IL BREVETTO "ANTIKYTHERA MECHANISMUS" DPMA Nr. 10 2010 105 501 PATENT "ANTIKYTHERA MECHANISM" TO SELL DPMA Nr. 10 2010 105 501 PRICE 265.000,-- € + 19% Tax (MWSt) |
CHI É IL "PADRINO" DELLE DONNE GIUDICI CRIMINALI
DELLA CORTE D´APPELLO di DÜSSELDORF/GERMANIA ?
IL PRESIDENTE DELLA CORTE ´APPELLO DI
DÜSSELDORF, (SIG. WERNER RICHTER) LASCIA LE DONNE
GIUDICI CRIMINALI ED ACCUSATE
PER PROZESSI FRAUDOLENTI
1. Sig.a MARTINA STEIN, SUPERIORE DELL 18o REPARTO
POLITICO DELLA CORTE D´APPELLO
2. Sig.a FUHR (ADESSO NELL 7o REPARTO POLITICO)
3. Sig.a GLAESER (RAPPRESENTANTE DELLA SIGNORA
SUPERIORE DEL 18o REPARTO POLITICO)
5. Sig.a BARBIAN (PRESSO 18o REPARTO POLITICO)
6. Sig.a SKIBBE (ORA? CORTE d´APPELLO-Düsseldorf?)
7. Sig.a ANDEREGG (ORA NELL 17o REPARTO POLITICO)
FAR AGIRE NELLE LORO POSIZIONI, COME SE NON
AVESSERO FATTO NESSUN PROZESSO FRAUDOLENTE,
NESSUNA PERVERSIONE DI GIUSTIZIA,
E NESSUNA INFRAZIONE ALLA LEGGE
E PER DI PIU OCCUPA,
ULTERIORI CRIMINALI CON TALARE DI GIUDICE
DELLA CORTE d´APPELLO
-----------------------------------------------------------------
IL PUBLICO MINISTERO NON INTENTA UNA CAUSA CONTRO
GIUDICI MALFATTORI OPPURE GIUDICI CRIMINALI
--------------------------------------------------------------
IL PROCURATORE GENERALE DI DÜSSELDORF
É D´ACCORDO
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IL NRW-MINISTRO DELLA GIUSTIZIA
(CON SEDE IN DÜSSELDORF)
DIRIGE , CONSENTE , E TACE ---------------------------------------------------------------
LA VITTIMA DEI PROZESSI FRAUDOLENTI DELLE DONNE
GIUDICI DELLA CORTE D´APPELLO DI DÜSSELDORF
DEVE PAGARE TUTTE LE SPESE
(DEI TRIBUNALI E DEGLI AVVOCATI)
INTERESSENTI TROVANO PIU DETTAGLI IN :
WWW.SARTOROS-DR-ING.DE
Dr. Th. Sartoros
Laddringsweg 15
45219 Essen-Kettwig
05 dicembre 2019
in anticipo via fax 0211-4971-548
Corte d´Appello di Düsseldorf
- Senato Civile
Signora Stein, personalmente
Cecilien avenue 3
40474 Dusseldorf
Rif: Informazioni alla signora M. Stein che conduce nel sito Web del ricorrente l'elenco di
"Delinquenti in veste di giudice"
: Raccomandazione, di sparire dall'orizzonte del ricorrente
Signora Martina Stein,
Lei ha assunto la presidenza del 18° Senato civile della corte d´appello - Düsseldorf nel settembre 2015,
poco dopo che il suo predecessore, Volker Malsch, a causa della grave inflessione legale il
3 settembre 2015 e della vergogna delle frodi giudiziarie (ad esempio manipolazione di testi legali,
cioè § 209 BGB a.F.) al Nr.di protocollo 18 W 1/13 (e 18 W 44/14) era licenziato e mandato in pensione.
Incredibile alla sua prima apparizione era, che lei ha accettato nella sua squadra e mantenuti i 2 assistenti
(Sig.ra Glaeser e Sig. Anger) a sopra nominata elaborazione di frodi da parte di Volker Malsch il 3.9.2015
ad Az 18 W 1/13, sebbene ciò doveva rifiutarlo e iniziare un nuovo corso rispettante il DIRITTO.
Le aspettative sono state purtroppo deluse.
Sorprendente, è stato il fatto, che lei si è dichiarata d´accordo col trasferimento della signora Fuhr dall'1.1.2017
nel 18° Senato Civile (per rafforzare la truffatrice Sig.ra Glaeser). Quello era un segnale di avvertimento.
Ciò che viene successivamente firmato da Lei e dagli altri autori del reato, dimostra che lei ha deliberatamente
e consapevolmente approvato la frode di processo già pianificata dalla 2b Camera Civile del tribunale regionale
Düsseldorf ed ordinata infine con sentenza del 7/7/2014 ad Az 2b o 271/01, (con la ragione della "prescrizione
delle richieste di risarcimento danni dell'ingegnere e dell'inventore"), ed in più l´ha supportata. (si veda la
risoluzione del 30.8.2017 firmata da Stein / Fuhr / Glaeser, e sentenza su Az 18 U 69/16 del 18.10.2017
firmata da Stein / Glaeser / Kirschner).
Incredibile è che Lei ha respinto le mie richieste di esclusione per pregiudizio contro le criminali
sig.ra Glaeser e sig.ra Fuhr ogni volta come infondate o inammissibili, anche se Lei sapeva che la
sig.ra Glaeser con sig. Malsch e sig. Anger abbia compiuto il 3 Sett. 2015 a Az 18 W 1/13 (e 18 W 44/14)
una grave frode di processo. Le frodi del processo non Le sembravano importanti.
Lei sapeva anche, che contro la sig.ra Fuhr erano tentati 3 processi (2003, Az 2b o 250/03; 2008,
Az 2b o 91/08; e 2012, Az 2b o 23/12) presso il tribunale regionale Düsseldorf, per violazione della legge
(a causa dell'elusione della giurisprudenza europea EuGVÜ Art. 1 e dell'EGBGB Art. 7), nonché di minare
le leggi vigenti negli anni 1999-2001, firmando la "Prova di Evidenza" del 28.11.2000, Az 2b o 118/99
(collegato ad Az 2b o 271/01).
I processi fallirono perché Stockschlaeder-Nöll intrigava ed al'attore mancava la liquidità finanziaria.
Lei mi ha accusato in molte risoluzioni di aver tentato con le domande di esclusione per pregiudizio
"di escludere giudici scomodi da qualsiasi processo decisionale" e le domande le ha scartate come
abusive e quindi "inammissibili"!.
I "giudici scomodi" erano pero noti come "trasgressori della legge", e poi si rivelarono di essere
"truffatori di processo" e pericolosi "criminali". Nonostante l'avvertimento (indirizzato alla sig.ra Fuhr
al 10.10.2019 Az 18 W 26/19) di astenersi da decisioni autoritarie, Lei ha firmata una con le firme
delle due sopra nominate Criminali.
Le posizioni legali dell'attore, diverse da quali del Tribunale (qui si intende il consiglio della corte d´appello
Stein / Fuhr / Glaeser) ed ignorarle, presumibilmente non violavano il diritto di essere sentite, e quindi Lei
non ha mai ammesso il ricorso. Il fatto costituisce un abuso di poteri giudiziari.
Allo stesso tempo, con l'aiuto delle due criminali (la signora Fuhr e la signora Glaeser), lei ha preparata
la prossima frode di processo il 30.8.2017 per il Nr. di protocollo corte d´appello 18 U 69/16, cioè ha respinto
la mia domanda per assistenza finanziaria (= PKH) per l'appello 18 U 69/16 sulla base del fatto che le
richieste di risarcimento danni (dovute ai reati dell'ufficio delle imposte Mettmann negli anni 1979-2006)
erano già prescritte il "30.6.2000".
La frode di processo effettuata al 30.8.2017 è continuata nella sentenza del 18.10.2017 su Az 18 U 69/16
dove la frode era "coperta da pesanti nuvole di fumo"; anche le richieste di risarcimento per danni di salute
(che scadono dopo 30 anni !!) sono state "prescritte" entro sei mesi secondo la sua sentenza (del 18.10.2017).
La frode di processo ad Az 18 U 69/16 è stata scoperta recentemente e anche la sua co-progettazione.
Lei ed altri giudici, stanno adesso come imputati e devono rivelare "chi ha escogitato" il piano per
"tentato omicidio" dell'attore il 16.4.2008, sull'autostrada A5, a sud di Karlsruhe e "chi lo ha eseguito",
"chi ha ordinato" lo trasferimento della criminale signora Fuhr al 18o Senato civile,
bensi quelli che hanno "ordinato" le frodi di processo il 30.8.2017 e il 18.10.2017.
Lei ha evidentemente declassate le dichiarazione e le descrizioni fatte nel appello del 18.8.2016 contro il verdetto
finale del processo, delle truffatrici, signora Stockschlaeder-Nöll e signora Gundlach dall' 11. maggio 2016 ad
Az 2b o 271/01 (che era bloccato per 16,5 anni), con indicazione delle molte violazioni legali da parte dei giudici
del tribunale regionale di Düsseldorf, e invece Lei si è buttata allo scritto del 22.9.2017, in cui viene presentata la
"oppinione del querelante", e per Lei il significato del "suggerimento" era chiaro.
Ignorando i motivi del ricorso 18.8.2016 nella sua sentenza 18 U 69/16 dal 18.10.17 erano tutti ed importanti
avvenimenti degli anni 1979-2006 che parlarono contro l´impiego della signora Fuhr, furono deliberatamente
eliminati, così come l'illegalità degli ex comitati del tribunale regionale Düsseldorf, sono stati bloccati e
nascosti.
La presunta frode processuale nel suo giudizio del 18.10.17 a Az 18 U 69/16, i numerosi bloccaggi e le
innumerevoli violazioni di leggi da parte dei giudici del tribunale regionale, le ha "coperti" a posteriore
e su ordinazione, con l´aiuto dei suoi assistenti (cioè delle 2 criminali, signora Fuhr e signora Glaeser)
In diversi paragrafi delle "Audizione" lunga 14 pagine, del 27.9.2019 a Az 18 W 26/19 (LG-Az 2b o 233/18
riguardante le spese per l'attività dell'inventore diventate inutili = NGA), i reati della sua squadra sono descritti
in modo più dettagliato, e Ne segue che, Lei signora M. Stein, ha deliberatamente preparato ed eseguito
le frodi di processo ad Az 18 U 69/16 (LG-Az 2b o 271/01), insieme la sig.ra Fuhr e sig.ra Glaeser.
Ecco perché Lei ha mantenuto i 2 criminali (signora Fuhr e sig.ra Glaeser) al 18° Senato.
Le prove portate per le frodi processuali - commesse nella decisione corte d´appello Düsseldorf del
30 agosto 2017 ad Az 18 U 69/16 (firmata Stein / Fuhr / Glaeser), frodi che sono state poi adottate nella
sentenza della corte d´appello (firmata Stein / Glaeser / Kirschner) del 18.10.2017, sono irremovibili,
cioè che lei era d´accordo colla proposta della sig.ra Glaeser e della sig.ra Fuhr per dichiarare nella sentenza
del 18.10.2017."prescritte al "30.6.2000" o "al più tardi il 31.7.2006" tutte le richieste di risarcimento
danni dell´attore.
Le frodi procedurali (con i 6 mesi e i restanti 18 mesi) nelle precedenti decisioni (del sig. Malsch
/sig.ra Glaeser /sig. Anger) della corte d´appello relative ad Az 2b o 118/99, Lei le ha introdotte nelle sopra
nominate Decisioni della corte d´appello e nella sentenza corte d´appello del 18.10.2017, e cosi con
la sua firma Lei ha contribuito al proseguimento della frode.
L'abuso di potere ufficiale era stato ora criminalizzato.
Si è trattato dunque di un attacco deliberato di INSIDE contro le leggi valide.
Le ripetute e sottoscritte da Lei decisioni di costi errati in diverse decisioni corte d´appello (riguardanti le
spese basse e forfettarie da pagare dall´attore -oppure l´As-) non sono errori legali, ma reati mirati a punire
l'attore, anche con sanzioni finanziarie minori.
Questo fatto è di nuovo un abuso del potere ufficiale.
Poi, oltre al grande danno (causato dalla frode del processo colla sentenza della corte d´appello-Az
18 U 69/16 (LG Az 2b o 271/01), vale a dire tutte le richieste di risarcimento di danni del ricorrente per
i crimini commessi dalla banda criminale dell´esattoria di Mettmann, dichiararle come "prescritte" al
"30.6.2000") lei ha anche intenzionato imporre multe, imponendo al attore di pagare le spese legali.
Questo è sadismo.
Lei può evitare la dolorosa disputa con l'attore sulla preparazione e quindi sull'esecuzione delle frodi
il 30.8.2017 e il 18.10.2017 a Az 18 U 69/16, se decide di rinunziare al posto della presidente del
18. Senato della corte d´appello e cerca altrove un altro posto di lavoro; La mia raccomandazione è:
posto assai lontano dall'orizzonte dell'attore, in modo che la sua firma nei procedimenti riguardanti
il firmatario, non appaia mai più.
Per la perdita della mia fabbrica, della mia famiglia, dei miei brevetti, del lavoro della mia vita,
anche Lei è responsabile.
Questa lettera appare anche sul mio sito web (www.sartoros-dr-ing.de,
Categoria : corte d´appello di Düsseldorf, e termina con la chiamata:
"Signora M. Stein, Lei è una truffatrice; sparisci dal mio orizzonte "
(Riferimento alle risoluzioni della corte d´appello-Düsseldorf: 3.9.2015, Az 18 W 1/13;
Decisione del 30.8.2017, Az 18 W 25/16; Sentenza corte d´appello-Düsseldorf del 18.10.2017,
Az 18 U 69/16;
e ulteriori decisioni corte d´appello / tribunale regionale Düsseldorf su Az 2b o 271/01).
nota
Se quanto sopra scritto non è vero oppure non si verifica, le rimane,
mediante un'azione ingiuntiva (auto-finanziata) cercare di costringere
il richiedente ad eliminare le voci dal suo sito Web. ΟΨΟΜΕΘΑ
Ulteriori aggiunte al sito web potrebbero seguire !!
Dr. Th. Sartoros
Vorwort des Klägers
Der Leser erfahrt aus diesem Beitrag der RAe Schmitz-Witte & Collegen wie ein prozessunfähiger Rechtsanwalt (Plötzgen) die Aussicht auf Erfolg eines Amtshftungsverfahrens mit fehlerhaften und unbegründeten Anträgen vernichten kann, und wie die LG-Einzelrichterin Fr. Brecht die höhere Rechtsprechung umgeht um den Kläger für seine Internet-Veröffentlichungen zu bestrafen.
Über die Berufung mit dem angegebenen Az des OLG-D´dorf 24 U 131/15 ist noch nicht entschieden. Es folgt daher eine spätere Information
Schmitz ∙ Witte & Collegen
Rechtsanwälte ∙ Notar
Schmitz ∙ Witte & Collegen ∙
Postfach 34 02 44 ∙ D - 45074 Essen
ESSEN
HERBERT SCHMITZ, Notar a.D.
zugl. Fachanwalt für Steuerrecht
KLAUS WITTE1
HANS-WERNER HEINRICHS2, Notar
NIKOLAI LASAROFF3
zugl. Fachanwalt für Arbeitsrecht
HAGEN
NIKOLAI LASAROFF3
zugl. Fachanwalt für Arbeitsrecht
Zweigstelle
1 haftender Gesellschafter
2 in Bürogemeinschaft
3 kein Gesellschafter, nicht haftend
KOOPERATIONSPARTNER:
ALFRED VAN DEN BORG
zugl. Fachanwalt für Bau- und
Architektenrecht
LARS KÖPPEN
zugl. Fachanwalt für Verkehrsrecht
NICOLE BÖTTCHER
zugl. Fachanwältin für Sozialrecht
*2 ALEXANDER HUFENDIEK
zugl. Fachanwalt für Gewerblichen
Rechtsschutz und Fachanwalt für
Informationstechnologierecht
3 DETLEF MILDNER
Rechtsanwalt
Vorab per Telefax: 0211 4971 548
Oberlandesgericht Düsseldorf
Cecilienallee 3
40474 Düsseldorf
Essen, 16. Oktober 2015
NL/NR wr 15024558
In dem Rechtsstreit
Sartoros ./. Plötzgen
I-24 U 131/15
----------------------------
beantrage ich unter Abänderung des am 17. Juli 2015 verkündeten Urteils des Landgerichts Düsseldorf, Aktenzeichen: 2b O 102/14:
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 19.323,15 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13. August 2013 zu zahlen.
Zur Begründung führe ich aus:
I.
Die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf hat den Klageantrag zu Unrecht abgewiesen, den der Kläger mit seiner Berufung weiterverfolgt. Das Urteil des Landgerichts Düsseldorf wird daher in vollem Umfang der Überprüfung durch das Berufungsgericht gestellt.
II.
Im Einzelnen ist folgendes zu rügen:
1.
Allgemein ist zu rügen, dass die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf den umfangreichen Vortrag des Klägers nicht gewürdigt hat und sich im Einzelnen mit dem Vortrag des Klägers nicht auseinandergesetzt hat. Zumal auch die Akten des Verfahrens 2b O 268/01 nicht beigezogen wurden; in dem Verfahren wurden 35 Beweisantritte unterbreitet.
Der Klageantrag des Klägers wird mit „kurzen und knappen“ Ausführungen „weggebügelt“, was nach diesseitiger Auffassung „einzig und allein“ der Person des Klägers geschuldet ist.
Dies sei vorangestellt, da unweigerlich der Eindruck entsteht, dass der Vortrag des Klägers, auch wenn er „schlüssig“ erfolgt, einfach nicht berücksichtigt und gewürdigt, da man ihm „kein Recht zu sprechen möchte“, was, wie gesagt, sicherlich seiner Person geschuldet ist.
2.
Die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf hat fehlerhaft lediglich mit einem Satz und ohne weitere Feststellungen und Ausführungen ausgeführt: „Der Vortrag des Klägers zu den Pflichtverletzungen des Beklagten und dem infolgedessen nutzlos gezahlten Honorar ist nicht schlüssig“.
Diesseits wurde seitenweise - auch im parallel laufenden Prozesskos-tenhilfeverfahren - zu den vorgenannten Voraussetzungen vorgetragen, so dass es sich die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf nicht derart einfach machen kann und die Ansprüche des Klägers lediglich mit einem Satz „wegbügeln“ kann.
Im Einzelnen wurde u.a. folgendes vorgetragen, was die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf rechtsirrig nicht gewürdigt hat:
In dem vorliegenden Verfahren geht es ausschließlich um die im Verfahren 2b O 268/01 entstandenen Kosten bzw. Schaden verursachenden Handlungen und Versäumnisse des Beklagten. Wie ausgeführt, sind in diesem Verfahren 35 Beweise angetreten worden und die Einzelrichterin hat die Akten nicht beigezogen.
Die nachfolgend benannten Beweise wurden ebenfalls erstinstanzlich aufgeführt.
I. Sachverhalt
-2001-
Der Kläger beauftragte zuerst im Dezember 2000 den Beklagten mit der Bearbeitung einer Amtshaftungsklage, die er am 5. Februar 2001 beim Landgericht Düsseldorf eingereicht hat; dieses Verfahren erhielt (später) das Aktenzeichen 2b O 271/01 und läuft heute noch.
Beweis:
1. Klageschrift vom 5. Februar 2001 zum Aktenzeichen 2b O 271/01.;
2. Beziehung der Akte 2b O 271/01
Im März/April 2001 ist der Beklagte beauftragt worden auf der Basis der neuen Urteile / Beschlüsse des Finanzgerichts Düsseldorf auch eine zweite Amtshaftungsklage zu fertigen. Mehrere dicke Ordner mit Beweisen sind dem Beklagten ausgehändigt worden. Zur Vorbereitung der Klage sind Gespräche mit dem Beklagten u.a. über rechnerische Methode zur Ermittlung des Schadens geführt worden. Aus den Akten des Verfahrens 2b O 118/99 sind dem Beklagten Unterlagen/Belege über Pumpen sowie Kalkulationen als Beweise für die Klage herangetragen worden, die er nicht verwertet hat.
Am 31. August 2001 äußerte der Beklagte, dass seine Berechnungen des Schadens einen Denkfehler enthalten.
Beweis: Schreiben des Beklagten vom 31. August 2001, bereits eingereicht.
Es folgten weitere Gespräche mit dem Beklagten und im Schreiben vom 18. November 2001 bestätigte der Beklagte, dass er den rechnerischen Vorschlag des Klägers (bzw. der Uni-Absolventin Isabella Gräfin M., frühere Gehilfin des RA Dr. Küntzel) als plausibel, erachtet und diesen dem Gericht zusenden wird. Der Beklagte war informiert von wem die Berechnung stammte und war verpflichtet, die Berechnung zu überprüfen.
Beweis: Schreiben des Beklagten vom 18. November 2001, S.1, Abs.3, bereits eingereicht.
Die Klageschrift ist schließlich am 20. November 2001 beim Landgericht Düsseldorf mit einem PKH-Antrag eingereicht worden und hat (später) das Aktenzeichen 2b O 268/01 erhalten. Die Überprüfung der Schadensberechnung hat der Beklagte nicht durchgeführt.
Beweis: Beiziehung der Akte des Landgerichts Düsseldorf zu 2b O 268/01.
Ende des Jahres 2001 haben die seitens des Beklagten gestellten Klageanträge eine Forderung in Höhe von 3.918.827,88 € zum Gegenstand gehabt.
-2002-
Am 1. Januar 2002 trat das neue Verjährungsrecht in Kraft (EGBGB 229 § 6).
Während der Abwicklung des Verfahrens 2b O 268/01 (auf Grund einer Entscheidung der damaligen Vorsitzenden Richterin Frau Tannert ist die Korrespondenz im Verfahren 2b O 118/99 geführt worden) kritisierte der Streitgegner (Nissen, OFD-D´dorf) die Mängel in den Schriftsätzen des Beklagten und die fehlerhaften Berechnungsmethoden in dem Verfahren 2b O 268/01. Der Beklagte hat sich jedoch nicht beeindrucken lassen und seine Anträge nicht geändert.
Beweis:
1. Korrespondenz mit dem Landgericht zu dem Verfahren 2b O 268/01, geführt unter dem Az.2b O 118/99;
2. Beiziehung der Akte des Landgerichts Düsseldorf zu 2b O 118/99.
Am 12. November 2002 fand eine Anhörung der Parteien statt.
Die Berichterstatterin hat den Beklagten darauf hingewiesen, dass „Bedenken“ in Bezug auf die Kausalität bestehen und dass seine Klage (2b O 268/01) nicht substantiiert sei, mithin nicht schlüssig sei. Zudem hat der Vertreter des beklagten Landes zu Protokoll erklärt: Die Bankpfändungen waren kausal für den geschäftlichen Misserfolg des Unternehmens des Klägers, aber die den Bankpfändungen zu Grunde liegenden Steuerbescheide waren nicht rechtswidrig. Der Beklagte hat die Bestätigung in seinen Schriftsätzen nicht erwähnt, obwohl ihm diese bekannt war. Dadurch hat der Beklagte die Erfolgsaussichten der Klage geschmälert.
Beweis:
1. Anhörungsprotokoll vom 12. November 2002 zu 2b O 268/01;
2. Beiziehung der Akte des Landgerichts Düsseldorf zu 2b O 268/01.
Der Beklagte hat auf die Warnungen der Richterin nicht reagiert und die vorhandenen Beweise zur Kausalität nicht erbracht und die Klage auch weiterhin unschlüssig belassen.
Der alarmierte Kläger reagierte mit weiteren Warnungen und forderte den Beklagten auf, die kritischen Anmerkungen des Gerichts zu berücksichtigen und u.a. die Darstellung schlüssig vorzutragen und die Kausalität (Handlungen des Finanzamtes) nachzuweisen.
Beweis:
Schreiben des Klägers vom 20. Dezember 2002 an den Be-klagten, liegt dem Landgericht bereits vor (auch als Anlage zum Schreiben vom 16. Dezember 2002 an das Gericht zu 2b O 118/99 beigefügt).
Der Beklagte hat trotz der wiederholten Hinweise des Klägers und des Landgerichts nicht reagiert und lies die fehlerhaften und übertriebenen Anträge in dem Verfahren 2b O 268/01 unverändert bestehen.
-2003-
Am 4. April 2003 erging der PKH-ablehnende Beschluss in dem Verfah-ren 2b O 268/01. Die PKH-Ablehnung stützte sich auf die fehlenden Beweise zur Kausalität und auf die fehlerhaften Berechnungsmethoden des Schadens. Das Gericht wies darauf hin, dass die Berechnungen des Schadens im spekulativen Bereich liegen und insofern keine Basis für eine Schätzung des Mindestschadens liefern würden. Die PKH-Teil-Anträge bezüglich des Finanzamtes AVT/ESt-86-92 sind ausdrücklich zurückgestellt worden, damit die Parteien ausführlich vortragen können.
Beweis: LG-Beschluss vom 4. April 2003 zu 2b O 268/03 (siehe u.a. Seite 7 ff).
Am 19. April 2003 versuchte der Kläger mit einem sechsseitigen Schrei-ben den Beklagten dazu zu bewegen, die Hinweise des Landgericht im PKH-Beschluss vom 4. April 2003 zu berücksichtigen, seine Schriftsätze bzw. die sofortige Beschwerde zu berichtigen und zu ergänzen und die Beweise betreffend die Pumpen des Klägers und Beweise zur Kausalität (Handlungen des Finanzamtes als Ursache für die Pleite des Unterneh-mens des Klägers) an das Landgericht nachzusenden.
Beweis: Schreiben des Klägers vom 19. April 2003 an den Be-klagten, liegt dem Landgericht bereits vor.
Am 2. Mai 2003 legte der Beklagte sofortige Beschwerde gegen den LG-Beschluss vom 4. April 2003 zu 2b O 268/01 ein. Die seitens des Landgerichts kritisierten Fehler und Mängel werden jedoch nicht berichtigt. Stattdessen sind in der Beschwerdeschrift Ausführungen enthalten, die aber weder die Kausalität begründen, noch die Berechnungen des Schadens berichtigen. Die ihm übergebenen Beweise für die Handlungen des Finanzamtes und Ordner hat der Beklagte zurückgehalten.
Beweis: Sofortige Beschwerde vom 2. Mai 2003 gegen den PKH-ablehnenden Beschluss vom 4. April 2003 zu 2b O 268/01.
Am 1. Juli 2003 und 9 Juli 2003 setzten sich der Kläger und der Beklag-ten zusammen und einigten sich auf einige Berichtigungen und Ergänzungen der sofortigen Beschwerde gegen den LG-Beschluss vom 4. April 2003 zu 2b O 268/01. Trotzdem hat der Beklagte die Vereinbarungen nicht eingehalten.
Beweis:
1. Schreiben vom 1. Juli 2003 des Klägers an den Beklagten, welches dem Beklagten vorliegt;
2. Schreiben vom 10 Juli 2003 des Klägers an den Beklagten, welches als Anlage dem Gericht am 14. November 2014
übersandt wurde.
Am 8. Oktober 2003 erwiderte der Beklagte dem Streitgegner (OFD-Düsseldorf) betreffend die Verzinsung des Schadens und wiederholte dabei dieselben fehlerhaften Ansichten und Ausführungen im Klageverfahren.
Beweis: Schriftsatz vom 8. Oktober 2003 des Beklagten an das Landgericht zu 2b O 268/01.
Weitere Beweise mit Anregungen seitens des Klägers an den Beklagten bis einschließlich Juni 2004 liegen dem Gericht in den Akten zu den Verfahren 2b O 29/08 und 2b O 268/01 vor.
Beweis: Beiziehung der Akten des Landgerichts Düsseldorf zu 2b O 29/08 und 2b O 268/01.
-2004-
Am 23. Juli 2004 ergingen die OLG-Beschlüsse zu 18 W 43/03 (betreffend 2b O 268/01), 18 W 42/03 (betreffend 2b O 118/99), 18 W 22/03 (betreffend 2b O 271/01).
Auch in den OLG-Beschlüssen vom 23. Juli 2004 sind die Mängel der Klageanträge des Beklagten als Grund für die Zurückweisung der sofortigen Beschwerden gegen die PKH-ablehnenden Beschlüsse vom 4. April 2003 angeführt.
Beweis: OLG-Beschluss vom 23. Juli 2004 zu 18 W 43/03 (2b o 268/01), OLG-Beschluss vom 23. Juli 2004 zu
18 W 22/03 (2b o 271/01).
Der Kläger war erneut alarmiert. Er hatte jetzt, um weiter prozessieren zu können (und um die Verjährung der Ansprüche in dem Verfahren 2b O 268/01 zu unterbrechen) nur noch eine Chance. Er muss Klagen ein-reichen und die Gerichtsgebühren für die oben genannten drei Klagen zahlen. Der Kläger befindet sich aber in äußerster finanzieller Not. Der Beklagte hatte den Kläger so in eine missliche Lage versetzt. Für die Klageverfahren war zudem ein Rechtsanwalt vorgeschrieben.
Der Kläger schaffte es trotzdem – mit Unterstützung - die erste Rate für alle drei Klagen (2b O 268/01, 2b O 271/01, 2b O 118/99) am 13. August 2004 zu bezahlen und die Prozesse weiterhin als Klageverfahren zu führen, da der Kläger nach Äußerung des Oberlandesgerichts Düsseldorf - 18.Senat - bis zum 13. August 2004 nur PKH-Verfahren geführt hatte.
Der Beklagte hat am 13. August 2004 für die oben genannten Verfahren bzw. für das Verfahren 2b O 268/01 neue (um den Faktor 8,00 d.h. von 3.918.827,88 € auf 489.498,42 €) reduzierte und wiederum fehlerhafte, wirre und aussichtslose Klageanträge gestellt, ohne diese zu begründen und versprach in einem gesonderten Schriftsatz, die Klage zu begründen (siehe auch erstinstanzlicher Anhang). Die übertriebenen und wirren Anträge vom 20. November 2001 dienten nur der Sicherung weiterer Honorarforderungen, was im LG-Beschluss vom 24. August 2006 ge-schildert wird. Die Leistungen des Beklagten wurden vom Gericht als nutzlos eingestuft.
Beweis: Klageanträge vom 13. August 2004 zu 2b O 268/01 (unbegründet geblieben).
Mit den Klageanträgen vom 13. August 2004 beantragte der Beklagte auch die Zustellung der Klage, und zwar ohne Zahlung der weiteren Gerichtsgebühren. Er bat zudem um Fristverlängerung bis Ende September 2004 (vgl. Klage vom 13. August 2004, S. 2).
Mit Klageeinreichung ist die Verjährung der Ansprüche unterbrochen worden.
Am 28. August 2004 setzten sich der Kläger und Beklagte zusammen und diskutieren über das weitere Vorgehen in den Verfahren. Der Kläger stellt dem Beklagten die Wahl: entweder werden die Prozesse ordentlich weitergeführt oder die Mandate sollten niedergelegt werden. Mit Schrei-ben vom 2. September 2004 mahnte der Kläger eine Rückmeldung beim Beklagten an.
Beweis: Schreiben vom 28. August 2004 des Klägers an den Beklagten
Der Kläger bat den Beklagten ferner, ihm die übergebenen Ordner zu der nächsten Besprechung mitzubringen, damit ihm die dort enthaltenen Beweise (betreffend die Kalkulationen der Fertigungskosten der Pumpen und der Investitionen in Griechenland etc.) vorgezeigt werden können.
Am 17. September 2004 setzten sich der Kläger und Beklagte erneut zusammen, um über die Mängel und Fehler in den Klagen zu sprechen. Die Ordner hat der Beklagte aber nicht mitgebracht. Das Gespräch gestaltet sich sehr mühsam, weil der Beklagte Schwierigkeiten hatte, technische Fertigungsprobleme betreffend die „intelligenten Teile der Pumpen“ zu verstehen. Zudem war er – so der Eindruck des Klägers - gedanklich stets abwesend; er dachte / plante seinen Rückzug aus Düsseldorf; er wohnte bereits in Ahrweiler, wovon er auch gesprochen hat.
Um seine seit August 2004 andauernde Verzögerung zu „verschleiern“, zeigte der Beklagte dem Landgericht erst am 30. September 2004 an, dass sich der Kläger in Griechenland befindet. Am 19. Januar 2005 zeigte er dem Gericht an, dass der Kläger eine serienreife Pumpe bei seiner letzten Griechenlandreise und den Zeugen Petronikolos aufgespürt hätte und somit könne er (der Beklagte) nun die Klagebegründung zügig vorbereiten. Der Beklagte hatte den Kläger pflichtwidrig nicht darüber belehrt, dass ein Exemplar der Pumpe und der Pumpenteile dem Gericht hätte vorgezeigt werden müssen. Diesen Mangel hatten die OLG-Richter am 23. Juli 2004 gerügt.
Beweis: Schreiben des Beklagten vom 30. September 2004 und vom 19.Januar 2005 an das Landgericht zu 2b O 268/01.
Der Beklagte bereitete weiterhin seinen Rückzug aus Düsseldorf vor und stellte den Antrag auf Streitwertfestsetzung.
-2005-
Am 25. Januar 2005 erließ das Landgericht in dem Verfahren 2b O 268/01 einen Streitwertbeschluss.
Beweis: LG-Beschluss vom 25. Januar 2005.
Am 25. Januar 2005 erging ein Schreiben des Landgerichts an den Be-klagten in Bezug auf seinen Antrag und dem Hinweis, dass die Ent-scheidung über den Antrag nach § 14 GKG solange zurückgestellt wird, bis die angekündigte Klagebegründung eingeht. Weil sich der Beklagte aber nicht gemeldet hat und keine Reaktion erfolgte, erging am 31. März 2005 ein Schreiben des Landgerichts an den Beklagten mit einer sechswöchigen Ausschlussfrist.
Beweis: Schreiben des Landgerichts vom 25. Januar 2005 / 31. März 2005 an den Beklagten.
Der Kläger wehrte sich mit Schreiben vom 29. März 2005 gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss und am 12. April 2005 wurde das als Gegenvorstellung eingestufte Schreiben des Klägers gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss seitens des Landgerichts zurückgewiesen und an das Oberlandesgericht weitergeleitet.
Beweis: Beschluss des Landgerichts vom 12. April 2005.
Am 12. April 2005 übersandte der Kläger eine umfangreiche Klagebe-gründung an das Gericht und fügte die Fotos von den Pumpen und Pumpenteilen bei. Weiterhin waren Erklärungen über Kalkulationen und Fertigung der intelligenten Pumpenteile im Werk des Erfinders enthalten, welche der Beklagte bis zu diesem Zeitpunkt pflichtwidrig für sich zurückbehalten hatte.
Beweis: Klagebegründung vom 12. April 2005 des Klägers mit Fotos der Pumpen und Pumpenteile
Am 14. April 2005 stellte der Kläger erneut den PKH-Antrag für die sei-tens des Landgerichts / Oberlandesgerichts mit den Beschlüssen vom 4. April 2003 / 23. Juli 2004 noch nicht entschiedenen Anträge auf Schadenersatz betreffend die Handlungen des Finanzamtes Mettmann in Sachen AVT und EST-86-92 zu 2b O 268/01. Dies hätte der Beklagte aber machen müssen, was er aber unterlassen hat.
Beweis: PKH-Antrag des Klägers vom 14. April 2005 zu 2b O 268/01 (betr. AVT u. ESt).
Am 18. April 2005 legte der Beklagte plötzlich seine Mandate nieder, und zwar ohne einen Entwurf der Klagebegründung für das Verfahren 2b O 268/01 vorbereitet zu haben. Zur Fortführung des Klageverfahrens wird aber ein neuer Rechtsanwalt benötigt, was auch der Beklagte anmerkte. Somit sind die Kosten des Nachfolgers erzwungen. Ein neuer Rechtsanwalt war rechtlich unverzichtbar (siehe Schreiben des Beklagten vom 18. April 2005.)
Der Beklagte hat sich in den zwei Jahren (4. April 2003 bis 18. April 2005) auch nicht dafür eingesetzt, dass das Landgericht eine Entscheidung betreffend die in den am 4. April 2003 zurückgestellten PKH-Teil-Anträgen betreffend AVT/ESt-86-92 verkündet.
Beweis: Anzeige des Beklagten vom 18. April 2005 - Niederlegung des Mandats zu 2b O 268/01.
Mit Beschluss vom 11. Mai 2005 lehnte das Landgericht die seitens des Klägers beantragte Verbindung der Verfahren 2b O 268/01 und 2b O 271/01 ab. Ebenfalls wurde eine beantragte Fristverlängerung für die Klagebegründung abgelehnt.
Beweis: Beschluss des Landgerichts vom 11. Mai 2005 zu 2b O 268/01.
Am 1. Juni 2005 wurde die am 9. Mai 2005 erhobene Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 12. April 2005 zu 2b O 268/01 (Streitwertfestsetzung) nicht abgeholfen und an das Oberlandesgericht weitergeleitet.
Am 12. Juli 2005 erließ das Oberlandesgericht -18. Senat - einen Sammelbeschluss zu den Aktenzeichen 18 W 22/03 (betreffend 2b O 271/01), 18 W 42/03 (betreffend 2b O 118/99), 18 W 43/03 (betreffend 2b O 268/01) und wies die erhobenen Gegenvorstellungen des Klägers vom 12. August 2004, 24. März 2005, 25. April 2005, 9. Juni 2005 und 1. Juli 2005 als unbegründet zurück.
Beweis: Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. Juli 2005 zu 18 W 43/03 (betreffend 2b O 268/01).
Am 12. Juli 2005 erließ das Oberlandesgericht -18. Senat - einen Beschluss zu 18 W 21/05 (betreffend 2b O 268/01), mit dem die sofortige Beschwerde gegen den Streitwertfestsetzungsbeschluss des Landgerichts vom 25. Januar 2005 als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Beweis: Beschluss des Oberlandesgerichts vom 12. Juli 2005 zu 18 W 21/05 (betreffend 2b O 268/01).
Am 9. September 2005 stellte der Kläger den PKH-Antrag betreffend die Klageanträge vom 13. August 2004 des Beklagten und übersandte ihn erneut an das Landgericht am 20. September 2005. Somit versuchte der Kläger alles Mögliche zu tun, um das Verfahren zu retten, was ihm aber auf Grund der wirren Anträge und der unschlüssigen Klage des Beklagten vom 13. August 2004 nicht gelang.
-2006-
Mit OLG-Beschluss vom 16. März 2006 zu 18 W 28/05 wurde die Beschwerde des Klägers gegen die LG-Ablehnung des Antrags auf Verbindung der Verfahren 2b O 268/01 und 2b O 271/01, verworfen. Die Verwerfung wurde mit dem erforderlichen Anwaltszwang im Klageverfahren begründet.
Beweis: OLG-Beschluss vom 16. März 2006 zu 18 W 28/05 (betreffend 2b O 268/01).
Am 4. April 2006 drängte der Kläger die 2b-Zivilkammer auf eine Entscheidung über die ursprünglichen und noch nicht entschiedenen PKH-Teil-Anträge betreffend AVT u. ESt-86-92.
Am 15. April 2006 wurde dem Landgericht gemeldet, dass die Gerichtsgebühren für das Verfahren 2b O 268/01 vollständig einbezahlt worden sind, so dass auf Zustellung der Klage vom 13. August 2004 gedrängt wird.
Am 24. August 2006 entschied die 2b-Zivilkammer über die Zustellung der Klage 2b O 268/01
Beweis: LG-Beschluss vom 24. August 2006 zu 2b O 268/01; die Klage wird vAw zugestellt.
Am 24. August 2006 lehnte die 2b-Zivilkammer den PKH-Antrag des Klägers vom 9. September 2005 für das Verfahren 2b O 268/01 ab. Als Begründung werden u.a. die Schwierigkeiten der Zuordnung der PKH-Zahlen mit den Anträgen des Beklagten aufgeführt. Daraus ergibt sich die Verletzung der Pflichten des Beklagten gemäß § 280 BGB.
Beweis: LG-Beschluss vom 24. August 2006 zu 2b O 268/01.
Am 19. Dezember 2006 meldete der Kläger der 2b-Zivilkammer im Verfahren 2b O 268/01 zwei weitere Niederlagen des Finanzamtes Mettmann beim Finanzgericht Düsseldorf und die Erstattung eines Teils der bis dahin zurückbehaltenen bzw. gepfändeten Einkommen- und Umsatzsteuer-Erstattungsbeträge 1979-1991.
Somit ist die Verjährung aller Schadensersatzansprüche (alt und neu) in dem Verfahren 2b O 268/01 erneut unterbrochen worden.
-2007-
Am 8. Januar 2007 wurde die 2b-Zivilkammer erneut aufgefordert, die Gründe für die noch nicht erfolgte Zustellung der Klage zu 2b O 268/01 zu benennen.
Am 4. Juli 2007 erging der OLG-Beschluss zu 18 W 2/07 (betreffend 2b O 268/01), mit dem die sofortige Beschwerde gegen den LG-Beschluss vom 24. August 2006 (betreffend die ursprünglichen vom 20. November 2001 und Teil-PKH-Anträge für AVT und EST-86-92) als unbegründet zurückgewiesen wurde. Daraus ergeben sich die Versäumnisse des Beklagten.
Beweis: OLG-Beschluss vom 4. Juli 2007 zu 18 W 2/07 (betreffend 2b O 268/01).
Mit dem OLG-Beschluss vom 4. Juli 2007 endete (nach BGB a.F.) die Hemmung der Verjährung des ersten PKH-Antrags vom 20. November 2001 des Beklagten.
Somit ist der Schaden, verursacht seitens des Beklagten betreffend AVT und ESt-86-92, zum ersten Mal erkennbar geworden.
Am 10. September 2007 und am 6. Dezember 2007 wurde die 2b-Zivilkammer daran erinnert, die Klage zu 2b O 268/01 zuzustellen.
- 2008 bis Ende 2011 -
Mit Verfügung vom 17. Januar 2008 wurde ein erster Termin für eine mündliche Verhandlung am 7. Mai 2008 in dem Verfahren 2b O 268/01 bestimmt.
Beweis: Verfügung vom 17. Januar 2008 zu 2b O 268/01.
Die Klage zu 2b O 268/01 (d.h. nur die Klageanträge vom 13. August 2004 ohne Begründung) ist dem beklagten Land erst gegen Ende Januar 2008 zugestellt worden.
Am 30. Januar 2008 stellte der Kläger einen neuen PKH-Antrag für das Verfahren 2b O 268/01 und fügte erneut Bilder von Pumpen und Pum-penteilen bei, und ergänzte ihn am 17. Februar 2008 und am 29. Februar 2008 mit Preiskalkulationen und Nachweisen der FG-Prozesskosten, die der Beklagte dem Gericht nicht zugesandt hatte. Das Fehlen der Unterlagen ist nach einer Akteneinsicht festgestellt worden.
Am 9. April 2008 erfolgte seitens Rechtsanwalt Minnerop die Klageerwiderung zu 2b O 268/01 ab. Er schließt seinen Vortrag mit der Anmer-kung: „Die Klage (des hiesigen Beklagten) ist nach allem ersichtlichen abzuweisen, für ein schlüssiges Vorbringen fehlt es nachhaltig und sozusagen an allem“.
Am 16. April 2008 wurde der Antrag des Rechtsanwalt Borgelt auf Terminverlegung bestätigt, damit er die Akten des Verfahrens 2b O 268/01 einsehen kann und es wurde ein neuer Verhandlungstermin für den 21. Juli 2008 anberaumt.
Nach Akteneinsicht stellte Herr Rechtsanwalt Borgelt am 27. Juni 2008 den Antrag auf Verlegung des Termins vom 21. Juli 2008 unter Hinweis auf den Umfang und der Kompliziertheit des Verfahrens 2b o 268/01 und legte schließlich am 11.Juli 2008 sein Mandat nieder.
Die Ereignisse von Juni 2008 bis zum 16. März 2011 sind dadurch gekennzeichnet, dass die LG-Richterinnen Engelkamp-Neeser und Stockschlaeder-Nöll ohne Erfolg versucht hatten, den Kläger als partiell prozessunfähig auszuschalten und gleichzeitig die eingeschalteten Rechtsanwälte (Goumagias, Weidemann, Klöpper) aus der Entzifferung und Berichtigung der fehlerhaften Anträge vom 13. August 2004 des hiesigen Beklagten zu halten.
Die Einschaltung des Rechtsanwalts Weidemann für das Klageverfahren 2b O 268/01 war insoweit erforderlich, weil der Verhandlungstermin am 16. März 2011 bereits feststand (Anwaltszwang). Der dafür bezahlte Vorschuss in Höhe von 315,44 € war angemessen.
Als Herr Rechtsanwalt Weidemann am 13. März 2011 den Antrag auf Verschiebung des Verhandlungstermins vom 16. März 2011 stellte, damit er über das medizinische Gutachten vom 11. März 2011 mit Herrn Dr. Lutz sprechen kann, wurde sein Antrag abgelehnt.
Am 16. März 2011 fand die mündliche Verhandlung zu 2b O 268/01 statt.
Die Klage wurde mit einem ersten Versäumnisurteil abgewiesen.
Gegen das Versäumnisurteil vom 16. März 2011 legte Herr Rechtsanwalt Weidemann Einspruch ein. Danach verzichtet Herr Rechtsanwalt Weidemann auf die Fortführung des Mandats.
Ein erneuter Versuch, die Anträge des hiesigen Beklagten vom 13. Au-gust 2004 nachzuvollziehen, erfolgte im September 2011 seitens Herrn Rechtsanwalt Klöpper, der aber die Gerichtsakten benötigte. Er rief bei Gericht an und sprach mit der Vorsitzenden Stockschlaeder-Nöll, die ihm anriet, das Mandat nicht anzunehmen.
Beweis: Aktennotiz der Richterin Stockschlaeder-Nöll vom 27. September 2011, als Anlage beigefügt.
Die Klage 2b O 268/01 hätte nach ihrer Aussage keine Aussicht auf Erfolg. Der Termin in dem Verfahren am 5. Oktober 2011 stand fest.
Danach verzichtet Herr Rechtsanwalt Klöpper auf die Übernahme des Mandats.
Der Kläger versuchte am 4. Oktober 2011 mit einem Antrag nach § 121 ZPO einen Rechtsanwalt seitens des Gerichts bestimmen zu lassen und benannte drei Rechtsanwälte, die aber Zeit benötigten, um die Akten einzusehen und zu studieren. Als Bedingung für die Übernahme des Mandats forderten sie zudem eine Verschiebung des Verhandlungstermins vom 5. Oktober 2011.
Am 5. Oktober 2011 fand die mündliche Verhandlung zu 2b O 268/01 statt und der Antrag nach § 121 ZPO wurde ignoriert. Am 12. Oktober 2011 wurden der PKH-Antrag und die Klage 2b O 268/01 (mit den unbegründeten Anträgen des hiesigen Beklagten) durch ein zweites Ver-säumnisurteil abgewiesen.
- 2012 bis Ende Juli 2013 -
Der Unterzeichnete unternahm einen erneuten Versuch am 18. Januar 2012, um die Klage 2b O 268/01 im Berufungsverfahren 18 U 223/11 zu retten und stellte für den Kläger den PKH-Antrag für die Berufungsverfahren.
Der PKH-Antrag für die Berufung 18 U 223/11 wurde am 9. Juli 2012 seitens des Oberlandesgerichts -18. Senat - abgelehnt und die Rechts-beschwerde nicht zugelassen. Am 11. Juli 2012 wurde die Beschwerde gegen den die PKH-ablehnenden LG-Beschluss vom 12. Oktober 2011 ebenfalls zurückgewiesen.
Auch die sofortige Beschwerde vom 26. Juli 2012 gegen den OLG-Beschluss vom 9. Juli 2012 zu 18 U 223/11 hatte keinen Erfolg.
Mit einer Nichtzulassungsbeschwerde vom 12. Dezember 2012 versuch-te Herr Rechtsanwalt Vorwerk, beim BGH das Revisionsverfahren (PKH-Antrag vom 1. März 2013 für die NZB) einzuleiten. Der BGH lehnte mit Entscheidung zu III ZR 399/12 vom 27. Juni 2013 die NZB ab.
Somit wurde am 27. Juni 2013 das Verfahren 2b O 268/01 endgültig abgeschlossen.
Der dem Kläger bis dahin (27. Juni 2013) durch die Fehler und Versäumnisse des Beklagten entstandene Schaden hat sich endgültig manifestiert, und zwar durch die sodann erfolgte Entscheidung des BVerfG vom 13.08.2013 zu Az.:2 BvR 1701/13. Ab diesen Zeitpunkt sind auch die Verzugszinsen zu berechnen.
II. Kausalität/Fehler und Versäumnisse des Beklagten im Verfahren zum Az.:2b O 268/01
Aus der vorherigen und bisherigen Schilderung des Sachverhalts gehen die Handlungen des Klägers hervor, um sowohl den ursprünglichen PKH-Antrag vom 20. November 2001 als auch die Klage vom 13. August 2004 zu 2b O 268/01 zu retten, damit der Beklagte nicht behaupten kann, der Kläger hätte es versäumt, das Klageverfahren 2b O 268/01 mit einem anderen Rechtsanwalt zu retten.
Aus dem Sachverhalt fällt sofort auf, dass der Beklagte niemals den Kläger informiert hat, welche Beweise für die Pumpen, Maschinen und Fertigung erforderlich waren, und wie die Bescheinigungen der zum Kauf der Pumpen interessierte Kunden aussehen sollten. Ferner erfolgten keine Hinweise an den Kläger, was dieser vorzulegen habe, damit die Klagen schlüssig gemacht werden können. Ebenfalls wurde nie darüber gesprochen, welche Kosten aus den Prozessen dem Kläger entstehen würden.
Der Beklagte konzentrierte sich stattdessen auf die Urteile / Beschlüsse des Finanzgerichts und auf die Verzinsung des Schadens, ohne zu er-klären, wie der Schaden ermittelt wird.
a. Anträge vom 20.11.2001 kausal für die Ablehnung der beantragten PKH und für die spätere Zahlung der
Gerichtsgebühren
Mit den am 20. November 2001 gestellten Anträgen für Prozesskostenhilfe stellte der Beklagte die Weichen für den Misserfolg des
PKH-Verfahrens zu 2b O 268/01.
Auf der 1/2 Seite der Klageschrift vom 20. November 2001 machte der Beklagte folgenden Anspruch geltend:
„Der Beklagte wird verurteilt dem Kläger DM 7.654.782,-- zu zahlen, nebst gesetzlichen Verzugszinsen, und zwar ab Rechtshängigkeit in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskont-Überleitungsgesetzes.“
Auf Seite 4 der Klageschrift verweist der Beklagte auf Abschnitt III, wo der Schaden aus dem Geschäft mit den Gebrüdern Apostolopouloi, Verlust des AVT Auftrages, und der unberechtigten Vereinnahmung von Einkommensteuer, detailliert ermittelt werden.
Auf Seite 22 der Klageschrift ist auch der Schadenersatz gemäß § 823 I BGB wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts geltend gemacht worden, und zwar in Höhe von mindestens 80.000,00 DM. Dort im Kapitel „Allgemeines“ erklärt der Beklagte wie der Hauptanspruch verzinst wird.
Am 27. Dezember 2001 waren die Ansprüche in Euro umgerechnet worden und mit 3.913.827,88 € geltend gemacht worden.
Ein erheblicher Fehler des Beklagten war die Nichttrennung der Haupt- von den Nebenforderungen in der Berechnung des Schadens und die Ermittlung des Schadens bzw. die Geltendmachung des fehlerhaft ermittelten Schadens in US-Dollar. Anbei exemplarisch die Beweise für 2 Jahre.
Beweise: Anträge vom 20. November 2001 zu 2b O 268/01 (Berechnung des Schadens).
Der Kläger hat versucht den Beklagten mit Schreiben vom 15. Februar 2005 zu bewegen, den Fehler zu beheben / zu berichtigen, was er aber bis zur Niederlegung der Mandate (18. April 2005) nicht getan hat.
Die fehlende Berichtigung der fehlerhaften Berechnungsmethode hat der Beklagte zu verantworten.
Das Schreiben vom 15. Februar 2005 des Klägers an den Beklagten ist mit diesseitigem Schriftsatz vom 5. Dezember 2014 beigefügt worden und dort auf den Seiten 8 und 9 kommentiert worden.
Ersinstanzlich sind Fotokopien der Schadensberechnungen des Beklagten beigefügt worden, um die Fehlerhaftigkeit der Anträge vorzuführen.
Dieselbe fehlerhafte Methode (keine Trennung der Hauptforderung von der Nebenforderung) praktizierte der Beklagte auch für die Ermittlung der Schadenshöhe auf Grund des Verlustes des Auftrages der Firma AVT und auf Grund der Verluste aus der ESt-86-92. Somit sind die Verluste um den Faktor 3,5 bis 7,5 künstlich erhöht worden.
Beweis: Verlustberechnungen des Beklagten aus der Firma AVT und aus ESt-86-92.
Daraus ergibt sich und unabhängig von allen anderen Gründen, dass die Anträge vom 20. November 2001 auf Grund der künstlichen Erhöhung der Verluste keine Aussicht auf Erfolg hatten, aber eine rechtliche Sicherung der Rechtsanwaltshonorare bedeuteten.
Die Liste mit den geleisteten Vorschüssen liegt dem Gericht bereits vor.
Mit den fehlerhaften Anträgen hat der Beklagte die Chancen des Verfahrens zunichte gemacht und somit die Grundlage für die PKH-ablehnende Entscheidung des Landgerichts am 4. April 2003 geliefert. Im benannten LG-Beschluss vom 4. April 2003 sind die Berechnungen als im spekula-tiven Bereich liegend verworfen worden.
Beweis: LG Beschluss vom 4. April 2003 zu 2b O 268/01.
Die sofortige Beschwerde ist am 23. Juli 2004 seitens des Oberlandesgerichts zu 18 W 43/03 als unbegründet zurückgewiesen worden. Dort sind die Fehler und Versäumnisse des Beklagten ausführlich dargelegt worden.
Beweis: OLG Beschluss vom 23. Juli 2004 zu 18 W 43/03 (betreffend 2b O 268/01).
Aus den Beschlüssen des Landgerichts / Oberlandesgerichts sich, dass die fehlerhafte Prozessleitung des Beklagten kausal für die dem Kläger entstandenen Kosten (gezahlte Honorare) war.
Wenn das Gericht Fehler darlegt und mehrfach die Erfolglosigkeit des Verfahrens auf Grund mangelnder Darlegung / Schlüssigkeit hinweist, dann können diese Fehler / Mängel nicht plötzlich weggefallen sein.
Am 4. April 2003 war kein endgültiger Schaden eingetreten, weil der Beklagte eine sofortige Beschwerde am 2. Mai 2003 eingelegt hat.
Schließlich sei angemerkt, dass es nicht Aufgabe des Unterzeichenten ist, die damaligen fehlerhaften Anträge hier richtig zu formulieren.
b) Kausalität der Klageanträge vom 13. August 2004 für die Kosten des Verfahrens 2b O 268/01
Auffällig ist, dass am 13. August 2004 zwei Anträge gestellt worden sind, und zwar
a) „Der Beklagte wird verurteilt dem Kläger 522.273, United States Dollar/USD (kurswert12.8.2004, 426.136,58 EUR) nebst gesetzlichen Verzugszinsen, und zwar ab Rechtshängigkeit in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz sowie nebst den von der National Bank von Griechenland für Geldanalagen in US Dollar, Anlage Dauer ein Jahr (Anlage K23) gewährten variablen Zinsen, und zwar im Jahr 1989 für 59.663 USD 16,3%, im Jahre 1990 usw. usw. bis im Jahr 2001 für 522.273 bis zur Rechtshängigkeit 6,875%“;
b) „63.361,84 EUR nebst gesetzlichen Verzugszinsen, und zwar ab Rechtshängigkeit in Höhe von jährlich 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz sowie nebst den von der National Bank von Griechenland mit Schreiben vom 22.5.2001 angegebenen variablen Zinsen (1987: 17,80%, 1988: 17,10 % usw. usw. bis ab 1.1.1992 jeweils bis Rechtshängigkeit.“
Der Beklagte hat Haupt- und Nebenforderungen (Zinsen) nicht getrennt und somit die Schadenshöhe um den Faktor 8,0 erhöht.
Der Beklagte hat also niemals erklärt, warum er am 13. August 2004 die Schadenersatzansprüche wegen der Verluste aus dem Geschäft mit der Firma Gebrüder Apostolopouloi, aus dem Verlust des Auftrags der Firma AVT, aus dem Verlust der ESt. sowie das Schmerzensgeld nicht geltend gemacht hat. Er hatte zwei Jahre Zeit, um zu überprüfen, ob die Ansprü-che durchsetzbar sind.
Ebenfalls hat er nicht erklärt, warum der Anspruch zu a) in US-Dollar angegeben wurde und was es mit den Zahlen auf sich hat, die er sowohl im Anspruch zu a) als auch im Anspruch zu b) am 13. August 2004 geltend gemacht hat.
Er hätte wissen müssen, dass vor deutschen Gerichten nur Ansprüche in DM oder in Euro geltend gemacht werden. Auch das hat der Beklagte am 13. August 2004 nicht gewusst und hat dem Kläger nur Kosten verursacht.
Es ist auch nicht nachvollziehbar, wie sich die Anträge vom 20. Novem-ber 2001 und vom 13. August 2004 zueinander verhalten und wie sie abgeleitet werden.
Diese Schwierigkeiten hatten nicht nur das Gericht, sondern auch der Kläger; er konnte sich die rätselhaften Beträge in den Anträgen des Be-klagten nicht erklären und nicht enträtseln.
Auch an dieser Stelle sei nochmals betont, dass es nicht Aufgabe des Unterzeichneten ist hier die damals fehlerhaften Anträge richtig zu formulieren.
Insofern ist die Aussage des Klägers richtig, dass ihm bis Ende 2011 von dem Schaden noch nichts bekannt war.
Es gab zwar in manchen Erklärungen in den LG/OLG-Beschlüssen Warnungen der Richter; aber diese waren für den Beklagten bestimmt und nicht für den Kläger als Laien.
Die Kausalität der „rätselhaften“ Anträge für den eingetretenen Schaden wird vorerst aus zwei Beschlüssen deutlich und zwar am 24. August 2006. Dort erfolgte die Zurückweisung des PKH-Antrags seitens des Landgerichts mit der Begründung der Schwierigkeit der Zuordnung der Zahlen zu den ursprünglichen Beträgen.
Am 4. Juli 2007 bestätigt das Oberlandesgericht die PKH-Ablehnung.
Beweis:
1. Beschluss des Landgerichts vom 24. August 2006 zu 2b O 268/01;
2. Beschluss des Oberlandesgerichts vom 4. Juli 2007 zu 18 W 2/07 (betreffend 2b O 268/01).
Somit waren die unbegründeten Anträge des Beklagten vom 13. August 2004 kausal für die Kosten des Verfahrens zu 2b O 268/01.
Alle Beteiligten: die Oberfinanzdirektion Düsseldorf (Nissen), Rechtsanwalt Minnerop, LG-Richterinnen (Tannert, Brückner-Hoffmann, Stockschlaeder-Nöll), OLG-Richter (Malsch/Haarmann/Schröder/Anderegg), Rechtsanwälte Borgelt/Weidemann/Klöpper) haben auf die mangelhaften Schriftsätze und Anträge des Beklagten hingewiesen, so dass diese Mängel/Fehler nicht plötzlich weg sein können.
Auch an dieser Stelle sei nochmals betont, dass es nicht Aufgabe des Unterzeichenten ist hier die damals fehlerhaften Anträge richtig zu formulieren.
a) Oberfinanzdirektion Düsseldorf (Nissen)
In seinen Stellungnahmen (abgegeben im damaligen Verfahren 2b O 118/99 aber mit Geltung für 2b O 268/01) kritisierte er die Schadensberechnungen des Beklagten und trägt am 20. Januar 2003 zu 2b O 268/01 und zu 2b O 271/01 „Anspruchsvernichtende Einwendungen“ vor. Der Mangel des Kausalitätsnachweises stellte eine sichere gerichtliche Niederlage dar.
b) LG-Richterin Tannert
Richterin Tannert wies darauf hin, dass der Beklagte übertriebene An-träge in Millionenhöhe am 5. Februar 2001 (später 2b O 271/01) und am 20. November 2001 (später 2b O 268/01) gestellt hatte und keine Kausalität (Handlungen der FA-Beamten) dargelegt hat; sie hat versucht, den Beklagten mit Schreiben vom 21. Februar 2001 zu 2b O 118/99 vorsichtig darauf hinzuweisen. Aber der Beklagte hat den Fehler nicht behoben.
c) LG-Richterin Brückner-Hoffmann
Die abwertende Meinung der Richterin Brückner-Hoffmann über die Schriftsätze des Beklagten wird hinter dem Begriff „Bedenken“ in dem Anhörungsprotokoll vom 12. November 2002 versteckt. Dort weist die Richterin den Beklagten darauf hin, dass die Kausalitätsdarlegung der Handlungen des Finanzamtes für die Pleite des Unternehmens des Klägers fehlt und dass die Klage unschlüssig sei.
Nachdem der Beklagte die Berechnungsfehler und die Anträge nicht berichtigt hatte, beschreibt Frau Brückner-Hoffmann in seitenlangen Ausführungen (ab S. 6 bis 10 im Beschluss vom 4. April 2003) die Fehler und Versäumnisse des Beklagten. Die Klage ist unschlüssig, die Kausalität fehlt u. die Schadensberechnungen werden als im „Spekulationsbereich“ liegend eingestuft. Der Beklagte greift diese Hinweise aber nicht auf. In der sofortigen Beschwerde erfolgte trotz der Hinweise des Klägers keine Berichtigung.
d) LG-Richterin Strupp-Müller
Im PKH-ablehnenden Beschluss vom 24. August 2006 zu 2b O 268/01 sind die Schwierigkeiten der Zuordnung der PKH-Teilanträge für die Fälle AVT und ESt-86-92 aus dem Jahre 20. November 2001 mit den rätselhaften Zahlen/Beträgen in dem Schriftsatz vom 13. August 2004 überdeutlich geschildert. Der Beschlusstenor lautet: „Es ist nicht nachvollziehbar, welche Einzelpositionen Gegenstand der vorliegenden Teilschadenersatzklage sein sollen. Für AVT und wegen nicht geschuldeter Steuer, ist kein Antrag am 13. August 2004 gestellt“.
Warum der Beklagte keinen Antrag für die ESt-86-92 am 13. August 2004 gestellt hat, kann man damit erklären, dass der Beklagte aus dem Beschluss des Oberlandegerichts vom 23. Juli 2004 erfahren hatte, dass für Steuerrückforderungen das Finanzgericht zuständig ist. Er hatte also mit Schriftsatz vom 20. November 2001 nicht Schadenersatz, sondern Steuerrückzahlungen beim Landgericht / Oberlandesgericht eingeklagt und das Oberlandesgericht hat den Beklagten darauf hingewiesen.
e) LG-Richterinnen Stockschlaeder-Nöll und Engelkamp-Neeser
Die Richterinnen der 2b-Zivilkammer (Stockschlaeder-Nöll/Engelkamp-Neeser) konnten auch nicht begreifen, dass der Kläger auf Durchführung des Prozesses 2b O 268/01 mit den rätselhaften Anträgen des Beklagten vom 13. August 2004 bestanden hat und empfahlen den in den Jahren 2008-2011 nachgeschalteten Rechtsanwalt das Mandat nicht zu übernehmen.
Aus der Aktennotiz der Frau Stockschlaeder-Nöll betreffend das Tele-fongespräch mit Herrn Rechtsanwalt Klöpper geht die ablehnende Meinung der Richterin für das Verfahren 2b O 268/01 unter der Prozesslei-tung des Beklagten hervor.
Beweis: vgl. anliegende Aktennotiz der Richterin Stockschlaeder-Nöll
f) OLG-Richter Malsch/Haarmann/Fr. Schröder/Fr. Anderegg
Die langen Ausführungen in den OLG-Beschlüssen vom 23. Juli 2004 des 18.Senats (18 W 22/03, 18 W 42/03, 18 W 43/03) lassen keinen Zweifeln darüber aufkommen, wie viele und welche Fehler und Versäumnisse der Beklagte begangen hat. Der Kläger hat aus den OLG-Beschlüssen vom 23. Juli 2004 erfahren, dass der Beklagte die ihm übergebenen Belege nicht dem Gericht zugesandt hatte. Um die Ausführungen hier kurz zu halten wird auf die OLG-Beschlüsse vom 23. Juli 2004 verwiesen.
In dem hiesigen Verfahren hat der Beklagte zu seiner Entlastung einen Klageentwurf vom 28. Januar 2005 für die Klage zu 2b o 271/01 vorgelegt und hat somit versucht, den Eindruck zu erwecken, dass er die Be-lehrungen der OLG-Richter bedacht habe und dies im Entwurf für das Verfahren 2b O 271/01 integrieren wollte.
Es wird betont, dass der Beklagte für die Klage 2b O 268/01 bis zur Nie-derlegung seiner Mandate am 18. April 2005 keinen einzigen Entwurf vorbereitet hatte und der Entwurf vom 18. Januar 2005 für das Verfahren 2b O 271/01 (auch die Beleg betreffen das Verfahren 2b O 271/01) hier nicht herangezogen und verwertet werden kann.
Nebenbei sei erwähnt, dass der Entwurf im Verfahren 2b O 271/01 vom 28. Januar 2005 darlegt, dass die fehlerhaften Anträge nicht berichtigt worden sind.
Außerdem ergibt sich auf Seite 15 (letzter Absatz) des Entwurfs vom 18. Januar 2005 für das Verfahren 2b O 271/01, dass der Beklagte Schwierigkeiten hatte, den Schaden zu ermitteln; Hauptanträge (Schaden) und Nebenanträge (Zinsen) sind nicht getrennt worden.
Darüber hinaus hat der Beklagte dem Landgericht zu 2b O 29/08 eine absolut falsche Information am 24. Februar 2012 zukommen lassen, dass der Kläger finanziell in der Lage sei, die Kosten in Höhe von 1.496,54 € für einen Mahnbescheid in Höhe von 73.662,27 € zu bezahlen.
Die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf hat prompt diese Infor-mation des Beklagten (ohne sie zu überprüfen!!!) verwertet und zu Unrecht die PKH-Anträge zu 2b O 29/08 (14. März 2012) und zu 2b O 271/01 (am 22. März 2012 und 28. Mai 2014) abgelehnt.
Der Beklagte wiederholte am 8. Juli. 2014 zu 2b O 102/14 seine Be-hauptung, dass der Kläger finanzstark wäre, und verlangte auch eine Kopie der Steuererklärung des Klägers.
Die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf forderte diesmal den Kläger am 26. Juni 2014 auf, nachzuweisen, woher er das Geld hatte, um die Kosten in Höhe von 1.348,00 € zu bezahlen und verlangte Fotokopien der Kontoauszüge der letzten sechs Monate sowie Fotokopien der Einkommensteuererklärungen bzw. Steuerbescheide des letzten Jahres.
Hierbei ist am 23. August 2014 seitens des Klägers nachgewiesen worden, dass die Kosten nicht 1.496,54 € betragen (wie der Beklagte behauptete, um die Glaubwürdigkeit des Klägers zu untergraben), sondern nur 1.140,00 € (laut Nachweis der Rechnung des Amtsgerichts Hagen).
Einen Teil davon (228,00 €) hat die Sozietät Schmitz, Witte & Collegen vorgestreckt, um den Kläger zu helfen und die restlichen Mahnkosten sind seitens eines Dritten bezahlt worden. Entsprechende Beweise liegen bereits dem Gericht vor; es ist sogar dem Kläger seitens der Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf empfohlen worden, dieselben Beweise an das Oberlandesgericht zu 2b O 271/01 nachzureichen.
Die Bescheinigung des Finanzamtes Essen-Süd vom 7. November 2014 deckt die Jahre 2011-2012-2013 ab und bestätigt, dass der Kläger wegen seiner geringen Renteneinkünfte keine Verpflichtung hat, Einkommensteuererklärungen abzugeben. Auch diese Behauptung des Beklagten ist entkräftet worden.
Der Kläger musste die Gerichtsgebühren für das Verfahren 2b O 268/01 deshalb entrichten, weil die beantragte Prozesskostenhilfe seitens des Oberlandesgerichts Düsseldorf mit Beschluss vom 23. Juli 2004 endgültig abgelehnt wurde. Ursache für die PKH Ablehnung waren die fehlerhaften Anträge des Beklagten vom 20. November 2001.
Beweis: OLG-Beschluss vom 23. Juli 2004 zu 18 W 43/03 (betreffend 2b O 268/01).
Der Beklagte schrieb dem Kläger, dass er vom Schadensersatzanspruch überzeugt wäre, der seitens der Beamten des Finanzamtes Mettmann verursacht wurde und dass er eine Kompensation dieses Schadens erreichen werde; er hielt es als realisierbares Ziel und drängte zur Durchführung der Prozesse.
Beweis: Schreiben vom 27. Mai 2005 des Beklagten
Auf Grund der Überzeugung, auch des Beklagten, stand dem Kläger wegen der rechtswidrigen Handlungen der Beamten des Finanzamtes Mettmann ein berechtigter Schadenersatzanspruch zu, der aber mit den fehlerhaften Anträgen keinen Erfolg hatte.
Diese Überzeugung, nicht nur des Beklagten, sondern auch anderer Fachleute, bestärkten den Kläger, alle Schwierigkeiten (die der Beklagte mittels seiner fehlerhaften Anträge und Schriftsätze bis heute verursacht hat) zu überwinden.
Der Beklagte drängte auf die Fortführung der Prozesse selbst am 27. März 2005 und ersuchte Dritte um Unterstützung und um weitere Vorschusszahlungen (siehe sein Schreiben vom 27. März 2005, Seite 4), zu erreichen.
Der Kläger musste die Gerichtsgebühren bis April 2006 in Raten bezahlen; auf Grund der geringen Rente (am Rande des Existenzminimums) waren die Zahlungen nicht einfach für den Kläger.
Der Kläger musste also kurzfristig einen „Dritten“ suchen und finden.
Wenn der Beklagte richtige und nachvollziehbare Anträge am 20. November 2001 gestellt hätte, dann wäre die Prozesskostenhilfe gewährt worden und der Kläger hätte die Gerichtsgebühren nicht zahlen müssen.
Für die Gerichtsgebühren - nach endgültigem Eintritt des Schadens im Jahre 2013 - ist der Beklagte erstattungspflichtig.
Kosten 315,44 € für RA Weidemann
An Herrn Rechtsanwalt Weidemann sind insgesamt 1.500,00 € bezahlt worden und die Kosten für seine Tätigkeit in dem Verfahren 2b O 268/01 betragen nur 315,44 €. Der Rest des Vorschusses galt für das Verfahren 2b O 271/01. Herr Rechtsanwalt Weidemann konnte die fehlerhaften Anträge des Beklagten vom 20. November 2001 und vom 13. August 2004 nicht enträtseln. Der insgesamt geleistete Vorschuss in Höhe von 315,44 € ist im Vergleich zu der erbrachten Leistungen nicht nur angemessen, sondern auch sehr gering.
Kosten 5.727,59 € für Nachfolger-Rechtsanwalt
Der Beklagte und sein Vertreter (Rechtsanwalt Becker) bestreiten die Notwendigkeit der Beauftragung eines weiteren Rechtsanwalts und die entsprechend verursachten Kosten in der oben genannten Höhe.
Aus dem Sachverhalt ist ersichtlich, dass der Beklagte am 13. August 2004 eine Klage eingereicht hat (mit fehlerhaften und unbegründeten Anträgen) und mit Schreiben vom 18. April 2005 den Kläger dazu gedrängt hat, einen neuen Rechtsanwalt zu beauftragen, da ansonsten die Klage nicht zugestellt worden wäre; das Verfahren wäre verloren gegangen. Die Kosten für den neuen Rechtsanwalt wurden nach dem RVG abgerechnet und sind rechtmäßig.
III. Haftung
Die Schadensersatzpflicht des Beklagten ergibt sich dadurch, dass seine mangelhaften Leistungen nicht nur unbrauchbar, sondern auch kausal für alle Kosten einschließlich der ihm bezahlten Honorare, der Gerichtsgebühren für das Aktenzeichen 2b o 268/01 und für die Vorschüsse an die weiteren Rechtsanwälte waren; der Beklagte hat ein Mandat auf einem Rechtsgebiet angenommen, auf dem er kaum Erfahrung und kaum Wissen mitbrachte (siehe Anträge vom 20. November 2001 und vom 13. August 2004). Insofern hätte er sich nach BGH NJW 83, 1665; NJW 2001, 675 die erforderlichen Kenntnisse verschaffen müssen, was er aber nachweislich nicht getan hat.
Der Beklagte hat grundsätzlich jeden Irrtum zu vertreten (BGH NJW 2006, 1911).
Seine Irrtümer (Nichttrennung der Haupt- von den Nebenforderungen, die Anträge in USD etc.) sind aktenkundig.
Aus den erstinstanzlich beigefügten Schreiben des Klägers an den Beklagten geht eindeutig hervor, dass der Kläger keine sturen Anweisungen gegeben hat, sondern nur Akten / Beweise ausgehändigt hat und Vorschläge (in Bezug auf die höhere Rechtsprechung) zur Überprüfung der Richtigkeit und der Durchsetzbarkeit erteilt hat. Der Beklagte hätte prüfen müssen, welche Hinweise etc. gerichtlich nützlich waren, was er aber nicht getan.
Der Beklagte hat auch seine Hinweispflicht verletzt und den Kläger über das hohe Honorar nicht belehrt. Auch bis heute hat der Beklagte keine Rechnung an den Kläger erstellt. Wie kommt er auf 16,3 %, die der Kläger eingezahlt haben soll? Die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf hat dies rechtsirrig verkannt. Der Kläger hat wiederholt die fehlenden Rechnungen / Zahlungen moniert.
Er hatte mit den fehlerhaften Anträgen den Streitwert in dem Verfahren 2b O 268/01 künstlich um das 8-fache erhöht und somit auch seine Honoraransprüche in die Höhe verschoben, was für den Kläger nicht akzeptabel war. Um die künstliche Erhöhung der Honoraransprüche zu verschleiern, hat der Beklagte keine Rechnungen erstellt, was die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf verkannt hat.
Der Beklagte hat den Kläger auch nicht informiert, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten. Insofern haftet er auch dafür (BGH NJW 2007, 2332)
Die Auffassung der Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf, dass eine Pflichtverletzung nicht schlüssig dargelegt worden sei, ist fehlerhaft.
Es wurde detailliert dargelegt, welche Pflichten der Beklagte verletzt hat.
Der Beklagte wurde mehrfach von den Gerichten (LG/OLG) auf Fehler / Darlegungsmängel im Verfahren 2b O 268/01 hingewiesen, was im Einzelnen dargelegt wurde (so z.B. in der Verfügung vom 23. Juli 2004).
Beweis: Beziehung der Akte zu 2b O 268/01.
Der Beklagte hat aber auf die Hinweise nicht regiert und die „Fehler“ nicht verbessert, korrigiert und ausgeräumt.
Diese (Nicht-) Handlungen des Beklagten führten dazu, dass durch die oben aufgeführten Entscheidungen des BGH und des BVerfG der Schaden endgültig eingetreten ist, da der Kläger bis dahin bemüht war, das Verfahren fortzusetzen und die vom Beklagten verursachten Fehler „auszubessern“.
Im Übrigen haben die fehlerhaften Handlungen des Beklagten jeweils neu die Verjährungsfrist in Gang gesetzt
vgl.: BGH, NJW 1985, 1023.
So hat der Beklagte erneut am 13. August 2004 trotz der Hinweise des Gerichts (vgl. LG-Beschluss vom 4. April 2003) fehlerhafte und unbegründete Anträge gestellt, die sodann dazu führten, dass das Gericht am 16. März 2011 bzw. 12. Oktober 2011 diese zurückgewiesen hat, was die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf nicht berücksichtigt hat.
Beweis: wie vor.
Diese Fehler waren kausal für den endgültig eingetreten Schaden des Klägers. Die geltend gemachten Prozesskosten stellen hier den zu er-setzenden Schaden nach § 280 BGB dar
vgl.: OLG Koblenz, NJW 2006, 3150.
Die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf führt lediglich pauschal aus, dass eine Pflichtverletzung schlüssig nicht dargelegt worden sei. Dieser pauschale Hinweis kann angesichts der ausführlichen Darlegungen nicht nachvollzogen werden. Insbesondere deswegen nicht, weil die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf selbst in dem Verfahren 2b O 268/01 mehrfach auf Fehler hingewiesen hat, die aber plötzlich nicht mehr relevant seien sollen. Wie kann das sein?
Die Pflichtverletzungen des Beklagten sind auch im Kommentar Palandt, § 280, Rz.70 f. zu finden. Der Beklagte hätte den Kläger ebenfalls über die Prozessrisiken und Beweisrisiken informieren müssen, was nicht geschehen ist. Die Hinweise der Gerichte haben Anlass dazu gegeben. Für die Erhebung einer unschlüssigen Klage ist der RA schadensersatzpflichtig, was hier der Fall ist, da die Gerichte mehrfach den Beklagten auf Mängel/Fehler hingewiesen haben, die er nicht berichtigt hat.
Sämtliche vorstehende Gesichtspunkte hat die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf rechtsirrig nicht berücksichtigt, obwohl sie erstinstanzlich vorgetragen wurden.
3.
Rechtsirrig führt die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf aus, der Kläger trage nicht vor, dass der Beklagte aufgrund Informationen des Klägers in der Lage war, einen schlüssigen Antrag zu stellen.
Auch hier hat das Landgericht den umfangreichen Vortrag und die Beweisantritte des Klägers überlesen.
Der Kläger hat dem Beklagten bereits mit Schreiben vom 19. April 2003 zu dem Verfahren 2b O 268/01 auf die seitens des Landgerichts Düs-seldorf mit Beschluss vom 4. April 2003 monierten Mängel geantwortet und ihn mit den entsprechenden Informationen beliefert, d.h. er hat ihm im Einzelnen dargelegt, welches die Amtspflichtverletzungen sind. Er hat im Weiteren auch Hinweise zur Darlegung der Kausalität mitgeteilt, d.h. wie die Kausalität begründet werden kann. In diesem Zusammenhang hat der Kläger dem Beklagten auch das entsprechende Zahlenmaterial geliefert. Er hat dem Beklagten weiterhin die entsprechenden Sachverhaltsinformationen geliefert, aus denen der Beklagte die Darlegung der Schadensersatzansprüche des Klägers hätte schlüssig vortragen können.
Beweis: Schreiben des Klägers vom 19. April 2003, als Anlage erstinstanzlich übersandt.
Zu diesem Schreiben sei angemerkt, dass der Kläger nur vier Seiten des Schreibens übersenden kann, da die weiteren Schreiben nicht mehr ausgedruckt werden können. Das Schreiben war auf einem alten Rechner des Klägers aus dem Jahre 1993 gespeichert. Der Rechner ist defekt.
Mit einem weiteren umfassenden Schreiben seitens des Klägers an den Beklagten vom 10. August 2004 (8 Seiten lang) wurde der Beklagte nochmals mit Informationen beliefert, insbesondere zur Darlegung der Kausalität. Der Kläger machte des Weiteren Vorschläge für eine Klageergänzung und lieferte die dazugehörigen Informationen. Insbesondere hat der Kläger den Beklagten auf die zugesandte Kalkulation der Pumpen hingewiesen und ihm mitgeteilt, dass er dem Gericht die entsprechende Kalkulation übersandt hat und auch dem Beklagten. Der Beklagte befand sich somit im Besitz der einschlägigen Informationen zur Begründung der Schadensersatzforderung des Klägers. Ebenfalls hat der Kläger dem Beklagten die Informationen für die ergangenen Kredite und Gewinne mit dem Schreiben erteilt.
Beweis: Schreiben des Klägers vom 10. August 2004, als Anlage erstinstanzlich übersandt.
Zu erwähnen sei, dass der Kläger erst auf Grund der Beschlüsse des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 23. Juli 2004 (18 W 22/03 und 18 W 43/03) von den Mängeln der Klage in den Verfahren 2b O 268/01 und 2b O 271/01 erfuhr, so dass er erst ab diesem Zeitpunkt entsprechend reagieren konnte.
Ergänzend sei noch mitgeteilt, dass der Kläger mit dem zuvor genannten Schreiben auf sämtliche Punkte reagiert hat, die das Oberlandesgericht in den zuvor genannten Beschlüssen moniert hat. Der Kläger hat insoweit alles Mögliche versucht, um den Beklagten zu helfen, dies natürlich aus Sicht und mit den Mitteln eines juristischen Laien.
Mit Schreiben vom 6. Dezember 2004 weist der Kläger den Beklagten darauf hin, dass er immer noch nicht auf sein umfassendes Schreiben vom 10. August 2004 reagiert hat. Der Kläger warnt den Beklagten, da bereits 4 Monate verstrichen sind, in denen der Beklagte untätig geblie-ben ist. Er weist den Beklagten auf die Monierungen des Landgerichts hin und auf die fehlende Schlüssigkeit der Klage.
Beweis: Schreiben des Klägers vom 6. Dezember 2004, als Anlage erstinstanzlich übersandt.
Mit weiterem Schreiben vom 15. Februar 2005 weist der Kläger den Beklagten auf die nicht erfolgte Trennung zwischen Haupt- und Nebenfor-derungen hin und rügt diesen Fehler. Der Kläger fordert den Beklagten insoweit zur Fehlerbehebung auf.
Beweis: Schreiben des Klägers vom 15. Februar 2005, als Anlage erstinstanzlich übersandt.
Mit einem weiteren Schreiben vom 16. Februar 2005 seitens des Klägers an den Beklagten wird dieser mit weiteren Informationen zur Darlegung der Kausalität durch die schädigenden Handlungen des Finanzamtes in den Jahren 1985 und 1986 beliefert. Der Kläger nennt dem Beklagten sämtliche Zahlen / Beträge zur Darlegung der Schadensersatzforderung. Er fordert den Beklagten auf, diese Informationen auszuwerten und bei seinem Schriftsatz zu berücksichtigen.
Beweis: Schreiben des Klägers vom 16. Februar 2005, als Anlage erstinstanzlich übersandt.
An dieser Stelle sei betont, dass sämtliche Informationen anhand der anliegenden Schreiben des Klägers an den Beklagten das Verfahren 2b O 268/01 betreffen. Dies deswegen, weil der Beklagte in dem Verfahren 2b O 268/01 dem Kläger keinen Schriftsatz-Entwurf übersandt hatte und ein weiterer Vortrag in diesem Verfahren auf Grund der Hinweise des Gerichts erforderlich war. Der entsprechende Vortrag musste fristgebunden erfolgen. Das Gericht hatte dem Beklagten insoweit eine Ausschlussfrist gesetzt.
Mit Schreiben vom 29. März 2005 macht der Kläger den Beklagten auf die noch fehlenden korrekten Abrechnungen der
Honorarvorschüsse aufmerksam.
Wie kommt der Beklagte auf 16,3 %? Welche Überweisungen des Klägers soll der Beklagte nicht erhalten haben? Hier hat der Beklagte nichts konkretisiert und die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf hat dies nicht berücksichtigt. Es müsse die Mehrwertsteuer ausgewiesen werden und für jedes Verfahren müssen getrennte Abrechnungen erfolgen. Des Weiteren macht der Kläger den Beklagten auf die laufende Frist seitens des Gerichts aufmerksam. Die Monierungen des Gerichts müssen beantwortet werden.
Beweis: Schreiben des Klägers vom 29. März 2005,als Anlage erstinstanzlich übersandt.
Mit Schreiben vom 3. April 2005 weist der Kläger den Beklagten auf die falschen Quittungen über die Vorschüsse hin. Der Beklagte hat die Verfahren nicht getrennt. Die Quittungen enthielten Beträge unterschiedlicher Verfahren und wiesen die Mehrwertsteuer nicht gesondert aus. Er forderte den Beklagten nochmals zur korrekten Abrechnung nach der BRAGO auf. Der Kläger forderte den Beklagten insoweit, wie bereits oben dargelegt, auf, zwischen Haupt- und Nebenforderungen zu unterscheiden und die Anträge entsprechend umzustellen. Sodann hätte der Beklagte dem Kläger korrigierte Abrechnungen erteilen müssen, und zwar nur nach der Streitwertberechnung der richtig gestellten Hauptforderung. Schließlich wies er den Beklagten nochmals auf seine fehlenden Ausführungen zur Kausalität der Handlungen des Finanzamtes hin, die Ursache für den eingetretenen Schaden beim Kläger waren. Der Beklagte hatte zu diesem Zeitpunkt immer noch keinen Schriftsatz in dem Verfahren 2b O 268/01 geliefert und dies seit dem Jahre 2003. Die Klageanträge sind immer noch seit dem Juni 2003 unverändert geblieben, worauf der Kläger den Beklagten hingewiesen hat.
Beweis: Schreiben des Klägers vom 3. April 2005, als Anlage erstinstanzlich übersandt.
Zu erkennen ist somit, dass der Kläger alles Mögliche getan hat, um den Beklagten mit den notwendigen Informationen zu beliefern, um die Be-anstandungen des Gerichts auszuräumen. Wohl gemerkt, alles aus der Sicht eines juristischen Laien. Wenn dem Beklagten noch weitere Infor-mationen gefehlt hätten, dann hätte der Beklagte dem Kläger einen entsprechenden Hinweis erteilen müssen, was seine Pflicht war. Ein solcher Hinweis erfolgte nicht. Es sei an dieser Stelle nochmals betont, dass dies in Bezug auf das Verfahren 2b O 268/01 gilt. In diesem Verfahren hat der Beklagte trotz der umfangreichen und zahlreichen Hinweise des Klägers, wie oben dargelegt, nichts getan, d.h. nicht einmal einen Schriftsatzentwurf vorbereitet und dem Kläger als Diskussionsgrundlage und zur Überprüfung zur Verfügung gestellt.
4.
Die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf hat ebenfalls rechtsirrig keinen Schaden nach § 287 ZPO ermittelt, was es aber aufgrund der Informationen des Klägers durchaus hätte tun können.
5.
Beweisantritte des Klägers wurden völlig unberücksichtigt gelassen. Die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf hat nicht einmal die Akte zum Verfahren 2b O 268/01 eingesehen, um sich ein Bild vom Verfahren zu machen.
Wenn das LG den Vortrag des Klägers berücksichtigt hätte, dann hätte es feststellen müssen, dass der Beklagte keinen Entwurf im Verfahren zu 2b O 268/01 gefertigt hatte und ab August 2004 bis zur Niederlegung des Mandats keine Arbeiten zur Verbesserung der Fehler und Hinweise der Gerichte verrichtet hat.
Dieses Verhalten führt ebenfalls zu einer Pflichtverletzung
vgl.: BGHZ 83, 21 ff.,
was das Erstgericht rechtsirrig nicht berücksichtigt hat.
Insofern erfolgte entgegen der rechtsirrigen Ansicht der Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf durchaus eine Kündigung zu einer Unzeit.
Das Schreiben vom 17.03.2005, auf welches die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf Bezug genommen hat, hat nichts mit dem Verfahren 2b O 268/01 zu tun, sondern mit dem Verfahren zu 2b O 271/01, was die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf fehlerhaft verkannt hat. Auf diesen Gesichtspunkt wurde das Landgericht mehrfach hingewiesen.
In seinen Schreiben vom 06.12.2004 und 15.02.2005 hat der Kläger den Beklagten auf seine Fehler und auf die Pumpenkalkulation hingewiesen, welche der Beklagte am 9. August 2004 nochmals erhalten hatte. In seinem Schreiben vom 10.03.2005 weist der Kläger den Beklagten u. a. auf die Hinweise des Gerichts zur Kausalität hin, die nachgebessert werden muss. Ebenfalls weist der Kläger auf die dem Beklagten über-lassenen Unteralgen, Bewiese usw. hin. Ebenfalls weist der Kläger den Beklagten in seinem Schreiben vom 03.04.2005 auf die Hinweise des OLG Düsseldorf hin, die der Beklagte aber im Weiteren missachtet hat
Beweis:
1. Schreiben des Klägers vom 06.12.2004, als Anlage beigefügt;
2. Schreiben des Klägers vom 15.02.2005, als Anlage beigefügt;
3. Schreiben des Klägers vom 10.03.2005, als Anlage beigefügt;
4. Schreiben des Beklagten vom 18.08.2008 zu 2b O 29/08, Seite 2, vorletzter Absatz, als Anlage beigefügt;
5. Schreiben des Klägers vom 03.04.2005, Seite 3, als Anlage beigefügt
6.
Entgegen der Darstellung der Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf war der Kläger durchaus bedürftig. Das Erstgericht weiß, dass die Gerichtsgebühren von einer dritten Person bezahlt wurden. Entsprechendes wurde mehrfach dargelegt, was das Erstgericht aber ignoriert hat.
Der Kläger war und ist bedürftig, was anhand der wirtschaftlich bekannten Daten offensichtlich ist.
7.
Die Einschaltung der Nachfolger war entgegen der Darstellung des Landgerichts durchaus erforderlich. Allein schon aus dem Grund, dass ein Anwaltszwang herrschte. Mit der Niederlegung des Mandats war der Kläger gesetzlich gezwungen, einen neuen Anwalt zu beauftragen.
Ferner haben die Gerichte (LG und OLG Düsseldorf) Hinweise erteilt, die es galt, nachzubessern. Die Einzelrichterin des Landgerichts Düsseldorf hat keinen Hinweis dahingehend erteilt, dass die Fortsetzung des Verfahrens „aussichtslos“ sei. Also steht dem Kläger auch das Recht zu, die Fehler, auf die das Gericht hingewiesen hat, nachzubessern, was aber aufgrund des Anwaltszwangs nur mit einem Nachfolger möglich war. Diese „erneuten“ Anwaltskosten wären dem Kläger nicht entstanden, wenn der Beklagte seine Pflichten erfüllt hätte und auf die Hinweise des Gerichts reagiert hätte, was aber nicht der Fall war. Das hat aber nichts mit den Erfolgsaussichten des Rechtsstreits zu tun. Diese Anwaltspflichten bestehen unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsstreits, was das Erstgericht verkannt hat. Die Einschaltung der Nachfolger war, was ebenfalls vorgetragen wurde, angemessen, da der Kläger die Fehler beheben konnte. Nur weil das Erstgericht eine andere Auffassung vertritt, heißt dies nicht, dass diese Ansicht automatisch „die richtige“ ist.
Das Erstgericht untermauert den eingangs genannten Eindruck, in dem es ausführt, dass die Nachfolger bis heute ebenso wenig zum Erfolg der angestrengten Klageanträge geführt hätte.
Im Ergebnis sagt das Erstgericht in einer durchaus „befangenen Art“, dass, egal welcher Anwalt auftritt und egal was er vorträgt, dem Kläger wird kein Recht zugesprochen, was, wie gesagt, seiner Person geschuldet ist („Der Kläger manifestiert seit Jahren gegenüber den Gerichten, ……“).
8.
Auf das gesamte erstinstanzliche Vorbringen des Klägers, insbesondere in den Schriftsätzen vom 13. Mai 2014, 24. Juni 2014, 29. September 2014, 5. Dezember 2014 sowie vom 17. Juni 2015 einschließlich der dortigen Beweisantritte wird ergänzend Bezug genommen.
Sollte das Berufungsgericht in der einen oder anderen Frage eine Ergänzung für erforderlich halten, wird um einen richterlichen Hinweis gemäß § 139 ZPO gebeten.
N. Lasaroff
Rechtsanwalt
zugl. Fachanwalt für Arbeitsrecht
Anlagen
Aktennotiz der Richterin Stockschlaeder-Nöll vom 27. September 2011;
Schreiben des Klägers vom 06.12.2004;
Schreiben des Klägers vom 15.02.2005;
Schreiben des Klägers vom 10.03.2005;
Schreiben des Beklagten vom 18.08.2008 zu 2b O 29/08, Seite 2;
Schreiben des Klägers vom 03.04.2005, Seite 3