu Az 18 U 223/11 hilft hierbei den Unterschied zu den „vier Zeilen Beschlüssen" desselben Gremiums Malsch/Weith/Fr. Baan adressiert an den Kläger persönlich zu erkennen. Hier sind Paragraphen von geltenden Gesetzen und Angaben aus der Literatur angeführt. In den Beschlüssen adressiert an den Kläger persönlich sind keine Paragraphen und keine Gesetze genannt worden. Die Blindenanleitung wird seitens Fr. Baan einfach abgeschrieben;
sie sollte dem Kläger deutlich machen, wie der Schulterschluss unter abgelehnten Straftäterinnen (Fr. Stockschlaeder-Nöll und Fr. Baan) funktioniert.
Darüber hinaus enthält das o.g. OLG-Schreiben auch die feste Absicht des Gremiums (Malsch/Fr. Baan) die mündliche Verhandlung im Berufungsverfahren zu Az 11 U 223/11 zu unterbinden (also keine Anhörung der Parteien, keine Möglichkeit dem Kläger geben, die fehlerhaften Anträge des früheren RA Dr. Pl. nach § 264 ZPO zu berichtigen). Die Schädigungsabsicht des Gremiums ist also offensichtlich. (entsprechende Zeilen, sind seitens des hiesigen Klägers fett markiert)
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Mit PKH/Amtshaftungsklage vom 22. Aug. 2012 (LG-Az 2b o 146/12) fokussiert der Kläger die Rechtsverstöße und GG-Verletzungen der LG-Richterinnen Fr. Hoffmann/Fr. Prote/Fr. Weitzel/Fr. Keiser/Fr. Schumacher/Fr. Baumeister, zu Az 2b o 121/10 (abgetrennt aus dem Az 2b o 271/01), sowie die Rechtsbeugungen der OLG-Richter des 11. Senats (u. a. der Fr. Baan und Müller) und der Richter des 18. Zivilsenats in den Beschwerdeverfahren. Die Fr. Baan ist auch als Richterin abgelehnt worden.
Mit dem neuen Schriftsatz vom 24. Aug. 2012 für eine Klage nach Gewährung der PKH (LG-Az 2b o 148/12) sind die Rechtsverstöße/Rechtsbeugungen der LG-Richterinnen Stockschlaeder-Nöll/Fr. Hoffmann/Fr. Prote/Fr. Weitzel/Fr. Keiser zu Az 2b o 120/10 (und in dem abgetrennten LG-Az 2b o 118/99), sowie die Rechtsbeugungen der OLG-Richter (Malsch/Haarmann) des 18. Zivilsenats in den Beschwerdeverfahren fokussiert.
Am 27. Aug. 2012 reicht der Kläger ein neues Begehren für PKH für eine Amtshaftungsklage (LG-Az 2b o 149/12) ein, wegen der Rechtsbeugungen der LG-Richterinnen Stockschlaeder-Nöll/ Strupp-Müller/Fr. Stöve/Fr. Engelkamp-Neeser/Fr. Tigges/Fr. Schmidt/Fr. Hoffmann/Fr. Keiser/ Fr. Pietroschinsky/Fr. Henkefend zu Az 2b o 154/08, sowie seitens der OLG-Richter des 11. Senats Dr. Bünten/Fr. Baan/Fr. Jungclaus/Wermeckes/Müller/Dahm/Fr. Grabensee zu OLG-Az 11 W 38/09 (LG-Az 2b o 154/08), und wegen der Rechtsbeugungen der OLG-Richter (Malsch/ Haarmann/Weith) des 18. Zivilsenats in den Beschwerdeverfahren zu OLG-Az 18 W 65/10
(LG-Az 2b o 154/08).
Am 27. Aug. 2012 ergeht der OLG-Beschluß zu Az 18 SchH 3/12 gez. Malsch/Weith/Haarmann;
(N.B. Die Klage Az 18 SchH 3/12 war nach § 198 GVG direkt beim OLG-D´dorf mit einem PKH-Antrag eingereicht; Der Kläger beantragte Schadenersatz für die lange Verfahrensdauer des LG Az 2b o 118/99). Der Inhalt des OLG-Beschlusses ist folgender:
„die sofortige Beschwerde vom 17.8.12 gegen den Beschluß vom 6.8.12 wird als unzulässig verworfen.
Die sofortige Beschwerde ist unstatthaft, da die Voraussetzungen gemäß § 567 Abs.1 ZPO nicht vorliegen. Danach ist die sofortige Beschwerde nur gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidungen des Amts- und Landgerichts statthaft. Unstatthaft ist die sofortige Beschwerde, wenn sie sich gegen Entscheidungen des OLG richtet (vgl. Kratz in Beck´scher Online Kommentar zur ZPO, Stand 15.7.12, § 127 Rdnr. 20; Wuff a.a.O. § 567 Rdnr. 25; BGH Beschluß vom 8.11.2004 – II ZB 24/03 – NJW-RR 2005, 294 ff)
Soweit die unzulässige sofortige Beschwerde als Gegenvorstellung aufzufassen ist, rechtfertigt diese keine abweichende Entscheidung.
§ 41 Nr. 6 ZPO ist im Hinblick auf die Sonderregelung des § 41 Nr. 7 nicht einschlägig. Die Voraussetzungen des § 41 Nr. 7 ZPO liegen, wie im angefochtenen Beschluß aufgeführt, nicht vor. Es wird nicht dargelegt, dass gerade die Beschwerdeverfahren hinsichtlich der
Verfahrensdauer unangemessen waren. Der As muss sich entgegenhalten lassen, dass er, wie bereits im angefochtenen Beschluß
begründet, durch immer neue Anträge das Verfahren selbst in die Länge gezogen hat.
Anmerkung
Im § 41 ZPO sind nur 6 Fälle genannt worden; Wo die Sonderregelung des § 41 Nr. 7 ZPO zu finden ist, konnte der Kläger (der keine astrologische Fähigkeiten besitzt) nicht ermitteln.
Der Widerspruch, dass auch die Voraussetzungen des § 41 Nr. 7 ZPO nicht vorliegen, wird nicht erklärt. Warum ?. Und 12 Jahre Verfahrensdauer sind angeblich auch nicht unangemessen !
Aber 12 Jahre Richter-Gehälter seitens des Staates zu bekommen ohne viel zu tun ist angemessen?
Gegenstand der Klage/PKH vom 30. Aug. 2012 (LG Az 2b o 151/12) sind die Rechtsbeugungen der LG-Richterinnen Stockschlaeder-Nöll/Strupp-Müller/Fr. Stöve/Engelkamp-Neeser/Fr. Tigges/Fr. Schmidt/Fr. Hoffmann/Fr. Keiser/Fr. Pietroschinsky/Fr. Henkefend zu Az 2b o 145/08 u. der OLG-Richter des 11. Senats Dr. Bünten/Fr. Jungclaus/Fr. Baan/Wermeckes/Müller/Dahm/Fr. Grabensee zu OLG-Az 11 W 44/09 (LG-Az 2b o 145/08), sowie die Rechtsbeugungen der OLG-Richter (Malsch/Haarmann/Weith) des 18. Zivilsenats in den Beschwerdeverfahr zu OLG-Az 18 W 86/10 (LG-2b o 145/08).
Am 26. Sept. 2012 ergeht der OLG-Beschluß zu Az 18 U 223/11 (Berufung gegen das 2e VU vom 12.10.11 zum LG-Az 2b o 268/01) gez. Malsch/Weith/Fr. Baan mit folgendem Inhalt
„Die sofortige Beschwerde des As vom 27.7.12 gegen den Senatsbeschluß vom 9.7.12 wird als unzulässig verworfen. (Bezug auf BGH-Beschluß vom 27.6.2012 (!!) Az III ZB 45/12)" Verstärkt durch die o.g. BGH-Entscheidung, die gegen den Kläger eingesetzt haben, erlässt am 26.9.2012 der 18. Senat (Malsch/Weith/Fr. Baan) einen Beschluß zu Az 18 W 89/11 (LG-2b o 268/01) und verkündet:
„Werden die mit Schreiben vom 23.7.12 erhobene Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluß 11.7.12, der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde sowie das Befangenheitsgesuch gegen Fr. Richterin am OLG-Baan als unzulässig verworfen.
Beweis: Beschluß vom 26.9.12 zu Az 18 W 89/11 (LG-2b o 268/01) gez. Malsch/Weith/Fr. Baan
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Anmerkung
Auffällig hierbei der Verstoß der Fr. Baan, welche auf die EU- und deutsche Gesetze keine Rücksicht nimmt und für die begangenen Rechtsbeugungen/Straftaten i.S.d. § 339 StGB (geschildert in den vorigen Seiten) Absolution an sich selbst erteilt.
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Der Kläger fordert am 27. Sept. 2012 seitens der Fr. Baan eine dienstliche Stellungnahme nach § 44 ZPO zu den OLG-D´dorf Az: 18 W 76/10, 18 W 33/12, 18 W 38/12 (LG-Az 2b o 271/01)
Am 28.9.12 der Kläger richtet eine Aufforderung an Fr. Baan eine dienstliche Stellungnahme zu OLG-D´dorf Az 18 U 223/11 abzugeben.
Im Schriftsatz vom 01. Okt. 2012 (PKH für eine Amtshaftungsklage LG-Az 2b o 170/12) sind die Rechtsbeugungen der LG- Richterinnen Stockschlaeder-Nöll/Engelkamp-Neeser/Köstner-Plümpe/Fr. Tigges/Fr. Schmidt/Fr. Hoffmann/H. Noltze zu Az 2b o 194/07, sowie seitens der OLG-Richter des 11. Senats Dr. Bünten/Fr. Jungclaus/Fr. Baan/Wermeckes/Fr. Grabensee /Dahm zu OLG-Az 11 W 40/09 (LG-Az 2b o 194/07), fokussiert und Schadenersatz verlangt.
Am 30.10.12 sendet der RA Lasaroff eine Erinnerung an Fr. Baan zu OLG-Az 18 W 76/10, 18 W 33/12, 18 W 38/12, eine dienstliche Stellungnahme auf den Befangenheitsantrag abzugeben, wegen der ihr konkret vorgeworfenen 51 Rechtsbeugungen/Straftaten.
Mit OLG-Beschluß vom 31.10.12 zu Az 18 W 89/11 (LG 2b o 268/01) gez. Malsch/Weith/Fr. Baan verkündet das gesetzwidrig gebildete Gremium folgendes:
„Die Anhörungsrüge vom 7.10.12 gegen OLG-Beschluß vom 26.9.12 wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörrüge ist unzulässig, weil des As nicht dargelegt hat, dass das Gericht seinen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat, § 321a Abs. 1, S. 1 Nr. 2 ZPO. Der Antragsteller (As) ist - zuletzt in dem Beschluß vom 26.9.12 – darauf hingewiesen worden, dass entgegen seiner Auffassung eine Richterin bzw. ein Richter nicht deshalb von der Mitwirkung an allen Verfahren des As ausgeschlossen ist, weil des As in anderen Verfahren PKH für eine Amtshaftungsklage gegen das Land beantragt hat und die besagten Richter – auch im Rahmen einer Strafanzeige - der Rechtsbeugung bezichtigt. Gleichwohl wiederholt der As seine unzutreffende Argumentation immer wieder, ohne neue Gesichtspunkte aufzuzeigen. Anträge und Rechtsbehelfe, die er damit zu begründen versucht, stellen sich deshalb – wie im vorliegenden Fall – als rechtsmissbräuchlich dar".
Beweis: Beschluß v. 31.10.12 zu Az 18 W 89/11 (LG 2b o 268/01) gez. Malsch/Weith/Fr. Baan
Anmerkung
Die Ausführungen der Fr. Baan sind mit Bezug auf §§ 41, 72 ZPO nicht zutreffend und irreführend.
Am 5. Nov. 2012 richtet der Kläger sein Ausschlußgesuch gegen Fr. Baan zu allen Beschwerde-verfahren rechtshängig beim 18. Senat (Siehe OLG-Az 18 W 5/11 und 18 W 39/12)
Als Reaktion aufs o.g. Ausschlußgesuch, verkündet am 7.11.2012 die mehrfache Straftäterin Fr. Baan zu OLG-Az 18 W 4/12 (LG-Az 2b o 170/12) gez. Malsch/Haarmann/Baan, dass „das gegen OLG-Richterin Baan gerichtete Ablehnungsgesuch wird als unzulässig verworfen"
Fr. Baan erteilt erneut Absolution an sich selbst ohne Rücksicht auf die höhere Rechtsprechung!.
Beweis: Beschluß v. 7.11.12 zu Az 18 W 4/12 (LG-2b o 170/08) gez. Malsch/Weith/Fr. Baan
Am 7.11.2012 ergeht der OLG-Beschluß (Malsch/Weith/Fr. Baan) zu Az 18 U 223/11 (LG-Az 2b o 268/01) „Der PKH-Antrag für die Berufung gegen 2es VU vom 12.10.11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen"
Mit dem am 12. Nov. 2012 erlassenen OLG-Beschluß zu Az 18 W 33/12 (2b o 271/01) gez. Malsch/Weith/Fr. Baan verkündet die mehrfache Straftäterin: Das Ausschlußgesuch gegen Fr. Baan wird als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen; die anderen Richter sind nicht kraft Gesetzes aus den Entscheidungen ausgeschlossen.
Beweis: Beschluß v. 12.11.12 zu Az 18 W 33/12 (LG-2b o 271/01) gez. Malsch/Weith/Fr. Baan
Anmerkung
Fr. Baan erteilt erneut Absolution an sich selbst ohne Rücksicht auf die höhere Rechtsprechung!.
Was in § 41 (6) ZPO oder in DRiG oder in GVG oder in GG steht ist für die Abgelehnte belanglos.
Mit dem auch am 12.11.2012 erlassenen OLG-Beschluß zu Az 18 W 38/12 (2b o 271/01) gez. Malsch/Weith/Fr. Baan verkündet die mehrfache Straftäterin: Die Anhörungsrüge vom 27.5.12 gegen OLG-Beschluß vom 16.5.12 wird als unzulässig verworfen Das Ausschlußgesuch gegen Fr. Baan wird als unzulässig verworfen. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen; die anderen Richter sind nicht kraft Gesetzes aus den Entscheidungen ausgeschlossen.
(s. vorige Anmerkung)
Beweis: Beschluß v. 12.11.12 zu Az 18 W 38/12 (LG 2b o 271/01) gez. Malsch/Weith/Fr. Baan
Mit Anhörungsrüge vom 14. Nov. 2012 zu Az 18 W 4/12 (LG-Az 2b o 170/08) ist die Verwerfung des Befangenheitsantrags gegen die Straftäterin Fr. Baan angefochten worden.
Mit Gegendarstellung vom 15. Nov. 2012 verdeutlich der Kläger, dass der OLG-Beschluß vom 5.11.2012 zu Az 18 W 89/11 gez. seitens der Straftäterin missbräuchlich ist; Fr. Baan ist und bleibt ausgeschlossen wegen der begangenen Straftaten i.S.d. § 339 StGB
Mit Untätigkeitsbeschwerde und Befangenheitsantrag vom 21. Nov. 2012 gegen Fr. Baan zu OLG Az 18 W 8/11 (LG-Az 2b o 7/11, Klage/PKH vom 29.12.2010) fokussiert der Kläger die Straftaten der Fr. Baan und beschwert sich für die Verschleppung der Beschwerdeverfahren.
Am 24. Nov. 2012 ist erneut ein Ausschlußgesuch gegen Fr. Baan wegen Rechtsbeugungen i.S.d. § 339 StGB zu OLG-Az 18 W 86/10 (LG-Az 2b o 145/08) gestellt worden.
Die zwei OLG-Beschlüsse vom 12.11.12 gez. Malsch/Weith/Fr. Baan zu den OLG Az 18 W 33/12 (2b o 271/01) und Az 18 W 38/12 (2b o 271/01) sind mit BVerfG-Beschwerden am 11. Dez. 2012 angefochten worden
Am 13.12.2012 stellt der Kläger Befangenheitsanträge und beantragt den Ausschluss
der Fr. Baan aus den Beschwerdeverfahren zu den OLG-Az:
18 W 76/12 (LG-2b o 170/12 wegen Rechtsbeugungen i.S.d. § 339 StGB zu Az 2b o 194/07),
18 W 83/12 (LG-2b o 149/12 wegen Rechtsbeugungen i.S.d. § 339 StGB zu Az 2b o 154/08),
18 W 84/12 (LG-2b o 151/12 wegen Rechtsbeugungen i.S.d. § 339 StGB zu Az 2b o 145/08),
18 W 1/13 (LG-2b o 271/01; wegen Rechtsbeugungen i.S.d. § 339 StGB, PKH v. 16.7.12)
Die bisherige Schilderung offenbart, dass die Straftäterin Fr. Baan, das Richteramt missbraucht um sich selbst zu entlasten und verwirft jedes Mal die Befangenheitsanträge gerichtet gegen sie als missbräuchlich. Sie erteilt an sich selbst Absolution für ihre Straftaten!. Das darf aber keiner nach deutscher- und EU-Rechtsprechung machen. Und eine dienstliche Stellungnahme will Fr. Baan auch nicht abgeben. Die Blockade des Verfahrens 2b o 271/01 wird somit in die Länge gezogen.
Am 14.12.2012 reicht der RA Lasaroff eine Klageergänzung zu Az 2b o 271/01 mit zusätzlichen Anträgen für die Nutzlos gewordenen Aufwendungen aus der Investition zur Realisierung der Patente.
Nach 5 Monaten d.h. am 20.12.2012 stellt der RA St. Minnerop zu Az 2b o 271/01 einen neuen Fristverlängerungsantrag für eine Klageerwiderung. Das ergänzende Gutachten v. 8.1.13 des Dr. Lutz; die Bemühungen des BVerfG zur schnellen
Abwicklung (im J. 2013) und die Blockade des Az 2b o 271/01 beim 18. Senat (Fr. Baan)
Mit dem ergänzenden Gutachten vom 8.1.2013 geltend für 7 Az (LG-D´dorf 2b o 146/12, 2b o 148/12, 2b o 149/12, 2b o 151/12, 2b o 196/12, 2b o 271/01, 4 O 100/10), bestätigt der Mediziner Dr. Lutz erneut die beim Kläger festgestellten seelischen Wunden, aufgrund der Verbrechen des FA-Mettmann und aufgrund der Rechtsverstöße der LG/OLG-Richter und befürwortet erneut eine Entschädigung; Er richtet eine Dienstaufsichtsbeschwerde beim Generalstaatsanwalt D´dorf gegen Fr. Strauch, wegen der Fälschungen seiner Aussagen im früheren Gutachten vom 11.3.2011; der Mediziner rügt ebenfalls die Fälschungen seines Gutachten, gemacht auch seitens der Berichterstat-terin Fr. Brecht der 2b Zivilkammer in den Beschlüssen betr. die PKH-Anträge, ergangen zu o.g. Az.
Im Befangenheitsantrag vom 13. Jan. 2013 wird das Ausschlußgesuch gegen Fr. Baan wegen Rechtsbeugungen i.S.d. § 339 StGB zu OLG-Az 18 W 1/13 (LG-2b o 271/01; PKH v. 16.7.12) begründet.
Während das BVerfG in Eile (also in weniger !! als 5 !! Wochen !! nach Erhalt der Verfassungsbeschwerde reagiert !!) und drei Entscheidungen (betr. die angefochtenen Beschlüsse ergangen am 12.11.12 zu OLG-Az 18 W 33/12, Az 18 W 38/12, 18 W 33/12 d.h. betr. LG-Az 2b o 271/01) am 14.1.2013 verkündet (BVerfG-Az 2 BvR 2855/12 gez. Fr. Lübbe-Wolf/H. Landau//Fr. Kessal-Wulf), um somit die zügige Abwicklung des Verfahrens 2b o 271/01 zu erleichtern, bleibt das Verfahren 2b o 271/01 nach wie vor beim OLG-18.Senat blockiert.
Am 15. Jan. 2013 reicht der Kläger einen Befangenheitsantrag gegen Fr. Baan wegen Rechtsbeugungen i.S.d. § 339 StGB zu OLG Az 18 W 89/12 (LG-Az 2b o 146/12; PKH vom 22. Aug. 12; sofortige-Beschwerde vom 13. Nov. 2012) und beantragt den Ausschluss der Straftäterin
Am 16. Jan. 2013 reagiert der OLG-18. Senat (Malsch/Weith/Fr. Baan) mit Beschluß zu Az 18 W 89/12 (LG-Az 2b o 146/12) und verkündet:
„Die sofortige Beschwerde ist unzulässig, weil sie nicht unterschrieben ist. Der Befangenheitsantrag gegen Baan wird als unzulässig verworfen".
Beweis: Beschluß v. 16.1.13 zu Az 18 W 89/12 (LG 2b o 146/12) gez. Malsch/Weith/Fr. Baan
Anmerkung
Fr. Baan erteilt erneut Absolution an sich selbst ohne Rücksicht auf die höhere Rechtsprechung!
Dass die sofortige Beschwerde nicht unterschrieben ist, hätte das LG den Kläger informieren müssen. Das hat aber nicht gemacht, damit die Fr. Baan als Argument missbrauchen kann.
Am 16. Jan. 2013 ergeht der OLG-Beschluß Az 18 W 83/12 (LG-Az 2b o 149/12) gez. Malsch/Weith/Fr. Baan womit verkündet wird:
„Die sofortige Beschwerde ist aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen LG-Entscheidung und des NAB vom 14.11.12 und der Stellungnahme des GeneralStaatsAnwalts v. 10.10.2012 und vom 14.12.12 als unbegründet zurückgewiesen. Der Schriftsatz rechtfertigt keine abweichende Entscheidung. Nach Wertung des § 72 ZPO ist der Senat nicht gehindert an einer Entscheidung im
Hinblick des § 41 Nr. 1 ZPO wenn -wie im Streitfall- der Vorwurf der Rechtsbeugung ohne substan-tiierte und nachvollziehbare Begründung erfolgt. Daher ist der Befangenheitsantrag gegen Baan gestützt auf den Vorwurf der Rechtsbeugung als unzulässig zu verwerfen".
Beweis: Beschluß v. 16.1.13 zu Az 18 W 83/12 (LG 2b o 149/12) gez. Malsch/Weith/Fr. Baan
Anmerkung
Die Fr. Baan übernimmt am 16.1.2013 ausdrücklich die Fälschungen des Inhalts des medizinischen Gutachtens vom 11.3.2011 gemacht am 10.10.12/14.12.12 seitens der Fr. Strauch (tätig beim Generalstaatsanwalt D´dorf), und ignoriert das ergänzende Gutachten vom 8.1.2013, womit der Mediziner Dr. Lutz die Fälschungen der Fr. Strauch scharf gerügt und eine Entschädigung des Klägers erneut vorgetragen / befürwortet hat.
Zudem erteilt Fr. Baan erneut Absolution an sich selbst ohne Rücksicht auf die höhere Rechtsprechung!
Mit Anhörrüge v. 27.1.2013 gegen OLG-Beschluß vom 16.1.13 zu 18 W 89/12 (2b o 146/12) gez. Malsch/Weith/Fr. Baan wird der Wiedereinsetzungsantrag gestellt und erneut das ergänzende Gutachten vom 8.1.13 des Mediziners Dr. Lutz zugesandt. Die Fälschungen des Inhalts des medizinischen Gutachtens vom 11.3.2011 gemacht seitens der Fr. Strauch am 10.10.2012 und seitens der 2b Zivilkammer im angefochtenen Beschluß werden auch scharf kritisiert.
Das BVerfG (mit seinem Präsidenten) beobachtet mit scharfen Augen die zwischen dem RA des Klägers bzw zwischen dem Kläger persönlich und dem OLG-18.Senat (Fr. Baan) eskalierte Situation in D´dorf, und um die Abwicklung der Beschwerdeverfahren beim OLG-18.Senat zu erleichtern, welche in direktem Zusammenhang mit Az 2b o 271/01 stehen, erlässt am 28.1.2013 (also in wenigen ! Wochen !! nach Erhalt der BVerfG-Beschwerden) drei (!) Entscheidungen:
(Az 2 BvR 1196/12 gez. Voßkuhle/Gerhardt/Huber, betr. OLG-18 W 9/12, LG-D´dorf 2b o 143/08;
Az 2 BvR 1197/12 gez. Voßkuhle/Gerhardt/Huber, betr. OLG-18 W 87/11, LG-D´dorf 2b o 198/11
abgetrennt vom 2b o 268/01;
Az 2 BvR 1547/12 gez. Voßkuhle/Gerhardt/Huber betr. OLG-11 W 81/10, LG-D´dorf 2b o 170/08)
Anmerkung
(Fr. Baan lässt sich von den Entscheidungen des BVerfG innerhalb wenigen Wochen nach Erhalt der Beschwerden offensichtlich nicht beeindrucken.
Das LG-Verfahren mit Az 2b o 271/01 bleibt beim OLG-18. Senat (Fr. Baan) blockiert)
Am 29.1.13 erhebt der Kläger Anhörrüge gegen OLG-Beschluß v. 16.1.13 zu 18 W 83/12 (2b o 149/12) gez. Malsch/Weith/Fr. Baan; Die Rechtsverstöße der Fr. Baan stehen wiederum im Mittelpunkt der Rüge.
Nach mehr als 6 Monate Verzögerung, gibt am 4.2.2013 der RA Minnerop (Vertreter des beklagten Landes NRW) zum Az 2b o 271/01 eine Klageerwiderung zum Schriftsatz vom 12.7.12 des RA Lasaroff des Klägers. Das stört Fr. Stockschlaeder-Nöll offensichtlich nicht.
Mit Dienstaufsichtsbeschwerde vom 21.2.13 des RA Lasaroff an GeneralStaatsAnwalt D´dorf, werden die Fälschungen des Inhalts des Gutachtens vom 11.3.2011 des Mediziners Dr. Lutz, gemacht seitens der Fr. Strauch in den 7 LG-Verfahren mit den Schriftsätzen vom 10.10.12 (also auch zu Az 2b o 271/01) scharf kritisiert.
Eine Beschwerde/Rüge vom 21.2.13 erhebt der RA Lasaroff zum LG-Az 2b o 271/01 wegen der PKH-Ablehnung aufgrund der Fälschungen der Aussage des Mediziners Lutz.
Am 5. März 2013 stellt RA Lasaroff zu Az 2b o 271/01 den Antrag auf Fristverlängerung um zwei weiteren Wochen, um mit dem frisch operierten Kläger auf die Klageerwiderung des RA Minnerop vom 4.2.13 zu besprechen.
Am nächsten Tag d.h. am 6.3.13 ergeht die „VERFÜGUNG" zu Az 2b o 271/01 gez. Stockschlaeder-Nöll mit folgendem Inhalt:
„Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass eine Fristverlängerung aufgrund Antragstellung nach Fristablauf durch Schriftsatz vom 5.3.2013 nicht mehr gewährt werden kann. Ausweislisch des Empfangsbekenntnisses wurde der Schriftsatz vom 4.2.2013 dem Klägervertreter am 11.2.2013 zugestellt. Die gewährte dreiwöchige Stellungnahmefrist lief am 4.3.2013 ab.
Anmerkung
Die seitens Fr. Stockschlaeder-Nöll mehr als 6 Monate an RA Minnerop gewährte Frist für die Klageerwiderung (abgegeben erst am 4.2.2013), war angeblich in Ordnung; aber als der RA des Klägers zwei Wochen noch benötigt und die Fristverlängerung beantragt, damit er mit dem frisch operierten Kläger die Stellungnahme des RA Minnerop vom 4.2.13 bespricht, ist die furiose „Verfügung" der Fr. Stockschlaeder-Nöll mehr als ein Beweis für ihre Parteilichkeit. Das liefert weitere Gründe um die Fr. Stockschlaeder-Nöll abzulehnen.
Im OLG-Beschluß vom 11. März 2013 zum Az 18 W 9/13 (LG Az 2b o 196/12) gez. Malsch/ /Weith/Fr. Baan, wird auch Bezug genommen auf die reklamierten Fälschungen des medizinischen Gutachtens vom 11-3-2011 im angefochtenen LG-Beschluß; Der Inhalt ist folgender:
„Die sofortige Beschwerde vom 20.1.13 gg LG-Beschl. v. 20.12.12 aufgrund der zutreffenden Ausführungen des LG-Beschluß vom 20.12.12 und des NAB v. 30.01.13 als unbegründet zurückgewiesen; Hinsichtlich des Schreibens des Facharztes K.-H. Lutz an den GenStAnw vom 8.1.13 wird ergänzend darauf hingewiesen, dass selbst dann, wenn auf Seiten des Klägers eine schwer-wiegende seelische Erkrankung vorliegt und diese auf die einzelnen vom Kläger angeführten Verfahren zurückzuführen ist, ein Schmerzensgeldanspruch nur dann gegeben ist, wenn eine Amtspflichtverletzung vorliegt. Eine derartige Amtspflichtverletzung hat der Kläger jedoch nicht ansatzweise dargelegt.
Der gegen Fr. Baan gerichtete Befangenheitsantrag wird aus den bereits mehrfach dem Kläger mitgeteilten Gründen (zuletzt 18 W 83/12 und 89/12) als unzulässig verworfen.
Aus den bereits mehrfach dem Kläger genannten Gründen (zuletzt I-18 W 83/12 und 18 W 89/12) Ist der Senat auch nicht daran gehindert, in der Sache zu entscheiden."
Beweis: Beschluß v. 11.3.13 zu Az 18 W 9/13 (LG-2b o 196/12) gez. Malsch/Weith/Fr. Baan
Anmerkung
Die Straftäterin Fr. Baan benennt das „ergänzende Gutachten vom 8.1.2013 des Mediziners" als „Schreiben" um ihn offensichtlich zu erniedrigen.
Keine Verbrechen hat das FA-Mettmann begangen; Keine Rechtsbeugungen hat die Fr. Baan begangen; und Fr. Baan erteilt an sich selbst Absolution, denn die ihr nachgewiesenen Rechts-beugungen und Straftaten i.S.d. § 339 StGB sind (für die Fr. Baan) keine Amtspflichtverletzungen.
Der Kläger hat also nur Rechtsbeugungen und Straftaten beschrieben und nachgewiesen aber angeblich keine Amtspflichtverletzungen dargelegt. Das ist die Absurdität der Fr. Baan.
Im Übrigen sind immer zutreffend die Ausführungen der LG-Kolleginnen, egal was sie behaupten.
Die Blindenanleitung ist für Fr. Baan maßgeblich.
Im OLG-Beschluß vom 11. März 2013 zum Az 18 W 89/12 (LG-Az 2b o 146/12) gez. Malsch/ /Weith/Fr. Baan, wird, auf die reklamierten Fälschungen des medizinischen Gutachtens vom 11.3.2011 im angefochtenen LG-Beschluß auch Bezug genommen; Der Inhalt ist folgender:
„Die Anhörrüge des As vom 27.01.13 gegen den Beschl. des Senats v. 18.1.13 wird zurückgewiesen
Der As zeigt nicht auf, dass er durch diesen Beschluß in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden ist. Das Schreiben des Facharztes für Psychiatrie und Psychotherapie Karl-Heinz Lutz vom 8.1.13 hat der Senat zur Kenntnis genommen. Aber auch eine unterstellte seelische Schädigung des Antragstellers setzt voraus, dass diese auf ein amtspflichtwidriges Verhalten des beklagten Landes zurückzuführen ist. Eine derartige Pflichtverletzung hat der As, wie im Beschluß vom 16.1.13 bereits ausgeführt, nicht schlüssig dargelegt.
Für die beantragte Wiedereinsetzung ist kein Raum, da der Senat auch in der Sache entschieden hat. Im Übrigen ist der As durch Verfügung vom 19.11.2012 durch das LG darauf hingewiesen worden, dass die Beschwerdeschrift nicht unterschrieben ist.
Beweis: Beschluß v. 11.3.13 zu Az 18 W 89/12 (LG 2b o 146/12) gez. Malsch/Weith/Fr. Baan
Anmerkung
Die Straftäterin Fr. Baan benennt das „ergänzende Gutachten vom 8.1.2013 des Mediziners" erneut als „Schreiben" um ihn offensichtlich zu erniedrigen.
Keine Rechtsbeugungen hat die Fr. Baan begangen, behauptet die Bezichtigte Fr. Baan und erteilt an sich selbst Absolution, denn die ihr nachgewiesenen Rechtsbeugungen und Straftaten i.S.d. § 339 StGB sind (für die Fr. Baan) kein Nachweis für Amtspflichtwidriges Verhalten des beklagten Landes. Der Kläger hat also nur Rechtsbeugungen und Straftaten beschrieben und nachgewiesen, aber angeblich kein Amtspflichtwidriges Verhalten des beklagten Landes schlüssig dargelegt. Der Kläger hat das Recht zu sagen: Das ist Missbrauch des Richteramts.
Dem beklagten Land kann man natürlich kein amtspflichtwidriges Verhalten nachweisen, denn das Land ist als Institution eingetragen und nicht als Person tätig; insofern kann man dem Land kein amtspflichtwidriges Verhalten beweisen; das beklagte Land haftet nur für die Straftaten und Rechtsbeugungen seiner Bediensteten; die Fr. Baan ist die Bezichtigte und für ihre Straftaten verantwortlich, aber das Land NRW haftet leider für ihre Straftaten und Rechtsbeugungen.
Der letzte Satz über die Verfügung vom 19.11.2012, dass das LG den Kläger über die fehlende Unterschrift informiert hat, ist eine Lüge um die „Mädels" bzw LG-Kolleginnen Fr. Brecht/Fr. Schumacher/Fr. Kersting vom amtspflichtwidriges Verhalten zu entlasten und deren Rechtsverstöße gegen § 75 GVG und gegen Art. 101 GG zu verschweigen/verheimlichen. So arbeitet die Straftäterin Fr. Baan; deshalb so oft abgelehnt.
Am 14.3.2013 gibt RA-Lasaroff zu Az 2b o 271/01 seine Stellungnahme auf die Klageerwiderung vom 4.2.2013 des RA Minnerop. Darüber herrscht seitens des LG/OLG bis heute noch Funkstille.
Mit Anhörrüge vom 28.3.2013 gegen OLG-Beschluß zu Az 18 W 9/13 (LG-Az 2b o 196/12) vom 11.03.2013 gez. Malsch/Weith/Fr. Baan fokussiert der Kläger die Unterdrückung von entscheidungserheblichen Tatsachen im PKH-Antrag und in der sofortigen Beschwerde
und stellt den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Die Terminverschiebungen fürs Az 2b o 271/01 lauten stets: Die Akten sind beim OLG.
Die Kompetenzüberschreitung; die vorsätzlich fehlerhaften Kostenentscheidungen
Am 6. Mai 2013 ergeht eine „VERFÜGUNG" der Fr. Stockschlaeder-Nöll und teilt sie die Terminverlegung vom 26. Juni 2013 auf den 4. Dez. 2013, 09:30 Uhr für die mündliche Verhandlung zu Az 2b o 271/01 mit; Sie schreibt als Begründung: die Akten müssen ans OLG geschickt werden
Beweis: „Verfügung" v. 6.5.2013, Az 2b o 271/01, Stockschlaeder-Nöll; Terminaufschiebung
Anmerkung
Die Fr. Stockschlaeder-Nöll will die Verantwortung für die Verschleppung des Verfahrens 2b o 271/01 von sich abschütten und ist immer dabei zu schreiben: die Akten des Verfahrens müssen ans OLG-D´dorf. Mit anderen Worten: die Verschleppung seit Sept. 2009 trägt die Fr. Baan.
Die alten Geschichten mit LG-Az 2b o 71/08 und LG-Az 2b o 67/08 kommen jetzt (nach 5 Jahren!) auch vor dem OLG-18. Senat zu Az 18 W 44/13 bzw. zu Az 18 W 45/13 und hier stellt der Kläger am 17.5.2013 förmliche Anträge auf Ausschluss der Fr. Baan, aufgrund der ihr nachgewiesenen Straftaten und Rechtsbeugungen.
Das BVerfG versucht erneut die Abwicklung des Verfahrens 2b o 271/01 beim OLG-D´dorf zu erleichtern und in sehr kurzen Zeiten (nach Erhalt der Beschwerden) verkündet Entscheidungen (über Beschwerden) die in Verbindung mit dem Az 2b o 271/01 stehen;
So ist am 27. Mai 2013 der BVerfG-Beschluß zu Az 2 BvR 780/13 gez. Voßkuhle/Gerhardt/Huber ergangen, betreffend OLG-18 W 89/12, LG-Az 2b o 146/12 i.V.m. LG Az 2b o 121/10, 2b o 271/01 sowie am 28. Mai 2013 der Beschluß Az 2 BvR 2856/13 gez. Voßkuhle/Gerhardt/Huber betreffend OLG-Az 18 W 38/12, LG-Az 2b o 271/01,
Anmerkung
Fr. Baan lässt sich von den Entscheidungen des BVerfG innerhalb wenigen Wochen nach Erhalt der Beschwerden offensichtlich nicht beeindrucken. Die Schnelle des BVerfG ist für sie kein Vorbild.
Das LG-Verfahren mit Az 2b o 271/01 bleibt beim OLG-18. Senat (Fr. Baan) blockiert.
Der Kläger macht auch geltend, dass die Fr. Baan mit dem erlassenen Beschluß Im OLG- Az 18 W 89/12 (LG-Az 2b o 146/12) am 11. März 2013 gez. Malsch/Weith/Baan die von der ZPO/GVG festgelegte Prozedur verletzt hat. Sie hätte erst abwarten müssen bis der zuständige OLG-11. Senat über die Befangenheitsanträge gegen die LG-Richterinnen entschieden hätte.
Beweis: Beschluß vom 11.3.2013 zu Az 18 W 89/12 (LG-Az 2b o 146/12) gez. Malsch/Weith/Baan
Der Zuständige OLG-11.Senat erlässt aber erst am 12.6.2013 ein Beschluß zu Az 11 W 21/13 (LG-Az 2b o 146/12) gez. Fr. Fleischer (Vizepräsidentin)/Fr. Engels/ Weishaupt und somit ist nachgewiesen, dass die Voraussetzungen die die Fr. Baan beim Erlassen des Beschlusses am 11. März 2013 (also drei Monate vorher!) zugrunde gelegt hatte, nicht vorlagen; das Befangen-heitsverfahren gegen die LG-Richterinnen war nicht abgeschlossen. Somit hat Fr. Baan das Verfahren weiter verwickelt/verschleppt.
Beweis: Beschluß v. 12.6.2013, Az 11 W 21/13 (LG-2b o 146/12) gez. Fleischer/Engels/Weishaupt
Allerdings das Gremium des OLG-11. Senats verkündet am 12.6.13, dass die Kostenentscheidung auf „§ 97 ZPO analog" beruht, und die beantragte Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht bewilligt, womit es den Kläger erneut zu Reklamationen und Beschwerden veranlasst hat.
Auch mit dem Beschluß vom 13.8.2013 zu Az 2 BvR 1701/13 (OLG-18 U 223/11 u. LG 2b o 268/01) gez. Voßkuhle/Gerhardt/Huber versucht das BVerfG das OLG-D´dorf zur schnelleren Abwicklung der Beschwerdeverfahren zu bewegen. Aber umsonst. Die Blockade wird fortgesetzt
Die schleppende Bearbeitung der Beschwerden beim OLG-18.Senat nutzt der RA Lasaroff um eine Klageergänzung/erweiterung zu Az 2b o 271/01 am 28. Aug. 2013 für die nutzlos gewordenen Aufwendungen vorzutragen und der Kläger stellt am 2.9.2013 den PKH-Antrag und schließt die wegen Rechtsbeugungen belasteten LG/OLG-Richter aus den Entscheidungen aus.
Am 4. Sept. 2013 ergeht die „VERFÜGUNG" der Fr. Stockschlaeder-Nöll zu Az 2b o 271/01;
Sie verlangt zwei Kopien des PKH-Antrags vom 2.9.2013 für die Beklagte und genaue Angaben gegen welchen LG/OLG Richter das Ausschlußgesuch gilt.
Mit Schreiben vom 16. Sept. 2013 wird der PKH-Antrag vom 2.9.2013 für Nutzlos gewordenen Aufwendungen zum 2b o 271/01 ergänzt; Dazu werden Angaben/Gründe für die wegen Befangenheit abgelehnten LG-Richterinnen (Stockschlaeder-Nöll/Fr. Brecht/Fr. Jürging)
und OLG-Richter (Fleischer/Engels/Koewius/Malsch/Haarmann) genannt.
Den Kläger wundert sich mit welcher Geschwindigkeit das BVerfG die dort eingereichten Beschwerden bearbeitet.
So hat das BVerfG mit dem Beschluß vom 19.9.2013 zu Az 2 BvR 1125/13 (OLG-18 W 9/13) gez. Voßkuhle/Gerhardt/Huber, sowie mit Beschluß vom 30.9.2013 zu Az 2 BvR 1512/13 gez Voßkuhle/Gerhardt/Huber (OLG-Az 11 W 21/13, LG-Az 2b o 146/12) abermals im J. 2013 versucht das OLG-D´dorf zur schnelleren Abwicklung der Beschwerdeverfahren zu bewegen.
Allerdings umsonst. Die Blockade beim OLG-18. Senat wird fortgesetzt.
Die OFD-Rheinland (Sitz in Köln) erlaubt sich im Schriftsatz vom 9.10.2013 zum Az 2b o 271/01 (gez. Fr. Kunz) eine Lüge, dass der Kläger Gerichtsgebühren für einen Streitwert von 7,6 Mill. € bezahlt hätte, und insoweit keine PKH benötigt (Nachahmung der Fälschungen der Fr. Strauch des GenStAnw D´dorf ? Sind die Frauen von Natur aus Lügnerinnen?).
Auch im OLG-Beschluß vom 14.10.2013 zu Az 18 W 78/13 (LG-Az 2b o 268/01) gez. Malsch/ /Weith/Fr. Baan wird der Befangenheitsantrag gegen Fr. Baan als unzulässig verworfen; Dazu schreibt die Straftäterin, dass der Befangenheitsantrag bereits zu Az 18 W 83/12 (LG-Az 2b o 149/12), 18 W 89/12 (LG-Az 2b o 268/01), 18 W 9/13 (LG-Az 2b o 196/12) entschieden wäre.
Beweis: Beschluß v. 14.10.13 zu Az 18 W 9/13 (LG 2b o 268/01) gez. Malsch/Weith/Fr. Baan
Anmerkung
In den OLG-Beschlüssen ergangen zu o.g. OLG-Az hat die wegen Rechtsbeugungen/Straftaten i.S.d. § 339 StGB bezichtigte Fr. Baan niemals konkret die einzelnen Tatsachen widersprochen.
Nur Pauschal abgelehnt und anschließend Absolution an sich selbst erteilt.
Mit diesem Trick versucht sie jetzt (14.10.13) die Ausschlußgesuche als abgeschlossene Verfahren darzustellen, und somit verschleppt sie alle Beschwerdeverfahren. Der Kläger hat Fr. Baan wieder-holt herausgefordert eine „Unterlassungsklage zu wagen" falls die konkreten Vorwürfe über Rechtsbeugungen/Straftaten i.S.d. § 339 StGB nicht zutreffen oder nicht wahr wären. Sie schweigt all die Jahre und missbraucht das Richteramt; deshalb in der Anhörrüge vom 29.10.13 zum o.g. OLG-Az 18 W 78/13 geschrieben, dass Fr. Baan zum Sammelsurium von Delinquenten in OLG-Richter Talaren gehört.
Am 14.10.13 erfolgt neue Meldung des LG zu Az 2b o 271/01, dass die Akten des Verfahrens immer noch beim OLG sich befinden.
Die „ANHÄNGIGKEIT" und die „RECHTSHÄNGIGKEIT" eines Schriftsatzes nach Fr. Baan
Der Missbrauch des § 574 ZPO seitens Fr. Baan; die Herausforderung „Unterlassungsklage"
Die neue Provokation seitens Fr. Baan ist im OLG-Beschluß vom 7.11.2013 zum Az 18 W 45/13 (LG-2b o 67/08) gez. Malsch/Weith/Fr. Baan enthalten; Dort behauptet die Straftäterin folgendes:
„Die sofortige Beschwerde vom 2.5.2013 gg LG-Beschluß vom 23.4.2013 (2b o 67/08) wird zurückgewiesen.
Mit Schriftsatz v. 17.3.2008 hat der Antragsteller (As) eine Feststellungsklage erhoben und erst am 3.4.2008 einen PKH-Antrag gestellt und erklärt die Klageschrift (v. 17.3.2008) sollte als PKH-Antrag für eine künftige Klage verstanden sein. Zu diesem Zeitpunkt war die Klage (!) aber bereits erhoben bzw. rechtshängig und die Fälligkeit der Gerichtsgebühren nach § 6 GKG eingetreten ohne dass es darauf ankäme ob die Klageschrift von einem Postulationsfähigen RA unterzeichnet, der Gerichtskostenvorschuß eingezahlt und die Klageschrift zugestellt war.
Der Kläger verwechselt die Voraussetzungen der Anhängigkeit, welche zur Fälligkeit der Gerichtsgebühren führt, mit den Voraussetzungen der Rechtshängigkeit. Stockschlaeder-Nöll war von der Mitwirkung an dem Beschluß nicht ausgeschlossen, weil sie weder Kraft Gesetzes noch zu Begründung der Befangenheit von RichterInnen führt, dass der Kläger sie seit Jahren mit unbegründeten Ablehnungsgesuchen und haltlosen Anschuldigungen strafrechtlicher Art überzieht. Aus demselben Grund darf auch Fr. Baan bei der Mitwirkung zur vorliegenden Beschwerdeentscheidung nicht ausgeschlossen sein, obwohl der Kläger zum wiederholten Mal wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt und unhaltbare Auffassung geäußert hat, die Richterin sei wegen Straftaten i.S.d. § 339 StGB ausgeschlossen. Dieses Gesuch und dieses Vorbringen, welches der Kläger mit diesem und ähnlichen Inhalt in nahezu sämtlichen Verfahren wiederholt, an denen Mitglieder des 18. Senats des OLG-D´dorf beteiligt sind, ist rechtsmiss-bräuchlich und unbeachtlich. Denn es ist ohne Bezug zu dem vorliegenden Verfahren entbehrt jeder fassbaren Tatsachengrundlage und ist mit der Mitwirkung der RichterInnen an früheren Verfahren begründet deren Ausgang dem Kläger nicht genehm war. (Stellen v. Kläger fett markiert)
Beweis: Beschluß v. 7.11.2013 zum Az 18 W 45/13 (LG-2b o 67/08) gez. Malsch/Weith/Fr. Baan
Anmerkung
Der § 256 ZPO behandelt die Feststellungsklage u. der Kläger benutzte die gesetzlichen Begriffe.
Bei Verwendung von fremden/anderen Begriffen hätte der Schriftsatz vom 17.3.2008 als nicht präzisiert zurückgewiesen werden können. Insofern die Verwendung des Begriffes Feststellungs-klage deutete nur die Bezeichnung/Name des und nicht die Eigenschaft als unbedingte Klage. So steht in der Literatur/Gesetz betr. verschiedene Schriftsätze.
Auf die pauschale Ablehnung der Vorwürfe hat der Kläger mit einer Anhörungsrüge reagiert und
die Fr. Baan herausgefordert, falls die Vorwürfe unhaltbar wären, seitens parteineutralen Richter überprüfen zu lassen und in diesem Sinne, eine Unterlassungsklage zu wagen. Bis jetzt folgte auf die Herausforderung keine Reaktion der Straftäterin.
Es gibt in keinem juristischen Buch (Kommentare zu GKG) das zu lesen, was die Straftäterin über „Anhängigkeit" und „Rechtshängigkeit" schreibt. Das ist aus den Rippen gezogen;
Sie ist aufgefordert worden Nachweise aus der Literatur oder höherer Rechtsprechung zu nennen/liefern; bislang erhielt der Kläger keine Antwort.
Am 7.11.2013 wird die Anhörrüge vom 17.7.12 gegen OLG-Beschluß vom 10.07.12 zu Az 18 W 37/12 (2b o 265/11) gez. Malsch/Weith/Fr. Baan zurückgewiesen; die Voraussetzungen des § 574 ZPO liegen angeblich nicht vor; Das Gremium hat angeblich das Anhörungsrecht des Klägers nicht verletzt, schreibt die Straftäterin, Fr. Baan.
Beweis: Beschluß v. 7.11.2013 zum Az 18 W 37/12 (LG-2b o 265/11) gez. Malsch/Weith/Fr. Baan
Anmerkung
Das BVerfG schreibt in mehreren Entscheidungen deutlich, dass die Anforderungen an die Nicht-Juristen und PKH-Suchenden nicht überspannt werden dürfen. Der PKH-Suchende Kläger hat alle Bedingungen benannt in den Gesetzen beachtet und entsprechend § 574 ZPO formuliert. Die Straftäterin verwendet ein Gummibegriff (dass die Voraussetzungen des § 574 ZPO nicht vorliegen) um ihre Rachegefühle zu verbergen.
Am 18.11.2013 ergehen mehrere OLG-Beschlüsse;
Im OLG-Beschluß zu Az 18 W 48/12 gez. Malsch/Weith/Fr. Baan (LG-Az 2b o 238/11, Klage/PKH betr. die Rechtsbeugungen der LG-Richterinnen Fr. Schuster/Fr.Toporczysek/Fr.Schmidtke im Aug. 2003 zu Az 2bo 268/01 u. Az 2bo 118/99, der LG-Richterinnen Stockschlaeder-Nöll, Strupp-Müller, Fr. Hoffmann zu Az 2b o 268/01, die Rechtsbeugungen der OLG-Richter des 11. Senats Dr. Bünten/Wermeckes/Fr. Jungclaus/Fr. Baan zu Az 11 W 37/09, 11 W 87/10, sowie die Rechtsverstöße der OLG-Richter Malsch & Co zu Az 18 W 43/03 etc.) liest der Kläger folgende Behauptungen der Straftäterin Fr. Baan:
„Die sofortige Beschwerde des As gegen den die PKH verweigernden LG-Beschluß vom 16.03.12 wird zurückgewiesen; Die tätigen Richter pflegt der As mit ehrenrührigen und beleidigenden Äuße-rungen zu bedenken, ihnen fehlende fachliche Kompetenz und vermeintliche Rechtsverstöße vorzuwerfen, sie konspirativer Machenschaften zu bezichtigen sowie mit Vorwürfen strafbaren Verhaltens zu überziehen. Davon sind im vorliegenden Fall rund 20 RichterInnen der o.g. Gerichte betroffen, ohne dass der As auch nur in einem Fall seine polemische Angriffe konkretisieren würde.
Deshalb kann ihm für seine Amtshaftungsklage aus den Gründen des angefochtenen LG-Beschlus-ses und des Nichtabhilfebeschlusses mangels Erfolgsaussicht keine PKH bewilligt werden. Darüber kann der Senat in seiner Besetzung -wie hier geschehen- entscheiden, selbst wenn der As auch einige Mitglieder dieses Senats Rechtsbeugung und Parteilichkeit vorwirft. Greifbare und über-prüfbare Fakten ersetzt der As durch polemische Angriffe, die nicht geeignet sind den Ausschluss der Richterin oder des Richters nach §§ 41 oder 42 ZPO zu begründen. Da der As in jedem neuen Verfahren die beteiligten RichterInnen des der vorhergehenden Verfahren seit Jahren mit strafrecht-lichen Vorwürfen und Befangenheitsgesuchen traktiert, wäre sonst irgendwann der Tag gekommen, an dem keine Richterin und kein Richter des LG u/o OLG D´dorf noch in Verfahren des As entscheiden dürfe. (N.B. Fett Markierungen und Unterstreichungen seitens des Klägers)
Beweis: Beschluß v. 18.11.13 zum Az 18 W 48/12 (LG-2b o 238/11) gez. Malsch/Weith/Fr. Baan
Anmerkung
Es gilt die Herausforderung an Fr. Baan und an das Sammelsurium von 20 Richtern genannt in der Klage 2b o 238/11 u. in parallelen Amtshaftungsklagen, d.h. mittels „UNTERLASSUNGSKLAGE" zu versuchen deren „Ehre" zu retten.
Das Sammelsurium weiß aber nicht was „EHRE" bedeutet, deshalb wagt nicht so etwas anzu-fangen, denn das damit verbundene Risiko, die sicheren Gehälter und die Privilegien zu verlieren, ist sehr hoch. Die Akten sind noch nicht vernichtet. Deshalb schweigen alle einschl. der Straf-täterin Fr. Baan und das Sammelsurium missbraucht das Richteramt bis non plus ultra (und viele davon (Namen in den Klagen/PKH enthalten) schmücken sich (wie die Betrüger) mit gesetzlich geschützten Titeln, um den Kläger zu täuschen).
Am 18.11.2013 ergeht der OLG-Beschluß zu Az 18 W 82/12 (LG 2b o 148/12) Malsch/Weith/Fr. Baan mit ähnlichem Inhalt wie der vorige und wird hier abgedruckt:
„Die sofortige Beschwerde des As gegen den die PKH verweigernden LG-Beschluß v. 29.10.12 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Entscheidung und des Nichtabhilfe-beschlusses zurückgewiesen;
Hierüber kann der Senat in der Besetzung entscheiden wie geschehen. Der Senat bleibt bei seiner Auffassung, dass seine Mitglieder weder nach § 41 noch nach § 42 ZPO an der Entscheidung in Verfahren des As gehindert sind, soweit er- wie bisher- weder konkrete Umstände vorträgt, die den Verdacht schwerer Rechtsverstöße, insbesondere Rechtsbeugungen, rechtfertigen könnten, noch nachvollziehbare Gründe darlegt, welche die Besorgnis der Befangenheit zu begründen vermöchten.
Beweis: Beschluß v. 18.11.13 zum Az 18 W 82/12 (LG-2b o 148/12) gez. Malsch/Weith/Fr. Baan
Anmerkung
Es gilt die vorige Anmerkung in vollem Umfang d.h. eine Unterlassungsklage zu wagen.
Das Sammelsurium kann versuchen das Schwert der unabhängigen Justitia einzusetzen.
Der am 18.11.2013 erlassene OLG-Beschluß zu Az 18 W 5/11 gez. Malsch/Weith/Fr. Baan (LG-Az 2b o 129/08 betr. den Schwindel zu Az 2b o 118/99 der angeblichen Einzelrichterin Wolks-Falter, und die Rechtsverstöße der OLG-Richter des 11. Senats Bender und Fr. Obst-Oellers) enthält dagegen nur 2,5 Zeilen !! Es lohnt sich die schweigende Eloquenz der Straftäterin zu zeigen:
„Die Sofortige Beschwerde des As gegen den die PKH verweigernden LG-Beschluß v. 12.10.2009 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses zurückgewiesen"
Beweis: Beschluß v. 18.11.13 zum Az 18 W 5/11 (LG-2b o 129/08) gez. Malsch/Weith/Fr. Baan
Anmerkung
Also der Schwindel zu Az 2b o 118/99 der angeblichen Einzelrichterin Fr. Wolks-Falter wird nicht widersprochen. Die Rechtsverstöße der OLG-Richter Fr. Obst-Oellers/Stobbe/Bender werden durch Schweigen bestätigt. Bender und Fr. Obst-Oellers verschwinden danach aus dem Horizont des Klägers.
Den am 18.11.2013 ergangenen OLG-Beschluß zu Az 18 W 8/11 (LG-Az 2b o 7/11 betr. die Rechtsbeugungen der LG-Richterinnen Fr. Tigges/Fr. Schmidt/Fr. Hoffmann wegen der (14) vierzehn rechtswidrigen Beschlüsse vom 23./24.3.2009) unterschreibt Fr. Baan;
Darin ist folgendes zu lesen:
„Die sofortige Beschwerde des As gegen den die PKH verweigernden LG-Beschluß v. 18.01.11 wird zurückgewiesen; Der Befangenheitsantrag gegen Fr. Baan wird als unzulässig zurückgewiesen.
Das LG hat dem As für seine beabsichtigte Amtshaftungsklage die PKH verweigert, weil es an der hinreichenden Erfolgsaussicht fehle und der As seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht offenbart hat. Dagegen richtet sich die Sofortige-Beschwerde des As, der außerdem die Vorsitzende der erstinstanzlichen Zivilkammer erfolglos wegen vermeintlicher Besorgnis der Befangenheit und insoweit Beschwerde eingelegt hat. Für die Entscheidung über die Beschwerde wegen verweigerter PKH kommt es auf die Frage des Ablehnungsantrags im vorliegenden Fall nicht an. Denn dem As konnte schon deshalb keine PKH bewilligt werden, weil er keinerlei Angaben zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat. Dies hat er auch nach seiner Beschwerde nicht nachgeholt, obwohl das LG in seinem angefochtenen Beschluß auf das Erfordernis hingewiesen hat. Es fehlte deshalb an den gesetzlichen Mindestvoraussetzungen, die nicht von einer Einschätzung der beteiligten RichterInnen abhingen und deshalb auch nicht von vermeintlichen Befangenheit beeinflusst sein konnten.
Im Übrigen teilt der Senat aber auch die Auffassung des LG in seinem Beschluß v. 18.1.11 dass nämlich das Vorbringen des As einen Amtshaftungsanspruch gem. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG nicht begründen vermag, sondern sich in haltlosen Anschuldigungen gegen verschiedene Richterinnen erschöpft, die in der Vergangenheit mit vom As angestrengten Verfahren befasst waren. Der As überzieht auch die Mitglieder des entscheidenden Zivilsenats ständig mit haltlosen Vorwürfen und Anschuldigungen sowie Befangenheitsgesuche, welche jeder realen Grundlage entbehren. Sein Verhalten stellt sich damit als rechtsmissbräuchlich dar. Deshalb kann der Senat auch in seiner geschäftsplanmäßigen Besetzung unter Einschluss der Richterin Baan entscheiden, obwohl der As sie rechtsmissbräuchlich und unzulässiger Weise- als befangen abgelehnt hat.
Beweis: Beschluß v. 18.11.13 zum Az 18 W 8/11 (LG-2b o 7/11) gez. Malsch/Weith/Fr. Baan
Anmerkung
Die Blindenanleitung ist für die Fr. Baan maßgeblich deshalb wird hier wiederholt:
„Es gilt die Herausforderung des Klägers an das Sammelsurium, gesammelt bei der Justiz".
Absolution an sich selbst zu geben, Fr. Baan, kann keine rechtliche Auswirkungen haben.
Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers waren dem Gericht sehr gut bekannt, und nach Zöller, ZPO, Auflage 29, kann die Erklärung entfallen; es sei denn das Gericht ordnet die Nachlieferung innerhalb einer Frist. Das LG hat es aber absichtlich nicht gemacht und geschwiegen.
Mit zwei Beschlüssen datiert 20.11.2013, beide gez. Gerhardt/Hermanns/Müller, der ein zu Az 2 BvR 1234/12 (betr. OLG-D´dorf 11 W 82/10, LG-Az 2b o 143/08, und der andere mit Az 2 BvR 1218/12 betr. OLG-D´dorf 18 W 23/12, LG-Az 2b o 172/08 wegen des geheimen Kontos des FA-Mettmann) versucht erneut das BVerfG dem OLG-D´dorf zu zeigen, dass innerhalb eines Jahres die Entscheidung gefällt sein muss. Das lässt aber die Fr. Baan unberührt.
Die am 20.11.2013 erhobene Anhörrüge gegen den OLG-Beschluß zu Az 18 W 45/13 vom 7.11.2013 gez. Malsch/Weith/Fr. Baan (LG-Az 2b o 67/08) enthält auch den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde. Der Kläger ist mit der Haarspalterei der Fr. Baan nicht einverstanden und möchte die Begriffe „ANHÄNGIGKEIT" und „RECHTSHÄNGIGKEIT" vom BGH überprüfen lassen.
Dokument der Ratlosigkeit: Aufschiebung d. Verhandlungstermins auf unbestimmte Zeit
Mit Verfügung vom 21. Nov. 2013 zu Az 2b o 271/01 ein altbekannter Straftäter, namens Schwarz, teilt dem Kläger mit, dass die mündliche Verhandlung festgesetzt für den 4.12.2013 auf unbestimmte Zeit aufgehoben wird.
Grund: Akten bei OLG, PKH nicht entschieden, laufendes Befangenheitsverfahren
Beweis: Mitteilung v. 21.11.13 zum LG-Az 2b o 271/01 gez. Richter Schwarz
Die o.g. Mitteilung offenbart die Situation beim OLG-18.Senat und der Hauptverantwortlichen.
Das LG gibt die Schuld/Verantwortung für die Verschleppung des 2b o 271/01 ans OLG weiter
Mit Anhörrüge vom 26. Nov. 2013 gegen OLG-Beschluß (Malsch/Weith/Fr. Baan) zu Az 18 W 82/12 (LG-Az 2b o 148/12 betr. die Rechtsbeugungen der LG-Richterinnen Stockschlaeder-Nöll/ Fr. Hoffmann/Fr. Prote/Fr. Weitzel/Fr. Keiser zu Az 2b o 120/10 (und in dem abgetrennten Az 2b o 118/99), sowie die Rechtsverstöße der OLG-Richter (Malsch/Haarmann) des 18. Zivilsenats in den Beschwerdeverfahren, versucht der Kläger mit Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde den Zugang an den BGH zu erreichen aber die Bezichtigten (Malsch/Baan) versperren den Weg.
Mit Anhörrüge vom 29. Nov. 2013 gegen OLG-Beschluß (Malsch/Weith/Fr. Baan) zu Az 18 W 48/12 (betr. LG-D´dorf Az 2b o 238/11, PKH v. 6.12.2011, wegen der Rechtsverstöße/Rechtsbeugungen der LG-Richterinnen Stockschlaeder-Nöll/Strupp-Müller/Fr. Hoffmann/Fr. Tigges zu Az 2b o 268/01 u. wegen der Rechtsbeugungen der OLG-Richter Dr. Bünten/Wurmeckes/Fr. Baan/Fr. Jungclaus zu Az 11 W 37/09, 11 W 87/10, sowie der OLG-Richter Malsch & Co zu Az 18 W 43/03 etc) versucht der Kläger mit Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde den Zugang an den BGH zu erreichen aber die Bezichtigten (Malsch/Baan) versperren ihm den Weg.
Im OLG-Beschluß v. 2.12.13 zu Az 18 W 78/13 gez. Malsch-Weith-Fr. Baan (LG-Az 2b o 268/01) streitet die Straftäterin die bewiesenen Tatsachen, dass bis Januar 2008 nur PKH-Verfahren abgewickelt war und erst nach Zustellung der Klageschrift an den Streitgegner am 23.1.2008 das Klageverfahren begonnen hat (und insoweit die Verjährungsunterbrechung ab Einreichung des Schriftsatzes vom 20.11.2001 bewirkt war), und dass während des PKH Verfahrens kein Streit-wertfestsetzungsbeschluß erlassen werden braucht. Sie umdreht alles sie umgeht die Wahrheit und zwar folgender weise:
„Die Klage v. 20.11.2001 (Az 2b o 268/01) ist anhängig geworden und schon im Hinblick auf die Entscheidung des OLG-D´dorf v. 18.11.2003 (Bl. 203 GA) der Streitwert durch Beschluß vom 25.01.2005 (Bl. 204 GA) festzusetzen war (siehe auch Verfügung vom 14.01.2005 Bl. 289 GA). Darüber hinaus war eine vorläufige Streitwertfestsetzung im Hinblick auf den Gerichtskosten-vorschuß notwendig. Wie der Schriftsatz des Klägervertreters vom 13.08.2004 (S. 2, Bl. 282 GA) zeigt, war dem Kläger an einer alsbaldigen Zustellung der Klage gelegen
Beweis: Beschluß v. 2.12.13 zum Az 18 W 78/13 (LG-2b o 268/01) gez. Malsch/Weith/Fr. Baan
Mit Anhörrüge vom 3.12.13 gegen OLG-18 W 8/11 Beschluß v. 18.11.13, Malsch/Weith/Fr. Baan (PKH/Klage betr. die 14 Beschlüsse des rechtswidrig am 23./24.3.2009 gebildeten LG-Gremiums Fr. Tigges/Fr. Schmidt/Fr. Hoffmann) ist auch der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt worden. Der Kläger bezweckt die Behauptungen der Fr. Baan vom BGH überprüfen zu lassen.
Als Antwort ergeht am 6.12.2013 der OLG-Beschluß Malsch/Weith/Fr. Baan zu Az 18 W 82/12 (LG-Az 2b o 148/12, Klage/PKH betr. die Rechtsbeugungen der LG-Richterinnen Stockschlaeder-Nöll/Fr. Hoffmann/Fr. Prote/Fr. Weitzel/Fr. Keiser zu Az 2b o 120/10, sowie den Beschluß des rechtswidrig gebildeten Gremiums Fr. Brecht/Fr. Jürging/Fr. Schumacher ohne den gesetzlich vorgeschrieben Vorsitzenden Richter (§ 75 GVG)) Die Straftäterin umgeht den Kern der Klage/PKH/ sofortige Beschwerde/Anhörrüge und schreibt an die Hauptargumente vorbei, folgendes:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Senatsbeschluß vom 18.11.2013 wird nicht zugelassen, weil dafür die Voraussetzungen nicht erfüllt sind, § 574 ZPO.
Die Anhörungsrüge gem. § 321a ZPO ist bereits unzulässig, im Übrigen aber unbegründet.
Es lässt sich dem Vortrag des As nicht entnehmen noch ist sonst ersichtlich, inwieweit er durch den Beschluß vom 18.11.13 in entscheidungserheblicher Weise hinsichtlich seines Anspruchs auf rechtliches Gehör verletzt sein soll. Alles was er in seinem Schriftsatz vom 26.11.2013 vorbringt, hat er so bzw in ähnlicher Weise schon zigfach vorgetragen; es wird durch ständige Wiederholung nicht richtiger.
Beweis: Beschluß v. 6.12.13 zum Az 18 W 82/12 (LG-2b o 148/12) gez. Malsch/Weith/Fr. Baan
Am 6.12.2013 ergeht der OLG-Beschluß Malsch/Weith/Fr. Baan zu Az 18 W 45/13 (LG-Az 2b o 67/08) und die Straftäterin schreibt folgendes:
„Die Anhörungsrüge des As gegen den Senatsbeschluß vom 7.11.13 wird ebenso wie der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluß als unzulässig verworfen. Gründe: gegen die Entscheidung über eine Streitwertbeschwerde ist nicht die Rechtsbeschwerde gem. 574 ff ZPO eröffnet, sondern die weitere Beschwerde gem. § 68 Abs. 1, 66 Abs. 4 GKG. Diese ist aber nur zulässig wenn das LG und nicht wie hier das OLG als Beschwerdegericht entschieden hat. Die Zulassung einer weiteren Beschwerde an den BGH sieht das Gesetz nicht vor und kann mithin vom Kläger nicht verlangt werden. Ist deshalb die Entscheidung des Senats vom 7.11.13 abschließend und nicht mehr rechtsmittelfähig, kämme theoretisch eine Anhörungsrüge gem. § 321a ZPO in Betracht.
Die Rüge ist aber nur zulässig, wenn ihr frist- und formgerecht dargelegt wird, dass das Gericht bei seiner Entscheidung den Anspruch der Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Daran fehlt es hier. Denn die Anhörungsrüge vom 20.11.13 lässt nicht erkennen, dass und in welche Teile des Klägervortrages das Gericht übergangen haben soll, die entschei-
dungserheblich sein sollen. Vielmehr gibt der Kläger nur den schon vom Senat berücksichtigten Verfahrensablauf wieder und will daraus allein andere rechtliche Schlüsse ziehen, die der Senat schon als falsch verworfen hat und die durch Wiederholung nicht richtiger werden. Deshalb kann der Kläger auf weitere Eingaben in dieser Sache, die kein entscheidungserhebliches, neues Vorbringen enthalten eine Antwort nicht erwarten.
Beweis: Beschluß v. 6.12.13 zum Az 18 W 45/13 (LG-Az 2b o 67/08) gez. Malsch/Weith/Fr. Baan
Anmerkung
Der Inhalt der OLG-Entscheidung macht den Unterschied zu den OLG-Beschlüssen mit insgesamt 2,5 Zeilen (siehe Beschluß vom 18.11.2013, gez. Malsch/Weith/Fr. Baan, OLG-Az 18 W 5/11, LG- Az 2b o 129/08 betr. den Schwindel der angeblichen Einzelrichterin Wolks-Falter) und die dort waltende Willkür überdeutlich. Im vorliegenden Falle gab es keine „Blindenanleitung" vom LG.
Am 10.12.13 ergeht der OLG-Beschluß Malsch/Weith/Fr. Baan zu Az 18 W 48/12 (LG-Az 2b o 238/11, Klage/PKH betr. die Rechtsverstöße/Rechtsbeugungen der LG-Richterinnen Fr. Schuster/ Fr. Stockschlaeder-Nöll/Fr. Strupp-Müller/Fr. Hoffmann/Fr. Tigges zu Az 2b o 268/01, sowie die Rechtsbeugungen der OLG-Richter u.a. Dr. Bünten/Fr. Jungclaus/Wermeckes/Fr. Baan/Müller zu OLG-Az 11 W 57/03, 11 W 37/09, 11 W 87/10) und die als bezichtigte Straftäterin, die lt. ZPO ausgeschlossen sein sollte, schreibt nur 3,5 Zeilen wie hier unten wiedergegeben:
„Die Anhörrüge und Antrag vom 29. Nov. 2013 auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen OLG-Beschluß vom 18.11.13 werden zurückgewiesen, weil dafür die gesetzlichen Voraussetzungen, §§ 321a und 574 ZPO nicht erfüllt sind.
Beweis: Beschluß v. 10.12.13 zum Az 18 W 48/12 (LG-Az 2b o 238/11) gez. Malsch/Weith/Baan
Anmerkung
Dass das OLG-Gremium am 10.12.2013 gesetzwidrig gebildet ist und nur Willkür übt lässt sich an die 3,5 Zeilen des Beschlusses erkennen.
Der Missbrauch der §§ 321a und 574 ZPO als Scheinargumente ist hier überdeutlich.
Am 10.12.2013 ergeht der OLG-Beschluß gez. Malsch/Weith/Fr. Baan zu Az 18 W 5/11 (LG-Az 2b o 129/08, betr. den Schwindel der angeblichen Einzelrichterin Wolks-Falter) und die Straftäterin Fr. Baan schreibt:
„Der Antrag des As auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Senatsbeschluß vom 18.11.2013 sowie seine Anhörungsrüge vom 1.12.13 werden zurückgewiesen.
Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen den Senats-beschluss vom 18.11.13 sind nicht erfüllt § 574 ZPO. Die Anhörungsrüge des As ist unbegründet, § 321a ZPO.
Da der Senat die angefochtene PKH-Entscheidung des LG vom 12.10.2009 in der Begründung und im Ergebnis für richtig hält, muss er in seiner Beschwerdeentscheidung nicht im Einzelnen auf die Ausführungen des As eingehen, die sich ohnehin über weite Strecken in unhaltbaren Rechtsausfüh-rungen, Verschwörungstheorien und Beleidigungen gegenüber den betroffenen Richtern erschöpfen
Beweis: Beschluß v. 10.12.13 zum Az 18 W 5/11 (LG-Az 2b o 129/08) gez. Malsch/Weith/Baan
Anmerkung
Dass das LG-Gremium am 12.10.2009 (Stockschlaeder-Nöll/Fr. Engelkamp-Neeser/Fr. Hoffmann) gesetzwidrig gebildet war hat Fr. Baan verschwiegen und unter dem Teppich gekehrt damit sie anschließend die Unwahrheiten servieren kann.
Die Stockschlaeder-Nöll hatte das in 2b Zivilkammer neu eingestiegene Mädel (Fr. Hoffmann) in den Intrigen eingearbeitet und von ihr verlangt (in Seite 2. des Beschlusses vom 12.10.2009) zu schreiben dass „Dem in weiten Teilen beleidigenden Vortrag des Klägers ...." und dieser 3-Zeilen Absatz diente für die Fr. Baan als Blindenanleitung. Sie wiederholt in den OLG-Beschlüssen was die Straftäterin Stockschlaeder-Nöll vorschreibt und zwar dass die Fr. Wolks-Falter angeblich doch eine Einzelrichterin wäre und der vom Kläger verwendete Begriff „Schwindel" angeblich beleidigend wäre.
Die Herausforderung des Klägers an das Sammelsurium, wo auch die Schwindlerin Fr. Wolks-Falter gehört, eine Unterlassungsklage zu wagen, um ihre Ehre zu retten, wird hiermit wiederholt. Die Fr. Baan versucht den Dreck des Sammelsuriums (wo sie auch gehört) zu verdecken.
Am 14.2.2014 stellt der Kläger ein Ausschlußgesuch gegen Fr. Baan zum OLG Az OLG-Az 18 W 8/14 u. 18 W 9/14.
Mit LG-Schreiben vom 19.3.2014, zu Az 2b o 271/01 gez. Vorsitzende Richterin Heidtkamp-Pöhler, wird dem Kläger mittgeteilt, dass die Akten des LG-Verfahrens mit Az 2b o 271/01 sich immer noch beim OLG-D´dorf befinden
Mit Schreiben vom 19.11.14 des Klägers zum OLG Az 18 W 1/13 (LG-Az 2b o 271/01) ist der Vorsitzende des 18. Senats gefragt, wann mit einer Entscheidung in Sachen 2b o 271/01 zu rechnen ist und ob der Dienst nach Vorschrift die Blockade einschließt; Bislang keine Antwort.
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Verjährung
Die vorherige Schilderung der Ereignisse offenbart einerseits, dass das Verfahren 2b o 271/01 immer noch nicht beendet ist und andererseits die Auswirkungen der vorsätzlich fehlerhaften Beschlüsse der Fr. Baan, die als Berichterstatterin sowohl beim OLG-D´dorf 11.Senat vom 23.9.2009 bis Mai 2012 und dann ab Mai 2012 bis Klageerhebung (26. Dez. 2014) tätig war.
Die Chronologie der Ereignisse in den vorigen Seiten bzw der Rechtsverstöße der Fr. Baan ist nicht abschließend, zeigt jedoch dass der Lauf der Verjährung noch nicht begonnen hat.
Haftung des Dienstherrn
Aus den wiedergegebenen Texten der OLG-Beschlüsse des 18. Senats in den vorigen Seiten, gefertigt und gezeichnet Fr. Baan, geht unmissverständlich hervor, dass die Abwicklung u.a. des Verfahrens 2b o 271/01 seit Jahren dort vorsätzlich blockiert wird.
Dies wird insofern deutlich, wenn man die Bearbeitungszeiten des BVerfG für die Beschwerden des hiesigen Klägers als Maßstab heranzieht. Dort (BVerfG) wo mehrere tausend Beschwerden pro Jahr ankommen, sind die Bearbeitungszeiten von 5 Wochen bis 12 Monate vorbildlich.
Die Blockade seit 16.3.2011 der Amtshaftungsklage 2b o 271/01 bis heute seitens des OLG-D´dorf (d.h. fast 4 Jahre Blockade für die Beschwerdeverfahren) und davon mehr als 96% der 18. Senat (Fr. Baan & Co) zu verantworten hat, beweist die Amtspflichtverletzung i.S.d. § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG. Nun die erbrachten Beweise belasten eindeutig den 18. Senat mit der Fr. Baan & Co.
Es ist absolut unzumutbar, dass der Kläger fast vier Jahre lang auf die OLG-Entscheidungen in Beschwerdeverfahren warten muss.
Die Verschleppung des Verfahrens 2b o 271/01 macht schadenersatzpflichtig.
Kausalität
Die Situation des Klägers Erfinder + Ingenieur ist den Straftätern in LG/OLG-Richter-Talaren, aufgrund der früheren Amtshaftungsklagen wegen der Verbrechen des FA-Mettmann (Az 2b o 118/99 und 2b o 268/01, OLG-Az 18 SchH 3/12, OLG-Az 18 Ek 1/14) sehr gut bekannt.
Der Kläger lebte vom erreichten Vorsprung der erworbenen Fachkenntnisse in technischen Bereichen, wo andere nicht heranwagten.
Das letzte Patent „Antikythera Mechanism" dokumentiert das Fachniveau des Klägers.
Gleichzeitig war der Kläger auch als Unternehmer tätig und suchte Mittel und Wege um seine Patente zu verwirklichen. Er benötigte aber vor allem Klarheit aus den erhobenen Amtshaftungsklagen, und das Kapital was dem Kläger als Entschädigung wegen der Verbrechen des FA-Mettmann, zusteht.
Die rechtliche Klarheit hätte dem Kläger die fehlende Ruhe zurückgegeben und das erstattete Kapital hätte die unternehmerische Kraft verstärkt.
Die schon 14 Jahre lang andauernde Amtshaftungsklage 2b o 271/01 wegen der Verbrechen des FA-Mettmann und die seit 16. März 2011 systematische Verschleppung der OLG-Entscheidungen in den beim 18. Senat rechtshängigen Beschwerdeverfahren (mit Berichterstatterin die Fr. Baan), machen deutlich, dass die Kausalität für das verspätet realisierte Projekt des Klägers (mittels
TV-Filme seine Patente bekannt zu machen und zu verkaufen) die mangelnde Klarheit in Sachen LG/OLG-Prozesse (2b o 271/01, 18 EK 1/14) und die fehlende Erstattung des entzogenen Kapitals ist.
Seit Sept. 2009 bis Mai 2010 hat Fr. Baan in dutzenden von OLG-Beschlüssen des 11. Senats (siehe vorige Seiten) die geltende Rechtslage (d.h. die im Falle des Klägers geltenden EuGVVO Art. 1, Art. 7 EGBGB, Art. 101 GG, § 122 GVG, § 41, 42, 47 ZPO) missachtet
oder verneint.
Nach ihrem Sprung im Mai 2012 vom 11. zum 18. OLG-Senat macht sich Fr. Baan auffällig mit Beschlüssen von 2,5 oder 3,5 Zeilen in Verfahren betreffend die Rechtsverstöße und Rechts-beugungen der LG/OLG-Kolleginnen in den parallel gelaufenen Prozessen 2b o 118/99 und 2b o 268/01 und versperrt dem Kläger den Rechtsweg zum BGH.
Dabei wird das Richteramt missbraucht und auf die höhere Rechtsprechung, dass keiner in eigener Sache entscheiden darf, keine Rücksicht genommen. So hat sie (Fr. Baan) die Befangenheitsanträge gegen Sie, stets als missbräuchlich verworfen
als ob die Gesetze für die nicht gelten würden.
Eine dienstliche Stellungnahme nach § 44 ZPO abzugeben, hat die als „persona non grata" abgelehnte Fr. Baan stets gemieden und die Forderung des Klägers umgangen.
Mehr als 65 Beschlüsse hat die Fr. Baan während ihrer Tätigkeit beim OLG-D´dorf 11. Senat in der Zeit Sept. 2009 bis Dez. 2011 gegen den Kläger angefertigt oder mitunterschrieben.
Mehr als 40 Beschlüsse hat die Fr. Baan in der Zeit Mai 2012 bis Dez. 2014 in parallel laufenden Verfahren gegen den Kläger angefertigt oder mitunterschrieben.
(N.B. die in den vorigen Seiten aufgelisteten OLG-Beschlüsse der Fr. Baan ist nicht abschließend)
Mit den o.g. Beschlüssen will Fr. Baan die Erfolgsaussichten der Amtshaftungsklage LG-2b o 271/01 und der OLG-Klage mit Az 18 EK 1/14 schmälern und den unternehmerischen Erfolg des Klägers als Ingenieur + Erfinder hindern. Die Rachegefühle sind unverkennbar und die Kausalität des Hindernisses ist hierbei evident.
Die Marktregeln verzeihen keine Verspätung. Die Fr. Baan will also die Marktregeln gegen den Kläger wirken lassen, deshalb blockiert seit Sept. 2009 die Abwicklung der Amtshaftungsklage 2b o 271/01 und seit Januar 2014 die Abwicklung des OLG-Verfahrens 18 Ek 1/14.
Schaden
Zunächst sei angeführt, dass die Marktregel gilt: wer als erster kommt, mahlt auch als erster.
Die Konkurrenz des Klägers in Sachen „Antikythera Mechanism" macht das Publikum mittels Verkauf und Verbreitung von Filmen, langsam aber sicher informationssatt und stumpf zu neuen Erkenntnissen.
Der Kläger war mit seinem Patent schon im April 2010 viel weiter als die Konkurrenz, die in den Jahren 2010/2011/2012/2013/2014 an die europäischen Fernsehsender ARTE/BBC/Staakra/Video Nature oder an die amerikanischen Sender „Extratorrent, Ponta etc" Films über „Antikythera Mechanism" gewinnbringend verkauft und propagiert haben.
Dabei ist festgestellt worden, dass in den Ländern (USA, Kanada, England, Spanien), wo das Patent des Klägers „Antikythera Mechanism" nicht geschützt ist, weil der Kläger u.a. aufgrund der Blockade des Verfahrens 2b o 271/01 die Patentgebühren nicht zahlen konnte, die Konkurrenz begonnen hat einige Einzelheiten des Patentes des Klägers oder gesicherte Patentansprüche zu übernehmen und als eigene Feststellungen oder Erkenntnisse zu präsentieren.
Der Kläger benötigte dringend Klarheit bzgl. aller Beschwerdeverfahren und insbesondere der Verfahren mit LG-Az 2b o 271/01, OLG-Az 18 W 1/13 und OLG-D´dorf Az 18 EK 1/14. Die Verschleppung der Entscheidungen bedeutet für den Ingenieur + Erfinder eine
wirtschaftliche Katastrophe.
Allerdings tritt die finanzielle Katastrophe nicht ein, weil die Konkurrenz mehr, oder besser, oder zutreffendes, oder vollständigeres anbietet, sondern weil der Patent-Rechtschutz langsam verblässt d.h. die Versicherungsgesellschaften keinen Erfinder schützen bzw. keine Rechtschutzversiche-rungen gegen Patentrechtsverletzungen anbieten.
Potenzielle Markt-Haifische haben sich spezialisiert in Klauen von geistigem Eigentum anderer, und setzen dazu auch gutbezahlte RAe um Schadenersatzklagen zurückzuschmettern. Arme Erfinder verlieren zunehmend Ihre Patentrechte und somit ihre Existenzgrundlage.
Das was das FA-Mettmann mit der Verschleppung der Verfahren erreichen wollte, d.h. das die Fabrik des Klägers nicht anläuft, und keine Neue Patentprodukte auf dem Markt kommen, dasselbe Ziel hat jetzt der 18. Senat mit der Berichterstatterin Fr. Baan, d.h. das Patent des Klägers über Antikythera Mechanism nicht auf dem Markt Kommt.
Dieselbe Taktik des FA-Mettmann praktiziert der 18. Senat seit dem 16. März 2011 d.h. sie verschleppt die Entscheidungen um einige Jahre. Das FA-Mettmann hat zwischen 5 und 12 Jahre die Einsprüche unbearbeitet liegen gelassen um die rechtswidrigen Pfändungen wirken zu lassen (Siehe Liste im Schriftsatz vom 14. Dez. 2012 des RA Lasaroff zu Az 2b o 271/01).
Der OLG-18.Senat verschleppt die Entscheidungen seit dem 16.3.2011 und lässt die Konkurrenz gegen den Kläger wachsen bis letzterer sein Patent nicht mehr verkaufen kann.
Schadenshöhe
Der Kläger begann 1989 und benötigte ca. 10 Jahre um die seltene altgriechische Literatur zu sammeln und insbesondere die noch seltenen alt-griechischen Mathematik- und Astronomie-Bücher zu studieren, um die Geheimnisse der Fragmenten des „Antikythera Mechanismus" lüften zu können. Die Kenntnis der original Alt-griechischen Sprache war ein Vorteil für den Kläger.
Danach benötigte er auch weitere 10 Jahre um Konstruktionszeichnungen von verschiedenen Variationen der inneren kinematischen Ketten zu fertigen und zu untersuchen, um die Anzahl, Dimensionen und die richtige Lage der Zahnräder zu finden.
Anschließend mussten die mathematischen Formeln der modernen Wissenschaft angewandt werden um die zeichnerischen Ergebnisse zu überprüfen.
Es gab hunderte von Problemen die den Kläger gezwungen haben Reise zu Orten zu unternehmen, wo bekannte Astronomische Uhren ausgestellt waren (z.B. Nürnberg, Münster/NRW, Kathedrale in Strasbourg/France etc).
Die Kosten wuchsen mit der Patentanmeldung und Patentgebühren; auch die Beobachtung der Konkurrenz hat einiges an Geld und Zeit gekostet.
Die oben kurze Schilderung der Bemühungen des Erfinders und der damit verbundenen Kosten spiegeln sich auch in dem festgesetzten Verkaufspreis des Patentes i.H.v. 265.000,00 + 19 % MWSt.
Die Fertigung und mehrmaliger Verkauf eines TV-Films des Erfinders über Antikythera Mechanism hätte das Mehrfache des Verkaufspreises an weitere Einnahmen bringen können bzw. gebracht.
Auf der Basis des netto-Verkaufspreises des Patentes von 265 T-€ ergibt sich auch der Verlust
des Erfinders aufgrund der Blockade der Beschwerdeverfahren beim 18. Senat des OLG-D´dorf.
Weil aber die Fr. Baan nicht allein die rechtswidrigen OLG-Beschlüsse in der Zeit Sept 2009 bis Dez- 2014 unterzeichnet hat, sondern weitere zwei Richter die Frau Baan in ihren Rechtsverstößen unterstützt haben, reduziert sich der Schadenersatzanspruch aufgrund der Rechtsverstößen/Rechtsbeugungen/Straftaten i.S.d. § 339 StGB der Fr. Baan.
Die vorliegende Klage/PKH beschränkt sich also vorerst auf die Verantwortung der Fr. Baan.
Für die anderen Beteiligten zu der Blockade der Verfahren sind getrennte Klagen vorgesehen.
Der Schadenersatzanspruch gegen den Dienstherrn der Fr. Baan ergibt sich mit 60%
vom Verkaufspreis 265 T-€ d.h. mit 159 T- €.
Das die Bezichtigte mehr als 50% der Verantwortung für die Blockade trägt, ergibt sich aufgrund
der wiederholten und vorsätzlichen Verstöße gegen (§ 41, 42, 44, 47, 72 ZPO, § 122 GVG,
Art. 1 EuGVVO, Art 7 EGBGB, Art. 101 GG, Art 6 EKMR, § 339 StGB etc)
Anträge
Es wird beantragt den Beklagten (NRW) zur Zahlung von 159.000,- € ab Rechtshängigkeit des Antrags, mit 5% Zinsen über den Basiszinssatz, zu verurteilen. Das Gericht wird gebeten die beantragte PKH zu bewilligen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Th. Sartoros
N.B.
Die wegen Rechtsbeugungen/Straftaten in diesem Schriftsatz genannten LG/OLG-Richter sind ausdrücklich aus den Entscheidungen im vorliegenden Verfahren wegen Befangenheit ausgeschlossen. Die Begründung ergibt sich aufgrund der kurz geschilderten Tatsachen, welche zu den benannten Amtshaftungsklagen/Feststellungsklagen/Ausschlussgesuchen geführt haben und diese seitens gesetzwidrig gebildeten Gremien entschieden worden sind.